Befremdlicherweises einschränken der Strafvorschrift Rechtsbeugung durch die Juristen selbst

“Befremdlicherweise versuchen die Justiz und Teile der Rechtswissenschaft immer wieder, den Anwendungsbereich dieser Strafvorschrift (Rechtsbeugung, § 336 StGB) einzuschränken. … Die Einschränkung der Strafbarkeit der Rechtsbeugung auf ‘elementare Verstöße gegen die Rechtspflege’, die ‘Entfernung von Recht und Gesetz in schwerwiegender Weise’ ist jedoch ein bedenklicher Weg. Wenn ein Arzt sich bei der Verabfolgung einer Spritze um eine Dezimalstelle hinter dem Komma irrt, wird er wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung bestraft. Wie läßt es sich da rechtfertigen, daß Richter und Staatsanwälte nur bei schwerwiegenden vorsätzlichen Rechtsverletzungen strafbar sein sollen?”
Professor Dr. Friedrich-Christian Schroeder – Regensburg

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