Prozessbeginn am LG Freiburg Staatsanwalt auf der Anklagebank, Legal Tribune Online, 17.11.2015
Ein ehemaliger Staatsanwalt der StA Freiburg soll mehrere Ermittlungsverfahren mit Absicht nicht betrieben und das verschleiert haben. Der Prozess gegen ihn beginnt am Donnerstag. Auf seine Ex-Kollegen trifft der Angeklagte aber nicht.
Als Staatsanwalt in Freiburg soll ein 55 Jahre alter Mann mehrere Ermittlungsverfahren mit Absicht nicht konsequent betrieben und dies zudem verschleiert haben. Am Donnerstag beginnt deshalb vor dem Landgericht (LG) Freiburg der Prozess gegen den Mann, der seit 2012 nicht mehr im Dienst ist.
Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt in sieben Fällen vor. Ein Ermittlungsverfahren habe er etwa eingestellt, obwohl es ein Geständnis gab, andere Fälle soll er als erledigt vermerkt haben, ohne dass es zur Anklage gekommen war. Der Mann habe während der Ermittlungen gegen ihn von Überlastung und einer psychischen Blockade gesprochen, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Karlsruhe.
Die Behörde in Karlsruhe übernimmt die Anklage, obwohl der Mann in Freiburg vor Gericht steht und dort gearbeitet hatte – so müssten nicht seine ehemaligen Kollegen gegen ihn vorgehen. Auch hatte es dem Sprecher zufolge einige Zeit gedauert, bis ein Richter gefunden war, der sich nicht als möglicherweise befangen sieht.
Der Angeklagte sei im Juni 2012 aufgeflogen, als es Ungereimtheiten bei einem Verfahren gegeben habe. Details konnte der Karlsruher Behördensprecher nicht nennen. Dem Justizministerium zufolge ist der Mann seit November 2012 nicht mehr im Dienst. Ein Disziplinarverfahren gegen ihn ruhe, so lange der Prozess laufe. Mit einem Urteil ist am kommenden Donnerstag nicht zu rechnen. Das Gericht hat insgesamt sechs Verhandlungstermine bis Mitte Dezember angesetzt.
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN RICHTER NACH § 42 ZPO (Ablehnung eines Richters)
RECHTSBEUGUNG (DURCH RICHTER) § 339 StGB
STRAFVEREITELUNG (DURCH STAATSANWÄLTE) § 258 StGB
PETITION ZUM LANDTAGS-PETITIONSAUSSCHUSS
Beim Familiengericht in Gießen, hat mir die Richterin Frau A.M., in mehreren Verfahren (z.B. AZ: 247 F 3692/15 SO), viele Gründe geliefert, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen und eine Besorgnis der Befangenheit zu haben.
Darum habe ich mehrere Befangenheitsanträge, nach § 42 ZPO, gegen die Richterin Frau A.M. geschrieben. (Dafür braucht man keinen Rechtsanwalt. Rechtsanwälte haben daran wenig Interesse.) Alle meine Anträge waren sehr gut und mehrfach begründet.
Alle meine sehr gut begründete Befangenheitsanträge wurden, von unterschiedlichen prüfenden Richter (Richterinnen) am Amtsgericht Gießen, als unbegründet zurückgewiesen.
Auch meine Sofortigen Beschwerden, gegen die Endscheidungen der prüfenden Richter in Gießen, wurden beim OLG Frankfurt /M., von unterschiedlichen Richter immer zurückgewiesen. (Eine Sofortige Beschwerde zum OLG kann man auch selbst, ohne einen Rechtsanwalt, schreiben. Rechtsanwälte haben daran wenig Interesse.)
Die prüfenden Richter begründen ihre Zurückweisung der Befangenheitsanträge, in der Regel, mit den Worten:
Es wurden keine objektive Gründe, für die Besorgnis der Befangenheit, beschrieben
oder
der prüfender Richter hat keine Verfahrensfehler, beim abzulehnenden Richter, gefunden.
Das Gesetz (§ 42 ZPO) verlangt aber keine objektive Gründe und auch keine Verfahrensfehler.
Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt, bei Befangenheitsanträgen, keine objektive Gründe und auch keine Verfahrensfehler. Siehe dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11).
Das Bundesverfassungsgericht schreibt in dieser Entscheidung, im Absatz 13:
Für Befangenheitsanträge gegen Richter ist eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich, es genügt schon der böse Schein, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. (So das Bundesverfassungsgericht.)
Im Gesetz (§ 42 ZPO) steht, dass wir einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen dürfen. Eine Besorgnis ist ein Gefühl, d.h. hier ist unser Gefühl entscheidend. So hat es ja auch das Bundesverfassungsgericht beschrieben.
Wenn prüfende Richter, gut begründete Befangenheitsanträge, mit den Worten, es wurden keine objektive Gründe genannt oder Verfahrensfehler wurden nicht gefunden, ablehnen, dann kann es sich, in der Regel, nur um eine Straftat nach § 339 StGB (Rechtsbeugung) handeln. (Richter-Willkür)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, vom 14. März 2018, zur Richter-Willkür (AZ: 1 BvR 300/18) im Absatz 7,
ist ein Richterspruch willkürlich und verstößt gegen den Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich so daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Wenn also ein prüfender Richter einen gut begründeten Befangenheitsantrag mit den Worten, es wurden keine objektive Gründe benannt oder es wurde kein Verfahrensfehler festgestellt, ablehnt, dann ist offensichtlich sein Beschluss unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und es drängt sich der Schluss auf, dass er auf sachfremden Erwägungen entstanden ist.
Sachfremde Erwägungen könnten in diesem Fall sein: gesetzwidrige Solidarität unter den Richtern. (So wie es das Bild mit den vier Schweinchen, beim justizfreund.de, darstellt.)
Da ist es jetzt sicher sinnvoll, eine Strafanzeige gegen die prüfenden Richter, wegen Verdachtes auf Rechtsbeugung, nach § 339 StGB, zur Staatsanwaltschaft zu schreiben. (Das kann man ohne einen Rechtsanwalt schreiben. Rechtsanwälte schreiben es in der Regel ungern. Man muss aber sachlich und korrekt schreiben.)
Die Staatsanwaltschaft weigert sich in der Regel gegen die prüfenden Richter zu ermitteln.
Dann kann man eine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft schreiben. (Diese kann man auch selbst schreiben. Auch sachlich und korrekt. Anwälte schreiben es in der Regel nicht gern.)
Auch der Generalstaatsanwalt weigert sich, in der Regel, gegen die prüfenden Richter zu ermitteln.
Damit macht sich der Staatsanwalt und der Generalstaatsanwalt, offensichtlich nach § 258 StGB (Strafvereitelung), strafbar. Gegen diese kann auch eine Strafanzeige, wegen Verdachtes auf Strafvereitelung nach § 258 StGB geschrieben werden. (Auch sachlich und korrekt. Auch ohne einen Rechtsanwalt möglich.)
Ich habe solche Befangenheits-Runden schon mehrmals durch. Ich kann aus mehrfacher Erfahrung sagen, dass das Bild, mit den vier Schweinchen, beim justizfreund.de, eine weit verbreitete Realität in unserer Justiz beschreibt.
Natürlich habe ich auch Dienstaufsichtsbeschwerden zu den Gerichtspräsidenten über die Richter geschrieben, aber die Gerichtspräsidenten können keine Anhaltspunkte, für ein im Wege der Dienstaufsicht zu rügendes Verhalten bei den Richtern, sehen.
Da es sich hier offensichtlich um ein (abgestimmtes) gesetzwidriges Verhalten von Richtern und Staatsanwälten handelt, und so unser Rechtsstaat außer Kraft gesetzt wird, ist es sinnvoll solches offensichtliches Rechtsstaat-Missachtendes Verhalten in der Justiz, dem Petitionsausschuss im Landtag vorzulegen. Diese haben auch die Aufgabe über die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit, bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, zu wachen.
Wie ein Bundestagsabgeordneter von der CDU richtig sagte (er wurde so sinngemäß in einer Tageszeitung, in einem anderen Zusammenhang, zitiert) , ein Bruch eines Amtseides (also auch eines Richtereides) ist ein inakzeptabler Tabubruch. Es ist geradezu anarchistisch, wenn eine Entscheidung des Gerichtes (also in dem Fall des Bundesverfassungsgerichtes) ignoriert wird und sich einfach über das Gesetz und über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hinweggesetzt wird. So etwas ist ein Anschlag auf den Rechtsstaat. Es kann keinen allgemeingültigen Rechtsrahmen mehr geben, wenn jeder für sich Moral und Recht definiert, wie es gerade passt. So der Bundestagsabgeordneter.
Also Anschläge auf unseren Rechtsstaat üben nicht nur Menschen aus, die Abseits der Gesellschaft stehen. Anschläge auf unseren Rechtsstaat üben auch Richter aus, die sich an ihren Amtseid und unsere Gesetze nicht halten. Das ist der Sinn der Worte vom Bundestagsabgeordneten.
Und wie kann das alles in einem Rechtsstaat so sein? Das ist ganz einfach. In unserem StGB wurde “vergessen” einen § vorzusehen, der den Bruch eines Amtseides unter Strafe stellt. Darum halten sich an den Amtseid nur ehrliche Menschen. Aber ehrliche Menschen werden bei uns immer weniger. Mein Aufruf an unsere Politiker im Deutschen Bundestag: Sorgt im StGB für einen § der den Bruch eines Amtseides unter Strafe stellt. Das muss in einem Rechtsstaat so sein.
Zu diesem Thema habe ich beim justizfreund.de Kommentare auch bei den Artikeln:
“Rechtsbeugung und Befangenheit: Auricher Staatsanwalt fühlte sich überlastet, 09.05.2016”
und
“Richter am LG-Kassel können Befangenheitsanträge nicht erkennen, 17.11.2018”
geschrieben.
Liegt Ihnen das Endurteil des LG Karlsruhe zum verurteilten Freiburger Staatsanwalt vor? Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 14.09.17 (4 StR 274/16) das Verfahren an das LG Karlsruhe verwiesen. Trotz mehrfacher Anfrage bei der StA u. dem LG-Präsidenten Müller erfolgt keine Herausgabe des anonymisierten Urteils. Selbst die Anfrage unseres Anwaltes wurde abschlägig beschieden. Können Sie helfen?
https://www.youtube.com/user/soshandwerk (Schauen Sie sich z.B. plusminus an oder MDR- Umschau an)
Unsere WEB-Seite haben wir zur Überarbeitung aus dem Netz genommen, da wir die Namen in allen Schreiben u. Urteilen genannt haben.
Eine Strafanzeige (http://www.s-o-s-handwerk.de/testimonium/Strafanzeige04-02-12.htm) ist noch zugänglich.
So etwas habe ich selbst erlebt!In einen Prozess gegen einer Frau die mir 21000€ unterschlagen hatte,trat ein Zeuge auf der behauptete dass er zufällig in der Wohnung der Angeklagten war und die Geldübergabe in der Küche aus den Wohnzimmer heraus beobachtet hatte.Dieses konnte nicht sein,da die Türen versetzt waren und es technisch schon mal nicht möglich war.Der Zeuge spielte als Volleyballspieler bei Allemannia Aachen und hatte zu der Zeit der angeblichen Geldübergabe Training.
Der Staatsanwaltschaft interessierte die Falschaussage des von mir Beschuldigten nicht.In der Akte die die Staatsanwaltschaft nach meinem Anwalt geschickt hatte,fehlte die Zeugenaussage von den Volleyballspieler.Dieses werte ich als einen geglückten strafbaren Versuch das Urteil in einer von der Staatsanwaltschaft gewünschten Richtung zu beeinflussen.Die Angeklagte hatte mich wegen sexueller Beleidigung angezeigt.Von einen Zeugen gab Sie die falsche Telefonnummer und den falschen Namen an.Die Polizei ermittelte aber den richtigen Namen (großes Lob an die Polizei).Der Zeuge bestätigte meine Aussage und das Verfahren musste eingestellt werden.Die Staatsanwaltschaft (Münster)weigerte sich gegen falsche Beschuldigung zu ermitteln und anzuklagen (Strafvereitelung).