Verfahrenstatsachen: Beweislastumkehr bei Dokumentationsverstößen
Das OLG Karlsruhe nimmt in seinem Beschluss vom 29.08.2013 (3 Ws 293/13 = StV 2014, 401) den Ball des BVerfG auf:
Das Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts beim Vorliegen von Verfahrenstatsachen (hier: Rechtsmittelverzicht) trägt grundsätzlich der Angeklagte; dies gilt nicht, wenn ein Verstoß des Gerichts gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht vorliegt.
Die Strafverfolgungsorgane nehmen es mit den Dokumentationspflichten oft nicht sehr genau. Typischer Streitpunkt sind z.B. in der Hauptverhandlung Fragen zur Belehrung:
- Ist überhaupt belehrt worden?
- Wann ist belehrt worden?
- War die Belehrung richtig?
Klassisch behauptet der Angeklagte, nicht belehrt worden zu sein; der Polizist versichert, er belehre immer. Das Gericht freut sich, weil die Belehrungsverstöße nicht nachgewiesen werden konnten und verhandelt zufrieden weiter. Wer will sich schon mit Beweisverwertungsverboten herumärgern.
So nicht – Begründung des OLG Karlsruhe:
„Die verbleibenden Zweifel – weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung stehen dem Senat nicht zu Gebote – können vorliegend nicht zu Lasten des Angekl. gehen. Zwar gehen im Freibeweisverfahren nicht zu beseitigende Zweifel am Vorliegen von Verfahrenstatsachen grundsätzlich zu Lasten des Angekl. (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 35). Doch findet das vom Angekl. zu tragende Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts dort seine Grenze, wo die Ursache hierfür in einem Verstoß des Gerichts gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht liegt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1136 [BVerfG 05.03.2012 – 2 BvR 1464/11] [=StV 2012, 385]), wie dies vorliegend durch die Nichtbeachtung der Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO der Fall war. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO dient nämlich gerade der Vermeidung solcher – hier nicht auszuschließender – Missverständnisse.“
Bayerische Behörden verhindern Dokumentation
Die bayerische Strafverfolgungsbehörde haben aber schon vorgesorgt. In den amtlichen Vernehmungsvordrucken ist bereits angekreuzt, dass die Belehrung vor der Vernehmung erfolgte, so dass es nicht mehr darauf ankommen soll, ob tatsächlich belehrt wurde. Ich bezweifle aber, dass dies eine Dokumentation ist, zumal der Wortlaut der Belehrung nicht abgedruckt ist.
BVerfG zur Beweislast bei Verfahrenstatsachen und Dokumentationsverstößen
BVerfG, Beschl. v. 5.3.2012 – 2 BvR 1464/11
BVerfG, Beschl. v. 2.7.2009 – 2 BvR 1691/07
Sehr zu empfehlen ist hierzu der Aufsatz von Staatsanwalt Dr. Heiko Artkämper in StRR 2012, 164:
„Form, Dokumentation und Beweisrecht – Revolution des Freibeweisverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht?“
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If the injury is not severe, the recovery should be fast.
Kidney failure is a concern among patients with this condition, and an early diagnosis is important to prolong the use of the kidneys.