Richterin Barausch’s Strafverhandlung mit eigenen kollegialem absurdem Recht und völlig absurden selbst bestimmten Naturgesetzen, LG-Coburg am 30.09.2015

Mit welchen abstrusen Sachverhalten und emotional rechtlichen Anschauungen gegen Angeklagte für die Kollegen vorgegangen werden muss.
(Man könnte fast ein Buch allein darüber schreiben.)

Das Richerin Barausch zum Vorteil der Richterkollegen über Beleidigungen urteilt, die gegenüber ihren engsten familären Kollegen stattgefunden haben erzeugt in der Justiz nicht die geringste Befangenheit auch wenn dabei gezielt für die lieben Kollegen gegen den Angeklagten mit Willkür und Rechtsbeugung in einem vollkommenen Selbstverständnis ausdrücklich vorgegangen werden muss.
Auch die Kollegen von der Staatsanwaltschaft im gleichen Gebäude bearbeiten in einem solchen Fall vollkommen selbstverständlich die Anklage und dabei ist Richter Dr. Pfab als einer der angeblich beleidigten Richterkollegen jetzt Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Coburg im gleichen Gebäude.
Wenn gegen einen Richterkollegen entschieden werden soll/muss, dann lehnen sich nicht nur auch mal alle Richter eines Gerichts ab, sondern entsprechende Fälle werden auch gerne mal an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben wegen der Befangenheit.

Vorgeschichte:
Eine Zweitunfallfahrerin ist 600m allein gerade aus auf der mittleren Spur der Autobahn mit 60km/h überhöhter Geschwindigkeit auf ein mit Abblendlicht und Warnblinanlage leuchtendes erstverunfalltes Fahrzeug zugefahren und konnte vor diesem nicht mehr anhalten. Sie gab an 120km/h gefahren zu sein, auf 80km/h abbremsen zu können, das Lenkrad herumzureissen und Frontal in die Leitplanke gefahren zu sein, die etwa 40cm eingedrückt wurde. Hinter der Leitplanke befand sich der Erstunfallfahrer, der schwerst verletzt worden ist.

Die Versicherung des Erstunfallfahrers ersetzt der „auffahrenden“ Fahrerin 100% des Schadens an ihrem PKW und stuft den Erstufallfahrer im SF-Rabatt zurück. Gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärte die Versicherung, dass ihr bekannt sei, dass der Erstunfall ungeklärt sei. (Damit liegt also kein beweisbares Verschulden am Erstunfall vor). Für eine Klage wird am AG-Coburg PKH beantrag, weil diese Schadenregulierung nicht aufgrund einer ordnungsgemässen Prüfung des Falls zustande gekommen sein kann. Gegenüber der Versicherung wird der Auskunftsanspruch gemäss dem BGH geltend gemacht, wie diese im Regulierungszeitpunkt den Sachverhalt geprüft hat (BGH IVa ZR 25/80: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3733.php).
Die Versicherung äussert sich dazu nicht.

6 Richter haben dann am AG-Coburg und LG-Coburg nacheinander 100% Verschulden (Richter Glöckner 66%) des Erstunfallfahrer am Zweitunfall feststellt mit abstrusesten Fantasybegründungen und Willkürentscheidungen. Im ersten Urteil stellt zB. Richterin Kolk vom AG-Coburg fest, dass es für die Feststellung einer ordnungsgemässen Haftungsprüfung der Versicherung auf den Regulierungszeitpunkt ankommt. Den Auskunftsanspruch wie die Versicherung im Regulierungszeipunkt die Haftung festgestellt hat (was ja überprüft werden sollte) ignoriert diese jedoch und nimmt selbst irgendwelche nachträglichen indiziellen und glaublichen und unterstellten Haftungsfeststellungen vor, die dann von Richter Dr. Pfab als korrekt bestätigt werden, der aber wieder neue Gründe aufführt. Insgesamt gibt es 5 von Richtern selbst vorgetragene unterschiedliche Versionen wie die Haftungsregulierung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen worden ist, die alle ordnungsgemäss erfolgt sein sollen. Das ist ja schon irrsinnig.

Schwachsinnige ordnungsgemässe Schadenshaftungsfeststellung bei Richter Dr. Pfab:

Die Beschwerde wurde dann bei Richter Dr. Pfab auch mit anderen schwachsinnigen Gründen abgewiesen zB.:
Richter Dr. P. LG-Coburg 32 T 25/10 11 C
„Es liegt stets eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der konkreten Betriebsgefahr vor. Vorliegend wurde die Betriebsgefahr des Kfz des Antragstellers durch sein Verhalten so stark erhöht, dass die Betriebsgefahr des Kfz der Unfallgegnerin vollständig zurücktritt. Das es zu einem Zusammenstoß gekommen ist, ist weder ein Nachweis für eine vom Antragsteller behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, noch für eine Unaufmerksamkeit der Unfallgegnerin. Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.“

Interessanterweise kann gemäss Richter Dr. Pfab ein Bussgeld die „konkreten Betriebsgefahren“ (Verschulden an konkreten Unfallursachen) erhöhen bzw. ändern. Es ist zudem ein „Indiz“ für einen Beweis, denn das Verschulden an den konkreten Betriebsgefahren muss grundsätzlich bewiesen sein. Umgekehrt gibt es bei der auffahrenden Fahrerin nicht mal einen Anscheinsbeweis.
Bussgelder haben aber gar nichts und überhaupt gar nichts mit der zivilen Haftung nach “konkreten Betriebsgefahren” zu tun. Wenn die Versicherung das so angenommen hat, dann ist das gerade keine “ordnungsgemässe Haftungsprüfung”, sondern völliger rechtlicher Schwachsinn.
Noch schwachsinniger ist ja, dass ein Bussgeld “verhängt” worden ist. Wenn man dann aufwendig das Bussgeldverfahren vor Gericht durchzieht und es stellt sich später ein völlig falsch verhängtes Bussgeld heraus oder es stellt sich heraus, dass das Bussgeld für ein schlecht lesbares Nummerschild verhängt wurde, dann hat das verhängte Bussgeld für was auch immer gemäss Richter Dr. Pfab immer noch die “konkreten Betriebsgefahren” erhöht, weil es ja verhängt worden ist.
Auch die Staatsanwaltschaft verteilt Bussgelder überhaupt gar nicht zivilrechtlich nach „konkreten Betriebsgefahren“ (zivilen Verschulden an konkreten Unfallursachen) aber gar nicht und überhaupt nicht. Auch für entsprechende Bussgeld- oder Strafverfahren gelten auch andere Beweis- und Prozessregeln. Die zivile Haftung interessiert die gar nicht.

In dem Fall war es sogar so, dass der Strafbefehl für einen Sachverhalt ergangen ist, der auch eine konkrete Unfallursache darstellte (Im vorliegenden Fall bei Richter Dr. Pfab ist völlig unbekannt wofür das Bussgeld überhaupt konkret bezahlt worden ist. Es ist einfach nur ein Bussgeld bezahlt worden und keiner weiss konkret wofür):
Der Erlass eines Strafbefehls führt in keiner Weise zu einer strafrechtlichen Präjudizierung. Abgesehen davon, dass das Beweisergebnis eines Strafverfahrens selbst dann, wenn dieses rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht auf zivilrechtliche Konstellationen ohne Weiteres übertragen werden kann, stellt der Erlass eines Strafbefehls, zumal in der vorliegenden konkreten Situation, noch kein taugliches Kriterium dafür dar, ob der zugrundeliegende Vorwurf zutrifft oder nicht.” AG-Kerpen 25C40/02.

Die Versicherung muss die konkreten Unfallursachen und das Verschulden daran in zivilrechtlicher Hinsicht möglichst genau prüfen und einschätzen:
“Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen.” BGH IVa ZR 25/80, 20.11.1980

“Der Haftpflichtversicherer muss eine Rückstufung rückgängig machen, wenn er voreilig und ohne sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage den Schaden des Unfallgegners ganz oder teilweise reguliert hat” (AG Kenzingen 19.10.00, 1 C 157/00, rkr.).

Jetzt sollte eigentlich jedem klar sein um was für eine ausgeburt von rechtlichem Schwachsinn es sich handelt, die auch noch von einem Richter mit Dr. Titel getätigt worden ist.
Aber das allerbeste ist, dass die Versicherung ja vorher schon selbst im Regulierungszeitpunkt festgestellt hat, dass der Erstunfall ungeklärt sei, wie diese es Ihrem Versicherungsnehmer mitgeteilt hat und daher ein Verschulden nicht nachweisbar war.

Zum Aufschaukeln eines Anhängers mit Verschulden durch Beweis, der auch in dem Fall nicht erbracht werden konnte wie im vorliegenden Fall beim Erstunfallfahrer. Die Haftung betrug daher 0%:
„Die Beklagten haben auch den Beweis für ihre Behauptung, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was die hier streitgegenständlichen verursacht habe, nicht erbracht.“ Amtsgericht Kempen 13 C 74/06 http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5256.php

Mindener Tageblatt Nummer 169, Seite 3:
„Mindener nach Unfall schwer verletzt“, „…Aus noch ungeklärter Ursache, erklärt die Polizei, schaukelte sich sein Anhänger auf und stürzte um.”
Und bei der ungeklärten Unfallursache blieb es.
Und wie die eigene wegen Falschregulierung beklagte Versicherung ihrem Versicherungsnehmer mitteilte habe diese im Regulierungszeitpunkt auf Basis dessen die Haftungsfestellung vorgenommen und ein zivilrechtliches Verschulden konnte dem Erstunfallfahrer damit also nicht nachgewiesen werden.

Gemäss Richter Dr. Pfab seinem persönlichen aus der Luft gegriffenen Vermutungen und Unterstellungen hat die Versicherung die Haftung im Regulierungszeitpunkt aber gar nicht so festgestellt, sondern aufgrund Sachverhalte wie Bussgeldern die Haftung festgestellt, die gerade keine ordungsgemässe Haftungsfestellung darstellen, sondern rechtlicher Schwachsinn sind und er stellt fest, dass es sich dabei um eine korrekte Haftungsfeststellung nach “konkreten Betriebsgefahren” handelt. Das ist doch schon völlig absurd.

Die Richter tragen für ihre Rechtsbeugung selbst Sachvortrag vor über den diese dann selbst entscheiden und den dann für richtig erklären.

Umgekehrt ist gemäss Richter Dr. Pfab bei der “auffahrenden” Fahrerin kein Anscheinsbeweis gegeben, da ihr von der Staatsanwaltschaft auch nicht nachgewiesen werden konnte zu schnell gefahren zu sein, denn die hat das Strafverfahren gegen die Zweitunfallfahrerin eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings das Strafverfahren nur eingestellt und mehr nicht. Entsprechende Feststellungen hat die Staatsanwaltschaft nicht gemacht.
Gemäss Richter Dr. Pfab liegt ein Anscheinsbeweis für einen auffahrenden PKW Fahrer eher dann vor, wenn sich beide Fahrzeuge im fliessenden Verkehr bewegen. Wenn aber ein fahrendes Fahrzeug auf ein stehendes Fahrzeug auffährt ist gemäss ihm beim auffahrenden Fahrzeug kein Anscheinsbeweis gegeben.
Aus der Unfallmeldung der Zweitunfallfahrerin ergab sich bereits selbst, dass diese 60km/h zu schnell gefahren ist. (Gemäss dem Richterkollegen Glöckner vom LG-Coburg kann man der Versicherung keinen Vorwurf machen, wenn diese das bei der Haftungsregulierung nach “konkreten Betriebsgefahren” nicht berücksichtigt hat).
Richter Dr. Pfab erklärte als Zeuge, dass er seine Entscheidung 2 mal überprüft habe und das diese zu 100% richtig ist und keinerlei Fehler enthält.
Die forensische Feststellung des wegen Beleidigung zu Verurteilenden, dass Richter Dr. Pfab schizophren erkrankt sein müsse aufgrund seiner Feststellungen, die er auch noch 2 mal überprüft hat und für korrekt hält, stellt gemäss der Zeugenaussage von Richter Dr. Pfab eine stets strafbare Formalbeleidigung dar, weil eine stets strafbare Formalbeleidigung immer dann vorliegt, wenn man einer anderen Person eine geistige Krankheit vorwirft. Gemäss Richterin Barausch ist die Aussage richtig und erfolgte wahrheitsgemäss.
Richterin Barausch wirft dem zu Veruteilenden ebenfalls geistige Krankheiten vor und interessanterweise stellt das natürlich selbstverständlich keine Beleidigung dar. Die Diskrepanz zur “wahrheitsgemässen” Zeugenaussage von Richter Dr. Pfab stört dort aber auch keinen.

Das Fahren mit 60km/h überhöhter Geschwindigkeit stellt leicht nachvollziehbar bei einem Unfall, der darauf zurückzuführen ist, eine Straftat mit fahrlässiger Körperverletzung dar (zB. LG Freiburg im Breisgau 7 Ns 520 Js 14833/06) und der durch die Straftat Schwerverletzte muss gemäss der Richter in Coburg der auffahrenden Straftäterin zivilrechtlich 100% an ihrer Tatwaffe (PKW) ersetzten durch die er in Folge der Straftat schwerst verletzt wurde.
Das Strafverfahren gegen die auffahrende Fahrerin wurde eingestellt. Das liegt ganz einfach daran, weil das Opfer keinen Strafantrag gestellt hat, denn der Schwerverletzte dachte, dass diese eigentlich schon mehr als genug mit den Kosten des Unfalls bestraft ist:
„Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. “ (§ 230 Absatz 1 StGB)
http://www.koerperverletzung.com/antragsdelikt
Stattdessen wurden gegen den Erstunfallfahrer 25 EUR Ordnungsgeld verhängt wo keiner konkret weiss wo für? Allerdings wurde beim Erstunfallfahrer beim Ordnungsgeld ein strafrechtliches Mitverschulden der Zweitunfallfahrerin berücksichtigt.
Allein das ist schon unglaublich aber für die Feststellung der zivilen Unfallhaftung der Versicherung nach “konkreten Betriebsgefahren” ist das eigentlich bedeutungslos, denn diese muss selbst Ermittlungen anstellen und die Haftung aufgrund der zivilen Haftungstatbestände gemäss der “konkreten Betriebsgefahren” ermitteln.
Was ganz eindeutig wohl nicht geschehen ist. Genau weiss man das nicht, weil sich die Versicherung nie dazu äussern musste, wie diese die Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat. Sämtliche richterliche Erklärungen dazu sind also hinzukommend reine Erfindungen der Richter, die sozusagen als Rechtsvertreter der in Coburg ansässigen Versicherung tätig sind.

Am AG-Münster haben 2 Richter 100% Verschulden der auffahrenden Fahrerin aufgrund eines Anscheinsbeweis festgestellt (Das die Zweitunfallfahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt) und da war der Erstunfallfahrer sogar nachteilig Beweispflichtig aber das war so eindeutig, dass es keiner Zeugen oder Sachverständigen bedurfte.
Da die Versicherung in Münster nur 50% zahlen wollte, weil man ihrer Versicherungsnehmerin ja 100% erstattet hat und man daran ja sieht wer den Unfall verschuldet hat, wurde in Münster Klage eingereicht.
Ihm wurden auf seine Forderung basierend auf ein 100% Verschulden der auffahrenden Fahrerin zu 100% PKH gewährt. Er bekam Schmerzensgeld und Schadensersatz für seine Verletzungen in einem Vergleich in dem er bezügl. der eingeklagten Summe zu 86% erfolgreich war. Die Versicherung in Münster hat jedenfalls mit Gerichts und Anwaltskosten viel mehr bezahlt als wenn diese ihm gleich 100% der verlangten Summe gezahlt hätte.

Der Angeklagte hatte in Coburg beantragt die beiden Richter aus Münster als Zeugen zu laden.
Das wurde aber einfach ignoriert und es wurden nur die familären Juristenkollegen vor Ort geladen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtete auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge, einzurichten hat. An diesem Grundsatz wurde sogar in einem Fall eines auf der Autobahn liegen gebliebenen unbeleuchteten Panzers mit Tarnanstrich festgehalten (BGH NJW RR 1987, 1236).”

AG Hersbruck 26.11.2009 2 C 474/09 (66% Haftung der auffahrenden Fahrerin bei nicht eingeschalteter Warnblinkanlage des unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs und nicht aufgestelltem Warndreieck obwohl genügend Zeit zum aufstellen vorhanden war)

BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06 Auffahren auf unbeleuchtete Fahrzeuge, Haftung: 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990; Haftung bei auffahren auf beleuchtete Fahrzeuge 100%: BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08).

Was sagt Richter Dr. P. in seiner Entscheidung an rechtlichem Schwachsinn dazu LG-Coburg 32 T 25/10 11 C:
„Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtsprechung zur Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen Liegenbleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben.“

Vor einem PKW, der aus entsprechenden Gründen unverschuldet auf der Fahrbahn steht, braucht man also gemäss Richter Dr. Pfab als 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin nicht anhalten können, wenn man alleine über 600m geradeaus darauf zufährt und hat den Zweitunfall dann auch nicht verursacht und verschuldet schon gar nicht.
Wenn man also gemäss Richter Dr. Pfab unverschuldet an einem Stauende steht und es fährt eine 60km/h zu schnell fahrende Fahrerin auf, dann haftet der am Stauende stehende zu 100%, weil er sein Anhalten und Stehen dort wegen eines Staus verursacht hat.
Ein Richter Dr. Koch hat solch einen geistigen Nonsens zur Kollegenabdeckung dort auch festgestellt. Wer auf der Fahrbahn hält haftet zu 100%, wenn jemand auffährt und zitierte dazu ein Urteil. In der Entscheidung stand jedoch dann drin, dass jemand einfach grundlos auf der Fahrspur einer Autobahn (an einer unübersichtlichen Stelle?) gehalten hat ohne den vorhandenen Standstreifen zu nutzen. Grundloses Halten auf Autobahnen ist nicht erlaubt. Aufgrund eines Staus oder eines unverschuldeten Unfalls darf man aber grundsätzlich auf der Fahrbahn stehen.

Verhandlung bei Richterin Barausch:
Richterin Barausch: “Ihren PKH-Antrag hätte ich auch abgelehnt”
Das sich bei unbeleuchteten Fahrzeugen ohne aufgestelltes Warndreieck eine Mindesthaftung des Auffahrenden von 33% ergibt darauf konnte Sie dann aufgrund der vom Angeklagten eingereichten Leittexte aus etwa 70 höchstrichterlichen Entscheidungen und das ein beleuchtetes Fahrzeug mit Abblendlicht und Warnblinkanlage sicherlich besser zu sehen ist, nicht mehr herausgeben und erklärte:
“Ihr Fahrzeug hat aber entgegen der Fahrtrichtung gestanden und daher haften Sie zu 100%!”

Am liebsten hätte ich jetzt gefragt: “Sind wir hier in der Muppet-Show?”

Wenn man also auf ein vollkommen unbeleuchteten Panzer auffährt haftet man zu etwa 66% als Auffahrender. Kommt es bei einem unbeleuchteten Panzer nun auch darauf an ob er in Fahrtrichtung oder entgegen der Fahrtrichtung steht?

“Ein Fahrer muss aber auf der Autobahn mit typischen Hindernissen, wie beispielsweise verunglückten Personen, angefahrenem Wild oder mit herab gefallenem Ladegut rechnen. Allerdings spielt hierbei die Identifizierbarkeit als „Sache“ oder „Mensch“ insoweit keine Rolle; abzustellen ist auf die Erkennbarkeit als ein Hindernis, das zum Ausweichen und erforderlichenfalls zum Anhalten zwingt (BGH NJW 1984, 2412) .

Wenn man nun den Verzögerungsweg der Zweitunfallfahrerin von 120 auf 80km/h, den minimalen Kurvenradius bei 80km/h ausrechnet und die 5m mit dem sich ihr Fahrzeug etwa vor dem Erstunfallfahrzeug in der Leitplanke befand, dann hat diese in ca. 95m Abstand vor dem mit Abblendlicht und Warnblinkanlage stehendem Fahrzeug reagiert und mit Bremsen begonnen.

OLG Naumburg (Urteil vom 29.12.2011 – 4 U 65/11):
…von der Rechtsprechung regelmäßig zumindest über 60 km/h liegende Geschwindigkeiten eines bei Dunkelheit mit Abblendlicht fahrenden PKW als nicht mehr mit dem Sichtfahrgebot vereinbar angenommen (vgl. etwa die Rechtsprechungsübersicht bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 2011, § 3 StVO, Rdnr. 35).

Vor einm unbeleuchteten Panzer mit Tarnfarbe, unbeleuchteten auf der Fahrbahn liegenden Personen, Wild, oder Ladegut auf der Fahrbahn muss man also innerhalb von etwa 35m (Anhalteweg im vorliegenden Fall bei 60km/h) anhalten können und so hat man seine Fahrweise einzurichten. Es kommt nicht darauf an ob sozusagen alle zu schnell fahren.
Vor einem PKW, den man entgegen der Fahrtrichtung identifiziert braucht man gemäss Richterin Barausch nicht innerhalb von 35m anhalten können und auch nicht innerhalb von 95m obwohl man einen solchen PKW eben schon aus 95m statt aus 35m erkennen kann. Die Zweitunfallfahrerin hat es selbst bewiesen.
Wäre die Zweitunfallfahrerin also korrekt auf Sicht gefahren wäre diese konkret und tatsächlich innerhalb einer Strecke von 95m bis etwa 60m vor dem Erstunfall PKW zum stehen gekommen. (Etwa 50 andere Fahrer haben die Unfallstelle aus über 150m als Unfallstelle zuvor erkannt und sind angehalten oder auf die rechte Spur ausgewichen.).

Richterin Barausch eklärte dann: “Lassen wir das! Ich mache ja gar kein Zivilrecht!”.

Richterin Barausch hätte also den PKH-Antrag mit einer völlig schwachsinnigen Begründung abgelehnt obwohl diese gar kein Zivilrecht macht und sich dementsprechend gar nicht auskennt. Desweiteren hätte diese den Antrag abgelehnt ohne überhaupt den Sachverhalt zu kennen.

Schon wieder Muppet-Show?

Sie hätte das “auch” so gemacht wie ihre 5 Richterkollegen in 6 Entscheidungen. Und die haben das in rechtlicher und teilweise sachlicher Hinsicht tatsächlich auch so gemacht. Diese haben in ihren Entscheidungen sogar selbst als Rechtsvertreter der Versicherung Parteivortrag gegen den damaligen Kläger getätigt.
Der Kläger hatte einen PKH-Antrag und die Klage gegen die eigene Versicherung eingereicht, weil Diese der auffahrenden Fahrerin 100% des Schadens ersetzt und ihn im SF-Rabatt zurückgestuft hat.
Auch hatte der damalige Kläger gemäss dem BGH (20.11.1980 – IVa ZR 25/80) einen Auskunftsanpruch gegenüber seiner Versicherung wie diese die Haftung am damaligen Unfall im Regulierungszeitpunkt festgestellt hat. Alle 5 Richter haben diesen Auskunftsanspruch vereitelt.

Wie leicht nachvollziehbar ist, erfüllt eine solche Entscheidung den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung, wenn festgestellt wird, dass der Erstunfallfahrer zu 100% für den Zweitunfall haftet:
Prof. Dr. Dr. Uwe Schefßer, Gedanken zur Rechtsbeugung:
“…Allgemein gesprochen: Jede unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist objektiv Rechtsbeugung!”

Wenn Richterin Barausch das macht obwohl diese sich zivilrechtlich gar nicht auskennt (und den Sachverhalt gar nicht kennt), dann ist das erstens einmal Willkür und ausserdem kann das auch den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung §339 StGB verwirklichen, denn gemäss der letzten BGH-Entscheidung bezügl. Rechtsbeugung reicht bedingter Vorsatz aus (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 2 StR 479/13).

Desweiteren fragte Richterin Barausch mehrfach warum der Angklagte denn so etwas macht wie Beschwerden bei Gericht einreichen, die gemäss ihr selbstverständlich abzuweisen oder nicht zu bearbeiten sind, weil diese ohnehin sinngemäss automatisch abgewiesen werden.
Auch seine sofortige Beschwerde über die Versagung von Reisekosten ist selbstverständlich nicht zu bearbeiten:
Coburger Willkürjustiz: Verweigerung von Reisekostenentschädigung für Mittellose von Rechtspflegerin Peuke AG-Coburg und Präsident Dr. F. Krauss LG-Coburg (abgedeckt duch C. Lückemann OLG-Bamberg und Prof. W. Bausback LJM-Bayern), 26.05.2014-03.09.2015

Die Schlussfolgerung, die verbleibt:

Wer als Prolet Beschwerden über völlig falsche Entscheidungen in Coburg beim Gericht einreicht darf von Juristen mit strafbaren Handlungen wie Rechtsbeugung eingedeckt werden und Diesen dürfen auch schwerste Verletzungen bei Unfällen zugefügt werden, die aufgrund einer Straftat geschehen sind. Der durch eine Straftat Schwerverletzte muss der Täterin dann sogar den Schaden an der Tatwaffe ersetzten, wenn diese dabei kaputt gegangen ist.
Richterin Barausch begründet es gegen den Beschwerdeführer, dann damit, dass diese gegen ihn auch zumindest Willkür (und Rechtsbeugung) verwirklicht hätte.

Und genau darüber hatte sich der Angeklagte beschwert, dass es ihre 5 Richterkollegen in 6 Entscheidungen ihm gegenüber im Ansehen seiner niederen Proletenperson genau so gemacht haben und zwar ganz genau wie sie selbst.
Das diese das aber alle gemacht haben stellt für Diese dort alle eine Beleidigung dar für die der Beschwerdeführer zu verfolgen ist.

Die Fürsorgepflicht gegenüber ihren Richterkollegen ist also so gross, dass Richterin Barausch an jemanden, der nur behauptet, dass ihre Kollegen eine falsche Entscheidung gemacht haben Sie Willkür oder sogar strafbare Handlungen verwirklichen würde bzw. sie es für richtig hält, dass es andere dürfen.

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Vereinfacht, die gebrochene Dachlatte:
1. Frau A. schlägt Herrn B. grundlos eine Dachlatte von hinten auf den Kopf, die dabei zerbricht und aufgrunddessen der geschlagene Schwerstverletzt wird und wochenlang im Krankenhaus liegt.
2. 2 Richter in Coburg entscheiden, dass der geschlagene Schwerverletzte Frau A den Schaden an ihrer Dachlatte ersetzten muss wobei Frau A. für die Schäden an ihrer Dachlatte eigentlich Beweispflichtig ist was aber ignoriert wird. Mal ganz abgesehen davon, dass gar kein Schadenersatz besteht.
3. 2 Richter am AG-Münster entscheiden, dass ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz für seine Verletzungen zu zahlen ist obwohl der Scherstverletzte hier sogar nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig ist. Zusätzlich stellt sich danach noch heraus, dass Frau A dem B die Dachlatte sogar mit 60km/h möglichst heftig auf den Kopf geschlagen hat.
4. 3 Richter in Coburg entscheiden nun, dass es so richtig ist und er muss Frau A die Dachlatte ersetzten, weil er den Unfall verschuldet hat, weil sein Kopf ein Hindernis für die Dachlatte dargestellt hat und das es doch logisch ist, dass eine Dachlatte bei der hohen Geschwindigkeit an seinem Kopf zerbricht.
5. Richterin Barausch erklärt, dass diese auch so entschieden hätte und ihm mit der Dachlatte möglichst heftig auf den Kopf geschlagen hätte, weil er sich als Prolet über die Entscheidungen ihrer hochelitären Kollegen beschwert und daher dürfen ihm auch ander Menschen mit einer Dachlatte mit möglichst hoher Geschwindigkeit auf den Kopf schlagen und er muss dann sogar den Schaden an der Dachlatte ersetzen, weil Frau A. ihm mit der Vorderkante einer möglichst schweren Dachlatte auf den Kopf geschlagen hat.

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Der lügende Zeuge Richter Dr. Friedrich Krauß

Richter Dr. Krauß wurde als Zeuge geladen und dann vom Angeklagten befragt.
Abgesehen davon, dass Richterin Barausch ihm gleich ständig wieder ins Wort fiel, wenn Diese dem Angeklagten das Wort erteilt hat, nahm sie nun für den Zeugen selbst eine Zeugenaussage vor.
Also der Angeklagte befragt Dr. Krauß als Zeugen und Richterin Barausch erklärt die Zeugeaussage des Zeugen.
Danach korrigiert aber Richter Dr. Krauß “seine” von Richterin Barausch getätigte Zeugenaussage, weil ihm diese nicht gefiel.

Muppet-Show?

Die Fürsorgepflicht gegenüber den Kollegen, der den Strafantrag gestellt hat, ist also sogar so gross, dass die Richterkollegin für ihren lieben Kollegen selbst eine Zeugenaussage macht, wenn die Aussage des lieben Kollegen den Angeklagten entlasten könnte.
Es fühlt sich aber niemand befangen, weil sich sogar jeder berufen fühlt zu Gunsten des angeblich beleidigten Kollegen in seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Kollegen gegen den Angeklagten vorzugehen.

Genau so wie es umgekehrt so ist, dass sich auch gerne mal alle Richter eines Gerichts ablehnen, wenn zum Nachteil eines Kollegen entschieden werden soll zB.:
http://beamtendumm.wordpress.com/…/freunde-eines-gepflegten…

Die bayrische Justiz ist bereits eine grosse Familie:
“Systemfehler”, Strafverteidiger kritisieren: Die Nähe von Richtern und Staatsanwälten sei zu groß, die Kontrolle durch den Bundesgerichtshof zu lasch, Der Spiegel 51/2013, 16.12.2013

Im vorliegenden Fall handelt es sich um den engsten kollegialen Familienkreis und da ist anscheinend jeder dem anderen äusserst verpflichtet.

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Richter Dr. Friedrich Krauß erklärte als Zeuge sinngemäss, dass der Angeklagte die Justiz mit Formalbeleidigungen beleidigt hätte wie zB. “Idiot” welches immer eine Beleidigung darstellt.

EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy “Hau ab, Idiot!” sagen durfte
“…Wenige Monate später, bei einem Besuch Sarkozys in Laval, stand Hervé Eon zum Empfang des Präsidenten mit einem Schild bereit, auf dem er “casse toi pov’con” (Etwa: “Hau ab Idiot”) geschrieben hatte. Herr Eon wurde festgenommen, aufs Kommissariat gebracht und schließlich gerichtlich wegen Beleidung des Präsidenten der Republik zu einer bedingten Geldstrafe von 30 € verurteilt. Das Gericht (auch in zweiter Instanz) sah den Beleidigungsvorsatz gegeben, zumal Herr Eon ein Aktivist und früherer sozialistischer Bürgermeister war, der das Plakat auch vorbereitet hatte. Ein Verfahrenshilfeantrag für ein weiteres Rechtsmittel blieb erfolglos, die – daraufhin nicht weiter ausgeführte – Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichtshof zurückgewiesen.”
“Der EGMR stellte daher (mit 6:1 Stimmen) eine Verletzung des Art 10 EMRK fest…”
http://blog.lehofer.at/2013/03/eon.html

Muppet Show?

Antrag der Staatsanwaltschaft und Rechtssprechung:

Am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte der Staatsanwalt eine Strafe, weil der Angeklagte die Justiz mit Formalbeleidigungen beleidigt habe.

BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden
Das Bundesverfassungsgericht hat die strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an einer Ausländerbehörde wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.
Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.
Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann eine Schmähung nur selten angenommen werden.

“Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe, Pressemitteilung Nr. 36/2016 vom 24. Juni 2016
Beschlüsse vom 17. Mai 2016, 1 BvR 257/14, 1 BvR 2150/14


Richterin Barauschs neue Naturgesetze

Richterin Barausch erklärte sinngemäss, dass sich ein Anhänger nur aufschaukelt, wenn schneller wie 80km/h gefahren wird und ein Anhänger schaukelt sich nicht auf, wenn weniger wie 80km/h gefahren wird.

Und der Angeklagte sollte erklären wie schnell er gefahren sei, denn nun könne er die Straftat ja zugeben, weil diese verjährt sei.
Der Angeklagte ist aber damals etwa 60km/h gefahren, weil es ein Gefälle von 4% hat und es immer gefährlich werden kann mit aufschaukeln bei einem grossen schweren Anhänger, weil Dieser dann auf das Heck des Fahrzeugs drückt und das Heck nach links und rechts auszuweichen versucht.

“Beim ziehen eines Anhängers sollte jedem Fahrer klar sein, dass bei zu hoher Geschwindigkeit ein Anhänger leicht ins Schlingern kommen kann, besonders dann wenn falsch Beladen wurde.
Bei letzteren ist schon die vorgeschriebene Geschwindigkeit ausreichend um einen Unfall zu verursachen.
….Beim Beladen ist auf das Gesamtgewicht und vorallem auf die zulässige Stützlast zu achten! Wird das Gesamtgewicht um ein paar Kilogramm überschritten ist das weniger tragisch. Das Überladen der Stützlast kann jedoch schon bei langsamer Fahrweise zum Schlingern oder auch zu einem verlängerten Bremsweg und somit zu einem Unfall führen.”
http://www.meine-auto.info/…/133-sicher-fahren-mit-anhaenge…

Für das aufschaukeln eines Anhängers sind viele Dinge massgeblich zB. Spurrillen in der Fahrbahn, Gefälle/Steigung, Windboen, Beladung, Stützlast, Gewicht des ziehenden Fahrzeugs und Lastverteilung, Gewicht des Anhängers, Luftdruck der Reifen des Anhängers, Grösse des Anhängers, Länge der Deichsel, einachsiger Anhänger oder mehr Achsen uam.

Letztlich gibt es immer eine Geschwindigkeit bei der sich ein Anhänger nicht aufschaukelt und wenn sich der Anhänger aufschaukelt, dann war die Geschwindigkeit logischerweise immer zu hoch. Der neuralgische Punkt, wann es zu schnell ist lässt sich aber vorher nicht (exakt) vorhersagen.
Dazu müsste man ja auch wissen wann eine Windböe kommt, wann Spurillen auftreten usw.
Auf ein Gefälle zB. kann man sich eben in der Regel vorher oder dann einstellen wenn dieses vorhanden ist und langsamer fahren je nach der Erfahrung, die man bereits gesammelt hat.

Helden der Autobahn: 160 km/h mit dem Anhänger (und der Anhänger hat noch nicht einmal eine Tempo 100 Zulassung):
https://www.youtube.com/watch?v=hpwVrBM7Azg

Auch Tempo 200 wurden schon mit leeren kleineren Anhängern gesichtet.

Und es schaukelt sich nichts auf und falls doch, dann hoppelt und springt der Anhänger hinter dem PKW hinterher.

Der Angeklagte hat damals seine eigene Versicherung verklagt, weil diese eine falsche Haftungsfeststellung bezüglich des Zweitunfalls vorgenommen hat.
Die Feststellung der eigenen Versicherung, dass sein Erstunfall ungeklärt ist und ihm damit kein Verschulden trifft, dagegen wendet er sich nicht.

Die eigene Versicherung hat erklärt, dass der Erstunfall mit dem Anhänger ungeklärt ist und den Erstunfallfahrer so kein Verschulden am Erstunfall nachgewiesen werden kann und er daher den Erstunfall nicht verschuldet hat. Das wurde auch von 2 Richtern am AG-Münster festgestellt.
Richterin Barausch erklärte zuvor sinngemäss, dass die eigene Versicherung des Angeklagten eine ordnungsgemässe Prüfung durchgeführt hat und die Entscheidung ihrer 5 Kollegen zuvor diesbezüglich richtig ist und sie auch so entschieden hätte wie ihre 5 familiären Richterkollgen.

Jetzt will Richterin Barausch dem Angeklagten ein Verschulden am Erstunfall andichten. Damit hätte aber die eigene Versicherung bezüglich des Erstunfalls eine falsche Haftungsfestellung vorgenommen, denn Diese hat festgestellt, dass ihn kein Verschulden am Erstunfall trifft und er von daher nicht haftet.
Will diese nun sich selbst und ihren 5 Richterkollegen nachweisen, dass die Versicherung im Regulierungszeitpunkt eine falsche Haftungsfeststellung aus einem anderen Grund vorgenommen hat und damit die Entscheidung ihrer 5 Richterkollegen und ihre eigene Rechtsansicht falsch ist?

Muppet Show?

Es geht einfach darum egal mit welchen Mitteln gegen den Angeklagten gezielt vorzugehen und sei es nur um diesen zu diskriditieren. Das ist Richterin Barausch wie schon gesagt bereits ihren familären Kollegen geschuldet.

Auch der Anwalt des Angeklagten mornierte einmal, dass Richterin Barausch Partei für ihre Kollegen ergreift.

Würde man Richterin Barausch fragen ob bei ihr eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt, würde Diese das natürlich verneinen, weil sie sich nicht befangen “fühlt”, denn sie muss ja Partei für ihre familiären Kollegen ergreifen.

Man hätte das Verfahren auch am Wohnsitz des Angeklagten führen können. Nur besteht dann eben die Befürchtung, dass dort im entfernten kollegialen Familienkreis tatsächlich mal jemand keine Partei für die engen familiären Kollegen ergreift.


Richterin Barauschs Willkür bezüglich des bestellten Pflichtverteidigers:

Der Angeklagte hatte sofortige Beschwerde beim Landericht Coburg eingereicht, weil der vom Gericht bestimmte Pflichtverteidiger nicht der Pflichtverteidiger seines Vertrauens ist.
https://www.facebook.com/justizfreund/posts/1455853141406248
Am OLG-Bamberg bezog sich die Staatsanwaltschaft Coburg auf die Nichtabhilfeentscheidung von Richterin Barausch, die der Angeklagte aber nie erhalten hat und so dazu innerhalb des Beschwerverfahrens gar keine Möglichkeit hatte dazu Stellung zu nehmen.
Das wurde am OLG-Bamberg ebenfalls moniert, weil das einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt.
Sämtliches Vorbringen des Angeklagten wurde einfach ignoriert und es wurde festgestellt, dass ein Gehörsverstoss nicht vorliege obwohl zusätzlich keinerlei Rechts- und Sachvortrag des Beschwerdeführers berücksichtigt worden ist.

BGH · Beschluss vom 19. Januar 2011 · Az. IV ZB 29/10
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Richter eine Verfahrensgestaltung, die den Parteien rechtliches Gehör in einem Ausmaß eröffnet, das dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 233 f.). Dazu gehört, dass er den Vortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis nimmt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährt den Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie effektiven Rechtsschutz. Das Gericht muss deshalb das Verfahrensrecht so handhaben, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfG, NJW 2005, 814, 815 m.w.N.). Insbesondere darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.

Wie Richterin Barausch nun erklärte brauche dem Angeklagten der Nichtabhilfebeschluss nicht zur Kenntnis gebracht werden, weil es sich dabei nur um eine Aktennotiz handelte: “Dem Antrag wird nicht abgeholfen”.

Das ist ähnlich wie bei bei den rechtlichen Gehörsverstössen in Befangenheitsverfahren:
Eine Dienstliche Äusserung dessen Inhalt sich allein darin erschöpft: “Ich fühle mich nicht befangen” braucht dem Ablehnenden nicht zur Kenntnis gebracht werden.

Wie Richterin Barausch erklärte habe das OLG-Bamberg sogar unter seine Entscheidung geschrieben, dass weitere Eingaben nicht bearbeitet werden!
Das er irgendwelche Rechte habe glaubt der Angeklagte nur aufgrund seiner Wahnvorstellungen, die ja der Sachverständige festgestellt hat.

Es wird einem Sinngemäss als Untermensch sogar noch vorgeworfen, dass man sich über Grund- und Menschenrechtsverletzungen bei Gericht beschwert, die einem also als Proleten selbstverständlich zugefügt werden dürfen und über die man sich nicht zu beschweren hat.

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Wie Richterin Barausch vorliegend emotional Rechte “fühlt”:

Gemäss Strafrichterin Barausch vom LG-Coburg, Strafrichter Dr. Krauß vom LG-Coburg, Strafrichter Bauer vom AG-Coburg und Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg liegt eine strafbare Beleidigung immer dann vor, wenn sich ein Richter durch eine Aussage beleidigt “fühlt” oder beleidigt “fühlen” kann.
Ähnlich wie bei der Befangenheit bei der es häufig auch nur auf das Gefühl ankommt.

Beleidigung:
Die Wahrnehmung unserer Welt als Dualität führt dazu, dass unser Verstand permanent bewertet. Er tut dies durch Vergleich. Maßstab sind unsere Erfahrungen und die Glaubenssätze, die wir uns daraus gebildet haben. Dieser Maßstab ist nie objektiv.
Ob eine Äußerung als Beleidigung empfunden wird, hängt aber davon ab, ob wir uns davon getroffen fühlen. Wir selbst sind es also, die dafür verantwortlich sind, ob wir uns beleidigt fühlen.
http://www.seele-verstehen.de/themen/seelenleid/beleidigung

Um die Richter zu beleidigen reicht es ihre Aktivitäten genau aufzuschreiben, 12.2009
http://blog.justizfreund.de/?p=4605

Richterin Barausch könnte auch einige ihrer eigenen von ihr selbst durchgeführten Aktivitäten als Beleidigung “fühlen”, wenn Diese im Internet aufgeschrieben werden wie die ihrer Kollegen für die sie sich einsetzen muss.

Auch das emotionale “fühlen” von Recht kann eine richterliche Beleidigung darstellen, weil emotionale “Gefühle” nicht mit einer sogenannten Rechtwissenschaft vereinbar sein müssen.

Die «Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft», Juristen mit emotionale Meinung über das Recht
“…Laut einer seiner Thesen haben Juristen eine emotionale Meinung über das Recht und wollen deshalb nicht die Wahrheit suchen, sondern Recht behalten.
…Wer juristisch denkt, sucht unvoreingenommen und damit absolut ergebnisoffen danach, welche Lösung die gesetzlichen Regeln für ein bestimmtes Problem vorgeben. Die eigene Befindlichkeit kommt – wenn überhaupt – nur zum Zug, wo der Gesetzgeber bewusst Spielraum beliess oder aus Nachlässigkeit ein lückenhaftes Regelwerk schuf. Solches juristisches Denken weicht im Rechtsalltag zunehmend einem ergebnisorientierten Hantieren. Man sucht nicht mehr im Gesetz nach Lösungen, sondern man hat vielmehr eine bestimmte Lösung im Auge und sucht im Gesetz selektiv nach dafür sprechenden Regeln.”

Besonders im kleinen familiären Richterkollegenumfeld muss man natürlich auch dafür sorgen, dass die Richterkollegen Recht behalten.
Behauptet ein Prolet, dass die lieben Kollegen willkürliche Entscheidungen machen, dann stellt das zudem eine doppelte Beleidigung dar.
Einmal besteht die Beleidigung darin, dass die lieben Kollegen kein Recht haben und Willkür gemacht haben und die andere Beleidigung ist der Prolet, der das als Prolet im Ansehen seiner Person behauptet.
Es muss dann natürlich gemeinschaftlich gegen den Proleten vorgegangen werden.

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen
http://blog.justizfreund.de/?p=2614

Ob eine Äusserung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritter sie versteht (BVerfGE 93, 266, 295; BGH NJW 00, 3421; BayObLG 97, 341).
Und selbst nicht jede Beleidigung, die als eine solche aus dem richterlichen Empfängerhorizont objektiv festgestellt wird ist auch eine solche:

Partei darf Richter beim “Kampf ums Recht” auch mal beleidigen
Richter galten bislang als unabhängig und wurden mehr oder weniger vor Kritik oder gar deftigen Beleidigungen geschützt. Doch dieses letzte Tabu hat jüngst das Bundesverfassungsgericht gekippt. Begründung: Ob Richter oder wer auch immer – überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
http://www.haufe.de/…/partei-darf-richter-beim-kampf-ums-re…

Äußerung „Durchgeknallter Staatsanwalt“, „Winkeladvokat“ oder „systemimmanenter Rassismus“ bei Behörde, „Rechtsbeugung“ bezgl. eines Richters, „Rechtsbrecher“ bezgl. eines OStA, Kirche als „kinderfickende Sekte“, namentlich bezeichneter Anwalt als Blondine in Unterwäsche dargestellt, Vergleich von Abschiebemassnahmen mit Gestapo-Methoden, Polizeimassnahme als SS-Methoden, „Wollen Sie mich ficken?“ usw. stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
http://blog.justizfreund.de/?p=5571

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Richter Glöckner und Richter Dr. Pfab, die in der Sache zuvor auch entschieden hatten haben nun zur Staatsanwaltschaft Coburg im gleichen Gebäude gewechselt und sind nun Staatsanwälte:

Strafurteile mit hohen Fehlerquoten, System Vorurteil: „Schulterschlusseffekt“ aus organisatorischer Nähe, Richter mit neuronalen Fehlschaltungen und Stilisierung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft als Wahrheit, Verteidigung ist nur Garnierung. In den USA 25% falsche Geständnisse, 14.05.2014
http://blog.justizfreund.de/?p=5538

Richter Glöckner vom AG-Coburg, der vorher mal entschieden hat, dass der Erstunfallfahrer für den Zweitunfall haftet, weil man sinngmäss einen beleuchteten PKW genau so schlecht erkennen kann wie eine unbeleuchteten PKW arbeitet nun wieder bei der Staatsanwaltschaft Coburg, die den damaligen Kläger wegen Beleidigung verfolgt.
Ebenso Richter Dr. Pfab, der einer der angeblich beleidigten Richter ist und damals auch eine völlig schwachsinnige Entscheidung zur Kollegenabdeckung machte ist nun Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Coburg.

In der Hauptverhandlung bei Richterin Barausch hatte man einen Dr.-Psychologen als Gutachter gesetzt, der den Angeklagten begutachtet hat. Es kam interessanterweise das gleiche Vorgehen dabei raus wie im Fall Gustl Mollath.

Das geht etwa so:

1. Der Gutachter bekommt vom Gericht erklärt, dass der Angeklagte lauter haltlose sinnlose Beschwerden einreicht. Das ist für den Gutachter, dann eine wahre Tatsache und darauf basierend stellt er eine geistige Krankheit beim Angeklagten fest an der das liegt. Es wird dann vom Gutachter hochwissenschaftlich ermittelt ob es eine Querulanz, Verfolgungswahn, Schizophrenie oder eine (andere) paranoide Persönlichkeitsstörung ist.
Zum Beispiel die Frage ob Richter an geistigen Krankheiten oder kollgialer Abdeckerei leiden, die beleuchtete und unbeleuchtete Fahrzeuge für gleich schlecht sichtbar halten und eine Beschwerde daher zu Recht erfolgte stellt sich für keinen auch nur im geringsten. Mit der Abweisung der Beschwerde ist bewiesen, dass diese zu unrecht erfolgte selbst wenn die Sach- und Rechtslage gar nicht geprüft wurde.

2. Jetzt ist dem Gericht logisch klar, dass es an der nun festgestellten geistigen Krankheit liegt aufgrund dessen lauter haltlose und sinnlose Beschwerden eingereicht werden, die daher sogar ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage automatisiert abgewiesen werden müssen.

3. Jede Beschwerde, die nun erfolgt und (ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage) abgewiesen wird, ist der Beweis der vorliegenden geistigen Krankheit. Und das die Beschwerden sogar ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage automatisiert abgewiesen werden ist wiederum der Beweis, dass es sich um völlig haltlose Beschwerden basierend aufgrund der geistigen Kranheiten handelt.

Im Fall Mollath lief das genau so ab.
Wenn man dann sagt, dass das ja ein toller Zirkelschluss ist, dann verstehen die das gar nicht, denn beides sind ja im Ansehen der hochelitären Personen wissenschaftlich festgestellte Tatsachen.

Gustl Mollath wollte sich irgendwann auch nicht mehr psychologisch untersuchen lassen.
Und der Angeklagte ist vorher auch nicht zur angeordneten psychlogischen Untersuchung gegangen, weil den Schwachsinn, der ganz böse enden kann, schon kannte.
Richterin Barausch fragte den Angeklagten auch warum er denn so etwas macht und nicht zu psychologischen Begutachtung geht, weil man es dann bei Gericht einfacher hätte.
Man soll die gegen einen gerichtete Begutachtungswillkür mit richterlicher geistiger Krankheitsvorgabe Richtern auch noch einfacher machen und sich der willkürlichen Beurteilungen von Psychologen selbsttätig aussetzen.

Postbote Dr. Dr. Gert Postel über seine Psychiatrie-Erfahrung als Oberarzt, Obergutachter und Facharztprüfer: „Auch eine dressierte Ziege kann Psychiatrie ausüben“

Jeder zweite psychologische Gutachter hat in Bayern schon Vorgaben von Richtern für das gewünschte Ergebnis erhalten, 02.04.2014

Rechtsanwalt Dr. Schneider-Addae-Mensah jeder der psychisch untersucht wird ist geistig krank im Interesse der Psychiatrie, 22.12.2011

Die Gutachten haben natürlich so zu erfolgen wie es vom Gericht erwünscht ist:

Gutachterin wegen kritischer Einstellung zur deutschen Justiz von der inobjektiven Staatsanwaltschaft mit “ergebnisorientierter Eigeninterpretation” abgelehnt, 12.10.2013

Wer das ganze gerichtliche psychologische Begutachtungssystem teilweise für korrupt hält, der sollte auch schon mal anfangen sich mit seinen eigenen Wahnvorstellungen zu beschäftigen, die ein Psychologe gerne feststellen wird.
Die Wahnvorstellungen an korruptem psychologischen Gutachterverhalten stehen also auch im Interesse der Gutachter, die tausende EUR daran verdienen.

Je fachlich kompetenter man als Prolet ist um so geistig kranker ist man gemäss Juristen und Psychologen:
GDSK – Gesellschaft der Schnellkuriere unterliegt am AG-Minden (21C228/11). In mindestens 5 Gerichtsverfahren haben Anwälte falsch beraten. Geistig abartig schwer erkrankter unzurechnungsfähiger Prolet mit Wahnvorstellungen konnte es besser, 29.11.2011/2015

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Spott für den Angeklagten wegen seiner email-Adresse:

Richterin Barausch fragte den Angeklagten warum denn seine email rechtsmeister@… lautete.
Der Angeklagte fragte Richterin Barausch was denn dagegen spreche, denn jeder darf sich rechtsmeister oder sonstwie nennen.

Sie erklärte dem Angeklagten, dass ihm eine solche Bezeichnung mangels rechtlichem Wissen nicht zustehe, sondern nur Juristen mit Staatsexamen wie seinem Pflichtverteidiger.

Sein Pflichtverteidiger ist aber genau derselben Ansicht wie er, dass er gar nicht der Pflichtverteidiger seines Vertrauens ist und die Entscheidung des OLG-Bamberg falsch ist und er zusätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das wäre in Bayern aber normales rechtliches vorgehen gegenüber Nichtjuristen.

Gemäss Richterin Barausch leidet sein Pflichtverteidiger unter den gleichen Wahnvorstellungen wie der Angeklagte und darf sich gemäss ihr “rechtsmeister” nennen.

Das wichtigste Entscheidungskriterium ist übrigens bei den meisten Richtern und Juristen das Ansehen der Person und dabei nimmt der niedere minderwertige Prolet die niedrigste Stufe ein aufgrunddessen ihm auch gerne mal gerade keine Grund- und Menschenrechte zustehen.

Wenn eine Beschwerde also unter Verletzung von Grund- und Menschenrechten eines Proleten abgewiesen wurde und Richterin Barausch verweist ausdrücklich auf die abweisende Entscheidung, dann ist das der Beweis dafür, dass einem Proleten tatsächlich keine Grund- und Menschenrechte zustehen und es ist somit nicht nur ihre persönliche Meinung.

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Richterin Barausch ein Verurteilungsprofi:

Gemäss dem Artikel kennt sie sich mit Zivilrecht aus. In der vorliegenden Strafverhandlung erklärte sie zur gewünschten Nachteil des Angeklagten sinngemäss, dass sie sich damit gar nicht auskennt.

Jetzt werden einem die Kumpaneimisstände in Bayern, Staatsanwaltschaft und Richterschaft als eine grosse kollegiale Familie (Der Spiegel “Systemfehler” 51/2013), auch noch als Feature verkauft:

Die neue Chefin ist ein erfahrener Profi, inFranken.de, 01.05.2011
In den 90er Jahren war Ulrike Barausch in Coburg als Richterin für Zivil- und Strafverfahren tätig. Dann wurde sie Staatsanwältin und wechselte später ans Amtsgericht in Kronach. Seit 2004 arbeitet sie wieder am Coburger Landgericht, zuerst als Richterin, dann als Gruppenleiterin in der Staatsanwaltschaft. Anfang dieses Jahres wurde sie nun zur Vorsitzenden Richterin befördert.”In Bayern sind diese häufigen Wechsel üblich. Es ist nicht gut, über viele Jahre auf einem Posten zu bleiben”, erläutert Ulrike Barausch. Jetzt sei sie aber erst einmal angekommen.
Wie geht sie mit dieser neuen Herausforderung um? “Man wächst in solch ein Amt hinein, das ist ein langsamer Prozess.” Anfangs sei ihr schon etwas mulmig gewesen angesichts der größeren Verantwortung, aber: “Es ist schön, wieder hier am Gericht zu arbeiten.” Dazu muss man wissen, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte getrennte Behörden sind.
Ulrike Barausch ist jetzt die Chefin von drei Richtern, zwei Beisitzern und zwei Geschäftsstellen (Zivilrecht und Strafrecht) mit je drei Mitarbeiterinnen. Die Aufgaben, die sie zu erledigen hat, verteilt das Präsidium. “Zu zwei Dritteln sind es bei mir Zivilsachen, zu einem Drittel Strafsachen.” Das bringe Abwechslung in die Arbeit.

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1 Antwort zu Richterin Barausch’s Strafverhandlung mit eigenen kollegialem absurdem Recht und völlig absurden selbst bestimmten Naturgesetzen, LG-Coburg am 30.09.2015

  1. Korte Werner sagt:

    Urteile die auf rein rechtlich, sachlich nachzuvollziehende Gründe überprüft werden, halten dieser Überprüfung nur selten stand. Beispiel gefällig: von ca. 20 Jahren meinte auch ein Göttinger “Richter”, ein besagtes Telefongespräch hätte ich nicht führen können, weil ich mich zur fraglichen Zeit unbestreitbar* in Australien augehalten hätte. *erstens war es gelogen, denn ich war beweisbar schon zurück in Deutschland ! Zweitens hat der wohl mur Jura studiert, zuvor keine Schule besucht, sonst hätte er vielleicht wissen können, daß Australier sich nicht mehr mit Buschtrommeln und Rauchzeichen verständigen, sondern das Telefon schon kennen und man mit dem sogar nach Deutschland (Göttingen) telefonieren kann. Die Urteilsbegründung wimmelte vor Lügen und Blöödheiten ! Darum meinte ein Richterkollege (D. Bro…) ich sei ein Fall für die Psychiatrie, wenn ich mich gegen solchen Quatsch wehre !

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