Richter Daniel Wacker AG Minden, der wacker gegen Artikel 101 GG verstößt und wie man sich mit Willkür kollegial korrekt korrupt deckt, 2005

Richter Daniel Wacker hat eine Beschwerde abgelehnt obwohl er dazu gar nicht befugt gewesen ist, denn die Beschwerde hatte einen Devolutiveffekt und daher musste diese von der nächst höheren Instanz entschieden werden und er ist somit nicht der zuständige Richter gewesen.

Art. 101 GG
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

ar412beschwerde

Wie festgestellt wurde liegt dennoch kein Verstoss gegen Artikel 101 Abs. 1 GG vor, weil Richter Wacker die Beschwerde nach seiner Entscheidung an die nächste Instanz weitergegeben hat.
Gemäß der Definition der Rechtswahrer vom LG-Bielefeld: Wenn man also zB. in einer Rechtssache vom Amtsgericht Berufung einlegt (Rechtmittel mit Devolutiveffekt) und der Richter am Amtsgericht entscheidet selbst über die Berufung, dann ist er der gesetzlich zugewiesene Richter für die Berufung, wenn er die Rechtssache nach seiner Entscheidung über die Berufung an die nächst höhere Instanz irgendwann weitergibt, damit diese dann auch noch ein mal darüber entscheidet.
Wenn man Beschwerde gegen die erstintanzliche Berufungsentscheidung einlegt und beantrag diese aufzuheben, dann muß man die Kosten nach dem “Veranlasserprinzip”  selbst tragen, wenn die Entscheidung aufgehoben wird, weil man die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels selbst tragen muß.

Herrlich wie man Bürger verarscht um die Kollegen korrupt zu decken aber es kommt noch besser:

Am AG Minden und LG Bielefeld (Qs 119/05II Richter Drees, Dr. Zimmermann, Schröder) muß man die Rechtsmittel gegen einen grundgesetzwidrige Entscheidung (Richter Daniel Wacker AG Minden und der Verstoß gegen Artikel 101 GG) eines Richters in einem Strafverfahren aufgrund des “Veranlasserprinzips” selbst bezahlen auch wenn die grundgesetzwidrige Entscheidung in der folgenden Instanz aufgehoben wird.

Eine Begründung warum die grundgesetzwidrige Entscheidung aufgehoben worden ist oder eine Erklärung darüber was das “Veranlasserprinzip” ist, gibt es dafür aber trotz ausdrücklichem Wunsch, der anwaltlich nicht vertretenen Prozeßpartei, nach einer solchen Begründung nicht. Das liegt aber auch daran, weil sie das selbst nicht wissen, sondern es zur Rechtsbeugung für eine gute Kollegendeckung auch frei erfunden haben.

Dafür ist aber genau begründet worden warum die Kosten vom erfolgreichen Beschwerdeführer zu tragen sind. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde und darausfolgend erfolgreichen Rechtsmittels aufgrund von richterlichen grundgesetzwidrigen Entscheidungen sind dem Beschwerdeführer mit folgender Begründung aufzulegen:
“Die Kostenentscheidung der Kammer folgt aus §473 Abs. 1 StPO. Danach sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels zwingend dem Rechtmittelführer aufzuerlegen. Es handelt sich um eine Kostenverteilung nach dem Veranlasserprinzip…”.

Derjenige, der sich also gegen eine vollkommen unzulässige Entscheidung von Richtern erfolgreich wehrt muß die Kosten des Verfahrens tragen, weil er mit seiner Beschwerde die unzulässige richterliche Entscheidung veranlaßt hat und weil er die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels tragen muss. Es wurde von den Richtern, wie beantragt, die Entscheidung von Richter Wacker aufgehoben.

Wenn man mit seinem Rechtsmittel aber erfolgreich war, warum muss man dann die Kosten irgendwelcher anderen erfolglosen Rechtsmittel bezahlen? Ach ja, das “Veranlasserprinzip”.

Die Entscheidung erging in einer Hausdurchsuchungssache aufgrund absurder strafrechtlicher Ermittlungen. Man wollte beim Angeschuldigten einen defekten wertlosen Taschenrechner suchen, der ihm per Post zugesendet worden sein soll.
Vor der Hausdurchsuchung hat man aber nicht bei der Post nachgefragt ob der Angeschuldigte das Paket überhaupt erhalten hat.

Das ist kollegial korrupterweise unter Staatsjuristenkollegen auch gar nicht notwendig, weil Ermittlungen bereits bei einem schlichten Anfangsverdacht aufzunehmen sind.
Es gab natürlich überhaupt gar keinen Verdacht. Sie erklärten dann, dass eine  Vermutung, dass eine Straftat (Unterschlagung) begangen worden sein könnte, bereits ausreichend ist eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Das wurde dann auch mal “schwerwiegender Anfangsverdacht” genannt.

Ganz abgesehen davon, dass einem dabei schon gewisse Zweifel kommen erfolgte die Beschwerde, weil es Unverhältnismässig ist eine Hausdurchsuchung durchzuführen ohne dass man bei der Post überhaupt nachgefragt hat ob der Angeschuldigte das Paket überhaupt erhalten hat, denn es ist doch vollständig absurd Hausdurchsuchungen durchzuführen, wenn man ein Paket gar nicht erhalten hat.
Das mit der Verhältnismässigkeit haben sie aber immer ignoriert und lauter andere Begründungen herumgeschwafelt warum das alles richtig sei.

Natürlich gab es auch keine Entschädigung für die ihm entstandenen  Anwaltsberatungskosten wegen des zu Unrecht gegen ihn geführten Strafverfahrens entgegen der Entscheidung des BGH vgl. BGH NJW 1977, 957 ff.).

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