Richter Dr. Martin Fleuß (CDU) 20 K 8180/08, kein Petitionsrecht oder sonstige Rechte, wenn "unerhörte Aussagen" vorhanden sind, 2008

Richter Dr. Martin Fleuß (CDU) 20 K 8180/08, kein Petitionsrecht oder sonstige Rechte, wenn “unerhörte Aussagen” vorhanden sind.

Richter Dr. Martin Fleuß Verwaltungsgericht Düsseldorf 20 K 8180/08:
Eine zulässige Petition liegt, dann nicht vor, wenn die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat.
Die Petition ist nicht zulässig.
Die Eingabe gründet auf der Beschwerde vom 12.02.2008, die von nicht hinnehmbaren Beleidigungen gegenüber Bediensteten des beklagten Landes geprägt ist.
Bei der in der Beschwerde vom 12.02.2008 verwendeten Bezeichnung “Rechsbeugermafia” steht nicht mehr die Außeinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Angehörigen des Landgerichts Bielefeld im Vordergrund, unabhängig davon, ob sie mit dem Rechtsbehelf des Klägers jemals befaßt waren.
Die Äußerung stellt sich nicht lediglich als Teil einer Argumentationskette und damit einer (komplexen) Meinungsäußerung dar. … Ein vernünftiger Dritter würde an dieser Stelle sagen: “Das ist unerhört und braucht man sich nicht gefallen lassen”. Dieser Umstand lässt das im Übrigen mit der Eingabe verfolgte sachliche Anliegen in den Hintergrund treten.
In gleicher Weise verhält es sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschwerde vom 12.05.2008: Darin wird der beleidigende Inhalt der Eingabe vom 12.02.2008 auf den Präsidenten des OLG Hamm ausgeweitet. In Bezug auf diesen und den Präsidenten des LG Bielefeld wird ausgeführt, Rechtsbeugung stelle “hier” ein richterliches Selbstverständnis dar.
Dr. Fleuß 14.10.2009

Vom Kläger ist ungefähr in 10 Beschwerden an die Präsidenten und das Landesjustizministerium (CDU) vorgetragen worden, dass endlich in der Sache entschieden werden solle. Und hat letztlich das Landesjustizministerium NRW (CDU) wegen Untätigkeit verklagt.
Das heisst, wenn man in der Gerichtsanschrift das Wort “Rechtsbeugermafia” verwendet, dann kommt es auf den Inhalt der Beschwerde etc. nicht mehr an und diese braucht gar nicht mehr bearbeitet werden. Das gilt auch, wenn man dieses Wort nur in der Anschrift einer Beschwerde verwendet hat. Auch das Landesjustizministerium braucht die Beschwerde nicht mehr bearbeiten, wenn man das Wort einmal in einer Beschwerde gegenüber dem Landgericht in der Anschrift gebraucht hat.
Aber ist ein Gericht bzw. die Richter, die zuvor die entsprechende Beschwerde vielfach aus Abdeckungsgründen nicht bearbeitet haben nicht eine “Rechtsbeugermafia”?
Wandelt nicht auch eine Rechtsbeugermafia Verwaltungsprozesse in Verwaltungs-Strafprozesse um, um die Kollegen abzudecken, denn es wird das sachliche Anliegen nicht geprüft aus dem Rechtsbeugung hervorgehen kann und es wird im Verwaltungs-Strafverfahren auch nicht geprüft ob der Vorwurf der Rechtsbeugung der Wahrheit entspricht und ob tatsächlich Rechtsbeugung vorhanden ist?

Dr. Martin Fleuß (CDU) – er ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat er im Jahr 2008 den Vorsitz einer Kammer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf übernommen.

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