Doppelbestrafungsverfahren gegen Totalen Kriegsdienstverweigerer ausgesetzt, StA wird nichts unversucht lassen um das politisch gewollte Ergebnis herbeizuführen, 13.10.2003

Doppelbestrafungsverfahren gegen Totalen Kriegsdienstverweigerer ausgesetzt (Pressemitteilung  2/03 der TKDV-Initiative Dresden vom 13.10.2003

Staatsanwalt lehnt Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab

Am gestrigen Freitag, dem 10.10.2003, hat am Landgericht Frankfurt a.M. unter Vorsitz von Richter Fidora erneut eine Berufungsverhandlung gegen den Totalen Kriegsdienstverweigerer Torsten Froese (32) stattgefunden. Bereits kurz nach Eröffnnug der Hauptverhandlung wurde vom Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden gestellt. Draufhin wurde das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt.

Froese, der als Totaler Kriegsdienstverweigerer nicht nur den Wehr-, sondern auch den Zivildienst wegen dessen militärischer Relevanz sowie der anti-sozialen Funktion verweigerte, war bereits 1993 vom Amtsgericht Hanau rechtskräftig zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, dann aber erneut zum Zivildienst einberufen und angeklagt worden. Die damaligen Urteilsgründe fielen denkbar knapp aus: ganze acht Sätze, inkl. Tenor und Kostenentscheidung. Entsprechend hatte der damalige Richter Hoos sich auch nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob dem Fall seiner Meinung nach eine Gewissensentscheidung zugrunde lag. Im schriftlichen Urteil hieß es lediglich: “Die vom Angeklagten vorgebrachten politischen und moralischen Gründe vermögen sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Sie können jedoch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.”

Das Bundesverfassungsgericht hatte 1968 entschieden, daß die Nichtbefolgung mehrerer Einberufungen zumindest dann nicht mehrfach bestraft werden dürfe, wenn dem Entschluß eine Gewissensentscheidung zugrundeliege. Hätte das Amtsgericht seinerzeit die Vokabel “Gewissensentscheidung” bemüht, hätte das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) die Sache als erledigt angesehen. So aber witterte die Behörde die Chance, mittels einer erneuten Einberufung eine erneute Verurteilung zu erreichen.

Doch Amts- und Landgericht stellten das Verfahren jeweils wegen des verfassungsrechtlichen Verbots der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) ein. Das Landgericht hatte erklärt, Froese habe “zweifellos” eine solche Gewissensentscheidung getroffen.

Die Staatsanwaltschaft hatte jeweils Rechtsmittel eingelegt und diese damit begründet, daß die Gerichte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung die falschen Kriterien angelegt hätten. So sei etwa die Tatsache, daß sich der Zivildienst “als ein Bestandteil der Landesverteidigung” darstelle, dem “persönlichen Verantwortungsbereich des Angeklagten” entzogen. Eine Gewissensentscheidung könne sich daher nur auf die “konkret abverlangte Tätigkeit” im Zivildienst beziehen – eine Auffassung, die einzelne Gerichte in den 80’er Jahren zu vertreten versucht haben, um in der Praxis keinem einzigen Totalverweigerer Gewissensgründe attestieren zu müssen, da sich eine Gewissensentscheidung gegen die “konkret abverlangte Tätigkeit” praktisch nie ergeben würde.

Dieser Begründung der Staatsanwaltschaft hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in der Revisionsverhandlung am 21.03.03 aber eine klare Absage erteilt. Es schloß sich – was die o.a. von der Staatsanwaltschaft benannten Kriterien für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung anbelangt – den Argumenten der Verteidigung in vollem Umfang an. Das einstellende Urteil des Landgerichts hatte der Senat aber dennoch aufgrund angeblich unzureichender tatsächlicher Feststellungen zur Gewissensentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die gestrige Verhandlung vor dem Landgericht begann nun zunächst damit, daß die Kammer gegen den Angeklagten, der sich beim ersten Eintreten des Gerichts in den Verhandlungssaal geweigert hatte aufzustehen, ein Ordnungsgeld von 100,– EUR bzw. einen Tag Ordnungshaft wegen “Ungebühr” verhängte. Erläuternd führte der Kammervorsitzende hierzu u.a. aus, er mache “das jetzt seit 29 Jahren, und seit 29 Jahren ist jeder Angeklagte aufgestanden.” Zuvor hatten die Verteidiger des Angeklagten, Detlev Beutner (Frankfurt), Jörg Eichler (Dresden) und Rechtsanwalt Markus Künzel darauf hingewiesen, das “die Durchsetzung des Aufstehens vor Gericht mittels Ordnungsstrafen ein Relikt vergangener Zeiten” sei, und gerade vor dem Hintergrund dieses Verfahrens, das sich durch eine mittlerweile 10-jährige geradezuunerbittliche Strafverfolgung seitens der Frankfurter Justiz auszeichne, Verständnis für den Angeklagten in dem Sinne erwartet werden könne, daß dieser der Justiz nicht den “Respekt” entgegenzubringen bereit ist, den das Gericht hier meint, einfordern zu müssen. Selbst der Vertreter der Staatsanwaltschaft, StA Hildner, hatte in seiner Stellungnahme erklärt, seiner Meinung nach könne auf die Verhängung eines Ordnungsmittels verzichtet werden. Besonders pikant an diesem Vorfall ist, daß der Angeklagte Torsten Froese im Juni 1998 im Zusammenhang mit diesem Verfahren für 16 Tage ohne jede Rechtsgrundlage inhaftiert war und nun – da er das Ordnungsgeld nicht bezahlen wird – im Ergebnis wieder für einen Tag Haft vollstreckt würde, falls die Maßnahme rechtskräftig würde. Die Verteidigung hat hiergegen Beschwerde eingelegt, so daß das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. darüber zu entscheiden hat. Im Vorfeld der Verhandlung hatte der Vorsitzende eine “Selbstanzeige” abgegeben, in der er – im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand der Dienstflucht – erklärte, “entschiedener Gegner jeglichen Zwangsdienstes” zu sein. Hierüber wurde jedoch in der Form entschieden, daß sich aus den Erklärungen des Vorsitzenden “keine Anhaltspunkte” ergäben, “die zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Vorsitzenden Richters Anlass bieten”. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm dies jedoch gleich zu Beginn der Verhandlung zum Anlaß, dem Vorsitzenden hierzu eine Frage zu stellen. Da er “mit dem Begriff ‘Zwangsdienst’ im Moment nichts anfangen” könne – “wir kennen ja eigentlich keinen Zwang”–, hätte er gern gewußt, ob der Vorsitzende auch den Zivildienst als Zwangsdienst ansehe. Hierauf antwortete der Vorsitzende, daß “diese Frage … zu bejahen” sei. Auf weitergehende Fragen des StA wollte sich der Vorsitzende nicht mehr äußern. Hierauf lehnte StA Hildner den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Da der zur Entscheidung hierüber berufene Richter zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war, wurde das Verfahren ausgesetzt. Die Verteidigung erklärte hierzu, daß über diese Frage bereits entschieden worden sei und sich unter den von der StA vorgetragenen Tatsachen für die Ablehnung des Richters nichts neues befände. Daß der Vorsitzende in seiner Stellungnahme unter dem Begriff “Zwangsdienst” auch den Zivildienst subsumierte, sei selbstverständlich und gehe bereits aus der Stellungnahme selbst hervor. Das Verhalten der StA zeige vielmehr deutlich, daß hier “äußerst schlechte Verlierer aus der Befürchtung heraus, das Verfahren könne nach nunmehr 10 Jahren Strafverfolgung tatsächlich mit einer rechtskräftigen Einstellung enden, offenbar nichts unversucht lassen, um das von ihr gewünschte politische Ergebnis zu erreichen”.

Für die Richtigkeit
i.A. Jörg Eichler
TKDV-Initiative Dresden
c/o Jörg Eichler
Hoyerswerdaer Straße 31
01 099 Dresden
Email: joerg.eichler@so36.net

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