Rechtsstaatlichkeit: Die Gewaltenteilung ist gestört:
Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, in: Deutsche Richterzeitung, Heft 12, 1999, S. 481 ff.
Eine strikte Teilung der drei Gewalten ist endlich ernstzunehmen und herzustellen. Jetzt verkommt sie zur Gewaltenverschmelzung. Die erste Gewalt, die gesetzgebende (Legislative, Parlament), nickt zu häufig ab, was die zweite, die regierende (Exekutive, Regierung), ihr vorkaut, und die dritte Gewalt, die rechtsprechende (Judikative, Gerichte), fällt im vorauseilenden Erahnen und Gehorsam zu häufig politisch korrekte Entscheidungen, die zwar dem politischen Zeitgeist oder dem politisch Gewollten genüge tun, dann aber nicht stets dem Recht.
Die rechtsprechende Gewalt in Deutschland ist nicht frei. Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ihr gegenüber unzulässig beschränkt. Denn der Grundsatz bedeutet, dass jede der drei Gewalten eigenständig und eigenverantwortlich arbeitet, sich also auch selbst und eigenständig organisiert. Das aber wird in Deutschland der Rechtsprechung nicht zugestanden. Organisatorisch ist sie in Bund und Ländern an die jeweiligen Justizministerien angebunden, also an die regierende Gewalt. Diese
Anbindung macht sie organisatorisch von diesen Ministerien abhängig. Und die Ministerien nutzen es entsprechend aus.
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