Wer geblitzt wurde und sich sicher ist, dass er nicht zu schnell war, kann das kaum noch beweisen. Und: Die Standorte mancher Messstellen sind äußert fraglich.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Hans-Jürgen Gebhardt : “Es gibt bei diesen Messungen ein grunsätzliches Problem, dass darin besteht, dass die Hersteller, die Polizei und die Bußgeldbehörden, die Daten geheim halten.
Und es gibt einen Grundsatz, dass jemand der angelagt ist, die Möglichkeit haben muß die Vorwürfe zu überprüfen. Hier ist es leider Gottes so, dass hier viel geheim gehalten wird. Das ist eigentlich widersinnig.”
Im Fall von Werner Böhm mußte Rechtsanwalt Gebhardt eine richterliche Entscheidung beantragen um die kompletten Meßdaten zu erhalten.
Doch selbst wenn die Meßdaten vorliegen ist es für die Betroffenen nicht einfach ihre Unschuld zu beweisen, weiß der Sachverständige Hans-Werner Grün.
Die meisten neueren digitalen Geräte speichern die sogenannten Rohmeßdaten nur unvollständig und so wird es für die Betroffenen unmöglich Geschwindigkeitsmeßungen zu überprüfen.
Sachverständiger Hans-Werner Grün: “Seit Einführung der digitalen Fotografie besteht halt eben die Möglichkeit bei allen digitalen Meßgeräten die Rohmeßdaten auch abzuspeichern.
Abgespeichert werden diese Daten im Augeblick nur bei der ES-30 Meßanlage. Bei den anderen Meßanlagen fehlen mir Teilinformatione und die gesamten Rohmeßdaten werden eben beim abspeichern der Ergebnisse gelöscht.”
Experten schätzen, daß pro Jahr bis zu der Hälfte aller Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen juristisch mangelhaft sind aufgrund nicht überprüfbarer Rohmeßdaten.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Hans-Jürgen Gebhardt : “Es gibt Meßgeräte, die haben vorher alle Rohmeßdaten abgespeichert und modernere speichern diese Daten nicht mehr ab, weil es dann nämlich keine Kontrollmöglichkeit mehr gibt. Ich unterstelle da eine gewisse Absicht, damit das nicht mehr angreifbar ist.”
Dabei hat bereits 2016 der Deutsche Verkehrsgerichtstag gefordert, dass hier gehandelt werden muß.
“Der Gesetzgeber wird aufgefordert sicherzustellen, dass alle für die Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten gespeichert und dem Betroffenen im Einzelfall auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.”
Doch eindeutige gesetzliche Regelungen fehlen bislang.