Wie OStAtin Dorothea Ehresmann von der StA-Bielefeld und OStA Gunnar Herrmann aus Hamm Ermittlungsvereitelung betreiben. Ein gegen das Willkürverbot verstossendes Strafverfahren ist nicht zu beanstanden, 22.12.2014

Oberstaatsanwältin Dorothea Ehresmann und Oberstaatsanwalt Gunnar Herrmann führen uns hier vor, wie eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bezüglich eines Strafverfahrens welches gegen das Willkürverbot verstossen hat, für einen Kollegen von beiden weggebügelt wird ohne, dass überhaupt ermittelt wird. Was dabei in dessen Köpfen vorgeht kann man sich gar nicht vorstellen aber man kann es folgend nachlesen:

Richter Dr. Eisberg vom AG-Minden – Äh, nein – Supergerichtsdirektor Richter Dr. Jörg Eisberg vom AG-Minden hatte einen Unschuldigen wegen Beleidigung verurteilt, weil er in einen Text eingebettet Juristenkollegen, die sich in einer “kriminellen Schweinerei” abgedeckt haben auch den Umstand bildlich dargestellt hat.
Warum das keine Beleidigung darstellt wurde dort bereits erörtert:
Auch bei mehr als 10 Befangenheitsgründen ist keine Besorgnis der Befangenheit am AG-Minden und LG-Bielefeld richterlichem Humor gegeben. Wie ein “Supergerichtsdirektor” Unschuldige verurteilt, 2002/2014

Richter Dr. Eisberg erklärte in dem Verfahren, dass sämtliche Verteidigungsmittel des Angeklagten nicht zu berücksichtigen seien, weil er abartig geistig so erkrankt wäre, dass er keine Rechte bei Gericht geltend machen könne. Das wurde dem Angeklagten aber erst in der Hauptverhandlung erklärt. Ein Pflichtverteidiger wurde ihm nicht beigeordnet.

Bei mindestens einer angeblichen Beleidigung war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten aber auch das konnte aus dem genannten Grund nicht berücksichtigt werden.

Des weiteren erklärte der Angeklagte, dass das in den Text eingebettete Bild gemäss der Rechtssprechung des BVerfG nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Richter Dr. Eisberg erklärte, dass das Bild sogar isoliert vom Text zu betrachten ist.

Gemäss der stetigen Rechtssprechung des BVerfG und des BGH stellt das einen Verstoss gegen das Willkürverbot dar (zB. VerfGH Sachsen, 25.05.2011 – Vf. 100-IV-10).
Bereits hier könnte Oberstaatsanwältin Ehresmann mal begründen unter welchen denkbaren Umständen eine gegen das Willkürverbot verstossende Entscheidung erlaubt ist?

Ausserdem hatte der Angeklagte einen Befangenheitsantrag gestellt. Richter Dr. Eisberg hatte sogar im Zusammenhang mit dem damaligen Verfahren auch Richterkollegen abgedeckt und war zusammen mit einem Text auf der gleichen Internetseite auch entsprechend bildlich zu sehen. Es bestand also die Gefahr, dass er seine Kollegen wieder abdecken muss und mit der Verurteilung für die Beseitigung des Artikels sorgen will in dem über ihn selbst berichtet wurde.
Nach der Verurteilung erklärte Richter Dr. Eisberg dem Angeklagten, dass er die Internetseiten komplett löschen soll.
Da sich aus seiner Verurteilung nun ergab, dass er eine entsprechende Karikatur für eine Beleidigung hält – Wie kann er da unbefangen urteilen, wenn er selbst auf der gleichen Seite entsprechend mit der gleichen Karrikatur dargestellt ist und dann auch noch in dem Zusammenhang mit den anderen entsprechend dargestellten Juristenkollegen, die alle beleidigt sein sollen?
Gegenüber dem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten hat er also keine Fürsorgepflicht aber gegenüber seinen Juristenkollegen und gegenüber sich selbst.

Die Dienstliche Stellungnahme von Richter Dr. Eisberg, die der Angeklagte zur Begründung seines Befangenheitsantrags benötigt hätte, erhielt der Verurteilte etwa 1 Jahr nach der Verurteilung als er am VG-Minden auf die zur Kenntnisbringung klagte.
Die Nichtzurkenntnisbringung stellt einen Grund- und Menschenrechtsverstoss dar (Artikel 103 abs. 1GG und Artikel 6 EMRK).
Auch diesbezüglich könnte OStAtin Ehresmann mal begründen unter welchen denkbaren Umständen solche Grund- und Menschenrechtsverletzungen erlaubt sind?

Innerhalb des Verfahrens am VG-Minden erklärte der Präsident des OLG-Hamm dem Kläger ebenfalls seine geistige Krankheiten aufgrund derer er keine Rechte geltend machen könne:

Richter Weyandt/Präsident des OLG-Hamm Keders in seinem Schreiben vom 15.03.2013:
…„Angesichts der vom Kläger in der Vergangenheit gezeigten jahrelangen Querulanz gegenüber der Justiz ist von einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit – also von Geschäftsunfähigkeit – auszugehen. Infolgedessen kann der Kläger keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.“

…„Aufgrund seines Grössenwahns , seiner paranoiden Vorstellungen und seines Realitätsverlustes ist er der Meinung, Gerichte und Justizverwaltungen setzten sich ihm gegenüber mit Lügen, Protokollfälschungen und Falschaussagen zur Wehr“

…”auch auf meheren von ihm betriebenen Internetseiten zu Tage, auf denen er die aus seiner Sicht kriminelle und verlogene Justiz anprangert und einzelne Richter beleidigt hatte (u.a. blog.justizfreund.de…)“…

…„Der Kläger ist Prozessunfähig“… „…an einer chronifizierten wahnhaften Störung im Sinne eines Verfolgungswahns…“

Die Internetseiten sind derzeit nicht mehr zugänglich, waren aber Gegenstand einer vielzahl von Verwaltungsvorgängen.“…

(Komisch, denn die Internetseiten waren immer zugänglich. Setzt man sich da wieder mit Lügen und Falschaussagen zur Wehr, vielleicht auch was die Prozeßunfähigkeit und die geistigen Krankheiten betrifft?)

Die Begründung im Urteil von Supergerichtsdirektor Dr. Eisberg ergibt schon erst Recht gar keine Beleidigung. Zusätzlich war die Urteilsbegründung eine Überraschung, denn diese genannten Gründe sind in der Hauptverhandlung gar nicht erörtert worden. Abgesehen von der abartigen geistigen Krankheit des Verurteilten, die es verhindern würde, dass er bei Gericht Rechte geltend machen könne.
Die anklagende Oberamtsanwältin Bohrenkämper nannte übrigens auch wieder ganz andere total schwachsinnige Begründungen warum eine Beleidigung vorliegen würde, die daher aber von Richter Eisberg sogar ignoriert wurden.
Ausserdem enthält die Begründung keine Berücksichtigung des Kontextes in dem die angebliche Beleidigung stand, was einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellt, weil es das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) bereits im Voraus entzieht.

“Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre „Einbettung“, vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27)”.

usw.

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Aktenzeichen: 126 Js 730/14

Strafanzeige gegen Richter am Amtsgericht Dr. Eisberg

wegen Rechtsbeugung

Datum der Strafanzeige: 13.01.2014

Sehr geehrter Herr xxx,

die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.

Zweck der von Ihnen benannten Strafvorschrift der Rechtsbeugung ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Der Tatbestand setzt demnach zunächst in objektiver Hinsicht voraus, dass Recht falsch angewandt worden ist. Das ist aber nur dann der Fall wenn die getroffene Entscheidung unter keinen Umständen rechtlich vertretbar erscheint. Selbst wenn die Entscheidung des von Ihnen beschuldigten Richters objektiv unrichtig gewesen wäre, sind keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass er sich bewusst und gewollt in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und vorsätzlich zu Ihrem Nachteil entschieden hätte.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Dorothea Ehresmann Oberstaatsanwältin

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Die denkbaren bzw. ein denkbarer Umstand unter denen die Entscheidung rechtlich vertretbar erscheinen könnte werden von Oberstaatsanwältin Dorothea Ehresmann natürlich nicht benannt.

Solche rechtlichen Umstände, die eine Rechtsbeugung aufgrund von geheimen denkbaren Umständen verneinen, kennt der BGH allerdings nicht:
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 2 StR 479/13
Der BGH erklärt jedoch in seiner Revisionsbegründung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Richter denkt „das Richtige“ zu tun. Es reicht aus, wenn er erkennt, dass seine Ansicht mit geltenden Gesetzen nicht vereinbar ist und er sein Handeln lediglich für „gerecht“ hält.
Erkennt der Richter somit, dass er das Gesetz falsch anwendet, ist jedoch von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt, ist der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung gleichermaßen zu bejahen. …

Unter welchen vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkten kann eine verjährte Straftat (die es gar nicht gegeben hat) zu einer Verurteilung führen?
Richter Dr. Jörg Eisberg begründete es mit einer abartigen geistigen Krankheit des Angeklagten. Und das ist so korrekt wie man sieht.

Unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten kann eine Beleidigung rechtlich vertretbar strafbar sein, die keine ist?
Richter Dr. Jörg Eisberg begründete es mit einer abartigen geistigen Krankheit des Angeklagten und damit, dass er vorsätzlich auch in seinen Grundrechten entgegen der Rechtssprechung des BVerfG und BGH daher zu verurteilen ist.
Und das ist so korrekt wie man sieht.

Es ist gemäss Dorothea Ehresmann auch rechtlich vertretbar, dass in einem Verfahren keine Verteidigungsmittel berücksichtigt werden können, weil man abartig geistig erkrankt ist und einem auch kein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.

Es ist gemäss Dorothea Ehresmann auch rechtlich vertretbar, dass man von einen Richter verurteilt wird, der sich also selbst als beleidigt ansieht und einem nach der Verurteilung zusätzlich auch noch erklärt, dass man die betreffende Internetseite löschen solle (Die übrigens heute noch existiert). Hier wird ganz klar das Motiv deutlich.

Was machen wir aber, wenn der Angeklagte an gar keiner “abartigen geistigen Krankheit” erkrankt ist aufgrund derer er gar keine Rechte geltend machen kann und das auch noch zusätzlich eine freie Erfindung von Super-Richter Dr. Eisberg ist?

Das hat Super-Oberstaatsanwältin Dorothea Ehresmann ebenfalls gar nicht untersucht und mal unter uns gesagt, es interessiert sie auch gar nicht.

Für die ganze Arbeit, die bei Gericht wegen der Grund- und Menschenrechtsverletzungen aufgewendet werden musste gab es auch noch eine Rechnung.
Das Opfer muss die Durchführung der gegen sich erfolgten Menschenrechtsverletzungen gemäss dem Präsidenten des OLG-Hamm Johannes Keders, des Oberregierungsrats Falkenstein und Regierungsamtmann Schmeding an die juristischen Täter bezahlen, 25.09.2014-21.11.2014

Wenn es nicht vorsätzlich geschehen würde, dann müßte man die Juristenausbildung von Supergerichtsdirektor Richter Dr. Eisberg und seine Kollegen in frage stellen und seine Fähigkeit als Richter tätig zu sein:

Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler, “Gedanken zur Rechtsbeugung”, NStZ 1996, Heft 2, Seite 67
…In der veröffentlichen Rechtsprechung finden sich relativ viele Urteile gegen Volljuristen, denen die Unkenntnis oder das Unverständnis des geltenden Rechts attestiert wurde (BGHSt 10, 294, 300; BGH bei Holtz MDR 1978, 626.), so daß man geneigt sein mag, die Juristenausbildung in Frage zu stellen.

Damit hätten wir dann einen völlig inkompetenten Richter der rechtlich nichts weiss, eine inkompetente Oberamtsanwältin Bohrenkämper, die gegen die Objetivitätspflicht verstossen hat und rechtlich nichts weiss und einen abartig geistig erkrankten unzurechnungsfähigen Angeklagten, der rechtlich nichts verstehen kann.

Und so wird dann im Ansehen der Person Recht gesprochen wo der Superrichterkollege als Gratifikation um seine Person verliehen auch und insbesondere über seine eigene Beleidigung entscheiden darf und ihm das seine Kollegen gerade als Unbefangenheit zubilligen, denn die wollen ja alle die Verurteilung.

Obwohl alle über das gleich niedrige rechtliche Wisssen verfügen handelt es sich um 2 Oberjuristen und einen Supergerichtsdirektor. Um Oberjurist oder Superrichter zu werden muss man sich skrupellos und gewissenlos für das System und die Kollegen als brauchbar erweisen. Nicht das jemand denkt das hätte etwas mit fachlicher Kompetenz zu tun.

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Die Ermittlungsvereitelung wurde nun auch von Oberstaatsanwalt Herrman von der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm kollegial gedeckt.

2Zs3780/14 vom 22.12..2014:

Ihre Strafanzeige vom 13.01.2014 gegen den Direktor des Amtsgerichts Minden, Dr. Eisberg wegen Rechtsbeugung u. a.

-126 Js 730/14 StA Bielefeld –

Ihre Beschwerde vom 20.11.2014 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 04.11.2014

Sehr geehrter Herr xxxxx,

auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat Sie zutreffend darüber unterrichtet, dass sich aus Ihrem Vorbringen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nicht ergeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

Ihre Beschwerde, die mir auch im Übrigen zu Maßnahmen keinen Anlass gibt, weise ich daher als unbegründet zurück.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Hochachtungsvoll

Herrmann
Oberstaatsanwalt

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