Selbsteinführung der “Hüttenstädter Prozessordnung” eines Richters mit folgender unzulässiger Inhaftierung eines Anwalts uam. keine Rechtsbeugung, 10.05.2017

Richter vor dem BGH freigesprochen unzulässige Haf­t­ent­schei­dung nach “Hüt­ten­städter Pro­zess­ord­nung” keine Rechts­beu­gung, 10.05.2017

Ein Richter, der eigenmächtig die “Hüttenstädter Prozessordnung” eingeführt und danach Durchsuchungen angeordnet hatte und einen Anwalt trotz fehlender Haftgründe bei richterlicher Unzuständigkeit inhaftieren lässt, ist endgültig vor dem BGH freigesprochen worden. Wegen zahlreicher Zurückverweisungen dauerte der Streit knapp zehn Jahre.


Ein Richter, dem Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung vorgeworfen wurden, ist nach fast zehn Jahren endgültig freigesprochen worden. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Landgerichts (LG) Potsdam zweimal beanstandet und zurückverwiesen hatte, ist sie nun rechtskräftig geworden, nachdem sie ein drittes mal in Karlsruhe gelandet war (Urt. v. 10.05.2017, Az. 5 StR 19/17).

Als sich dieser Verdacht in der Verhandlung seiner Ansicht nach bestätigte, warf der beklagte Richter “seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und rief: ‘Sie sind festgenommen!'”, wie aus dem Beschluss des BGH von 2010 zu entnehmen ist (Beschl. v. 07.07.2010, Az. 5 StR 555/09). Als ein Justizwachtmeister dem Rechtsanwalt Handfesseln anlegen wollte und dieser erklärte, dass das nicht notwendig sei, da er nicht fliehen werde, rief er dem Wachtmeister zu: “Das volle Programm!” Die Frau des in dem Prozess angeklagten Mannes wurde wenig später in der Kita, in der sie arbeitete, verhaftet.

Zudem ordnete der Richter die Durchsuchung der Kanzlei des Verteidigers an. Als dieser sich über die Rechtswidrigkeit der Aktion beschwerte, erklärte der Richter, es handele sich um eine “Durchsuchung nach der HPO”, der “Hüttenstädter Prozessordnung”.

Im späteren Verlauf des Prozesses sagte der frühere Direktor des Amtsgerichts, er habe die HPO als Gerichtspräsident eingeführt, da ihm die Urteile der Landgerichte zu lasch erschienen. Auf diese “Prozessordnung” hatte der Richter die Maßnahmen gegen die damals am Prozess Beteiligten offenbar gestützt.

Wegen der Haftbefehle nach der HPO, welche erst nach acht Tagen aufgehoben wurden, verurteilte das LG Potsdam den beklagten Richter wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es hätten keine Haftgründe vorgelegen, so die Potsdamer Richter. Außerdem sei der zu diesem Zeitpunkt bereits zu 90 Prozent seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnete Richter gar nicht zuständig für den Erlass von Haftbefehlen gewesen. Diese Entscheidung hob der BGH wegen Verfahrensfehlern später auf und verwies sie zurück (Beschl. v. 07.07.2010, Az. 5 StR 555/09).

…Nun stellte das LG im dritten Anlauf fest, der Angeklagte habe sich insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig gehalten. Folglich habe der erforderliche Vorsatz, das Recht unrichtig anzuwenden, gefehlt. Der Angeklagte wurde daher freigesprochen (Urt. v. 13.06.2016, Az. 22 KLs 14/13).

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