Von der Wurschtigkeit der Justiz dem Bürger Straftaten anzudichten und ihn zu verfolgen und zu schädigen, 2009

Der folgende Beitrag wurde entnommen aus der Zeitschrift Betrifft Justiz (Nr. 99, September 2009)

Von der Wurschtigkeit der Justiz

Wie Richter durch Ignoranz und Oberflächlichkeit selbst Strafverfahren verursachen, anschließend aber die Öffentlichkeit scheuen
Guido Kirchhoff (Richter am Oberlandesgericht Frankfurt)

Überblick: Ein junger Mann wird zu einer Geldbuße verurteilt. Sein Vater korrespondiert mit dem Richter über den Arrestvollzug. Dieser leitet ein Strafverfahren wegen Beleidigung ein, das sich nach einem Anruf der BJ-Redaktion von selbst erledigt.

Wurschtigkeit 1. Teil: Behandlung einer Owi und Durchführung eines Arrests

Der Student A.G. hat zwei Staatsangehörigkeiten, aber nur einen spanischen Reisepass. Deshalb wird er wegen des Fehlens eines Personalausweises durch das Amtsgericht Darmstadt am 22.6.2006 zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt (231 Owi 1499 Js 6550/05). Der Richter setzt sich nonchalant über zahlreich vorgebrachte europarechtliche Einwendungen hinweg, weshalb nun eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte darüber anhängig ist (Beschwerde Nr. 24385/07).

Dies fordert das Gerechtigkeitsempfinden des Vaters WG. heraus. Die Geldbuße wird nicht gezahlt, das Gericht verhängt Arrest, der Sohn wird zum Arrest geladen. Er erhält die Ladung mit dem Hinweis, er müsse sich ausweisen. Dies bringt den Vater zu der schriftlichen Anfrage, ob es reiche, sich mit dem spanischen Reisepass auszuweisen. Dies bejaht der Leiter der Arrestanstalt. Richter am Amtsgericht Dr. Lars Witteck, offenbar ohne die Brisanz der Antwort angesichts des zugrunde liegenden Bußgeldverfahrens mit gerade dieser Problematik zu erkennen.

Dramaturgisch korrekt geht es weiter: WG. bittet den Richter um einen förmlichen Bescheid zu dieser Frage, denn dieser wolle doch sicher nicht, dass sich sein Sohn erneut strafbar und er selbst sich der Rechtsbeugung schuldig mache. Dieses Schreiben endet mit folgendem Absatz: «Sie werden bitte Ihre persönliche Mitteilung sorgfältig begründen und mir (wie Sie schreiben: “als Vertreter des A.G.” übersenden, weil Sie keine Rechtsbeugung begehen wollen und auch A. nicht zu einer Handlung verleiten wollten, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich habe Angst vor erneuter richterlicher Willkür in Deutschland. Wenn sein einziges Personalausweisdokument nicht gilt, wie sollte er dann seine Haft antreten. Wird der Vorführungsbefehl uns zugestellt oder erscheint unangemeldet die Staatspolizei mit einem Befehl? – Mein Vater, der Opa von A., hielt sich früher kritiklos an den allgemeinen Befehl “Führer befiehl, ich folge Dir.” Ich ergänzte dann später: “… und lasse meinen Verstand zuhause.” Wie solche Diskussionen zwischen mir und meinem Vater dann weitergingen, das sprengt den Rahmen dieses Schreibens, aber ich bestehe immer darauf, dass meine Handlungen auch für meinen einfachen Verstand nachvollziehbar sind.»

(Dr. Lars Witteck bei der Amtseinführung als Regierungspräsident am 18.5.2009 Foto: emha, wikipedia)

Man kann sich vorstellen, dass ein solcher Bürger nicht einfach zu handhaben ist, so dass im weiteren Verfahren Vorsicht geboten wäre. Doch unser forscher 34jähriger Arrestleiter gießt lieber Öl ins Feuer und leitet die Akte per Vermerk an die Staatsanwaltschaff weiter: “Durch die konstante Verknüpfung meiner Tätigkeit mit Justizmethoden des 3. Reichs fühle ich mich herabgesetzt. Ich stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen und bitte insbesondere um Prüfung der §§ 258, 185ff”

Zwischenzeitlich wird der Sohn AG. von der Polizei bei seiner Mutter gefunden und zahlt zur Abwendung des Arrests das Bußgeld.

Sollte der geneigte Leser jetzt annehmen, der zuständige weise Staatsanwalt würde die Verve des jungen Kollegen etwas mildern, würde er übersehen, dass der bisherige Verlauf allein eigentiich keiner Erwähnung wert wäre.

Wurschtigkeit 2. Teil: Erlass eines Strafbefehls

Die Staatsanwaltschaft stellt nicht etwa ein, sondern beantragt in vorauseilendem Gehorsam einen Strafbefehl wegen Beleidigung, der von einem weiteren Kollegen des Amtsgerichts Friedberg, Herrn Dr. Stüber, am 2.2.09 erlassen wird (402 Js 19426/08 Cs).

Der Vorwurf des Strafbefehls lautet: «… Sie verfassten einen Schriftsatz datierend auf den 20.06.08, eingegangen beim Amtsgericht Friedberg am 24.06.08, in dem Sie u. a. folgende Äußerungen niederschrieben: “Sehr geehrter Herr Richter Dr. Witteck, …Sie werden bitte Ihre persönliche Mitteilung sorgfältig begründen und mir (wie Sie schreiben: ‘als Vertreter des A. G.’ übersenden, weil Sie keine Rechtsbeugung begehen wollen und auch A. nicht zu einer Handlung verleiten wollten, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich habe Angst vor erneuter richterlicher Willkür in Deutschland… Wird der Vorführungsbefehl uns zugestellt oder erscheint unangemeldet die Staatspolizei mit einem Befehl? Mein Vater. der Opa von A., hielt sich früher kritiklos an den allgemeinen Befehl ‘Führer befiehl, ich folge Dir’. Ich ergänzte dann später: ‘… und lasse meinen Verstand zuhause.’ ” – Durch diese Formulierungen rückten Sie Herrn Richter am AG Dr. Witteck in die Nähe der Rechtsprechung des Dritten Reiches. Damit bezweckten Sie seine Herabsetzung.»

Bei aller Heftigkeit der Formulierung als solcher und der unangenehmen Diktion des Schreibens erscheint es mir allerdings schwierig, einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Dritten Reichs herzustellen. Zumindest erscheint die Subsumtion doch recht lückenhaft.

Dass es der Verfasser des Strafbefehls nicht allzu genau genommen hat, zeigt sich bei zwei weiteren Lässigkeiten, die merkwürdigerweise auch dem den Strafbefehl unterschreibenden Amtsrichter Dr. Stüber nicht auffallen. Der Strafbefehl wird erstens zunächst gegen den Sohn A.G. erlassen, der ersichtlich insoweit unschuldig ist, und zweitens lautet der Betreff des Anschreibens: “In der Strafsache gegen Sie wegen Strafvereitelung.” (Hervorhebung durch die Redaktion). Der mir bis hierhin folgende Leser wird – wie ich zunächst – aufstöhnen und darauf hinweisen, dass das doch ein Eingabefehler der Geschäftsstelle im Computersystem sei. Völlig richtig, erstaunlich ist nur, dass dies in der Folgezeit, trotz mehrfacher Hinweise der Betroffenen, nicht geändert wurde.

Auf selbstverständlich ausführlichen und wütenden Einspruch hin wird der Strafbefehl gegen den Sohn zurückgenommen und wortgleich gegen den Vater erlassen, allerdings ohne ein Wort der Begründung zu der Erklärung des Betroffenen, welchen persönlichen Hintergrund die Formulierungen hatten, und zu dessen Hinweis, keine Beleidigung beabsichtigt zu haben. Nicht nötig zu erwähnen, dass die Formulierung im Betreff “wegen Strafvereitelung” nicht geändert wird, obwohl die Betroffenen ihr Unverständnis über diese Anklage mehrfach deutlich gemacht haben. Wiederum müßig darauf hinzuweisen, dass angesichts der familiären Verbindung für eine Strafvereitelung nach (§ 258 Abs. 5 StGB ein Strafausschließungsgrund besteht.

Die Nachfrage der Redaktion

Immerhin wird auf den erneuten Einspruch des Vaters nunmehr ein Hauptverhandlungstermin bestimmt. Der nunmehr Angeklagte bleibt vom Ganzen nicht unberührt, immerhin geht es um 900,- Euro Geldstrafe und seine Ehre. Er schickt den ganzen Vorgang an die Redaktion. Angesichts der geringen personellen und Heft-Kapazitäten ist diese grundsätzlich abgeneigt, Verfahrensanalysen nachzugehen. Ausnahmsweise stößt die Sache aber wegen der offensichtlichen Wurschtigkeit der Behandlung und der Tatsache auf Interesse, dass der beleidigte Richter mit seinen 34 Jahren designierter und mittlerweile seit dem 18.5.2009 installierter Regierungspräsident in Gießen ist.

Die Redaktion beschließt, die örtliche und überörtliche Presse zu beteiligen, und informiert darüber den zuständigen Pressesprecher des Amtsgerichts, zufällig dessen Direktor.

Strafantrag wird zurückgenommen

Nun geschieht das Wunder, das in der Politik häufig, in der Justiz eher selten ist. Am Nachmittag desselben Tages erhält der Angeklagte einen Anruf der Geschäftsstelle, der für drei Tage später angesetzte Termin sei aufgehoben. Der Strafbefehl habe sich erledigt, da der Strafantrag zurückgenommen worden sei.

Fazit:

Honni soit qui mal y pense: Wollte man den designierten Regierungspräsidenten aus der Schusslinie nehmen? Überzeugte der Direktor den jungen Kollegen von der Überflüssigkeit der Anzeige und der Notwendigkeit professioneller Distanz? Oder hatte man einfach Angst vor kollegialer und regionaler Öffentlichkeit?

Was auch immer die Beweggründe waren: Das Verfahren war überflüssig wie ein Kropf und zeigt exemplarisch, wie durch berechtigten Zorn auf die Justiz hartnäckiger Widerstand entsteht oder verstärkt wird.

http://www.betrifftjustiz.de

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1 Antwort zu Von der Wurschtigkeit der Justiz dem Bürger Straftaten anzudichten und ihn zu verfolgen und zu schädigen, 2009

  1. Das alles ist nicht schön, aber real. Ich stelle mir an dieser Stelle die Frage, wieso lassen sich 80 Mio Deutsche so etwas gefallen? Da ich persönlich betroffen bin, und mich seit fast 6 Jahren gegen ähnlichen Schwachsinn zur Wehr setzen muss, musste ich begreifen, dass ein einzelner keine Chance hat sich gegen die Justiz zu wehren.
    Wenn sich also unter den Lesern ein tatsächlich investigativer Medienvertreter befindet, dann sollte er Kontakt mit mir aufnehmen. Ich habe genug Belege um die ganze sächsische Justiz und Polizei, inklusive die Führungskräfte in die Wüste zu schicken. Nur eben niemanden, der sich die Mühe macht diese auch durchzusehen.
    Obwohl ich mein Leben lang Gewalt verurteilt habe, komme ich an den Punkt wo Gewalt als die einzigste Lösung erscheint.
    Der Bund kümmert sich nicht um Rechtsverstöße der Länder, das sächsische Ministerium kümmert sich nicht um Rechtsverstöße der untergeordneten Behörden und dem Behördenleiter sind die Rechtsverletzungen seiner Mitarbeiter egal. Was bleibt also für eine Lösung übrig?

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