Die richterliche Veröffentlichungspraxis in der Kritik, Zweifel an der veröffentlichten Objektivität des Meinungsstands, 1998

Reinhard Walker, Die richterliche Veröffentlichungspraxis in der Kritik, JurPC Web-Dok. 34/1998, Abs. 1 – 163

In den letzten Jahren wurde die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch Dokumentation und Nachweis in der juris-Rechtsprechungsdatenbank immer besser und umfassender erschlossen. Für die gesamte Instanzgerichtsbarkeit jedoch hat sich im Verlauf der Jahrzehnte kaum etwas verändert. Zwar wurden wiederholt offensichtliche Mißstände an die Öffentlichkeit gebracht, doch zu Veränderungen haben sie nicht geführt. Die traditionellen Verfahren entsprachen der Gewohnheit, und Alternativen konnte man sich wohl nur schwer vorstellen. Angesichts der oftmals im persönlichen Gespräch vorgebrachten dezidierten Vorwürfe von “Insidern” ist allerdings verwunderlich, daß nicht schon längst eine breite Diskussion angestoßen wurde. Erst seit einigen Jahren wird das Thema auch in der Literatur häufiger aufgegriffen, veranlaßt durch eine Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Veröffentlichungspraxis der Finanzgerichte.

…Die Kritik am aktuellen Veröffentlichungswesen konzentriert sich vor allem auf die Richter. Sie wirft ihnen vor, sie ließen sich zu sehr durch sachfremde, beispielsweise finanzielle Interessen leiten. Auswahl und Kürzung der Entscheidungen durch Richter und Verlagsredaktionen gäben Anlaß zu Zweifeln an der Objektivität des veröffentlichten Meinungsstandes, und nicht zuletzt verstünden es bestimmte Gruppen, der ihnen günstigen Rechtsprechung besondere Aufmerksamkeit zu verschaffen.

…Die meisten Bedenken richten sich gegen die finanziellen Interessen der Richterschaft bei der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen. Kaum eine gesicherte Auskunft erhält man allerdings zur Höhe der üblichen Honorare. Sie sollen bei ca. DM 20,- pro Entscheidung beginnen und in Einzelfällen bis zu mehr als DM 200,- reichen, vor allem für steuer- und wirtschaftsrechtliche Entscheidungen. Für die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird erwartungsgemäß mehr bezahlt als für die der Instanzgerichte, obgleich deren Richter ihre Entscheidungen in der Regel noch gesondert aufbereiten müssen, bevor die Verlage sie annehmen. Bundesrichter dagegen geben ihre Entscheidungen häufig unbearbeitet weiter, nachdem sie zuvor von den Geschäftsstellen anonymisiert wurden. Die Einsender sonstiger Gerichte müssen sie anonymisieren, auf die entscheidungserheblichen Gründe kürzen und den relevanten Sachverhalt herausarbeiten.

Mit welcher Selbstverständlichkeit von einigen Richtern ein Entgelt für die Übersendung ihrer Urteile eingefordert wird, konnte exemplarisch bei einschlägigen Diskussionen im Rahmen des EDV-Gerichtstages in Saarbrücken beobachtet werden. Jahr für Jahr meldete sich dort eine Richterin mit der Forderung zu Wort, daß die juris GmbH angemessene Honorare ausloben solle, sie werde dann auch Entscheidungen erhalten. Bemerkenswerterweise regte sich aus der Zuhörerschaft niemals öffentlicher Widerspruch.

…Nicht selten hört man auch das schlichte, aber ehrlichste Argument, “daß schließlich mit den Entscheidungen auch Geld verdient werde!”, was Grund genug zu sein scheint, um daran zu partizipieren.  …

2. Effekthascherei, mangelnde Veröffentlichungscourage und Arbeitsüberlastung

Es werden auch Vorwürfe erhoben, die zueinander im krassen Widerspruch stehen. Je nach dem Standpunkt des Kritikers soll es einmal Eitelkeit sein, weswegen einzelne Richter veröffentlichen, und ein andermal wird ihnen mangelnder Mut zur Veröffentlichung unterstellt.

Wiederholt wurden Richter aufgefordert, sich bei ihrer Veröffentlichungstätigkeit “jeder Effekthascherei” zu enthalten. Nicht unbegründet, müssen die Verlage doch gelegentlich mit Ärger rechnen, wenn der Redaktion eine Entscheidung schon vor der Übersendung durch den Richter über die Prozeßparteien bekannt geworden ist und dann deren Namen anstatt der des Richters als Einsender erscheinen.

Öfter wird sogar unterstellt, daß Eitelkeit das eigentliche Motiv zur Veröffentlichung von Entscheidungen sei: Abs. 51 “Zudem sind viele Gerichte von sich aus daran interessiert, Entscheidungen zu veröffentlichen, allerdings nicht nur aus Gründen der Information, sondern leider oftmals auch aus persönlicher Eitelkeit, daraus, daß man zeigen will, daß man der erste (gerade im Instanzbereich) ist, der sich einer interessanten Frage angenommen hat.” …

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