Das Ende der Richter-Willkür bei Berufungen? Für viele Justizopfer kommt Reform zu spät, 09.05.2011

Das Ende der Richter-Willkür bei Berufungen?, focus-online, 09.05.2011

Wer nach einem Urteilsspruch noch in die Berufungsinstanz gehen durfte und wer nicht, hing bisher vom Gerichtssitz und dem Gutdünken der Richter ab. Damit soll nun Schluss sein.

Selten gab es eine so breite Zustimmung zu einer kleinen aber bedeutsamen Justizreform: Alle Bundestagsfraktionen wollen mittlerweile den Bundesbürgern wieder mehr Gehör vor Gericht verschaffen und den so genannten Willkür-Paragraphen 522 in der Zivilprozessordnung ändern.

Dieser erlaubt es Richtern seit 2002, Berufung gegen ihre Urteile in der nächsten Gerichtsinstanz nach eigenem Ermessen zuzulassen oder abzuschmettern. Vor allem bei komplizierten Fällen – etwa zu Arzthaftung, Kapitalanlagebetrug oder Unfallschäden sowie bei Gutachterstreit – nutzten die Gerichte diese Möglichkeit.

Weite Teile von CDU und CSU favorisieren bisher nur leichte Korrekturen am Willkür-Paragraphen. Die anderen Parteien wollen ihn dagegen komplett streichen. Auch Bundesjustizminsiterin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) unterstützt nach FOCUS-Online-Informationen die komplette Abschaffung.

Für das vorerst letzte Opfer deutscher Richter-Willkür käme jede Reform aber zu spät. Es handelt sich um eine Mutter mit vier Kindern, die nach einem grotesk verlaufenen Scheidungsverfahren mit vielen Pannen nun vor dem finanziellen Ruin steht und selbst ihr Haus zu verlieren droht. Richter des Oberlandesgerichts Bamberg hatten ihr den Weg in eine Berufung und somit die Chance auf ein gerechtes Urteil nach der Trennung von ihrem Ex-Mann mit Hinweis auf den Willkür-Paragraphen 522 verwehrt. Selbst das Bundesverfassungsgericht sah die Beschwerde darüber nach geltendem Recht als „unzulässig“ an.

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ZPO a.F. (alte Fassung) in der bis zum 27.10.2011 geltenden Fassung
§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.

ZPO n.F. (neue Fassung) in der ab dem 27.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

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