Richter Dr. Jürgen Stüber: Das Brabbeln eines Betrunkenen als Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main?, 13.08.2012

http://bloegi.wordpress.com/2013/01/06/alkohol/#comment-6865

…Verrucht wie ich bin, werde ich jetzt gleich die nächste geistliche Brandstiftung verüben, nämlich indem ich Stübers Urteil hier publiziere.

Das Brabbeln eines Betrunkenen
als Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

Dr. Jürgen Stüber ist zweifellos krank. Was er genau hat, ließe sich erst nach einer detaillierten Untersuchung feststellen. Z.B. könnte Dr.Alzheimer den Dr.Stüber so früh besucht haben, dass Stüber jetzt an Demenz in Verbindung mit Altersbosheit leidet. Von vornherein nicht ausschließbar wäre auch eine schwere Neurose. Am wahrscheinlichsten ist aber doch eine Alkoholpsychose. Denn aus Stübers Urteil ist abzulesen, wie der Alkoholgehalt in seinem Blutkreislauf bei der Abfassung des Urteils kontinuierlich anstieg. Schätzungsweise 0,4 Promille Alkohol kamen pro niedergeschriebener Seite hinzu, was nach zehn Seiten ungefähr zwei Flaschen 40-prozentigen Schnapses entspricht. Dazu muss man wissen, dass geübte Alkoholiker den Anschein der Nüchternheit bis 1,5 Promille wahren können.

Stüber schreibt auf den ersten drei Seiten Zeugs, das inhaltlich bedeutungslos und in Details unrichtig ist, aber nicht auffällt. So sind die meisten Urteile der deutschen Justiz.

Auf Seite 4 (circa 1,6 Promille) kracht es zum ersten Mal:

Er durchlief altersgemäß die Grundschule, sodann das Gymnasium und begann das Studium der Physik und besitzt inzwischen die „…“ nach Gutdünken an einer Universität seiner Wahl Vorlesungen in seinem Fachbereich zu halten.

Hier ist noch einigermaßen klar, was in Stübers Oberstübchen bei „…“ geschah. Stüber kam einfach nicht mehr auf den Ausdruck „venia legendi“. Man kann sich das wie eine Hochspannungsentladung vorstellen, bei der ein Stückchen Gehirn verschmort.

Ab Seite 7 hat der Alkohol (circa 2,8 Promille) den vorsitzenden Richter Stüber voll im Griff. Oben:

Aus die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeklagten vom 18.1.2004 wies der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 13.3.2004 die Staatsanwaltschaft Marburg an, die Ermittlungen wieder aufzuheben.

In der Mitte:

Gleichzeitig lasse ihn der Antrag der Staatsanwaltschaft auf zeugenschaftliche und eidliche Vernehmung vor.

Die entscheidende Passage folgt auf Seite 9 (knapp 4 Promille):

Insbesondere hat der Zeuge und seinerzeitige Staatsanwaltschaft Franosch angegeben, er habe den Angeklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Vereidigung erfolgen werde und er aus diesem Grund seine Behauptung, er habe erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfahren, dass sich die Person Christoph Aschenbach hinter der Bezeichnung „Ortsdiener Fritz verberge“. Soweit ist der Angeklagte auch durch die Aussage des vernommenen Zeugen Dr. Dr. Albrecht überführt, der angegeben hat, er habe seinerzeit das Posting, das auch von dem Zeugen … auf der Festplatte des Computers des Angeklagten sichergestellt wurde, eines Meineides in einem minderschweren Fall schuldig gemacht.

Darin ist der erste Teilsatz “Insbesondere hat der Zeuge und seinerzeitige Staatsanwaltschaft Franosch angegeben, er habe den Angeklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Vereidigung erfolgen werde” zwar grammatikalisch richtig. Inhaltlich ist er jedoch das, was “Bewusstseinserweiterung durch Drogen” genannt wird. Die mehrfachen Hinweise Franoschs hat es niemals gegeben. Nirgends in der Gerichtsakte, auch nicht im Protokoll, wird dergleichen erwähnt. Franosch selbst hat keine derartige Behauptung erhoben.

Der Rest ist nur noch das Brabbeln eines Betrunkenen: “und er aus diesem Grund seine Behauptung, er habe erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfahren, dass sich die Person Christoph Aschenbach hinter der Bezeichnung „Ortsdiener Fritz verberge“. Soweit ist der Angeklagte auch durch die Aussage des vernommenen Zeugen Dr. Dr. Albrecht überführt, der angegeben hat, er habe seinerzeit das Posting, das auch von dem Zeugen … auf der Festplatte des Computers des Angeklagten sichergestellt wurde, eines Meineides in einem minderschweren Fall schuldig gemacht.” Die drei Punkte hinter “Zeugen” sind nicht von mir. Stüber wusste nicht mehr, welcher Zeuge was gesagt haben soll. Da hat er drei Punkte eingesetzt.

Der zuletzt zitierte Absatz geht an die Substanz. Denn nirgends sonst hat Stüber auch nur versucht eine Begründung für sein Urteil zu geben. Somit ist das, was Stüber “Urteil” nennt, in Wirklichkeit keines. Es erfüllt die Anforderungen der Strafprozessordnung nicht. Die Begründung fehlt. Da bis heute nichts in die Akte gelangt ist, was “Urteil” genannt werden könnte, liegt ein absoluter Revisiongrund nach § 338 Ziff.7 StPO vor.

Unverantwortlichkeit der Justizangehörigen

Alkoholsucht am Arbeitsplatz ist ein verbreitetes Problem. Damit der Kranke nicht allzuviel Schaden anrichten kann, gibt es die Dienstaufsicht. Diese wird in Frankfurt am Main vom Präsidenten des Landgerichts ausgeübt. Der gegenwärtige heißt Scheuer und ist ein CDU-FDP-Kandidat.

Niemand kann behaupten, Stüber wäre bei mir und meinen Verteidigern zu ersten Mal entgleist. Prozessberichte in der Frankfurter Rundschau zeigen, dass Stüber-Prozesse stets nach dem gleichen Schema ablaufen: Stüber tritt dominant auf und setzt Einstellungen durch. Die zugehörigen Auflagen laufen praktisch auf eine Bestrafung hinaus, aber Stüber muss bei einer Einstellung kein Urteil schreiben. Auch im Meineid-Prozess hat er es mehrmals mit Einstellungen versucht, kam aber damit nicht durch. Als Ersatz dafür hat er mich zum Schluss zuckersüß beschleimt (“sympathisch”, “überdurchschnittlich intelligent” siehe oben). Stüber hoffte, ich würde geschmeichelt von seinen Elogen keine Revision einlegen, so dass seine Trunkenheitsprodukte unbemerkt durchgehen würden.

Besonders deutlich zeigt sich die Unfähigkeit der Justiz zur Selbstkontrolle in den Richterinnen Schwarzer und Tietje. Da Stüber von Anfang an hysterisch herumzeterte und zur Sachlichkeit nicht befähigt war, habe ich Befangenheitsanträge gestellt. Diese wurden von Schwarzer und Tietje bearbeitet. Die Anträge waren inhaltlich begründet und formell korrekt. Schwarzer und Tietje hätten ihnen stattgeben müssen. Stattdessen haben sie Kollegenschutz betrieben und nur ihren beleidigenden Schwachsinn vom “unvernünftigen Angeklagten” abgesondert. Ich schreibe es in aller Deutlichkeit: Die Richterinnen Schwarzer und Tietje sind nicht nur unvernünftig. Sie sind unverantwortlich.

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Befangenheit veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.