Unzulässiger Geschäftsverteilungsplan und unzulässig entscheidende Richter ohne Einzelentscheidungsbefugnis am AG-Recklinghausen, 19.08.2012

httpv://www.youtube.com/watch?v=5ket2ivzykU&feature=plcp

Clint Eastwood, ARD Brisant 31.08.2012
“Ich dachte noch nie dass Juristen Präsidenten sein sollten. Juristen sind so beschäftigt. Sie müssen immer alles erörtern und alles abwägen und sind die Anwälte des Teufels die sich alles hindrehen wie sie es brauchen und dies und jenes vergessen.

httpv://www.youtube.com/watch?v=dbCor9w5i0Q&feature=plcp

§ 29 DRiG Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

Die Kenntlichmachung von Richtern auf Probe im Geschäftsverteilungsplan erfolgt durch das weglassen der Worte “am Amtsgericht” oder “am Landgericht” usw..

Richter auf Probe dürfen gemäss vieler Entscheidungen des BVerfG keine Einzelfallentscheidungen treffen, denn Richter auf Probe verfügen nicht über die dazu erforderliche richterliche Unabhängigkeit gemäss Artikel 97 GG.

Gemäss dem stellv. Pressesprecher des Justizministeriums des Landes Nordrhein – Westfalen Herrn Peter Marchlewski werden Proberichter vollständig selbstverständlich unzulässigerweise in der Justiz zum treffen von Einzelfallentscheidungen eingesetzt und die unzulässigen Entscheidungen auch selbstverständlich vollstreckt:
http://grundrechteforum.de/das-pochen-auf-den-unabhaengigen-und-sodann-gesetzlichen-richter-gemaess-art-97-und-101-gg-kommt-einer-verschwoerung-gleich/1758/#comment-788

BVerfGE 14, 156
1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).

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