Wie Sachverhalte in Strafverfahren so verkürzt und falsch dargestellt werden, dass nichts mehr stimmt (Das bezieht sich nur auf den hier behandelten Absatz. Das ganze Urteil ist durchsetzt mit für den Angeklagten nachteilig willkürlich bestimmten Feststellungen). Man kann sich aber vorstellen, dass die Willkür unglaublich und unbeschreiblich gross ist.
Von Richterin Ulrike Barausch wird einem sogar richtig vorgeworfen was einem als Prolet einfällt sich gegen dortige Grund- und Menschenrechtsverletzungen zu wehren zu versuchen was insbesondere für ihre eigenen Verstösse gegen das Willkürverbot und die ihrer familiären Kollegen gilt. Die Grund- und Menschenrechte sind dort für die meisten Richter nichtexistent und es ist Proleten regelrecht verboten diese einzufordern obwohl der Richter umgekehrt verpflichtet ist diese zu schützen.
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015
Gemäss dem Landesjustizminister Prof. Bausback sind solche Juristen besonders zu belohnen:
Richterin Barausch, die auch Richterkollegen zum lügen bei Gericht vorläd und deren Grund- und Menschenrechtsverletzungen derzeit den Deutschen Bundestag beschäftigen (Pet 4-18-07-36-028633), wurde zur Direktorin des AG-Lichtenfels befördert:
http://www.infranken.de/…/Barausch-ist-Chefin-am-Amtsgerich…
http://www.obermain.de/lokal/lichtenfels/art2414,474342
Der auch als Zeuge familiär lügende Kollege Richter Dr. Christian Pfab wurde zum Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Coburg befördert:
http://www.infranken.de/…/Coburger-Schlachthof-Bewaehrung-f…
Lügen als Zeuge vor Gericht:
zB. erklärte Richter Dr. Christian Pfab als Zeuge vor Gericht, dass der Vorwurf gegenüber einem Richter, dass er Rechtsbeugung gemacht hätte eine stets strafbare Formalbeleidigung darstellt. Welches der Wahrheit entspricht wie Richterin Ulrike Barausch feststellte und die vom zu Verurteilenden vorgetragene Rechtssprechung sei nicht zu berücksichtigen, weil der zu Verurteilende diese falsch versteht.
Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik keine Beleidigung BayOLG 1St RR 75/01 vom 13.07.2001; KG StV 1997, 485; KG NStZ-RR 1998, 12; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263. RGSt 47, 170, 171; BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 100-IV-10.
Ausserdem erklärte Richter Dr. Pfab, dass eine strafbare Beleidigung immer dann vorliegt, wenn sich eine Person durch Worte einer anderen Person beleidigt fühlt.
Das das ebenfalls Schwachsinn ist braucht gar nicht erwähnt werden. Er brachte zuvor auch in dem Fall stetig nur rechtlichen menschenschädigenden rechtsbeugenden Schwachsinn zu Papier um den es ging wobei er als Zeuge betonte, dass seine entsprechenden Entscheidungen zu 100% richtig und tadellos seien:
http://blog.justizfreund.de/richter-dr-pfab-es-ist-pflichtwidrig-auch-unter-lebensgefahr-kein-warndreieck-aufzustellen-das-zahlen-einer-ordnungsstrafe-ist-unfallursaechlich-12-03-2014
Gemäss Richterin Barausch war auch diese Aussage von Richter Dr. Pfab als Zeuge wahrheitsgemäss und seine Entscheidungen zuvor richtig. 2 Richter am AG-Münster haben zB. das genaue Gegenteil festgestellt wie Richter Dr. Pfab seinen rechtlichen kollegialen Schwachsinn zur Kollegenabdeckung.
Der auch als Zeuge familiär lügende Kollege Richter Dr. Friedrich Krauß wurde zum Präsidenten des LG-Bamberg befördert:
http://www.infranken.de/…/Friedrich-Krauss-neuer-Praesident…
Lügen als Zeuge vor Gericht:
zB. erklärte der familiäre Kollege Richter Dr. Friedrich Krauß als Zeuge, dass sich in Schreiben des zu Veruteilenden (“Angeklagter” genannt) Formalbeleidigungen befinden würden wie zB. „Idiot“ welches eine “stets strafbare Formalbeleidigung” darstellt.
EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy „Hau ab, Idiot!“ sagen durfte …„Der EGMR stellte daher (mit 6:1 Stimmen) eine Verletzung des Art 10 EMRK fest…“ http://blog.lehofer.at/2013/03/eon.html
In der Hauptverhandlung wurden Schriftstücke des zu Verurteilenden verlesen in denen sich “stets strafbare Formalbeleidigungen” befinden sollen. Es wurde aber keine einzige “stets strafbare Formalbeleidigung” konkret benannt ausser eine vom Zeugen Dr. Christian Pfab, der Vorwurf der Rechtsbeugung, weil es eben genau so keine gab.
Auch wurde nicht festgestellt wer denn überhaupt konkret beleidigt worden ist.
Eine Verurteilung ohne konkrete Benennung und Begründung verstösst gegen das “Willkürverbot”.
Die familiäre Kollegin Richterin Kolk vom AG-Coburg hat als Zeugin nicht durch positives Tun gelogen, sondern hauptsächlich durch verschweigen.
Diese ist noch nicht befördert worden.
Urteil von Richterin Barausch 02.11.2015 (2 Ns 123 Js 10673/12 LG-Coburg):
“Der Angeklagte beantragte am 07.07.2010 beim Amtsgericht Coburg (Aktenzeichen: 11 C 999/10) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG. Die Prozessgegnerin war die Kfz-Haftpflichtversicherung des Angeklagten und hatte nach einem Verkehrsunfall des Angeklagten am 22.07.2007 auf der Autobahn A2 bei Minden/Lübbecke den Schaden des Unfallgegners vollständig reguliert. Der Angeklagte war nachts mit seinem Pkw samt Anhänger ins Schleudern geraten und auf dem linken Fahrstreifen entgegen der Fahrtrichtung zum Liegen gekommen. Das nachfolgende Fahrzeug war dem Hindernis ausgewichen und dabei in die Leitplanke geprallt. Ziel der beabsichtigten Zivilklage des Angeklagten war es, die von der HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG im Anschluss an die Schadensregulierung vorgenommene Rückstufung im Versicherungsvertrag rückgängig zu machen.
Der Angeklagte hielt einen Verstoß der Unfallgegnerin gegen das Sichtfahrgebot und deshalb eine Mithaftung für begründet.”
Das vorstehende ist schon wieder ein neuer Unfall und auch das Klagegeschehen in Coburg wird so wiedergegeben als wäre im Grunde justiziell nichts geschehen.
Der ehemalige Kläger ist von Richterin Barausch ua. wegen Beleidigung verurteilt worden, weil er das vorstehende vorgehen ihrer Richterkollegen “Willkür” nannte und diesen eine “Rechtsbeugungsabsicht” unterstellte und das Formalbeleidigungen seien wie auch die Richterkollegen Dr. Christian Pfab und der Dienstvorgesetzte Richterkollege Dr. Friedrich Krauß als Zeugen erklärten.
5 Richter in Coburg haben nacheinander in 6 Entscheidungen ein 100% (einmal ein 66%) Verschulden des Erstunfallfahrers am Zweitunfall festgestellt wobei eine Mithaftung der “auffahrenden” Zweitunfallfahrerin ausgeschlossen sein soll.
Richterin Barausch erklärt, dass diese auch so entschieden hätte wie alle ihre Kollegen.
Ihr Sachverhalt ist aber wieder ein anderer, wie derjenige ihrer Kollegen.
Richterin Barausch: “…auf der Autobahn A2 bei Minden/Lübbecke…”
Also irgendwo dort wo die roten Ringe sind auf der A2:
Der Unfall ereignete sich tatsächlich auf der A30 wo der grüne Ring ist.
Das ist zwar nicht so wichtig aber man erhält gleich einen Eindruck wie bei Gericht gearbeitet wird, denn die “forensischen” gerichtlichen Feststellungen sind stets richtig und wer etwas anderes “glaubt” hat gemäss Richterin Barausch “rechtliche Wahnvorstellungen” aufgrund dessen er vor Gericht nicht gehört werden “kann”.
Wenn man also wie vorstehend als Unfallbeteiligter erklärt, dass der Unfall auf der A30 stattgefunden hat, dann hat man gemäss Richterin Barausch “rechtliche Wahnvorstellungen”, weil Richter (bzw. sie selbst) etwas anderes “forensisch” festgestellt haben.
Richterin Barausch:
“Der Angeklagte war nachts mit seinem Pkw samt Anhänger ins Schleudern geraten und auf dem linken Fahrstreifen entgegen der Fahrtrichtung zum Liegen gekommen.”
Gemäss Unfallskizze der Polizei und des erstverunfallten Fahreres befand sich das erstverunfallte Fahrzeug auf der mittleren Spur der 3 spurigen Autobahn mit Standstreifen und die Zweitunfallfahrerin ist fast rechtwinklig in die rechte Leitplanke gefahren, die ca. 40cm eingedrückt wurde.
Der hinter der Leitplanke gehende Erstunfallfahrer, der dem Verkehr mit erhobenen kreuzenden Armen entgegenging, wurde dabei schwerst verletzt.
Vorstehendes konnten auch 3 Zeugen bestätigen, die von der Unfallstelle aufgrund eines Fahrzeugs flüchteten, dass auf der mittleren Spur auf den erstverunfallten PKW zuraste.
Wobei davon 2 Zeugen, die die Unfallstelle ebenfalls unfallfrei passiert hatten, ihre Fahrzeuge etwa 50m hinter der Unfallstelle auf dem Standstreifen abgestellt hatten.
Die Zweitunfallfahrerin Frau F. gab an auf der mittleren Spur der Autobahn gefahren zu sein als plötzlich ein mit Abblendlicht ihr entgegenleuchtender PKW auf ihrer Fahrspur vor ihr auftauchte, so dass diese nur etwas bremsen und dann das Lenkrad herumreissen konnte.
Richterin Barausch:
“…Das nachfolgende Fahrzeug war dem Hindernis ausgewichen…”
Welches war denn jetzt das “Das nachfolgende Fahrzeug”?
2 nachfolgende Fahrzeuge standen hinter der Unfallstelle und die Fahrer als Zeugen an der Unfallstelle als die Zweitunfallfahrerin auf die Unfallstelle zuraste.
Eine Zeugin und der Erstunfallfahrer gaben an, dass etwa 50 Fahrzeuge die Unfallstelle unfallfrei passiert hatten bevor die Zweitunfallfahrerin alleine auf der mittleren Spur auf die Unfallstelle zuraste und der Erstunfallfahrer wurde hinter der Leitplanke schwerst verletzt.
Es ist klar welcher Eindruck mit dem “nachfolgenden Fahrzeug” vermittelt werden soll. Das die Zeitunfallfahrerin als direkt nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr in der Lage war aus irgendwelchen Gründen auf das gerade vorliegende Unfallgeschehen zu reagieren und diese daher kein Verschulden trifft. Allerdings gibt es dann häufig eine Schadensteilung:
OLG Köln v. 24.07.1991 (Urt. v. 24.07.1991 – 27 U 10/91): Auffahren auf der Autobahn auf schleuderndes Fahrzeug – Schadensteilung.
“Fährt ein Pkw-Fahrer auf der zweiten Überholspur einer Bundesautobahn auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, weil dieses beim Einscherversuch auf die erste Überholspur ins Schleudern gekommen und in die linke Leitplanke gefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen zu geringen Sicherheitsabstand oder für eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Ihm ist ein Mitverursachungsbeitrag von 50 % anzulasten.”
Und nun wird es auch wieder ganz besonders geistig gesund in der Coburger Justiz bei Richter Dr. Christian Pfab und Richterin Ulrike Barausch:
Urteil von Richter Dr. Pfab:
“Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Coburg (Az. 32 S 15/09) in keinster Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Der dortige Unfall hat sich im fließenden Verkehr ereignet und nur hierauf bezogen sich die Ausführungen zu einem Anscheinsbeweis.”
In dem genannten Fall des LG Coburg haben sich 2 Fahrzeuge im fliessenden Verkehr bewegt und eins ist auf das andere aufgefahren und es gab einen Anscheisbeweis.
Der Proletenkläger vertritt die Auffassung, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden beim auffahrenden Fahrzeug dann erst recht vorliegen muss, wenn ein Fahrzeug nachweisbar gestanden hat und sich nur das auffahrende Fahrzeug bewegt hat und vor dem stehenden Fahrzeug nicht mehr anhalten kann.
Selbst im fliessenden Verkehr, wenn sich beide Fahrzeuge bewegen gibt es gemäss der Entscheidung des LG-Coburg einen Anscheinsbeweis, der gemäss Richter Dr. Pfab aber nicht gegeben sein soll, wenn ein Fahrzeug definitiv gestanden hat und eine 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin davor nicht mehr anhalten kann:
Landgerichts Coburg (Az. 32 S 15/09):
“Wie das Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, spricht der Anscheinsbeweis für eine Unfallverursachung durch die Klägerin, da diese nach ihrer Unfallschilderung im vorliegenden Verfahren auf den Unfallgegner aufgefahren ist.”
https://openjur.de/u/476912.html
Richterin Barausch:
“…Das nachfolgende Fahrzeug war dem Hindernis ausgewichen…”
Gemäss Richterin Barausch ist die Entscheidung von Richter Dr. Pfab richtig, der auch als Zeuge vor Gericht ausgesagt hat, dass seine Entscheidung zu 100% richtig ist obwohl sie auch das Gegenteil erklärt wie ihr familiärer Kollege. Das geht da nur völlig irrsinnig zu.
Richterin Barausch versucht also den Eindruck zu erwecken, dass sich der Unfall also mit 2 bewegenden Fahrzeugen so ereignet wie im Fall 32S15/06 des LG-Coburg oder besonders des OLG Köln 27 U 10/91 und es aufgrunddessen zu einem 100% Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs kommt auf das aufgefahren wurde.
In den beiden Fällen gäbe es aber gemäss Richter Dr. Pfab aber umgekehrt gerade einen Anscheinsbeweis weil sich beide Fahrzeuge bewegt haben und eine Haftung der auffahrenden Fahrerin.
Richterin Barausch versucht also den Sachverhalt “geistig gesund” so zurecht zu lügen, dass kein Anscheinsbeweis gegeben, weil sich beide Fahrzeuge bewegt haben aber gerade dann liegt ein Anscheinsbeweis in geistiger Gesundheit gemäss Richter Dr. Pfab vor.
Auch die gerichtliche “geistige” Gesundheit und “forensische” Tätigkeit des Gerichts wird immer wieder festgestellt und die geistige Krankheit und Minderbemittelheit der zu Verurteilenden, so dass man meinen könnte, dass diese nur zu verurteilen sind aufgrund ihrer geistigen Krankheiten und Minderbemitteltheiten.
Bei 2 Richtern in Münster, wo die gegnerische Versicherung verklagt wurde, gab es selbstverständlich einen Anscheinsbeweis und zwar genau gemäss der rechtlichen Ansichten, von Richterin Barausch sogenannten “rechtlichen Wahnvorstellungen”, des Proletenklägers. Der war ganz eindeutig vorhanden, weil das Fahrzeug des Erstunfallfahrers gestanden hat und die auffahrende Fahrerin vor dem Fahrzeug nicht mehr anhalten konnte (Das die auffahrende Fahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist war zu dem Zeipunkt dem Proletenkläger noch nicht bekannt, da er gemäss Coburger Recht entgegen der Rechtssprchung des BGH (http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3733.php) auch keinen Anspruch auf die Unfallmeldung der auffahrenden Fahrerin hatte um überprüfen zu können ob die eigene Versicherung eine ordnungsgemässe Prüfung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat).
Es wurde eine 100% Haftung der auffahrenden Fahrerin festgestellt obwohl dort der an “rechtlichen Wahnvorstellungen” erkrankte (gemäss Richterin Barausch) Proletenkläger auch noch nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig gewesen ist.
Das hatte zB. auch der Proletenkläger bzw. zu Verurteilende in der Hauptverhandlung bei Richterin Barausch erklärt. Das wurde vollständig ignoriert und Richterin Barausch erklärte so gleich als fest Tatsache und als schuldhafter Vorwurf: “Ihr Fahrzeug hat aber unbeleuchtet auf der Fahrbahn gestanden und daher haften Sie zu 100%”.
Auch das war von ihr schlicht von ihr gelogen und selbst wenn dem so wäre, dann wäre auch noch trotzdem keine 100% Haftung gegeben.
Richterin Barausch:
“…Der Angeklagte hielt einen Verstoß der Unfallgegnerin gegen das Sichtfahrgebot…”
Desweiteren handelte es sich nicht nur um einen Verstoss gegen das Sichtfahrgebot, sondern die Zweitunfallfahrerin ist auch noch 60km/h zu schnell gefahren welches mittlerweile bekannt war.
Legt man den vorstehenden Sachverhalt zu Grunde, dann ist es natürlich gewissermassen Blödsinn eine Haftung wegen einem Verstoss gegen das Sichtfahrgebot zu fordern, sondern es wäre eher ein Verstoss wegen einem ungenügenden Sicherheitsabstand, wenn es das nachfolgende Fahrzeug war (“Das nachfolgende Fahrzeug”).
Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen gilt auch auf Autobahnen – OLG Saarbrücken vom 19.05.2009 – Az. 4 U 347/08
Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch zu hohe Geschwindigkeit oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit schuldhaft verursacht hat.
Tatsächlich ist die Zweitunfallfahrerin 600m lang geradeaus auf der Autobahn mit 60km/h überhöhter Geschwindigkeit alleine auf der mittleren Spur auf das mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtende Erstunfallfahrzeug zugefahren und konnte davor nicht mehr anhalten (Einer der beiden Unfallzeugen ist auf der linken Spur über 100km/h zu schnell gefahren und konnte sogar noch vor dem hinter dem beleuchteten Erstunfallfahrzeug unbeleuchtet liegenden Anhänger anhalten). Das Diese 60km/h nach ihren eigenen Angaben zu schnell gefahren ist kann man ihrer (bis dahin) eigenen geheimen Unfallmeldung entnehmen. Tatsächlich ist diese natürlich noch viel schneller gefahren.
Auch weggelassen wurde, dass 2 Richter am AG-Münster wo die gegnerische Versicherung verklagt wurde, bei nachteiliger Beweislast bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises ein 100% Verschulden der Zweitunfallfahrerin aufgrund der Aktenlage festgestellt haben.
(Auch da durfte sich der erstverunfallte Schwerstverletzte in der mündlichen Verhandlung nicht äussern, weil er kein Rechtsanwalt sei aber er durfte ja vorher seine Klage schriftlich begründen und davon muss wohl auch mal etwas zur Kenntnis genommen worden sein.)
Die Ladung der beiden Richter aus Münster ist zum Beweis beantragt worden. Vorgeladen von Richterin Barausch wurden aber nur ihre eigenen Richterkollegen aus Coburg vor Ort zum lügen gegen den zu Verurteilenden.
Gemäss dem Zeugen Dr. Friedrich Krauss war es so, dass die Zweitunfallfahrerin seiner Errinnerung nach vor dem auf der Fahrbahn hinter dem PKW liegenden unbeleuchteten Anhänger nicht anhalten konnte, weil diese den nicht sehen konnte.
Gemäss Unfallskizze der Polizei und des Erstunfallfahrers befand sich der Anhänger etwa 10m hinter dem Heck des Erstverunfallten Fahrzeugs und die Zweitunfallfahrerin ist ca. 5m vor dem mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtenden erstverfallten Fahrzeug in die Leitplanke gefahren. Ausserdem gab sie in ihrer Unfallmeldung an, dass diese dem auf der Autobahn stehenden Fahrzeug ausgewichen ist.
Es ist klar, dass Dr. Friedrich Krauß mit seiner neuen gelogenen Unfallgestaltung wieder ein Verschulden des Erstunfallfahrers erzeugen möchte, weil die Zweitunfallfahrerin angeblich vor dem unbeleuchteten Anhänger nicht anhalten konnte.
In der mündlichen Verhandlung erklärte Richterin Barausch, dass der erstverunfallte PKW zwar mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtete (anfangs behauptete sie als hypothetisch aufgestellte gelogene feste Tatsache, dass der PKW unbeleuchtet gewesen sei) aber schliesslich entgegen der Fahrtrichtung stand und der Erstunfallfahrer daher zu 100% haftet.
Richterin Barausch: Die neue Chefin ist ein erfahrener Profi
Bei Verurteilungsprofis ist sogenanntes Hypothesentesten sehr beliebt. Es werden dem zu Verurteilenden (“Angeklagter” genannt), wenn etwas nicht passt oder das Gegenteil vorhanden ist, stetig Hypothesen aufgestellt, die als feste Tatsache, die sozusagen auch schon selbstverständlich zuvor festgestellt worden sind, gegen den Angeklagten kundgetan werden. Die Beweislast wird also auch noch einfach umgedreht.
zB. Richterin Barausch: “Ihr PKW war nicht beleuchtet und daher haften Sie zu 100%!”
Der Angeklagte muss dann jedesmal die gegen ihn gerichtete feste Tatsache aber tatsächlich frei erfundene Hypothese widerlegen, denn ansonsten ist zusätzlich zu der ihn belasteten Tatsachenhypothese bewiesen, dass er nicht die Wahrheit sagt, sondern damit bewiesen, dass ohnehin alles was er sagt gelogen ist.
Und das alles auch noch bei den forlaufend zusätzlich fehlerhaften gerichtlichen Feststellungen, die zwar nicht so wichtig sind, die man aber alle gemäss ihrer (gewollten) Wichtigkeit ausfiltern muss und dabei ständig mit seiner geistigen Krankheit konfrontiert wird, wenn man erklärt, dass irgend etwas gerichtlich festgestelltes nicht stimmt. Und je mehr man von den falschen Feststellungen nachweisen kann um so mehr nehmen die geistigen Krankheiten zu aufgrund derer man nicht mehr gehört werden kann.
Als Verurteilungsprofi kommt man so auch bei Unschuldigen zur gewollten Verurteilung.
Und wenn diese Hypothesen erstmal richterlich zu Papier gebracht worden sind, dann ist es nicht nur für die Revisionsinstanz eine festgestellte Tatsache, sondern viele Richter glauben dann selbst daran, dass es eine Tatsache ist, weil es von einem Richter festgestellt worden ist und weil ihre eigene Hypothesentatsache ja vom (geistig kranken) Angeklagten nicht widerlegt werden konnte.
Richterliche Wahnvorstellungen:
Richterin Barausch hat die Entscheidung von Richter Dr. Pfab selbst in der Verhandlung vorgelesen. In der stand, dass der Erstunfallfahrer pflichtwidrig kein Warndreieck aufgestellt hätte.
Richterin Barausch:
“…Das nachfolgende Fahrzeug war dem Hindernis ausgewichen…”
Richter Dr. Pfab LG-Coburg 32 T 25/10:
“Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall kein Warndreieck aufgestellt, was als Verstoß gegen die Sicherungspflichten angesehen werden muss. …Durch ein Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Unfallstelle wird in besonderer Weise die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer erreicht.”
Wenn die Zweitunfallfahrerin “das nachfolgende Fahrzeug” war, dann muss man also in geistiger Gesundheit ein Warndreieck pflichtgemäss aufstellen bevor ein Unfall geschieht?
Oder wäre mit dem aufgestellten Warndreieck nur die Aufmerksamkeit der anderen über 50 Verkehrsteilnehmer erreicht worden, die auch ohne Warndreieck zuvor keine Probleme hatten die Unfallstelle zu passieren?
“konkrete Betriebsgefahr” = Bewiesenes Verschulden an einer konkreten Unfallursache:
Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen sich darüber hinaus auf die Schädigung tatsächlich ausgewirkt, sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben (st. Rspr., BGH, NZV 2010, 293; NJW 2000, 3069; NJW 2005, 1940; NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183). Eine nur abstrakte Gefahrerhöhung reicht ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage.
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf
Und das alles haben 5 Richter zuvor in 6 Entscheidungen in ihrer geistigen Gesundheit ganz genau so gemacht. Das mit dem Warndreieck war wiederum auch eine freie Erfindung und Hypothesenfeststellung von Richter Dr. Pfab. Ganz abgesehen davon, dass das mit dem Warndreieck ohnehin Quatsch ist.
Warum das Warndreieck “pflichtwidrig” gemäss Richter Dr. Pfab nicht aufgestellt wurde, dass konnte er und auch niemand anderes begründen.
Und es wäre auch egal, selbst wenn der erstverunfallte PKW auch sogar noch unbeleuchtet gewesen wäre (Der PKW war aber mit Abblendlicht und Warnblinkanlage beleuchtet):
66% Haftung der auffahrenden Fahrerin bei nicht eingeschalteter Warnblinkanlage des unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs und nicht aufgestelltem Warndreieck obwohl genügend Zeit zum aufstellen vorhanden war (AG Hersbruck 26.11.2009 2 C 474/09)
(Im vorliegenden Fall gab es aber keine Möglichkeit für den Erstverufallten ein Warndreieck aufzustellen und wenn die auffahrende Zweitunfallfahrerin das nachfolgende Fahrzeug war, dann nach eigenen Feststellungen von Richterin Barausch ohnehin nicht.).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtete auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge, einzurichten hat. An diesem Grundsatz wurde sogar in einem Fall eines auf der Autobahn liegen gebliebenen unbeleuchteten Panzers mit Tarnanstrich festgehalten (BGH NJW RR 1987, 1236)
Der Erstunfallfahrer wurde gerade schwer verletzt, weil er mit erhobenen kreuzenden Armen hinter der Leitplanke dem Verkehr entgegenging um Diesen zu warnen, weil er kein Warndreieck hatte und es wegen dem Verkehr auf der Autobahn nicht aus seinem Fahrzeug holen konnte. Gemäss der gegnerischen Versicherung, die in Münster verklagt wurde, sollte er sogar umgekehrt zu 100% haften, weil er angeblich auf die Autobahn gelaufen ist um ein Warndreieck aus seinem PKW zu holen und weil er sich dabei selbst in Lebensgefahr begeben hat:
Rechtsanwalt der Gegenseite am AG-Münster 20.07.2011 schriftlich (Der Sachvortrag hatte aber dort keinen Erfolg, weil dann Aktenkundig unstreitig war, dass sich der Erstunfallfahrer tatsächlich hinter der Leitplanke befunden hat. Alle überschneidenen Ergeignisse, die von ver Polizei aufgenommen wurden stimmten mit den davon unabhängig gemachten Angaben des Erstunfallfahrers überein.):
„Der Kläger hielt sich als Fussgänger bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer Autobahn auf. Die dazu einschlägige Rechtssprechung nimmt 100% Haftung des Fussgängers an. OLG München VersR 1993, 121; LG Köln Recht und Schaden 1986, 7.“
„Den Kläger trifft wegen seines unvorstellbar leichtfertigen Verhaltens nach der Kollision ein so hohes Eigenverschulden, dass auch die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagte ausgeht, verdrängt wird.
Nach eigenem Vortrag ist er nach der Warnung einer Person „Lasst uns machen, dass wir hier wegkommen“, nach der alle in Fahrtrichtung, also nach vorne von der Erstunfallstelle wegliefen, selbst zurück gegangen, um mit gekreuzten Armen den Verkehr zu warnen.“
Jeder Richter in Coburg (Richterin Kolk, Richter Dr. Pfab, Richter Dr. Koch, Richter Glöckner, Richterin Lindner, Richter Dr. Krauß) haben selbst irgendwelche rechtlichen oder sachlichen Tatsachen als Rechtsvertreter der Versicherung frei erfunden um dem Erstunfallfahrer ein 100% Verschulden am Zweitunfall anzudichten, so dass Dieser der mit 60km/h zu schnell fahrenden Kamikaze-Zweitunfallfahrerin den PKW zu 100% ersetzen muss. Die eigene Versicherung hat nie vorgetragen wie diese im Regulierungszeitpunkt reguliert hat.
Was ist das für ein kollegialer geistig gesunder Abdeckwahn?
Die geistige Gesundheit wird von den Juristen dort stets selbst festgestellt und gleichermassen die geistige Krankheit desjenigen Proleten, der dort Rechte geltend macht.
Die eigene Versicherung wurde im übrigen verklagt, weil diese keine ordnungsgemässe Prüfung der Haftung gemäss den konkreten Betriebsgefahren im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat und daher sollte die Rückstufung im SF-Rabatt rückgängig gemacht werden wie im Fall des AG-Kerpen 25C40/02. Gemäss Richter Dr. Pfab handelt es sich bei einer solchen Haftungsfeststellung aber gerade um eine ordnungsgemässe Haftungsfeststellung nach konkreten Betreibstgefahren auch wenn die Versicherung darüber hinaus gar nichts in zivilrechtlicher Hinsicht überprüft hat.
Es gab nämlich konkrete Hinweise darauf, dass die eigene Versicherung gar keine Prüfung nach konkreten Betriebsgefahren zivilrechtlich vorgenommen hat und demnach eine noch weniger ordnungsgemässe Prüfung wie im Fall des AG-Kerpen. Um das zu überprüfen war der Auskunftsanspruch gegenüber der eigenen Versicherung notwendig.
Wenn das so gewesen ist, dann käme es auf eine Haftungsprüfung des Unfalls etc. gar nicht mehr an, weil das gemäss dem BGH einen Vertragsverstoss darstellt aufgrunddessen die Rückstufung hätte nicht erfolgen dürfen. Das das Regulierungsergebnis nicht stimmt ist dann noch einmal ein zusätzlicher Grund.
Der VR muss sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden. Er muss die Rechtslage sorgfältig prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einschätzen (LG Mühlhausen 19.4.11, 2 S 11/11, Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO, Abruf-Nr. 113368 ).
Dem Ermessen des VR, ob er freiwillig zahlt oder eine Zahlung ablehnt, sind dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des VN berührt werden (z.B. Schadenfreiheitsrabatt). Hier ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich (LG Mühlhausen a.a.O.).
Unterlässt der VR eine Prüfung und zahlt auf „gut Glück”, oder unterlaufen ihm schuldhaft bei der Prüfung Fehler, muss der VN dieses Verhalten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten lassen (BGH VersR 81, 180; Knappmann in Prölss-Martin, VVG, 27. Aufl. § 10 AKB Rn. 32).
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=150552&spid=1296&spk=1288&sfk=50
…Richtig ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat. Die Revision übersieht aber, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3733.php
Auch in der Hauptverhandlung hat Richterin Barausch dem Angeklagten mit allemöglichen als Tatsache geäusserten Hypothesen ein Verschulden am Zweitunfall anzudichten versucht und als das nicht funktionierte hat diese versucht mit hahnbüchenem Unsinn ihm ein Verschulden am Erstunfall anzudichten:
Richterin Barausch’s “Muppet-Show” am LG-Coburg am 30.09.2015:
https://www.facebook.com/justizfreund/posts/1505698433088385
Richterin Barausch: “Jetzt können Sie die Straftat ruhig zugeben, da diese ohnehin verjährt ist!”
Welche Straftat das war wusste sie aber selbst nicht und das kann sie auch gar nicht wissen, weil es gar keine gab abgesehen davon, dass es eine Straftat gegeben haben muss, weil der zu Verurteilende an “rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet.
Die eigene Versicherung hatte sogar selbst festgestellt, dass ihn kein Verschulden am Erstunfall trifft. Wollte Richterin Barausch der Versicherung des Erstunfallfahrers nun selbst eine nicht ordnungsgemässe Haftungsfeststellung aus einem anderen Grund nachweisen?
Richterin Barausch erklärte, dass diese seinen PKH-Antrag auch abgewiesen hätte wie ihre Kollegen. Sie kannte die Sachlage aber gar nicht und wie man sieht kennt Diese die Sachlage bis heute nicht. Als ihre Tatsachen-Hypothesen keinen Erfolg hatten erklärte Diese, dass sie ja gar kein Zvilrecht macht und sich daher gar nicht rechltich auskennt.
So geht Willkürjustiz. Abweisen von PKH-Anträgen (von Proleten) ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage genau wie ihre Kollegen, die aber Recht haben.
Man kann es nicht oft genug sagen, das das gemäss der dortigen Juristen geistig gesund ist.
Dabei ist keine als Tatsache geäusserte Hypothese zu dumm auch nicht wenn diese tatsächlich letztlich sogar das Gegenteil beweist, weil gegen den Angeklagten in einem regelrechten Wahn vorgegangen werden muss um die Richtigkeit der Entscheidung der lieben familiären Kollegen zu bestätigen.
Gemäss dem BGH (20.11.1980 – IVa ZR 25/80) hat der Versicherungsnehmer einen Auskunfts- und Darlegungsanspruch gegenüber der eigenen Versicherung wie Diese die Haftung an einem Verkehrsunfall im Regulierungszeitpunkt festgestellt hat.
Die Versicherung brauchte sich dazu nie äussern. Stattdessen haben die Richter teilweise selbst als Rechtsvertreter der Versicherung vorgetragen wie die Versicherung den Unfall korrekt reguliert hätte.
Der Auskunftsanspruch wurde von 5 Richtern in 6 Entscheidungen vereitelt. Auch darüber schweigt sich Richterin Barausch aus.
Und an diese ganze Lügen und Falschdarstellungen auch durch weglassen ist die Revisonsinstanz gebunden!
Ein Wortprotokoll einer Hauptverhandlung in Strafverfahren ist also eher richterlich unerwünscht.
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung verfolgt, weil er sich mehrfach über das dortige rechtsbeugerische Vorgehen beschwerte, wobei es ihm gemäss Richterin Barausch ausdrücklich bereits nicht erlaubt ist sich über ihre lieben Kollegen zu beschweren.
Richterin Barausch 02.11.2015 LG-Coburg:
“Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”
Falls das vorstehende so stimmen sollte könnte man sich ja auch mal fragen wie ein Prozessbeteiligter darauf kommt.
„Die deutsche Justiz ist korrumpiert bis ins Mark.“. Prof. em. Dr. Otmar Wassermann
http://blog.justizfreund.de/?page_id=74
Nach der Erklärung des Gutachters stellte Richterin Barausch fest, dass es allein an seinen “rechtlichen Wahnvorstellungen” liegt, wenn er glaubt, dass er irgendwelche von seinen geltend gemachten Rechten hat.
Auch habe er gemäss seinen gegenteiligen Wahnvorstellungen keinen Anspruch darauf, dass sein Reiskostenantrag jemals bearbeitet wird:
OLG-Bamberg: §198 GVG (Artikel 6 EMRK) legt die Ansprüche fest für die kein Justizgewährsanspruch besteht wie zB. auf Reisekosten für mittellose Angeklagte ohne Menschenrechte, 11.11.2015 um 11 Uhr 11
Und er hat auch nur in seinen Wahnvorstellungen einen Anspruch auf rechtliches Gehör:
Pflichtverteidigung ohne Anwalt des Vertrauens:
Prof. Dr. Bausback’s Willkürjustiz in Bayern am Beispiel der Richter Schepping, Markus Räth und Dr. Johannes Berg vom OLG-Bamberg.
Richterin Barausch: “Und die Richter vom OLG-Bamberg haben sogar noch unter ihre Entscheidung geschrieben, dass weitere Eingaben nicht bearbeitet werden!!”
Wie sie selbst erklärte müssen ihm Nichtabhilfeentscheidungen, die Gegenstand eines Verfahrens sind und auf die sich die Gegenseite bezieht, nicht zur Kenntnis gebracht werden. Das stellt natürlich einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar. Das rechtliche Gehör wird ja aber dann wieder mit der Begründung weggebügelt, dass der Prolet an Wahnvorstellungen etc. leidet.
Mehrfache Grund- und Menschenrechtsverletzungen gegen das rechtliche Gehör der lieben Kollegen werden auch noch zustäzlich gegen einen Angeklagten verwendet um die niedere dumme Person des Angeklagten herauszuarbeiten, wenn er sich über die Grund- und Menschenrechtsverletzungen beschwert.
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015
Dr. Psych. David L. Rosenhan: „Gesund in geistig kranker Umgebung“: Science. Vol. 179, Nr. 4070, 1973, S. 250–258
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Warum der ehemalige Kläger das Vorgehen der Juristen in Coburg “Willkür” nannte und diesen eine “Rechtsbeugungsabsicht” unterstellte ist auch dem folgenden gerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen und das ist bezogen darauf ein ganz anderer Sachverhalt wie derjenige, der von Richterin Barausch in ihr Urteil geschrieben wurde.
“Beleidigung” ist keine Straftat, sondern nur ein bloßer Willkürvorwurf zur Wahrheitsbekämpfung,…
http://kirchenlehre.com/jena.pdf
Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik stellt keine Beleidigung dar.
Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001
Vgl. auch KG StV 1997, 485; KG NStZ-RR 1998, 12; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263; RGSt 47, 170, 171; BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999
Willkürvorwurf einer Strafverteidigerin gegenüber einem Richter stellt keine Beleidigung dar. OLG-Düsseldorf NJW 98, 3214
Partei darf Richter beim “Kampf ums Recht” auch mal beleidigen (BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13).
http://www.haufe.de/…/partei-darf-richter-beim-kampf-ums-re…
Der Staatsanwalt Imhof hat eine Verurteilung wegen Beleidigung beantragt, weil der Angeklagte die Justiz beleidigt hat.
Da wissen auch ganz viele Bürger aus dem stehgreif, dass das von vornherein keine Beleidigung darstellt.
Es scheint vielmehr so, dass hier wieder bereits eine neue Willkürverurteilung mit Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt. Oder hat das Verfassungsgericht Sachsen mit seinem Urteil die anderen Richter beleidigt in dem es diesen Willkür vorgeworfen hat?:
Verletzung des Willkürverbots iSv Art 18 Abs 1 S 1 Verf SN und der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 20 Abs 1 Verf SN durch strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung ohne Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten.
“Diese Rechtsbeugung ist an Unverschämtheit und Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten.” ist nicht zwingend Beleidigend.
VerfGH Sachsen 25.05.2011 – Vf. 100-IV-10
Es wurde bei Richterin Barausch sogar noch willkürlicher bei der Beiordnung vorgegangen und das wurde von den Kollegen am OLG-Bamberg natürlich in einer kollegialen Familie abgedeckt:
“Pflichtverteidiger werden in Deutschland noch immer von Strafrichtern bestellt. Das willkürliche Verfahren passt nicht zu einem modernen Rechtsstaat.”
http://www.sueddeutsche.de/politik/gastkommentar-wie-bei-kafka-1.3100337
Und auch die in der Entscheidung beanstandete “Willkür” wurde verwirklicht:
BVerfG 2 BvR 813/99:
…Bei der Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit der Auslagen des bestellten Verteidigers sei mittelbar auch das Interesse des Beschuldigten an effektiver Verteidigung zu beachten. Dem würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Jedenfalls soweit die Erstattung der Auslagen für die Informationsreise versagt wurde, sei auch das Willkürverbot verletzt worden;…
Bei Richterin Barausch wurde dann in der Sache bei ihr auch noch zusätzlich mehrfach gegen das Willkürverbot, zusätzliche zu den vorgeladenen lügenden Richterzeugen, verstossen. Das ist natürlich mit Absicht gerade so gewollt gewesen, denn genau das sollte alles zur Verurteilung verwirklicht werden.
Im folgenden wurde die jweils ergangene Entscheidung immer mit höchstrichterlicher Rechtssprechung widerlegt, so dass sich die Begründungen warum die Versicherung im Regulierungszeitpunkt richtig reguliert hat, fortlaufend änderten:
1. Gemäss Richterin Kolk war die Haftungsfeststellung der Versicherung richtig und eine Mithaftung der Zweitunfallfaherin ist ausgeschlossen.
Dafür ob die Versicherung richtig reguliert hat kommt es auf den Regulierungszeitpunkt an.
Der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung wie Diese im Regulierungszeitpunkt die Haftung festgestellt hat BGH (20.11.1980 – IVa ZR 25/80) wird ingnoriert.
2. Gemäss Richter Dr. Pfab war die Haftungsfeststellung der Versicherung richtig, weil der Erstunfallfahrer pflichtwidrig kein Warndreieck aufgestellt hatte.
Bei einem solchen Auffahrunfall wo ein Fahrzeug auf der Fahrbahn steht und nur das Auffahrende fährt gibt es keinen Anscheinsbeweis. Der Erstunfallfahrer hat mit dem umkippen des unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegenden Anhängers ein gefährliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.
“konkrete Betriebsgefahr” = bewiesenes Verschulden an einer konkreten Unfallursache
Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen sich darüber hinaus auf die Schädigung tatsächlich ausgewirkt, sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben (st. Rspr., BGH, NZV 2010, 293; NJW 2000, 3069; NJW 2005, 1940; NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183). Eine nur abstrakte Gefahrerhöhung reicht ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage.
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf
Richter Dr. Pfab mit schwachsinnigen Indizien, die Beweise darstellen:
“Im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist das Amtsgericht Coburg beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin ihm Rahmen des § 10 AKB bei der Schadensregulierung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.”
„Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.“
Anm.: Gemäss der Entscheidung des AG-Kerpen 25C40/02 und LG-Köln 20S8/03 stellt eine solche Haftungsfeststellung aufgrund von gezahlten Strafgeldern, die Unfallursächlich gewesen sein sollen das Gegenteil einer ordnungsgemässen Prüfung der zivilrechtlichen Haftung nach “konkreten Betriebsgefahren” dar, denn verteilte Strafen haben nichts mit der zivilen Haftung, mit Unfallursachen oder mit Betriebsgefahren zu tun (“konkrete Betriebsgefahr” = bewiesenes Verschulden an einer konkreten Unfallursache). Wofür die 30 EUR konkret bezahlt wurden interessiert Richter Pfab zudem gar nicht, weil das tatsächlich auch gar keiner weiss auch nicht derjenige, der die 25 EUR festgesetzt hat.
Demnach stellt das zahlen von 30 EUR Ordnungsgeld (tatsächlich waren es nur 25 EUR) eine durch Indiz bewiesene ungeklärte Unfallursache dar, die man durch ein Indiz bewiesen ungeklärt verschuldet hat.
Denn die eigene Versicherung, die ja eine ordnungsgemässe Prüfung gemäss Richter Dr. Pfab vorgenommen hat, hat ja selbst zivilrechtlich festgestellt, dass der Erstunfall ungeklärt sei und wofür die 25 EUR konkret gezahlt wurden weiss die Versicherung natürlich auch nicht zumindest für nichts was mit einer Unfallursache oder einem Verschulden damit zusammenhängt. (Wenn man zB. 25 EUR bezahlt hat, weil das Nummernschild schlecht lesbar war, weil sich an einer Ladung keine rote Fahne befunden hat oder weil der TÜV abgelaufen ist, dann wäre das vorliegend ganz besonders für den Zweitunfall nicht unfallursächlich gewesen.)
Wenn man aufgrund der Zahlung eines Ordnungsgeldes meint, dass dieses aufgrund einer Unfallursache gezahlt worden ist aus der sich eine zivilrechtliche Haftung für den Unfall ergibt, dann muss man gemäss der Ansicht des Proletenklägers für eine ordnungsgemässe Prüfung in die entsprechende Akte schauen ob es so ist. Das ist aber nur gemäss der geistigen Krankheit des Proletenklägers so, denn allein das zahlen von 25 EUR erhöht sich gemäss Richter Dr. Pfab die Unfallursache und die Haftung daran. Die Versicherung hatte in die Akte geschaut und konnte darin keine Unfallursache und auch kein Verschulden des Proletenklägers finden. Da also die 25 EUR nicht für ein Verschulden an dem Unfall und auch nicht für eine entsprechende Unfallursache gezahlt worden sind, kann die Unfallursache und das Verschulden daran auch nicht erhöht worden sein durch das zahlen von 25 EUR. Wie soll zB. auch die nachträgliche Zahlung von 25 EUR als Indiz das Verschulden des Erstunfallfahrers daran erhöhen, dass die Zweitunfallfahrerin bewiesenerweise 60km/h zu schnell gefahren ist?
Das eine Unfallursache gleich bleibt und sich das Verschulden daran nicht ändert egal wieviel Ordnungsgeld man bezahlt hat verstehen Richter Dr. Pfab und Richterin Barausch auch nicht.
Tatsächlich verteilt die Staatsanwaltschaft Strafen auch gar nicht aufgrund zivilrechtlicher “konkreter Betriebsgefahren”, die diese auch gar nicht prüft.
In Münster wurde der Fall nach “konkreten Betriebsgefahren” entschieden. Es wurden die Unfallursachen festgestellt und das Verschulden daran. Welche Strafen und Gelder die Staatsanwaltschaft verhängt oder nicht verhängt hat war völlig unbedeutend, weil sich dadurch ja an den Unfallursachen und dem zivilrechtlichen Verschulden nichts ändert.
Es dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden. Mit den Worten des BGH (NJW 2005, 1940; NJW 2005, 2081; NJW 2007, 506; NZV 2010, 293): „Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein.“ Nur mögliche, selbst vermutete Tatsachen haben bei der Abwägung nichts verloren (st. Rspr., BGH, NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183).
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf
Kaum war das Aktenzeichen – 1 Ds 897/65 – angelegt, fanden sich an Böhms Krankenbett Polizisten ein. Der Straßenkehrer vernahm: Eines Strafantrages seinerseits bedürfe es im Grunde gar nicht, denn seine zivilrechtlichen Ansprüche könne er natürlich auch ohne dergleichen Umständlichkeiten durchsetzen.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46265200.html
Bei Richter Dr. Pfab kommt es aber rein auf die Bestrafungsergebnisse der Staatsanwaltschaft für die zivile Haftung an.
Die “Fahrlässige Körperverletzung” ist aber ein Antragsdelikt und es wurde vom Unfallopfer kein Strafantrag gestellt, weil man auch ohne dergleichen Umständlichkeiten mit einem solchen Strafantrag seine zivilen Ansprüche durchsetzen kann.
Vorliegend wurde das Strafverfahren gegen die Zweitunfallfahrerin eingestellt und das ist für ihn der Beweis, dass diese zu Null % haftet.
In einem Strafverfahren gibt es aber zB. keinen Anscheinsbeweis für auffahrende Fahrerinnen, während es zivilrechtlich einen “Anscheinsbeweis” gibt.
Gemäss Richter Dr. Pfab gibt es aber zivilrechtlich keinen “Anscheinsbeweis” für PKW-Fahrerinnen, die alleine auf 600m geradeausführender Strecke mit 60km/h überhöhter Geschwindigkeit vor einem stehenden PKW nicht mehr hat anhalten können und umgekehrt hat man gemäss ihm auch den Auffahrunfall zu 100% bewiesen verschuldet, weil man 25 EUR Ordnungsgeld gezahlt hat, welches eine verschuldete Unfallursache darstellt.
Der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung wird natürlich ignoriert.
Das bedeutet, dass Richter Dr. Pfab auch noch nicht einmal weiss ob die Versicherung im Regulierungszeitpunkt überhaupt eine solche schwachsinnige und nicht ordnungsgemässe Prüfung wie von ihm beschrieben durchgeführt hat, die gemäss ihm eine ordnungsgemässe Prüfung darstellt.
3a. Richter Dr. Pfab bestätigt noch einmal ausdrücklich die Richtigkeit seiner Entscheidung. Warum ein Warndreieck pflichtwidrig nicht aufgestellt wurde konnte er nicht begründen. Der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung wird ingnoriert.
3b. Innerhalb dieses Strafverfahren erklärte Richter Dr. Pfab als Zeuge, dass er auch nach einer nomals erfolgten weiteren Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass seine Entscheidung zu 100% richtig und tadellos ist.
4. Richter Bieling und Richterin Schulte-Loh vom AG-Münster stellen bei nachteiliger Darlegungs- und Beweislast bei der Klage gegen die gegnerische Versicherung ein 100% Verschulden der auffahrenden Fahrerin fest aufgrund eines Anscheinsbeweises.
Das war bereits gemäss der Aktenlage so eindeutig, dass es keiner Zeugen oder eines Sachverständigen bedurfte.
Ein Verschulden des Erstunfallfahrers am Erstunfall sei nicht nachweisbar.
Aus der Unfallmeldung der “auffahrenden Fahrerin” auf dessen Kenntnis der Erstunfallfahrer gemäss aller Richter in Coburg keinen Anspruch hat ergab sich nun, dass die Zweitunfallfahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist.
5. Gemäss Richter Glöckner haftete der Erstunfallfahrer zu 66% (Zuvor war eine Mithaftung der auffahrenden Fahrerin in Coburg immer ausgeschlossen), weil von einem mit Wanrnblinkleuchten und Abblendlicht stehenden beleuchteten Fahrzeug nachts die gleiche Gefahr ausgeht wie von einem unbeleuchteten Fahrzeug. Das die Zweitunfallfahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist brauchte die Versicherung nicht berücksichtigen. Über den PKH-Antrag war aufgrund der geänderten Sachlage noch einmal zu entscheiden.
Der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung wird ingnoriert.
6. Richter Dr. Koch stellt in geistiger Gesundheit eine 100% Haftung des Erstunfallfahrers fest, weil Halten auf der Autobahn verboten ist und es kein Sichtfahrgebot auf Autobahnen gibt.
(Mal ganz abgesehen davon, dass das auch wieder rechtlicher Quatsch ist, denn wenn ein verunfalltes Fahrzeug auf der Fahrbahn steht, dann ist das kein unzulässiges Halten gemäss §18 Abs. 8 StVO und dass es kein Sichtfahrgebot auf Autobahnen gibt ist natürlich auch rechtlicher Blödsinn.
Und woher weiss Richter Dr. Koch, dass die Versicherung auf Basis dieser rechtlichen Sachverhalte im Regulierungszeitpunkt reguliert hat? Die anderen Richter haben andere Sachverhalte festgestellt und diese jeweils als Rechtsvertreter der Versicherung vorgetragen ohne das sich die Versicherung dazu erklärt hat.
Hätte die Versicherung aufgrund solcher rechtlichen Sachverhalte reguliert würde also gerade wieder keine ordnungsgemässe Prüfung vorliegen.)
Der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung wird ingnoriert.
7. Richterin Lindner erklärt in geistiger Gesundheit, dass der Kläger keine Rechte geltend machen kann, weil er mit seinem Vorbringen bisher auch keinen Erfolg hatte. Der neue PKH-Antrag wäre zudem nicht zulässig, weil der Kläger immer das gleiche bei Gericht vorträgt (Ihr Kollege Richter Glöckner und Richter Koch hielten den Antrag aber für zulässig).
Der Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherung wird ingnoriert.
8. Richter Dr. Friedrich Krauss erklärt als geistig gesunder Zeuge wahrheitsgemäss, dass seiner Errinnerung nach die Zweitunfallfahrerin vor dem unbeleuchteten Anhänger nicht mehr Anhalten konnte und daher sinngemäss seine Klage erfolglos sein musste. Ausserdem sei sein Reisekostenentschädigungsantrag nicht zu bearbeiten.
(Für die Bearbeitung des Reisekostenentschädigungsantrags hat dann der Bayerische Verfassungsgerichtshof gesorgt. Das war also auch gelogen.)
9. Richterin Barausch erklärt in geistiger Gesundheit, dass der Erstunfallfahrer zu 100% für den Zweitunfall haftet, weil sein PKW entgegen der Fahrtrichtung stand. Zuvor erklärte sie als Tatsache, dass der PKW unbeleuchtet gewesen wäre. Ausserdem wollte diese ihm auch noch ein Verschulden am Erstunfall andichten, weil er angeblich zu schnell gefahren sei obwohl die eigene Versicherung selbst erklärte, dass der Erstunfall ungeklärt sei und ihn daher kein Verschulden daran trifft.
10. Richterin Barausch erklärt in geistiger Gesundheit mit einem neuen Unfallgeschehen, dass die Zweitunfallfahrerin nun “Das nachfolgende Fahrzeug” war welches dem Hindernis ausgewichen ist.
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Rechtssprechung:
Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden:
BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06
Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100% unabhängig davon ob ein Warndreieck aufgestellt gewesen ist:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 und Urteilssammlung mit etwa 70 weiteren Rechtsnachweisen).
Entsprechende Erklärungen zum Sichtfahrgebot auf Autobahnen findet man auch in folgender Strafentscheidung:
Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 25.02.2008, 7 Ns 520 Js 14833/06 – AK 174/07; 7 Ns 520 Js 14833/06 AK 174/07
http://www.kanzlei-heskamp.de/verkehrsstrafrecht/168-lg-freiburg-urteil-vom-250208
Ein Fahrer muss aber auf der Autobahn mit typischen Hindernissen, wie beispielsweise verunglückten Personen, angefahrenem Wild oder mit herab gefallenem Ladegut rechnen. Allerdings spielt hierbei die Identifizierbarkeit als „Sache“ oder „Mensch“ insoweit keine Rolle; abzustellen ist auf die Erkennbarkeit als ein Hindernis, das zum Ausweichen und erforderlichenfalls zum Anhalten zwingt (BGH NJW 1984, 2412) .
“…Damit hat sie gegen eine entscheidende Grundregel des Straßenverkehrs, nämlich die
Fahrbahn vor sich aufmerksam zu beobachten, verstoßen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Hinblick auf die überragende Bedeutung dieses Gebots – „die wichtigste Grundregel des Straßenverkehrs“ – die alleinige Haftung des Auffahrenden auf ein mit unzureichender Beleuchtung außerorts auf einer Landstraße abgestelltes Fahrzeug eines Unfallhelfers angenommen (DAR 1977, 325 [326]).
…zu den Obliegenheiten eines Kraftfahrers gehört es natürlich auch, sich unabhängig vom Geschehen am Straßenrand auf den Verkehr zu konzentrieren.”
http://www.rechtplus.de/haftung/haftung_urteil.php?hft_nr=1175
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlruhe VRS 77, 101 f; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI., § 2 StVO. Rnr. 17). Dieser gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufes vorliegt. Letzteres muss der Auffahrende darlegen und ggf. beweisen (OLG Karlsruhe, aaO.).
Der so genannte Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass den Auffahrenden das alleinige Verschulden an einem Auffahrunfall trifft. Ihm obliegt daher die uneingeschränkte Beweislast für die Möglichkeit eines anderen Unfallhergangs und damit auch für den – von ihm behaupteten – Spurwechsel des Vorausfahrenden.
Urteil des KG Berlin vom 22.01.2001, 22 U 1044/00, MDR 2001, 808
Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senatsurteile vom 6. April 1982 – VI ZR 152/80 – VersR 1982, 672; vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86 – VersR 1987, 1241 und vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87 – VersR 1989, 54). Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87 – aaO).
Ein Kraftfahrer muss jederzeit mit Fahrbahnhindernissen rechnen.
Fährt er schneller als geboten und kollidiert mit einem Hindernis, so trägt er die alleinige Verantwortung. Über diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). OLG Thüringen, 4U155/08
Das Sichtfahrgebot zählt zu den „goldenen Regeln“ des Verkehrs und gilt auf allen Strassen einschließlich Autobahnen. (BGHSt 16, 145, 151)
„…Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegen gebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, wie Reserverädern oder herabgefallenen Ladegut, muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.“
(OLG Köln, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2003, 20)
Das Gericht machte deutlich, dass die Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen an das Sichtfahrgebot stellt. In der Praxis des Straßenverkehrs werde es dagegen häufig nicht beachtet.
Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen gilt auch auf Autobahnen – OLG Saarbrücken vom 19.05.2009 – Az. 4 U 347/08
Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch zu hohe Geschwindigkeit oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit schuldhaft verursacht hat. Die Anwendung dieser Beweisregeln setzt jedoch das Vorliegen einer typischen Verkehrssituation voraus.
Das Saarländische Oberlandesgericht wendet den Grundsatz uneingeschränkt auch auf Auffahrunfälle auf Autobahnen an.
…Kann der Unfallhergang – wie im hier entschiedenen Fall – nicht aufgeklärt werden, bleibt es daher bei der alleinigen Haftung des Auffahrenden.
Sichtfahrgebot auf unbeleuchtetes schwarzes KfZ nachts auf der Autobahn, 100% Haftung des Auffahrenden
LG Freiburg 7Ns520Js14833/06 – AK 174/07 vom 25.02.2008′
Ein Fahren auf Sicht nach § 3 Abs. 1 StVO setzt grundsätzlich eine Fahrweise voraus, die es dem Kraftfahrer ermöglicht, auch vor unbeweglichen, unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten. Mit verunglückten Menschen auf der Fahrbahn muss sogar ein Autofahrer rechnen, der bei Dunkelheit die Autobahn befährt.
LG Duisburg, Urteil vom 05.09.2005, Az. 2 O 143/03, Volltext-ID: 3K274313
Auch auf Autobahnen gilt bei Dunkelheit uneingeschränkt das Sichtfahrgebot, wie das OLG Köln (Urteil vom 24.04.1996 – 13 U 146/95) entschieden hat:
Es gilt auch bei Dunkelheit auf Autobahnen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs.1 StVO. Ein Autofahrer muss seine Geschwindigkeit aber nicht auf solche Hindernisse einrichten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kfz, auch wenn sie unbeleuchtet sind.
“… Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (BGH VersR 1965, 88 f.; NJW 1984, 2412; NJW 1987, 1075; OLG Hamm NZV 1988, 64 f. und NZV 1992, 407 f.; OLG Frankfurt NZV 1990, 154 f.; OLG Köln NZV 1993, 271; Jagusch/Hentschel, StVO, § 3 Rdnr. 35). Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst eingeräumt, ihm sei es mit Rücksicht auf seine Ausgangsgeschwindigkeit von 126 km/h überhaupt nicht möglich gewesen, rechtzeitig vor den auf der Fahrbahn befindlichen Pkw Saab und Pkw Ford Fiesta die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er noch hätte anhalten können, als er diese Fahrzeuge im Lichtkegel seines Abblendlichts erkannte (Bl. 279, 284 GA).
BGH (Urteil vom 01.12.2009 – VI ZR 221/08):
„Der Beklagte habe ferner gegen § 15 StVO verstoßen. Ihm sei zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der Angaben der von dem Landgericht vernommenen Zeugen feststehe. …“
Selbst wenn man auf dem Standstreifen anhalten muss, hat man sich alsbald um seine eigene Sicherheit zu bemühen und die Fahrbahn möglichst zu verlassen (OLG-Hamm 27 U 279/98):
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung NZV 1994, 394 ausgeführt hat, handelt derjenige fahrlässig, der sich nicht alsbald um die eigene Sicherheit kümmert, wenn er mit seinem Fahrzeug auf der Standspur zum Stehen gekommen ist. Bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers kann festgestellt werden, daß er sich selbst in vermeidbarer Weise der Gefahr, von nachfolgenden Fahrzeugen erfaßt zu werden, ausgesetzt hat. Denn danach hat er etwa 1 Minute lang zwischen der geöffneten Tür und seinem Fahrzeug gehockt. Damit hat er es in vorwerfbarer Weise unterlassen, sich um seine eigene Sicherheit zu kümmern, zumal er auf den herannahenden Verkehr in keiner Weise geachtet hat, was er unschwer durch Blicke nach hinten bzw. zur Seite hätte tun können.
…Bei der vorzunehmenden Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist der Mitverursachungsanteil des Klägers nicht als gering anzusetzen, da er die erforderliche Eigensorge in gravierendem Maße vernachlässigt hat.
http://openjur.de/u/152818.html
BGH v. 20.11.1980: Zum Umfang der Rechtsfolgenbelehrung nach VVG § 12 Abs 3 S 2, AKB § 8 Nr 1 S 2 und zum Regulierungsermessen des Haftplichtversicherers
…Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten, also etwa einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich, im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 3 Nr 10 PflVG).
Die Beweislast für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt der Versicherungsnehmer (§ 3 Nr 10 PflVG). Für die Darlegungslast gilt entgegen der Meinung der Revision nichts anderes (BGHZ 28, 244, 251 aE; 24, 308, 323). Richtig ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat. Die Revision übersieht aber, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948)….
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3733.php
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Korrektur:
Natürlich handelt es sich in meinem Kommentar um das OLG und nicht das LG Bamberg als Beschwerdeinstanz, da die hier geschilderten “Unregelmäßigkeiten” im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen stattfanden… 🙂
Da hat der Autor ja richtig viel Zeit in diesen Artikel investiert. Man könnte glauben, er sei Betroffener… 😉
Ich könnte mindestens einen Namen einer altgedienten Richterin eines AG im schönen Unterfranken beisteuern, die sich gleicher Methodik bedient.
Da ist es völlig unproblematisch, wenn besagte Richterin am AG ganz offenkundig schon rechtswidrig versucht hatte, dem AS die PKH vorzuenthalten und ihn damit vom Zugang zum Recht abzuschneiden.
Es stellt für diese Richterin schlichtweg kein Problem dar, dem Antragsteller rechtswidrig ein fiktives Einkommen aus ersparten Mieteinnahmen zuzurechnen, obgleich der BGH genau das GRUNDSÄTZLICH ausgeschlossen hatte.
Auch der Beschwerde gegen diesen Beschluss half das Gericht nicht ab, auch der in der Beschwerdebegründung wörtlich zitierte Beschluss des BGH war völlig machtlos: Der Beschluss des BGH betreffe einen anders gelagerten Fall und sei deswegen irrelevant. Dass der BGH mit seinem Beschluss genau eine solche Fallbetrachtung ausgeschlossen hatte, war bedeutungslos.
Da half das LG Bamberg der Problematik noch zügig ab. War dann wohl doch etwas zu offensichtlich. So hässliche Worte wie “Rechtsbeugung” sollten in diesem Zusammenhang nicht in den Mund genommen werden. 🙂
Und so waltete die gute Richterin gegen ihren konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen dann doch ihres Amtes – in für mich immer noch irgendwie erstaunlicher Weise. Damit wollte sich das LG Bamberg dann aber als zuständige Beschwerdeinstanz nicht mehr befassen:
Die Beschwerde wegen mannigfaltiger Nichtgewähr rechtlichen Gehörs, ganz offenkundiger Verdrehung von Tatsachen ins Gegenteil, schweren Mängeln am Protokoll, Unterdrückung von Beweisen und -last not least- einem schweren Verfahrensmangel durch völlig überraschenden Begründungs-Vortrag wischte das LG dann lässig vom Tisch: Das LG machte einfach von seinem Recht Gebrauch, ohne Anhörung der Parteien zu entscheiden. Beschwerde gegen diesen Beschluss war leider unzulässig.
Wir lernen: Beschwerden wegen Nichtgewähr rechtlichen Gehörs können durch Nichtgewähr rechtlichen Gehörs in der nächsten Instanz rechtssicher zu den Akten gelegt werden. Jetzt sieht man endlich mal, wozu die PKH gut ist: Du darfst an dem Spiel namens “Recht” teilnehmen, damit du dort dann mental auf die Fresse bekommst. Das ist so ähnlich, als würde man sich bei einer Live-Show im TV als Studiozuschauer bewerben. Du darfst kommen, dafür bezahlen – und klatschen, wenn die Signale danach stehen. 🙂
Aber mal ehrlich:
Es hat keinen Sinn – außer zum Zwecke der Aufarbeitung – sich mit der Sache ausufernd zu beschäftigen. Ich habe erschlagende Beweise angeboten und auch ungebeten zur Kenntnis gebracht: Beweise sind völlig egal – auch von falschen eidesstattlichen Versicherungen des AG will man nichts wissen: Der muss doch beschützt werden, weil er das richtige Geschlecht hat.
Du hast vorher schon gewonnen oder verloren. Die “Anhörung” dient alleine dem Zweck, “Umstände” zu generieren, die dem bereits vorgefassten Urteil ein Fundament geben könnten. Und das Vorhandensein solcher Umstände stellt der Richter Kraft seines Amtes objektiv fest damit sind sie rechts-faktisch existent. Das ist so ne Art Zauberei, verstehst du? Fakten-schaffen-aus-dem-nichts.
Ich denke nicht, dass du dich deswegen ernsthaft um deine mentale Gesundheit sorgen musst. Ich habe das Geschehen sehr aufmerksam aus psychologischer Sicht beobachtet: Es ist völlig offensichtlich, dass einige beamtete Mitbürger den Bezug zur Realität verloren haben und aus dem virtuellen Raum eigene Realitäten hervorzaubern. Ihre Machtposition gibt ihnen die Möglichkeit, in ihrem Sinne “gestalterisch” in die Gesellschaft einzugreifen. Ohne befürchten zu müssen, dafür effektiv zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Als ganz schrecklich empörend werden vorbeschriebene Zustände empfunden, wenn sie aus Russland oder China berichtet werden können – da gelten sie als Beleg für staatliche Willkür.
Es ist letztlich egal, ob man in Russland, China, bei uns oder in den USA über den Tisch gezogen wird. Es ist keine Frage des (politischen) Systems. Es gibt ein echtes Problem, weil wir weltweit keine moralische Elite mehr haben, die den Anforderungen solcher Jobs gewachsen wäre.
Bei vielen mag es inzwischen auch erworbene “Dummheit” sein:
Jahrzehntelange Reizüberflutung mit animierten Informationen zieht zuverlässig abnormale Veränderungen der Wahrnehmungsfähigkeit nach sich. Nicht ohne Grund besitzt z.B. Prof. Manfred Spitzer keinen Fernseher – und der hat ne Menge Langzeit-Studien zu dem Thema gemacht… 🙂
Den Betroffenen ist absolut nicht bewußt, dass ihr präfrontaler Cortex vorher vorhandene Filtertätigkeit einfach schleichend eingestellt hat. Sie sind nicht mehr in der Lage, ihre Hirngespinste auf Schlüssigkeit zu prüfen. Sie halten ihre Wahrnehmung –
bei tatsächlich stark verringerter Wahrnehmungsfähigkeit – für absolut. Das erklärt auch diese absolute Selbstverständlichkeit, mit der sie Handlungen, zu welchen ermächtigt zu sein sie selbst erklären, vornehmen.
Sie brauchen diese Handlungen auch, anderenfalls sie keine Befriedigung mehr finden können. Denn die Sache macht süchtig. Also müssen sie sich selbst täglich ihrer Macht versichern. Und sie sind mächtig. Der gesamte Polizeiapparat dient ihnen – ohne jede Nachfrage, ob das, was der Richter anordnet, nach rechtsstaatlichen Maßstäben überhaupt haltbar ist: Kadavergehorsam.
Interessant ist sicher auch die Entwicklung der Eingangskontrollen bei Gericht. Solche gab es früher nicht, schließlich war das Gericht ein Ort der Öffentlichkeit. Einer Öffentlichkeit, die durch ihre Gegenwart das einwandfreie Funktionieren des Rechtssystems überwachen und bestätigen sollte. Auf diese Kontrolle konnte der Staat meiner Erinnerung nach ab etwa 1990 zunehmend verzichten, Anlass boten einige wenige überzogene Aufsichtsmaßnahmen, die mit Verletzung oder Tod des Richters endeten.
Natürlich wurde nicht die Frage gestellt, was den Täter wohl so empört haben möge, dass er dafür Organe der Rechtspflege vom Leben zum Tode befördern wollte. Die Frage nach der Ursache wird niemals gestellt, es geht in dieser Gesellschaft auch nicht darum, irgendwelche Ursachen abzustellen. Es geht darum, die Phänomene der Ursache zu unterdrücken.
Jeder, der heute an den richtigen Richter gerät, kann sich einen Eindruck davon machen, welche ignorant-dummdreiste Arroganz manchen Mitbürger wohl dazu getrieben haben mag, seine Containance zu verlieren.
Die Richter sind zu mächtig als dass sie erwägen könnten, mit ihren Handlungen genau die Ordnung zu untergraben, hinter der sie sich gegen willkürliche Racheakte des von ihnen beschissenen Pöbels verschanzen. Da ist keinerlei Bodenhaftung mehr – von ein paar wenigen Aufrechten abgesehen, die sich dafür des Mobbings ihrer Richter-Kollegen erfreuen dürfen.
Rettung durch einen Anwalt braucht sich niemand erhoffen. Wesentlich für dessen Qualität ist, welche Beziehungen er innerhalb des lokalen Rechtssystems hat. Hat er gute, lässt das einen positiven Verfahrensausgang erhoffen. Hier gilt bei der Wahl: Je alt desto gut.
Tatsächlich sind auch Rechtsanwälte fester Bestandteil dieser Systems und ebenso unterwandert. Sie haben auch nur die Wahl, sich zu fügen oder Mobbing und/oder Strafverfolgung durch das System ausgesetzt zu werden.
Was wir in Anhörungen zu sehen bekommen, ist ein Bühnenstück, das wir – zumindest im Zivilrecht – selbst bestellt haben. Es wird ein Theater für den Kläger inszeniert, welches zu einem vorher bereits unter Gericht und Anwälten ausgedealtem Ergebnis führen soll.
Zeigt sich der – zumeist völlig unbedarfte – Prozessbeteiligte nicht kooperativ (bringt damit also das Gelingen des Schauspiels in Gefahr) zeigt sich der Vorsitzende der Laienspieltruppe ungehalten, was nichts anderes als der Versuch ist, den unkooperativen Prozessbeteiligten mit (scheinbarer) Autorität zu ängstigen.
Ganz so, wie uns Mama und Papa Angst gemacht haben – um dann womöglich aus der Haut zu fahren um uns körperlicher Züchtigung zu unterwerfen. Exakt das gleiche Eskalationsschema. Und die meisten von uns haben gelernt, dass es besser ist, den Mund zu halten, bevor man illegitime Züchtigung erfährt.
Ziemlich Elend wird die Sache, wenn sich der Prozessbeteiligte unbeeindruckt zeigt und sein Ansinnen konsequent weiter verfolgt. Das ist derartig empörend und wirklichkeitsstörend, dass trotz bester Abwehr ins Protokoll gelangte Bankrotterklärungen des Gerichts leider nicht den Weg vom Diktiergerät auf’s Papier finden können.
Ob Beschluss/Urteil auch jemals die zu ihrer Rechtskraft erforderliche Unterschrift erhalten, muss zumindest bezweifelt werden. Ich haben jedenfalls in rund 250 beruflich geführten Verfahren höchst selten eine Unterschrift gesehen. Privat habe ich herausgefunden, dass insoweit auch kein Aufklärungsanspruch besteht: Das Gericht versichert mit Erstellung einer Abschrift, dass ein solch rechtskräftig unterzeichnetes Urteil vorhanden sei. Auf der Abschrift wird die Richtigkeit der Abschrift schließlich schriftlich bestätigt – leider unterschreibt der attestierende dafür aber auch nicht. Beglaubigt wird die von niemandem unterschriebene Abschrift dadurch, dass sie maschinell erstellt wurde.
Die Häufung solcher Absurditäten wird für einige frühere Kulturen überliefert und als Zeichen des Zerfalls der jeweils herrschenden Ordnung interpretiert – der dann auch eintrat. Dogma überwältigte die erfahrbare Wirklichkeit. Wir dürfen daher davon ausgehen, dass auch die westliche Zivilisation ihren Zenit bereits deutlich überschritten hat.
Aktuell ist nicht die Zeit, sich in solchen Dingen zu engagieren. Jeder öffentlich-rechtliche Systemverwalter ist derzeit in der Machtposition, willkürlich rechtswidrige Repressalien zu verhängen, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Das dies eine faktische Bankrotterklärung des Systems darstellt, hat sich noch nicht rumgesprochen.
Die Gegenpropaganda flimmert 24/7 über tausende von Kanälen weltweit und zieht Milliarden Zuschauer in ihren Bann. Denen ist zwar nicht klar, was Suggestion für ein seltsam Ding sei, noch weniger, wie sie eigentlich funktioniert.
Einig sind sie sich aber darin, dass sie selbst davon nicht in signifikanter Weise betroffen sind. 😀