Anwaltliche Täuschung und Drohung gegenüber einem Schuldner, Geldwäsche und Untreue, 13.04.2010

Anwaltliche Täuschung und Drohung gegenüber einem Schuldner, Geldwäsche und Untreue, 13.04.2010
Gier frisst Hirn und auch ein erfolgreiches Studium der Rechtswissenschaft bewahrt nicht davor nachhaltig gegen das Gesetz zu verstoßen.
Auch wenn Täter einen anderen durch Täuschung und Nötigung zu Untreuehandlungen anstiften, um sich selbst in den Besitz des veruntreuten Geldes zu bringen ist der Tatbestand der Geldwäsche in Form eines „Sich – Verschaffens“ gegeben.
Falls ein Rechtsanwalt durch Täuschung und Drohung einen Schuldner zwingt Untreuehandlungen zu begehen erfüllt er den Tatbestand der Geldwäsche
Ein Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt wurden mit anderen Mittätern seitens des LG München – unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Auch wenn Täter einen anderen durch Täuschung und Nötigung zu Untreuehandlungen anstiften, um sich selbst in den Besitz des veruntreuten Geldes zu bringen ist der Tatbestand der Geldwäsche in Form eines „Sich – Verschaffens“ gegeben. So kürzlich der BGH in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen: 1 StR 95/09)
Nach den Feststellungen des Landgerichts München hatten die Angeklagten eine Forderung über rund 1,46 Millionen Euro gekauft. Diese Forderung war gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges Verurteilten tituliert worden.
Die Angeklagten hatten nach Erwerb der Forderung über 1,46 Mio beim Landgericht München I einen Arrestbeschluss gegen das Vermögen der GmbH des Schuldners erstritten und deren Konten gepfändet.
Aufgrund von Täuschung und Nötigung wirkten die Angeklagten auf den Schuldner ein, bis sich dieser dazu entschloss eine Vereinbarung mit den Angeklagten abzuschließen, aufgrund welcher er dann die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH für Forderung über 1,46 Mio Euro anerkannte, die ausschließlich ihn privat, nicht aber seine GmbH betraf. Die GmbH zahlte dann auf diese Forderung mit bemakelten Geldern leistete. Damit beging er Untreuehandlungen zu Lasten der GmbH, die selbst nichts mit der von den Angeklagten erworbenen Forderung übe 1,46 Mio Euro zu tun hatte.

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