Es wurde wegen einem über 6 Jahre dauernden Verfahren wegen einer Reiseentschädigung ein PKH-Antrag für eine Entschädigungsklage am OLG-Bamberg eingereicht. Die Entschädigungsklage soll dazu beitragen den Justizgewährsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG) zu verwirklichen bzw. einen Ausgleich für eine zu lange Bearbeitungsdauer schaffen.
“Es ist unerlässlich, die Vergangenheit zu kennen”
Bausback: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799
Der Reiseentschädigungsantrag ist am 12.03.2014 bei Gericht eingegangen:
Die ständige “automatisierte” Abweisung des Antrags ist zudem ebenfalls Verfassungsfeindlich. Der Anspruch wurde aufgrund der Reiseentschädigungsverordnung geltend gemacht. Abgewiesen wurde er dann, weil der Antragsteller nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört was er auch nie behauptet hat, sondern das er zu den Anspruchsberechtigen der Reiseentschädigungsverordnung gehört.
Außerdem kann der Anspruch noch bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend gemacht werden und somit ist natürlich auch eine nachträgliche Auszahlung möglich, die sogar die Regel darstellt (Einen Vorschuß gibt es nur auf Antrag unter bestimmten Bedingungen):
http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte
Des weiteren konnte ja keine Vorauszahlung vom Gericht getätigt werden, weil der Antrag ja abgewiesen wurde, weil man nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört. Hätte sich der Antragsteller kein Geld für die über 400km lange Reise (Man hätte das Verfahren auch am Wohnort des Antragstellers führen können aber das will man dort gerade nicht) leihen können, da wäre sein Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen worden und er wäre Endgültig automatisch verurteilt gewesen.
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
Auf dem Bild: Der bajuwarische Justizminister Georg Eisenreich mit 3 närrischen Richtern oder Staatsanwälten?
Das die Bearbeitungsdauer von 6 Jahren für ein einfaches Reiseentschädigungsverfahren zu lange dauert ist Offenkundig und so mit müßte eine Klage ja selbstverständlich erfolgreich sein.
Für Ansprüche auf Reisekostenvorschüsse gilt gemäß dem OLG-Bamberg allerdings das gleiche. Auch über solche Ansprüche braucht 6 Jahre nach dem Termin, für den man den Vorschuß beantragt hat, noch nicht entschieden worden zu sein und gemäß der Entscheidungen braucht sogar niemals darüber entschieden werden, da entsprechende Reiseentschädigungen an mittellose Personen angeblich vom Justizgewährsanspruch ausgenommen sind. Der gesunde logische Menschenverstand sagt einem schon, dass es nicht in Ordnung sein kann, wenn über einen entsprechenden Antrag niemals entschieden werden muß. Gemäß der Richter und Staatsanwälte in Coburg und Bamberg hat jedoch, der Bürger, der “glaubt”, dass über seine Anträge zu entscheiden ist und der glaubt einen Justizgewährsanspruch zu haben (schwere abartige) geistige Krankheiten.
Wenn man zu dem Termin mangels finanzieller Mittel nicht erscheinen kann, dann hat man halt Pech gehabt und eine Grundrechtsverletzung ist darin gemäß den Richtern am OLG-Bamberg gar nicht zu sehen (Prof. Bausback nennt es “NS-Unrecht”).
In einem Strafprozeß ist man dann gerne wegen Nichterscheinen automatisch verurteilt und eine Berufung wird gerne automatisch verworfen, wenn man nicht erscheint. Für die Rechtswahrer ist das natürlich praktisch und gemäß ihren Vorstellungen vom Rechtsstaat ist ein erscheinen zum Gerichtstermin auch überflüssig, da man ohnehin automatisch zu verurteilen ist.
Gerichtsverfahren und Anträge bei Gericht von mittellosen Menschen sind gemäß den Richtern vom OLG-Bamberg vom Justizgewährsanspruch ausgenommen und brauchen niemals bearbeitet werden. Eine Verletzung der Grundrechte ist darin nicht zu sehen:
“OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az.8EK51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ nicht dem Anwendungsbereich des § 198GVG unterfällt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
Richter Matthias Burghardt, Richter Leander Brößler, Richter Karl Schommartz, Richterin Claudia Kahnke
“Während in der Literatur aufgrund einer Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oftmals eine Frist von 1 Jahr pro Instanz als angemessen angesehen wird, …“
https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/ueberlange-gerichtsverfahren-verfahrensdauer-und-entschaedigung_190_395760.html
Eine überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 331/10 –
OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. Dementsprechend sind einer mittellosen Partei –… , auf besonderen Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise jedenfalls dann zu gewähren, wenn das persönliche Erscheinen zum gerichtlichen Termin angeordnet worden ist,vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 25. April 1985 – 12 B 84 A.1298 -…
OLG Naumburg, Beschl. v. 15.08.2012 – 4 WF 85/12 g
“…sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht.”
Nachträgliche Nichterstattung von Reisekosten des Anwalts, die der Verteidigung des Mandanten dienen, verstösst gegen das Willkürverbot:
Für Rechtsanwälte, die die Reisekosten zur Verteidigung ihres Mandanten nachträglich nicht erhalten besteht ein Grundrechtsverstoss aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 BV), weil auch mittelbar das Interesse des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung zu beachten ist (BVerfG 2 BvR 813/99 Rn 8).
Mit welcher Trickserei zur Verwirklichung ihres “NS-Unrechtsregime” (gemäß Prof. Bausback) wird der PKH-Antrag nun von den Richtern vom OLG-Bamberg abgelehnt um die Richtigkeit der Verfassungsfeindlichkeit der familiären Juristenkollegen und den mittllosen rechtlosen Untermenschen festzustellen:
Richterin Barausch vom LG-Coburg (Feierlich und löblich befördert zur Direktorin des AG-Lichtenfels): “Ihre Eingaben (Beschwerden/Beweismittel etc.) werden nicht bearbeitet oder automatisiert abgewiesen, wie es meine Kollegen auch alle machen”.
Der PKH-Antrag wurde abgelehnt, weil man in einem Nebenverfahren wie dem Reiseentschädigungsverfahren keine Verzögerungsrechte geltend machen könne und entsprechende Rechte im Hauptverfahren geltend machen muss (was dann sinngemäß Erfolgreich wäre).
Das ist schon von daher rechtlicher Schwachsinn, weil das Hauptverfahren beendet ist und in dem Hauptverfahren gar keine Verzögerung eingetreten ist.
Es wurde darauf hin also im Hauptverfahren ein PKH-Antrag für eine Verzögerungsklage eingereicht. Gemäß den Richtern vom OLG-Bamberg braucht der PKH-Antrag in dem Hauptverfahren nicht bearbeitet werden, weil der PKH-Antrag im Reiseentschädigungsverfahren abgelehnt worden ist.
20200320schreibenvomOLGbamberggeschwärztDie verfassungsfeindlichen Trickser:
Ein PKH-Antrag wegen der Verzögerung des Hauptverfahrens einer mittellosen Person braucht aus folgendem Grund nicht mehr bearbeitet werden:
“Ihr weiteres Telefax vom 1. Januar 2020 wurde wegen der in der Sache bereits getroffenen Entscheidung nicht mehr sachbehandelt.”
Sie selbst sagen aber, dass das Hauptverfahren in dem man seine Rechte wegen einer Verzögerung geltend machen muß eben nicht zu dem Reiseentschädigungsverfahren gehört, sondern ein ganz anderes Verfahren wäre und deswegen wird der PKH-Antrag im Reiseentschädigungsverfahren immer abgewiesen.
Gegen die Nichtbearbeitung oder überlange Bearbeitung eines PKH-Antrags mit “NS-Unrecht” (gemäß Prof. Bausback) einer mittellosen Person kann die Dienstaufsicht in Coburg und Bamberg nichts machen, weil die Richter unabhängig wären.
Der Präsident des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren erklärt dazu in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (313 E-AG Minden 78 (3)) folgendes:
Der Dienstaufsicht über Richter sind wegen der in Artikel 97 des Grundgesetzes verbürgten Unabhängigkeit enge Grenzen gezogen. Es darf im Rahmen der Dienstaufsicht lediglich geprüft werden, ob Richter ihre Dienstgeschäfte äußerlich ordnungsgemäß und unverzögert erledigen.
Und genau aus dem Grund erfolgte ja die Dienstaufsichtsbeschwerde, weil der neue für das Hauptverfahren eingereichte PKH-Antrag, für eine Entschädigung wegen der überlangen Verfahrensdauer, nicht bearbeitet wird.
Richter Andreas Zwerger: “Den Organen der Dienstaufsicht ist es daher wie Ihnen ebenfalls bereits mehrfach mitgeteilt wurde verfassungsrechtlich untersagt, richterliche Entscheidungen aufzuheben, abzuändern oder auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.”
Die verfassungswidrigen Entscheidungen der familiären Kollegen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und die Richtigkeit der Verfassungsverletzungen stets kollegial zu bestätigen, dass geht aber selbstverständlich und gerade deswegen wurde sich ja nicht beschwert:
Richter Andreas Zwerger: “…die durch das Oberlandesgericht Bamberg mit dem Ihnen am 9. Mai 2019 zugestellten Beschluss vom 7. Mai 2019 kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich auf die Beschlussbegründung ebenfalls Bezug.”
Was sie aus kollegialen familiären Gründen nicht dürfen ist es also Entscheidungen auf ihre Unrichtigkeit hin zu überprüfen.
Die Willkür wird einem auch noch in Rechnung gestellt und der familiäre Kollege nimmt extra noch einmal Bezug auf die Beschlussbegründung der Kollegen um in einer kollegialen Familie deren Richtigkeit auch bezügl. des “NS-Unrechts” (gemäß Prof. Bausback) und der Verstöße gegen das Willkürverbot (BVerfG 2 BvR 813/99 Rn 8) zu bestätigen.
Das sie den PKH-Antrag einfach nicht bearbeiten teilen sie einem aber auch erst aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde mit.
Der PKH-Antrag in dem Hauptverfahren wurde daher jetzt noch einmal gestellt, da ja nun auch eine über 6 jährige Bearbeitungsdauer eingetreten ist.
Die Grundrechte des Bürgers stehen im Grundgesetz übrigens ganz vorne um deren Wichtigkeit zu betonen. Die richterliche Unabhängigkeit steht viel weiter hinten, weil nämlich die Richter auch dem Gesetz unterstellt sind “aufgrund der Lehren, die man im Dritten Reich gemäß dem “NS-Unrecht” gezogen hat”. Es ist in Coburg und Bamberg aber nie erkennbar, dass man dort irgendwelche entsprechenen Lehren daraus gezogen hat, sondern ganz im Gegenteil.
„Natürlich weiß ich, dass es nahezu nichts gibt, was einem Richter bei seiner richterlichen Tätigkeit, also in amtlicher Eigenschaft, nicht erlaubt wäre. Dafür sorgt die dienstgerichtliche Rechtsprechung, die unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nahezu alles deckt […]“
(H. Sendler (Präsident BVerwG a.D.): Blüten richterlicher Unabhängigkeit und Verfassungsgerichtsschelte, NJW 1996, 826)
3. Die Unabhängigkeit der Richter als Pfeiler des Rechtsstaates dient in aller erster Linie dem Bürger und soll ihm Schutz vor Manipulation und Willkür garantieren.
Tatsächlich ist es genau umgekehrt; in der Rechtspraxis verhindert die Berufung auf die richterlicher Unabhängigkeit, dass der Bürger sich gegen richterliche Manipulation und Willkür effektiv zur Wehr setzen kann.
Dr. jur. Lamprecht, Bundesverdienstkreuz erster Klasse verliehen von der Bundesjustizministerin
Um schädigende Rechtsbeugung an Bürgern zu verwirklichen arbeiten sie aber alle in Absprache zusammen und die Verfassung ist dabei beliebig zu verletzen:
Richterin Barausch vom LG-Coburg (Feierlich und löblich befördert zur Direktorin des AG-Lichtenfels): “Ihre Eingaben (Beschwerden/Beweismittel etc.) werden nicht bearbeitet oder automatisiert abgewiesen, wie es meine Kollegen auch alle machen”.
Bei der Entrechtung von Untermenschen und den Verfassungsfeindlichkeiten mit “NS-Unrecht” zeigen sie den gleichen Kampfgeist wozu sie von ihren Präsidenten zusätzlich (mit zB. §17 AGO) motiviert werden:
„Die Bamberger zeigten eine geschlossene Mannschaftsleistung und großen Kampfgeist. Durch ihre Anwesenheit konnten der Präsident des Oberlandesgerichts Clemens Lückemann und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Andreas Zwerger die Mannschaft zusätzlich motivieren.“…
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/presse/2017/6.php
Man nennt die bürgerschädigende Mannschaftsleistung auch einen “Systemfehler” in Bayern: “Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013
Sie haben eine andere Ehrvorstellung, die es mit ihrem Kampfgeist zu verteidigen gilt:
Coburg durfte im Dritten Reich ab 1939 den Ehrentitel „Erste nationalsozialistische Stadt Deutschlands“ führen. Eine Stadt als Experimentier-Kammer für das Dritte Reich
Coburg war die erste Stadt in Deutschland, die nationalsozialistisch regiert wurde – und das schon vor 1933. Hier erprobten NSDAP und SA die Strategien, die später im Dritten Reich erfolgreich sein sollten:
Herrschaft durch Gewalt, Ausgrenzung der Juden, Übergriffe gegen Andersdenkende.
https://www.deutschlandfunkkultur.de/coburg-und-dernationalsozialismus-
eine-stadtals.3720.de.html?dram:article_id=436947
Rechtsanwalt Dr. Ullrich Sommer: “Die Rechtswirklichkeit in deutschen Gerichtssälen änderte sich 1933, ohne dass wesentliche Korsettstangen aus dem System herausgebrochen werden mussten.”
In Coburg und Bamberg änderte sich die Rechtswirklichkeit also schon vor 1933 wobei Korsettstangen, wie rechtlose Untermenschen, die keine Rechte geltend machen können und automatisiert zu verurteilen sind oder denen das Recht automatisiert Nachteilig zu beugen ist, beibehalten wurden. Darin ist in Coburg und Bamberg auch kein Grundrechts- oder Menschenrechtsverstoß zu sehen.
Bei folgender Aussage handelt es sich anscheinend um eine grobe Beschimpfung oder Beleidigung. Wer dort also gemäß den Erklärungen von Prof. Bausback, den Feststellungen des BGH oder des BVerfG seine entsprechenden verletzten Grund- und Menschenrechte moniert, kann dort keine Rechte als mittelloser Untermensch mehr geltend machen, weil es die Richter beleidigt:
Richter Andreas Zwerger: “Mit Telefax vom 26. Februar 2020 beschwerten Sie sich im Nachgang zu den genannten Gerichtsentscheidungen erneut über die „Nichtbearbeitung“ des „PHK- Antrags meiner Entschädigungsklage wegen der fast 6 jährigen Bearbeitungsdauer meiness ständig willkürlich und verfassungswidrig abgewiesenen Reiseentschädigungsantrags“.
Das hatten wir alles schon einmal, denn für sie sind es einfach nur Beleidigungen oder Beschimpfungen:
Roland Freisler: „Schämen Sie sich denn nicht, dass Sie Flugblätter hochverräterischen Inhalts in der Universität verbreitet haben?“
Sophie Scholl: „Wir kämpfen mit den Worten“
Roland Freisler: „Das schreiben Sie doch tatsächlich: Darum trennt euch von dem nazionalsozialistischen Untermenschentum. Schauen Sie sich doch selbst an, da sieht man den Untermenschen.“
Auch in Coburg wird man gleichermassen abgeurteilt, wenn man sich über die verfassungswidrige Behandlung als rechtloser Untermensch beschwert, denn man darf deren entsprechende Tätigkeit nicht mit dem Nazionalsozialismus in Verbindung bringen:
Richterin Melanie Krapf vom AG-Coburg (AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019):
“Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes, wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt.”
Das ihre familiären Kollegen nicht zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes fähig wären hat der zu Verurteilende nie gesagt. Es ist die strafbare Meinung von Richterin Krapf für die der zu Verurteilende in kollegialer Zusammenarbeit verurteilt werden muß.
Richterin Krapf: “Wir bestimmen wann eine Beleidigung vorliegt.
Sinngemäß nicht der Gesetzgeber, der BGH, das BVerfG oder der EUGH, sondern die Richter in Coburg und Bamberg in gemeinschaftlicher familiärer kollegialer Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.
Richter Andreas Zwergers grobe persönliche Verfassungsverletzungen und Verstösse gegen die Gewaltenteilung zur Rechtlosstellung von Untermenschen:
Richter Andreas Zwerger: “Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass von hieraus weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Angelegenheit mit Rücksicht auf den übrigen Geschäftsanfall nicht mehr beantwortet werden. Gleiches gilt für Schreiben, die grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten enthalten § 17 AGO.”
Weitere Beiträge
- Fragen an das Landesjustizministerium bzw. Prof. Bausback zur bürgerschädigenden und…
- Reiseentschädigung am OLG-Bam-Bamberg: Die Richter Burghardt, Brößler, Schommartz, Kahnke als…
- Gericht zahlt nach über 70 Jahren Grundgesetz das erste mal…
- Coburger Willkürjustiz: Verweigerung von Reisekostenentschädigung für Mittellose von RPfl Peuke…