Die strafgerichtliche Verurteilung eines zunächst Unverdächtigen, der erst durch einen Poliziebeamten zu einer Straftat angestiftet worden ist, verstößt nach der Entscheidung des EGMR gegen Art. 6 Abs. 1 der MRK (Recht auf ein faires Verfahren). Der EGMR betont, dass Art. 6 Abs. 1 es verbietet, Beweismittel zu verwerten, die auf einer polizeilichen Anstiftung zu Straftaten beruhen. (Az.: 54648/09).
Die Bundesrepublik Deutschland wurde daher in dem Fall gegenüber dem zu 5 Jahren Haft Verurteilten, der seine Strafe bereits vollständig abgesessen hat, verurteilt ihm 8500 EUR Schadenersatz für seine Anwälte und 8000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen.
Reinhard Birkenstock, Anwalt von Andreas F.: “Das Urteil ist ein Rüffel für die deutsche Justiz, die bisher auch unbescholtene Bürger wegen Straftaten verurteilte, zu denen sie durch die Polizei angestiftet wurden.” (Bild-Bundesausgabe 05.11.2014, Seite 7).