Spitzenjurist Präsident des OLG-Bamberg Lothar Schmitt: Für uns ist es völlig normal Aufgaben der Judikative und Exekutive gleichzeitig rechtswidrig wahrzunehmen und uns der Exekutive zu unterstellen um bürgerschädigend Verfassungsverletzungen zu begehen

Es wurde Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, weil Richter Vizepräsident Zwerger im Auftrag von Spitzenjurist Richter Lothar Schmitt mit der Anwendung von §17 AGO-Bayern Aufgaben der Exekutive wahrnimmt um Menschen in deren Justiz rechtlos zu stellen und damit deren Eingaben und Beschwerden nicht bearbeitet werden brauchen.
Ein Reiseentschädigungsverfahren für eine mittellose Person dauert nun schon über 6 Jahre mit stetigen willkürlichen schädigenden Nichtbearbeitungen und verfassungswidrigen willkürlichen Abweisungen und zwar nun mit dem verfassungswidrigen Verweiss auf §17 AGO-Bayern.
Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Grund- und Menschenrechte. Die Nichtbearbeitung von Eingaben bei Gericht unterliegt gerade auch der Dienstaufsicht.
Mehre Richter am OLG-Bamberg haben entschieden, dass Eingaben bei Gericht von mittellosen Personen nicht §198 GVG, der zur Verwirklichung von Artikel 19 Abs. 4 GG aufgrund dem EuGH geschaffen werden mußte, unterliegen und daher niemals bearbeitet werden brauchen.
Gemäß der Deutschen Bundesregierung unterliegen auch Eingaben wie Reiseentschädigungsanträge von mittellosen Bürger §198 GVG.

Wie folgt wird die Beschwerde über die Bearbeitungsdauer von seinen familiären Richterkollegen Präsident Lothar Schmitt mit großer Einsatzfreude weggebügelt.
Vergessen hat der Präsident also auch, dass das nicht-bearbeiten von Eingaben und Beschwerden zu ihren Aufgaben gehört, denn aufgrund der Anwendung von §17 AGO, der in der Judikative nicht anwendbaren Exekutivvorschrift, dient es ihnen genau dazu.

Richterin Barausch vom LG-Coburg (Feierlich und löblich befördert zur Direktorin des AG-Lichtenfels) zur Feststellung des rechtlosen Untermenschen: “Ihre Eingaben (Beschwerden/Beweismittel etc.) werden nicht bearbeitet oder automatisiert abgewiesen, wie es meine Kollegen auch alle machen”.

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Sie dürfen selbstverständlich innerhalb der Dienstaufsicht auch die Entscheidungen ihrer Kollegen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und die familiären Kollegen dafür loben:

Richter Andreas Zwerger: “Den Organen der Dienstaufsicht ist es daher wie Ihnen ebenfalls bereits mehrfach mitgeteilt wurde verfassungsrechtlich untersagt, rich­terliche Entscheidungen aufzuheben, abzuändern oder auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.”

Die (falsche) Beschlußbegründung wurde überprüft und in einem kollegialen “warmherzigen Wohlfühlklima” für richtig befunden:
Richter Andreas Zwerger: “…die durch das Oberlandesgericht Bamberg mit dem Ihnen am 9. Mai 2019 zugestellten Beschluss vom 7. Mai 2019 kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich auf die Beschlussbegründung ebenfalls Bezug.”

Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die (richtige) Beschlussbegründung obwohl er die gar nicht überprüfen darf wie er selbst erklärt.
Man möchte aber, dass der Antrag nach 6 Jahren bearbeitet wird. Wie richtig oder falsch irgendein Beschluß ist will man gar nicht wissen.

Was sie aus kollegialen familiären Gründen nicht dürfen ist es also Entscheidungen auf ihre Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Es wurde sich auch zuvor nur wegen der Nichtbearbeitung eines PKH-Antrags beschwert und man wollte auch gar nicht wissen ob irgendein Beschluß richtig ist. Die kollegiale Fürsorge im kollegialen “Wohlfühlklima” macht es aber notwendig Entscheidungen ihrer Kollegen als richtig und korrekt zu überprüfen.

Als der Antrag etwa 2 Jahre am AG-Coburg nicht bearbeitet war wurde sich beim Direktor des Amtsgerichts Coburg und beim Präsidenten des LG-Coburg beschwert.
Die abweisenden Entscheidungen waren, wie vorliegend, gleich und wurden abgelehnt, weil man in die richterliche Freiheit nicht eingreifen dürfe. Nachdem Verfassungsbeschwerde bei deren Kollegen am Bay. VerfGH eingelegt wurde, wurde die einfach weggebügelt aber der Direktor des AG-Coburg wurde von einem Richter des Bay. VerfGH angeschrieben, dass der Reiseentschädigungsantrag wohl noch nicht korrekt bearbeitet wurde.
Daraufhin wurde der Direktor des AG-Coburg tätig, der aufgrund der richterlichen Freiheit nicht in die richterliche Tätigkeiten eingreifen darf, wie er zuvor erklärte und sorgte nun für eine Bearbeitung am AG-Coburg. Ein korruptes Schmierentheater wie man es sich nicht vorstellen kann.

Wie auch bei manchen Anwälten wird in Coburg und Bamberg entsprechend nicht Recht gesprochen, sondern sich familiär kollegial korrekt gegenüber den Kollegen verhalten und dabei auch völlig selbstverständlich Recht gebeugt zum Vorteil der Kollegen:
Der angesehene Verwaltungsrechtler Konrad Redeker, 66, findet es ‚charakteristisch, dass die Regeln über das Verhalten des Anwalts gegenüber den Rechtssuchenden keinesfalls an der Spitze stehen, sondern nach denen über das Verhalten gegenüber Gericht und Behörden und gegenüber Kollegen erst an dritter Stelle folgen’.
Norbert F. Pötzl in Folge II in DER SPIEGEL Nr. 50/1989, Seiten 130, 134

„Die deutsche Justiz ist korrumpiert bis ins Mark.“ Prof. em. Dr. Otmar Wassermann

Auf Clemens Lückemann folgt der ehemalige Generalstaatsanwalt Lothar Schmitt als Spitzenjurist, Main Post, 10.05.2020
“Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) sagte: “Mit Lothar Schmitt erhält das Oberlandesgericht Bamberg einen Präsidenten, der sich durch große Einsatzfreude, Eigeninitiative und Entschlusskraft sowie ausgeprägte organisatorische Fähigkeiten auszeichnet. …Daneben ist er auch Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Die Staatsanwaltschaft und das Landesjustizministerium sind der Exekutive zugeordnet. (“Systemfehler” in Bayern, Der Spiegel 51/2013)

Solche Richter, die die Gewaltenteilung missachten um Bürger mit “NS-Unrecht” (gemäß dem ehemaligen bajuwarischen Justizminister Prof. Bausback) rechtlos zu stellen sind also auch als Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof tätig.

Auf dem Bild: Der bajuwarische Justizminister Georg Eisenreich mit 3 närrischen Richtern oder Staatsanwälten?
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
Anwalt spricht von Willkür-Justiz bei dem „verrückten Treiben“ der Bamberger Staatsanwaltschaft, 19.02.2019

20200404schreibenvomolgpräsidentengeschwärzt

Richter Andreas Zwergers und von Richter Schmitt als korrekt bestätigte grobe persönliche Verfassungsverletzungen und Verstösse gegen die Gewaltenteilung zur Rechtlosstellung von rechtlosen Untermenschen:

Richter Andreas Zwerger im Auftrag von Spitzenjurist Richter Schmitt: “Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass von hieraus weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Angelegenheit mit Rücksicht auf den übrigen Ge­schäftsanfall nicht mehr beantwortet werden. Gleiches gilt für Schreiben, die grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten enthalten § 17 AGO.

Die Feststellung ob ein Verstoß gegen §17 AGO vorliegt erfolgt übrigens im Geheimen ohne, daß einem mitgeteilt werden braucht worin denn ein Verstoß liegen soll. Nachfragen diesbezügl. werden natürlich nicht bearbeitet.

Das hatten wir alles schon einmal, denn für sie sind Beschwerden über Grund- und Menschenrechtsverletzungen einfach nur Beleidigungen oder Beschimpfungen und besonders rechtlos gestellte Untermenschen, die sich beschweren müssen auch Mundtod gemacht werden:
Roland Freisler: „Schämen Sie sich denn nicht, dass Sie Flugblätter hochverräterischen Inhalts in der Universität verbreitet haben?“
Sophie Scholl: „Wir kämpfen mit den Worten“
Roland Freisler: „Das schreiben Sie doch tatsächlich: Darum trennt euch von dem nazionalsozialistischen Untermenschentum. Schauen Sie sich doch selbst an, da sieht man den Untermenschen.“

Das in Bayern gültige übliche Untermenschentum also auch in Coburg und Bamberg:
Anwältin Marianne Kunisch: „Richter Körner behandelte mich einfach wie einen Untermenschen, weil ich es wagte meinen Mandanten zu vertreten. Ich war sozusagen auf demselben Niveau wie mein Mandant.
Pfusch in der Justiz, NDR 2003, https://www.youtube.com/watch?v=iramjpMI5TQ

Mittellose Menschen stehen in der dortigen CSU-Justiz ganz weit unten und können grundsätzlich als Untermenschen keine Rechte in deren Justiz geltend machen, weil ihnen keine Rechte zustehen:
Wer in Hartz-IV rutscht, für den gelten die Grundrechte nicht mehr. CSU hetzt im Nazijargon gegen Hartz 4 Schmarotzer: https://www.gegen-hartz.de/news/csu-hetzt-in-nazi-jargon-hartz-iv-schmarotzer

“Natürlich werden die nie sagen, wir setzen an die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einen treuen CSU-Diener. Das werden die nie sagen. Aber dass bei der Auswahl derjenigen, die überhaupt in Betracht kommen, das mit eine Rolle spielen kann, das wird man nicht bestreiten können. Und das ist doch der Grund, warum die CSU und die Staatsregierung diese Vorschrift im Bayerischen Richtergesetz mit Zähnen und Klauen verteidigen. Weil sie diesen Einfluss sich behalten wollen.”
Franz Schindler, rechtspolitischer Sprecher der SPD in Bayern

Die AGO-Bayern gilt für Stellen der öffentlichen Verwaltung die Exekutivbehörden sind:

§ 1 AGO Geltungsbereich
(1) Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates Bayern. Behörde im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die öffentliche Verwaltung ist nach Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, die weder Gesetzgebung (Legislative) oder Rechtsprechung (Judikative) ist, noch politische Regierungstätigkeiten (Gubernative) ausübt. Die öffentliche Verwaltung ist danach derjenige Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Sie ist der administrative Teil der vollziehenden Gewalt (Administrative).
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Verwaltung

§ 17 AGO Bearbeitung besonderer Fälle
(1) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, wird dem Absender mitgeteilt, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird.

Selbst die bayerische Staatsregierung, die die Vorschrift erlassen hat, konnte bisher nicht erklären wie die “Beleidigung” oder die “grobe Beschimpfung” definiert ist und wie sich beides von einander unterscheidet. Somit erfolgt die Anwendung rein willkürlich. Abgesehen noch davon, daß das alles im Geheimen geschieht.
Damit verstößt die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot.
Die in §185 StGB definierte Beleidigung verstößt ebenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot, hat gemäß dem BVerfG durch die im wesentlichen einhellige Rechtssprechung aber einen hinreichend klaren Inhalt erlangt (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.])
https://www.rechtsanwaltmoebius.de/beleidigung.html
Es gibt keine Rechtssprechung über die in §17 AGO aufgeführte “Beleidigung” und “grobe Beschimpfung”.

Bei der in §185 StGB definierten Beleidigung wird auch zwischen Beleidigung, strafbarer Beleidigung und Beleidigungen gegenüber der öffentlichen Gewalt unterschieden, die gerade dort nicht zwingend strafbar sein müssen was auch gegenüber den entsprechenden in §17 AGO aufgeführten Behörden gilt:
BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen. Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13

Wenn es um eine Meinungsäußerung vor Gericht geht, darf „im Kampf ums Recht“ ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um polarisierend seine Meinung zu Gehör zu bringen; selbst personenbezogene starke Formulierungen können gestattet sein (BVerfG NJW 2000, 199).

Auch die vorstehenden Entscheidungen des BVerfG und die des EGMR ignorieren sie natürlich Verfassungsfeindlich auch in willkürlichen Strafverfahren ebenfalls zum Nachteil von Bürgern.
Richterin Krapf: „Wir bestimmen wann eine Beleidigung vorliegt.
Sinngemäß nicht der Gesetzgeber, der BGH, das BVerfG oder der EUGH, sondern die Richter in Coburg und Bamberg in gemeinschaftlicher familiärer kollegialer korrupter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.
Sie nennen es ein kollegiales “warmherziges” “Wohlfühlklima” als “Glücksfall” und sie feiern sich dafür untereinander dankbar für die kollegiale warmherzige Zusammenarbeit (zB. https://www.obermain.de/lokal/obermain/art2414,818456).

Bei der in §17 AGO-Bayern definierten Beleidigung scheint es sich um völlig willkürlich festgestellte subjektiv gefühlte Beleidigungen zu handeln.
Richter Dr. Pfab als Zeuge vor Gericht am LG-Coburg bei Richterin Barausch: “Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn man sich durch die Aussage einer anderen Person beleidigt fühlt.” (Damit war die strafbare Beleidigung bewiesen).
Diese Zeugenaussage wurde von allen Richtern und Staatsanwälten, die damit befaßt waren als richtig und korrekt festgestellt.

§ 17 AGO Bearbeitung besonderer Fälle
(1) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden,

Der strafrechtliche Ehrschutz erfasst grundsätzlich nur den individuellen Ehrschutz, wie er auch in Art. 5 I, II GG garantiert wird, und daher nur natürliche Personen.
https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/185/obj-tb/personengesamtheit

Insbesondere im Dritten Reich wurde man zB. aufgrund §2 Abs. 1 Heimtückegesetz wegen Beleidigungen von Behörden abgeurteilt.

Coburg durfte im Dritten Reich ab 1939 den Ehrentitel „Erste nationalsozialistische Stadt Deutschlands“ führen. Eine Stadt als Experimentier-Kammer für das Dritte Reich
https://www.deutschlandfunkkultur.de/coburg-und-der-nationalsozialismus-eine-stadt-als.3720.de.html?dram:article_id=436947
Bamberg durfe den Ehrentitel „Stadt des Bundes Deutscher Mädel“ führen.
“Das Jahr 1933 gilt als das bedeutungsvollste Jahr in der Geschichte Bambergs… Helle Begeisterung tat sich auf, als die Menge beim Zapfenstreich das Deutschlandlied erklingen lies…. Am 1.Juli 1933 kamen die ersten Bamberger ins KZ nach Dachau”
http://www.kulturwerkstatt-bamberg.de/oberfranken/nationalsozialismus/bamberg/index.htm
Auch heute sollte man sich gegen NS-Unrecht, Willkür und Verfassungsverletzungen in Coburg und Bamberg besser nicht verteidigen, wenn man nicht als rechtloser Untermensch entrechtet werden will:
Das erste Opfer, das der NS-Terror in Bamberg forderte, war der Sozialdemokrat Willy Aron (*1907). Weil er von den Nazis beschuldigte Genossen vor Gericht verteidigt hatte,…
https://www.bamberger-onlinezeitung.de/2014/02/11/widerstand-in-bamberg-waehrend-der-ns-zeit-denkanstoesse-gegen-die-gleichgueltigkeit-und-gegen-das-wegsehen

Der dort bei Gericht angewandte §17 AGO-Bayern greift besonders in die Meinungsfreiheit (Artikel 5GG) und den Justizgewährsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG) ein.
Nach der Rechtsprechung können Sachverhalte nicht durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, wenn sie in Grundrechtspositionen eingreifen.
https://www.anwalt24.de/lexikon/verwaltungsvorschrift

Grundrechte können grundsätzlich nur durch Gesetze eingeschränkt werden und nicht durch Verwaltungsvorschriften:

Art 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Bei §17 AGO-Bayern handelt es sich um eine verfassungsfeindliche Vorschrift von der bayerischen Staatsregierung als oberste Exekutivbehörde, die für alle untergeordneten Exekutivbehörden gilt und die nun von Richter Zwerger und Richter Schmitt in Verfahren der judikative verfassungsfeindlich angewandt wird um damit die Nichtbearbeitung von Eingaben und Beschwerden (“NS-Unrecht” gemäß Prof. Bausback) zu ermöglichen.

Bayerisches Landtagsamt AB0369.17 vom 09.11.2017:
“…die von Ihnen angesprochene AGO-Bayern wurde nicht vom Bayerischen Landtag sondern von der Bayerischen Staatsregierung erlassen.”
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf

„Die Bayerische Staatsregierung ist im politischen System Bayerns die oberste Exekutivbehörde des Freistaates Bayern“
https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerische_Staatsregierung

Eine Verwaltungsvorschrift bindet die in der Hierarchie nachfolgenden Behörden.

„Verwaltungsvorschriften beruhen auf dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und regeln so von oben nach unten Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden. Sie sind Rechtsvorschriften und grundsätzlich – mangels Außenwirkung – keine auf den Bürger unmittelbar wirkenden Rechtsnormen.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

Der Vizepräsident Richter Andreas  Zwerger und Richter Lothar Schmitt, die einen Amtseid auf die Verfassung abgelegt haben, benutzen es also als Rechtsnorm mit Aussenwirkung.

Aber es wird regelrecht unglaublich:
„Die Exekutive ist in der Staatstheorie neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung).“
https://deutsch-werden.de/de/gewaltenteilung-legislative-exekutive-judikative

Die Judikative ist keine untergeordnete Behörde der Exekutive und ist in der Hierarchie keine der bayerischen Staatsregierung untergeordnete Behörde, sondern es besteht sogar eine Gewaltentrennung dazwischen.

Der Vizepräsident des OLG-Bamberg Andreas Zwerger und Richter Lothar Schmitt, also der Judikative zugehörig, befolgen also interne verfassungsfeindliche Arbeitsanweisungen, die nur für die untergeordneten Behörden der höchsten Exekutivbehörde gelten.

§ 4 Unvereinbare Aufgaben DRiG
Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

Die Richter, die man mit einen Amtseid auf die Verfassung also in die Judikative gesetzt hat und die aufgrund der Gewaltenteilung die Exekutive überprüfen sollen und die Verfassungsfeindlichkeit von §17 AGO feststellen müssten, benutzen die Vorschrift der Exekutive also mit Verstoß gegen die Gewaltenteilung um besonders mittellose Menschen in der Justiz vollständig rechtlos zu stellen und beliebig schädigende Grundrechtsverletzungen zu begehen.

Man beruft sich nicht auf seine Verpflichtung mit Amtseid den Bürger gerade vor solchen Grundrechtsverletzungen schützen zu müssen und gegenüber der Exekutive unabhängig zu sein um den Schutz der Grundrechte der Bürger gewährleisten zu können.

Der derzeitige Weg zu einem diktatorischen Staat mit nationalsozialistischen Verhältnissen
Ein Richter, der sich bei seinen Entscheidungen den Weisungen der Exekutive unterwirft, kann dem Bürger keinen Schutz vor gerade dieser Exekutive gewähren. Der ihm auferlegte Verfassungsauftrag, den Bürger zu schützen, gerät zu einer Farce.
Die Teilung und gegenseitige Kontrolle der Staatsgewalten ist gestört. Die Demokratie ist gefährdet – und der Weg zu einem diktatorischen Staat ist eingeschlagen.
Norbert Schlepp, Porta Westfalica, Richter am Finanzgericht Niedersachsen.

Aber nicht in Coburg und Bamberg, sondern sogar im Gegenteil:
Prof. Bausback: “Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ist – als Ausdruck der Gewaltenteilung – ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats und ist ein fundamentaler Unterschied zum NS-Unrechtsregime.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Ganz besonderen – im öffentlichen Dienst einmaligen – Herausforderungen sind dabei diejenigen ausgesetzt, die gleichzeitig in beide Staatsgewalten eingebunden sind wie z.B. die Gerichtsvorstände, also die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und die Gerichtsdirektorinnen und die Gerichtsdirektoren. Sie müssen bei allen Handlungen dafür Sorge tragen, dass die Eigenständigkeit der beiden Staatsgewalten gewährleistet und Übergriffe – nach beiden Seiten (!) – ausgeschlossen werden.
…Auch im Justiz-Ressort muss eine überzeugende Zurechnung von Verantwortung erhalten bleiben und ein “Wildwuchs der Gewaltenvermischung” verhindert werden. Hier gibt es – unabhängig von mitmenschlichen/ sozialen/ moralischen/ ethischen Verantwortungen – keine Spielräume und entgegen z.B. Hoffmann-Riem und Dästner keine “Eigenverantwortung der Justiz”.
Bei der Erfüllung der Rechtsprechungsaufgaben kommt der Exekutive mangels Verantwortung keine steuernde Funktion zu.
http://www.hefam.de/khh/piorreck.html

Das die Richter in Bayern so dermassen vor der Exekutive stramm stehen und ihnen die Grund- und Menschenrechte der Bürger völlig egal sind, hat auch einen Grund:
Das bayerische Richtergesetz ist eines der rückständigsten Deutschlands, sagt Walter Groß, Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins. Denn über die Beförderung von Richtern und Staatsanwälten entscheidet – anders als in vielen anderen Bundesländern – allein die Staatsregierung bzw. die Zuständigen in den jeweiligen Ministerien.
https://www.br.de/nachricht/bayerisches-richtergesetz-100.html

Vorliegend erklären und bestimmen die Richter selbst, dass die Exekutive mit §17 AGO-Bayern eine steuernde Funktion in ihrer Justiz hat und Richter die Aufgaben der Exekutive daher gleichzeitig mit ihren Aufgaben der Judikative wahrnehmen müssen um die gewünschten Grundrechtsverletzungen der Exekutive besonders in der Justiz gewährleisten zu können.

Prof Dr Hans Herbert von ArnimEntsprechende Arbeitsanweisungen zur vollständigen Entrechtung von Bürgern dürfen auch dann nicht angewandt werden, wenn sie verfassungsfeindlich sind. Die Arbeitsanweisung verstößt mit §17 AGO-Bayern gegen “NS-Unrecht” gemäß Prof. Bausback (zB. Artikel 19 Abs. 4 GG) und gegen die Verfassung und die Menschenrechte (zB. Artikel 6 EMRK, Artikel 5 GG ) und zwar besonders dann, wenn sie in Gerichtsverfahren angewandt wird.

Abgesehen von der geheimen völlig willkürlichen Vorschriftenanwendung verstößt die Anwendung der Vorschrift in der Exekutive gegen Artikel 17GG:
Art. 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Das Bundesjustizministerium (Schreiben IIA 2 zu AR-RB 248/2006 vom 10.11.2017) hat dazu wie folgt Stellung genommen:
„Bei § 17 AGO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und -erklärungen in einem gerichtlichen Verfahren – insbesondere auf Befangenheitsanträge und Beschwerden – nicht anwendbar. “
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf

bjm17ago

§17 AGO-Bayern wird in der Justiz in Coburg und Bamberg aber bisher vollkommen selbstverständlich von bisher allen Richtern angewandt auch vom Präsidenten des LG-Coburg Anton Lohneis und dem ehemaligen Präsidenten des LG Coburg Richter Friedrich Krauß (der auch noch als Zeuge vor Gericht falsche Aussagen macht bei seinen familiären Kollegen wie auch Richter Dr. Pfab) und Richter Clemens Lückemann usw.

Die bayerische Staatsregierung, die §17 AGO erlassen hat, besetzt im übrigen auch die Richterstellen in Bayern. Da ist dann nicht verwunderlich, dass die guten Posten mit besonders grundrechtsfeindlichen Richtern besetzt werden, die sich besonders Systemkonform in der Exekutive zeigen und die Gewaltenteilung völlig missachten.

Wer die Rechtssprechung in Bayern um “NS-Unrecht” (gemäß Prof. Bausback) zur Rechtlosstellung von Bürgern verfassungsfeindlich erweitert, der ist eine besonders ehrvolle Persönlichkeit in Bayern:
“…Lückemann gilt neben den OLG-Präsidenten von München und Nürnberg als eine der prägenden Persönlichkeiten der Rechtsprechung im Freistaat.”
https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Auf-Clemens-Lueckemann-folgt-Lothar-Schmitt-als-Spitzenjurist;art735,10297524

Rechtsanwalt Dr. Ullrich Sommer: “Die Rechtswirklichkeit in deutschen Gerichtssälen änderte sich 1933, ohne dass wesentliche Korsettstangen aus dem System herausgebrochen werden mussten.”

Richter Nescovik, BGH: “…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”

In Coburg und Bamberg werden Menschen als Untermenschen immer noch komplett rechtlos gestellt. Um ihr willkürliches bürgerschädigendes Vorgehen seit 1933 zu legitimieren begründen sie es heute zB. mit §17 AGO ua.:

Prof. Bausback: “Es ist unerlässlich, die Vergangenheit zu kennen”
Bausback: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Im Fall des Rechtsanwalts Alexander Würdiger:
Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.
So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat:
Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit

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