Dies ist ein Ergebnis einer Untersuchung der Universität Tübingen, über die die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) in der Ausgabe vom 11.11.2012 berichtete.
Diese Erkenntnis ist erschreckend, für den Fachanwalt für Familienrecht aber nicht neu.
Die Gründe scheinen Offenkundig: …Wie soll aber die pflichtgemässe Auswahl erfolgen , wenn das Gericht selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt? Das kommt vor.
…Allzu oft entsteht in kindschaftsrechtlichen Verfahren der Eindruck, nicht der Richter sei der eigentliche Entscheidungsfinder, sondern der Sachverständige. Bemerkenswerterweise stellte ein namhafter Sachverständiger selbst fest, der Familienrichter könne weder die Entscheidungserheblichkeit der von ihm ermittelten Tatssachen noch die Wissenschaftlichkeit der von ihm gezogenen Schlussfolgerungen beurteilen. Ihm stünde in der Regel die notwendige Sachkunde zur Widerlegung eines Gutachtens nicht zur Verfügung (Salzgeber, FPR 2008, 278, [279]).