Richterin Tania Klumpe vom AG-Buer klagt völlig schwachsinnige angebliche Straftaten an, 15.11.2014

Brief an Richterin Klumpe, Wider die Willkür an deutschen Gerichten zu Weinachten

An den Haaren herbeigezogene Stafverfahren mit der willentlichen Verfolgung Unschuldiger betrieben von der Staatsanwaltschaft Essen:

…Ich darf an das Verfahren 16 a Ds 241/10 erinnern. Hier hatte Richterin Blanc auf Seite 95 der Akte an die STA Essen geschrieben:

UmA der StA mit dem Vorschlag eine Verfahrenseinstellung gem. §153 II StPO.

Mir sind sowohl die Brisanz dieses Falles als auch das hohe Rechtsgut der §§ 153 II StGB (ANMERKUNG:Einen §153 II StGB gibt es nicht. §153 StGB wäre “uneidliche Falschaussage”. Gemeint wäre wohl §153 II  StPO) durchaus bewusst.

Dennoch denke ich, dass hier allenfalls geringe Schuld vorliegt, das Streitpunkt und Ziel der einstweiligen Verfügung die Äußerungen des Busfahrers waren, den Angeschuldigten nicht mehr zu befördern. Die falschen Angaben waren dabei völlig ohne Belang. Tatsächlich kam es in der Hauptverhandlung auf diese Frage nicht an.

Eine Freiheitsberaubung – auch kurzfristig – wurde vom Angeschuldigten nicht vorgetragen.

Hinzu kam noch, dass es von mir niemals, weder in dieser Sache, noch einer anderen Sache, eine EV gab, und es daher auch niemals eine falsche EV gegeben haben konnte.

Obwohl also der STA ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass es gar keine Straftat gab, antwortete die STA Essen auf Seite 110 der Akte:

Einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO wird hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt. auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154 Abs. 1 StPO (vgl. Bl. 59 d. A.) nicht zugestimmt.

Man wollte also trotzdem ein Strafverfahren gegen mich, obwohl die wissentliche Verfolgung eines Unschuldigen eine Straftat ist.

(Als Beweis wird ausdrücklich die Beiziehung der Strafakte gefordert.)

Und bezüglich der Akte des zurückgezogenen Strafverfahren wird ebenfalls die Beiziehung beantragt. In der Akte hat die STA mehrfach festgestellt, dass es keine Beleidigung, und somit auch keine Straftat durch meine Person gibt.

Auch findet man dort ein Schreiben, dass man mich trotzdem Anklagen würde, wenn ich in einem anderen, damals noch anhängigem Verfahren nicht verurteilt würde. Bekanntlich wurde ich nicht verurteilt, daraufhin hat mich die STA Essen mit allerlei juristischen Taschenspielertricks dennoch versucht anzuklagen. Auch wenn die STA Essen damit letztendlich gescheitert ist, bestätigt auch dies, dass es der STA Essen eben nicht um Verfolgung einer Straftat geht, sondern um Machtspielchen und die politisch motivierte Verfolgung kritischer/justizkritischer Bürger.

Im Hintergrund wurden die letzten 4 Verfahren regelmäßig von einem bestimmten Staatsanwalt bearbeitet. Es erscheint mir aber nicht ausreichend nur den Staatsanwalt durch einen anderen Staatsanwalt der STA Essen zu ersetzen. Deshalb erscheint eine Sonderzuweisung an eine andere Staatsanwaltschaft notwendig, und wird beantragt.

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