Verfassungsrichter Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof (CDU), Wilhelm Schluckebier (CDU) und Prof. Dr. Susanne Baer decken den rechtsbeugenden Richter Dr. Christian Pfab vom LG-Coburg, der in einer Willkürjustiz Bürger verarscht

Mit Beschluss vom 26.06.2011 (1 BvR 2804/10) wurde die Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung der Gewährung von Proszesskostenhilfe nicht angenommen. Der Beschluss erfolgte entsprechend selbstverständlich ohne Begründung.
Über den Fall wird auf dieser Seite unter dieser Überschrift berichtet:
Wie Richter Dr. Christian Pfab vom Landgericht Coburg Bürger in einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz verarscht und diesen das Recht vorsätzlich beugt:
Es geht darum, dass die eigene Versicherung in Anspruch genommen wird, weil diese den Schaden einer auf ein stehendes Fahrzeug auffahrenden Zweitunfallverursacherin zu 100% reguliert hat und den Versicherungsnehmer in seinem Schadenfreiheitsrabatt dadurch zurückgestuft hat. Dabei hat die Versicherung keine zivilen Haftungen wie die (konkreten) Betriebsgefahren berücksichtigt und auch keine Beweismittel aus den vorhergehenden Straf- bzw. Ordungswidrigkeitsverfahren bzw. andere Beweismittel berücksichtigt, sondern diese hat nur aufgrund der Bestrafungsergebnisse reguliert und weil der Erstunfallverursacher 30 EUR Ordnungsgeld für ein unbestimmtes Vergehen bezahlt hat und da das Strafverfahren gegen die Zweitunfallverursacherin eingestellt wurde haftet der Erstunfallverursacher für den Zweitunfall gemäss seiner Versicherung zu 100%. Das diese Haftungsfeststellung so richtig sei wurde vom Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Hirsch und 2 juristischen Mitarbeitern, vom Amtsgericht Coburg und von Richter Dr. Pfab vom Landggericht Coburg bestätigt obwohl der Kläger immer wieder darauf hinwies, dass nach zivilen Haftungskriterien und Beweismitteln wie den (konkreten) Betriebsgefahren hätte die Haftung der am Unfallgeschehen beteiligten geprüft werden müssen. Um seine Entscheidung zu begründen trägt Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg  als Rechtsvertreter für die Versicherung (Verstoss gegen die Dispostionsmaxime) erstmaligselbst konkrete Betriebsgefahren vor, die allerdings Schwachsinn sind, und begründet seine Entscheidung damit. Er begründet seine Entscheidung auch noch mit anderen Gründen, die die Versicherung aber bei seiner Prüfung nie angewendet hat und welches von der Beklagten Versicherung auch nie vorgetragen wurde. Sämtliche Tatsachen die der Kläger bezüglich der von der Versicherung vorgenommenen Prüfung vorgetragen hat, nämlich Festellungen darüber, dass die Versicherung nur aufgrund der Bestrafungsergebnisse geprüft hat, werden vollständig ignoriert.
In seiner Entscheidung fehlt jeder Hinweis und jede Begründung wann die Versicherung entsprechend geprüft hat und wie die Versicherung den Fall überprüft hat. Er nimmt als Rechtsvertreter für die Versicherung eine nachträgliche Überprüfung vor, die die Versicherung hätte tätigen müssen aber ganz bestimmt nicht so wie er, denn er erklärt, dass sämtliche Rechtssprechung (auch mit PKW-Anhängern) auf den Zweitunfall nicht anwendbar ist (ausser die Rechtssprechung, die vom Gericht gegen den Kläger auch Sachlich- und Rechtsfeherhaft verwendet wird), weil der Erstunfall mit PKW-Anhänger geschah und von dem Anhänger eine konkrete Betriebsgefahr ausging, der jedoch am Zweitunfall gar nicht konkret beteiligt war. Alltagsweissheiten, die damit zu Stammtischweissheiten werden sind für ihn korrekte Beweiswürdigungen und, dass das Gericht den Vortrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers in der ersten Instanz gar nicht berücksichtigt hat ist für ihn kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör. Auch dass er selbst den Vortrag des Klägers bezüglich der vorgenommenen Überprüfung der Versicherung ignoriert ist ebenfalls für ihn kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör. Selbst wenn die Versicherung den Fall mit einem solchen rechtlichen und sachlichem Schwachsinn wie er geprüft hätte, wäre das immer noch keine ordnungsgemässe Prüfung.
Wenn er seine Entscheidung mit konkreten Betriebsgefahren begründet und die Versicherung das nicht gemacht hat, dann sieht man daran ja schon, dass die Versicherung die Haftung nicht ordnungsgemäß und sorgfältig geprüft hat, so wie dieses notwendig ist (AG Kerpen 25C40/02 vom 13.03.2003 ; AG Kenzingen, Urteil vom 19.10.2000).
Vom Kläger wurde auch die gegnerische Versicherung der auffahrenden Zweitunfallverursacherin verklagt, da diese nichts bezahlen wollte, weil ihrer Versicherungsnehmerin ja 100% des Schadens reguliert worden sei. An dem für die gegnerische Versicherung zuständigen Gericht ist mittlerweile die Klage rechtshängig und für die Klage wurde auf 100% der eingeklagten Summe Prozesskostenhilfe gewährt und die gegnerische Versicherung bot zwischenzeitlich freiwillig 50% der eingeklagten Summe an.

Der Bürger wird also was seine Grundrechte betrifft auch von Verfassungsrichtern verarscht und Richter, die Bürger verarschen und diesen vorsätzlich das Recht beugen werden abgedeckt und das ebenso hochwissenschaftlich mit Prof. und Dr. Titeln. Dafür und deswegen feiert man sich dort ebenfalls hochelitär auch mit  tausenden von monatlichen EUR.
Die Justiz arbeitet mittlerweile flächendeckend mit einer Dreiklassenjustiz. Es gibt eine Herrenrasse welches insbesondere Richter und Juristen darstellen, die allerdings untereinander opportunistisch und im vorauseilendem Gehorsam wie im Dritten Reich agieren müssen und so innerhalb der Richter- und Justizgemeinschaft aufwachsen.
Die zweite Klasse stellen Menschen dar, die richtig Geld in die Justiz tragen können, finanziell abgemolken werden können und die über Juristen Rechte geltend machen dürfen. Die dritte Klasse ist der ganz niedere Pöbel, der keine Rechte geltend zu machen hat, von Richtern auch das “NICHTS” genannt wird und sogar inhaftiert wird, wenn er sich einen Anwalt bei Anwaltszwang nimmt (Eine Verfassungsbeschwerde diesbezüglich wurde ebenfalls nicht angenommen). Der niedere Pöbel kann dann wenn Anwaltszwang besteht nicht einmal selbst Rechte geltend machen, damit er sich deswegen nicht strafbar macht.

Verfahren gegen die Caritas wegen Verstoss gegen das Rechtsberatungsgesetz:
“Betonte doch der Präsident der Stuttgarter Anwaltskammer Peter Ströbel während des ersten Prozesses extra noch, dass die Anwälte “der Berufsstand sind, dessen Selbstverständnis es ist, den Armen und Entrechteten zu helfen”.”  Er vergass dabei zu erwähnen, dass diese tapferen Kämpfer für Recht und Gerechtigkeit sich nur gegen eine entsprechende hohe Entlohnung aus ihren Sesseln erheben.

“Keine Chance den Rechtsextremisten” eine Broschüre des Landratsamtes Dahme-Spreewald (12/2007):
“Das Weltbild der Rechtsextremisten: Rechtsextremisten lehnen es ab, alle Menschen als grundsätzlich gleich anzusehen…”

Wenn das das Verständnis dieser Richter von der Einhaltung von Grundrechten der Bürger darstellt, dann verwundert auch nicht das Verfassungsrichter stetig erklären, dass die Grundrechte in der BRD von Richtern auch eingehalten werden. Rechtsbeugung, vollständig schwachsinnige Entscheidungen in rechtlicher und sachlicher Hinsicht, Korruption, das nichteinhalten des rechtlichen Gehörs, Entscheidungen im Ansehen der Person, justizielle Verlogenheit usw. stellen für Verfassungsrichter also die Einhaltung der Grundrechte von anderen Richtern gegenüber den Bürgern dar und das von Richtern, die wie auch die Verfassungsrichter einen Amtseid geschworen haben.

Ekelhafte Selbstbeweihräucherung vom ehemaligen Präsidenten des BVerfG Hans-Jürgen Papier (CDU) für Grundrechte und Menschenrechte, die zwar jedem Menschen gesetzlich mit einer Garantenstellung des Staates zustehen, die aber selbstverständlich nicht jeder Mensch vom Staat und auch nicht vom BVerfG erhält:

Neue Westfälische, Nr. 86 14.04.2009, Seite 3, Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier (CDU):
Lob von höchster Stelle, Gesetzgebung in Deutschland aus Sicht der Karlsruher Verfassungsrichter besser als ihr Ruf
Papier sprach von der besten Verfassung, die Deutschland je hatte. Dass die Erfolgsquote bei Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten deutlich unter 3% liegt, wertete er als Beweis für die praktisch flächendeckende Umsetzung der Grundrechtestandards in Deutschland. Die im Grundgesetz garantierten Grundrechte seien mehr als bloss abstrakte Zielvorstellungen, allgemeine Verheissungen oder programmatische Aufträge an die Gesetzgebung. Vielmehr begründeten sie unmittelbar geltende und von jedem einklagbare Rechte. Die geringe Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden liege auch daran, dass in den allermeisten Fällen der Grundrechtsschutz von Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichten sichergestellt werde.
“Meines Erachtens ist diese nicht nur tehoretische, sondern praktisch realisierte und von den einzelnen Menschen notfalls einklag bare Inpflichtnahme des Staates auf die Grundrechte etwas, auf das Deutschland stolz sein kann.” Die grosse Zahl von zwischenzeitlich mehr als 6000 Verfassungsbeschwerden pro Jahr nannte er ein Indiz dafür, dass sich die Menschen in Deutschland ihrer Rechte durchaus bewusst seien. …

Die geringe Quote der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden ist wohl weniger ein Beweis für die Einhaltung der Grundrechte, sondern vielmehr der Beweis dafür, dass auch das Verfassungsgericht den Bürgern ihre garantierten Grundrechte im Einzelfall Rechts- Grundrechts- und Menschenrechtswidrig versagt und es zeigt deutlich, dass den Richtern grundsätzlich willkürliche Rechtssprechung, die vollständig unterschiedlich  sein kann und mit vollkommen unterschiedlichen und anderen Gesetzesauslegungen Grundrechtmässig in Ordnung ist, besonders dann wenn man nicht beweisen kann, dass eine solche Rechtssprechung auf sachfremden Überlegungen beruht, wobei der Bürger für letzteres die Beweislast trägt, der Richter aber die vollständige Herrschaftsgewalt über die Beweismittel (Protokoll, Begründung, Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung) hat.
So wird das richterliche bzw. staatliche willkürliche Rechtsbeugungsprivileg gegen den Bürger zum Nachteil der Bürger geschützt.

Das Bundesverfassungsgericht macht lieber hochelitäre Entscheidungen über die in der Presse berichtet wird zur Selbstbeweihräucherung um ein hohes Ansehen zu geniessen. Das Ansehen der Person ist in der Justiz das wichtigste überhaupt.
Dr. Arbeit von Susanne Baer: „Würde oder Gleichheit“. Es geht um das Recht gegen Diskriminierung am Beispiel sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Diskriminierung von Bürgern durch Versagung ihrer Grundrechte ist für diese aber OK. Es ist halt nun keine hochelitäre rechtliche Arbeit in der man seine Fantasien niederschreibt, so dass diese hochelitär, hochwissenschaftlich schön sind und man damit im Ansehen der Person Karriere macht, sondern es ist das wirkliche Leben anderer Menschen und im wirklichem Leben kann man auch Bürgern die Grundrechte selbstverständlich versagen und Rechtsbeuger damit zusätzlich feiern, weil die Wahrung der Grundrechte- und Menschenrechet für die Richter zusätzliche Arbeit ist, die diese beruflich nicht voranbringt, sondern belastet. De  rechtssuchenden Bürger ist somit Störenfried, der auch die Verfassungsrichter nicht elitär im Ansehen beruflich voranbringt.

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet.

Das Bundesverfassungsgericht ist also nicht wie dort zur Selbstbeweihräucherung behauptet wird zur Einhaltung der Grundrechte und Menschenrechte verpflichtet und das trotz Amtseid der Verfassungsrichter. Oder anders gesagt stellen Entscheidungen, die einen solchen rechtlichen und sachlichen Schwachsinn enthalten, dass diese nur auf vorsätzlicher Rechtsbeugung beruhen können, weil es schlichtweg reine Verarschung darstellt und die daher von allen anderen Entscheidungen in der BRD abweichen (Artikel 3 Abs. 1 GG) und den Kläger schon von vornherein die Möglichkeit verweigern ein Gerichtsverfahren zu führen um seine Rechte überhaupt wahrnehmen zu können (Artikel 3 Abs. 1 GG, 19 Abs. 4 GG, 20 Abs. 3 GG, 103 Abs. 1 GG), für das BVerfG grundrechtskonforme Entscheidungen dar. Gemäss dem BVerfG gibt es also auch mind. eine Zweiklassenjustiz.

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