Die Willkürvorschrift §17 Abs. 1 AGO-Bayern dient insbesondere den Justizbehörden in Bayern dazu auch Gerichtsverfahren angeblich nicht bearbeiten zu müssen zB. entgegen dem durch Artikel 3 Abs. 1 GG definiertem “Willkürverbot” und entgegen Artikel 17 GG, Artikel 19 Abs. 4 GG, Artikel 103 Abs. 1 GG, Artikel 6 EMRK usw.
Diese Vorschrift wird zusätzlich auch von Präsidenten der Land- und Oberlandesgerichte angewandt um Dienstaufsichtbeschwerden kollegial abzuwehren zB. vom Präsidenten des LG-Coburg Anton Lohneis und vom Präsidenten des OLG-Bamberg Clemens Lückemann:
http://blog.justizfreund.de/wp-content/uploads/2017/08/20170630LohneisLBSI1520101.pdf
Damit werden dann besonders sozial schwache Menschen komplett rechtlos gestellt, weil man einfach keine Lust hat sich mit den Rechten minderwertiger “Untermenschen” (bzw. “Das NICHTS”, “gemeinschädliche Querulanten”, “Rindviecher”, “Ochsen”, “Jud der brennen muss” usw.) gemäss dem “Schweinehund-Prinzip” zu beschäftigen oder Eingaben missliebiger Fälle nicht bearbeiten zu müssen in denen die Juristen nicht hochelitär gefeiert werden, sondern Kritik an (übelsten) Missständen geübt wird, wie vorliegend an § 17 Abs. 1 AGO-Bayern. Die Anwendung von §17 Abs. 1 AGO empfiehlt sich für Staatsjuristen auch in den Fällen der gerichtlichen “künstlichen Verzögerungstaktik”, “Verschleppungsstrategien” und “Hinhalteverfahren” uvam.
Der Beschwerdeführer wird dann wie im Mittellalter ein “Gesetzloser” oder wie im Dritten Reich ein sogenannter “Volksschädling” komplett rechtlos gestellt zB. wenn man sogenannten “Untermenschen” ihren Reisekostenentschädgigungsanspruch rechtsbeugerisch nicht anerkennen will.
Dann ist es anderen Menschen, gemäss zB. Richterin Barausch (befördert zur Gerichtsdirektorin), Richter Dr. Pfab (befördert zum Leitenden Staatsanwalt) und Richter Dr. Krauß (befördert zum Gerichtspräsidenten), sogar ausdrücklich zusätzlich auch noch erlaubt den gesetzlosen Beschwerdeführer, der sich über die Verletzung seiner Grund- und Menschenrechte beschwert, durch Straftaten von anderen Menschen schwer zu verletzen, denn es ist ja ein “Gesetzloser”:
Der lügende Reichsbürgerrichter Anton Lohneis LG-Coburg als auffälliger Grundrechtsverletzer, keine Bearbeitung von Beschwerden minderwertiger sogenannter „Untermenschen“ (Reisekostenentschädigung), 19.08.2017
Auf der Internetseite “Dauerausstellung im Weiße Rose Saal, Willkür Im Namen des Deutschen Volkes”, zeigt die bayerische Justiz wie mit entsprechenden Menschen bis heute systematisch umzugehen ist, die sich über entsprechende Grund- und Menschenrechtsverletzungen beschweren in dem diese zB. heute als “Gesetzlose” über §17 AGO rechtlos gestellt werden.
RA Plantiko, der sich mit dem Tatbestand der Beleidigung bei Gericht lange beschäftigt hat:
Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird. (Rechtsanwalt Claus Plantiko)
„Die Illusion der Ehrenschutzes in der OMF-„brd“ muss längst selbst von dem Dümmsten durchschaut sein. Dass bewusste ehrverletzende Lügen unter dem besonderen Schutz der OMF-„brd“ stehen, wurde bereits ausführlich in der Verleumdungs-Fallstudie bewiesen, und das intitut voigts hat erst kürzlich wieder auf den Irrsinn des angeblichen „Ehrenschutzes“ bei „Beleidigung“ hingewiesen. Trotz der unmöglich zu bestreitenden Sachlage, dass der vermeintliche „Ehrenschutz“ schon bei den Nazis und erst recht jetzt in der OMF-„brd“ im wesentlichen Täterschutz war resp. ist, besonders für Mitglieder der Justizmafia, wird gelegentlich noch immer von Privatpersonen auf „Unterlassung“ von „ehrverletzenden Äußerungen“ geklagt.“ http://www.kirchenlehre.com/plantik4.htm
Daher gibt es zu dieser Willkürvorschrift, die dort fleissig angewandt wird, einige Fragen, wenn man sich schon mal mit dem willkürlichen Tatbestand der Beleidigung beschäftigt hat, mit dem dort auch Menschen willkürlich entgegen Artikel 5 GG und Artikel 10 EMRK in Strafschauprozessen besonders für die familiären Kollegen (“Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013) abgeurteilt werden.
Bis jetzt wird das alles vom bayerischen Justizministerium familiär kollegial abgedeckt:Das linke Bild zeigt Prof. Bausback mit einer ganz langen Nase wie er dem Justizfreund am 17.05.2015 eine christlich soziale Nachricht schreibt:
„Sehr geehrter Herr Justizfreund,
zu Ihren Zuschriften möchte ich Ihnen ganz allgemein mitteilen, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz alle Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sorgfältig prüft. Die Justiz ist für die Menschen da. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen”
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folgende Fragen habe ich zu §17 Abs. 1 AGO-Bayern, da ich eine Petition einreichen möchte, die Vorschrift zu ändern:
§17AGO – Bearbeitung besonderer Fälle
(1) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, wird dem Absender mitgeteilt, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn kein bestimmter Antrag gestellt ist. Die Abgabe an andere Behörden und die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bleiben unberührt.
1. Handelt es sich bei den „Beleidigungen“ und „groben Beschimpfungen“ um strafbare Beleidigungen im Sinne des §185ff. StGB?
2.Handelt es sich bei den „Beleidigungen“ und „Beschimpfungen“ auch um Beleidigungen im Sinne des §185ff. StGB, die aber nicht strafbar sind (zB. aufgrund von §193 StGB)?
(zB. Strafbefehl abgelehnt Anwalt darf Bayerns Innenminister „wunderbares Inzuchtsprodukt“ nennen, www.sueddeutsche.de, 08.05.2016 )
3. Oder ist es zur Erfüllung der „Beleidigung“ und „groben Beschimpfung“ im Sinne des §17 Abs. 1 AGO bereits ausreichend, dass diese objektiv geeignet sind jemand zu „beleidigen“? (BVerfGE 93, 266, 295; BGH NJW 00, 3421; BayObLG 97, 341).
4. Oder ist es zur Erfüllung der „Beleidigung“ und „groben Beschimpfung“ im Sinne des §17 Abs. 1 AGO bereits ausreichend, dass diese jemand subjektiv als Beleidigung empfindet oder empfinden bzw. “fühlen” kann. ZB. gemäss des psychologischen Beleidigungsbegriff? (bzw. gemäss der Zeugenaussage von Richter Dr. Christian Pfab vom LG-Coburg, unten Nr. 14)
5. Von wem werden die „Beleidigungen“ oder „groben Beschimpfungen“ festgestellt und ermittelt und wie wird der Unterschied zwischen einer “groben Beschimpfung” oder “Beleidigung” festgestellt?
6. Wie ist §17 AGO mit zB. Artikel 5GG, Artikel 17 GG, Artikel 19 Abs. 4 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG und zB. Artikel 6 EGMR und Artikel 10 EGMR vereinbar?
7. Gilt §17 Abs. 1 AGO auch für bei Gericht gestellte Befangenheitsverfahren, Beschwerden auf Erstinstanzliche Entscheidungen mit Devolutiveffekt, Rechtsmittel/Rechtsbehelfe oder Klagen, die dann entgegen der vorgenannten Grund- und Menschenrechte gar nicht mehr bearbeitet werden brauchen?
8. Wie wird eine “grobe Beschimpfung” gemäss Satz 3 strafrechtlich verfolgt, die keine Beleidigung ist?
Wie unter Punkt 14 angegeben?
9. Wird im Sinne des §193 StGB, Artikel 5 GG und Artikel 10 EGMR auch die erforderliche Abwägung vorgenommen ob es sich um eine Äusserung „im Kampf ums Recht“ oder gegenüber gewaltausübenden Staatspersonen oder Behörden handelt? (zB. BVerfG NJW 2000, 199; 1 BvR 444/13; 1 BvR 527/13; EGMR Nr. 60899/00)
10. Wenn später der Äusserer einer entsprechenden Äusserung in einem Strafverfahren freigesprochen wird oder die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt – Wird die Angelegenheit, dann weiter bearbeitet?
(zB. haben alle vorhergehenden Instanzen eine Beleidigung bejaht wie in tausenden anderen Fällen auch und nach vielen Jahren wurde vom Verfassungsgericht festgestellt, dass gar keine Beleidigung vorliegt zB. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10; Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01; Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).
11a. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Bürger gegenüber der Behörde nachzuweisen, dass keine “Beleidigung” oder “grobe Beschimpfung” vorliegt (zB. auch nur eine Beschimpfung, die aber nicht “grob” ist) insbesondere, wenn entsprechende Rechtssprechungsnachweise vollständig ignoriert werden wieder mit Hinweis auf §17 Abs. 1 AGO, weil der Vorwurf eines Proleten fehlerhaften Handelns von Staatsjuristen wieder eine Beleidigung darstellt? (Ist zB. eine Feststellungsklage am VG möglich?)
12. Wie wird der Bürger für Schäden, die ihm durch eine evtl. jahrelange Nichtbearbeitung wegen einem falschen Beleidigungs-/Beschimpfungsvorwurf entstehen entschädigt?
13. Ist die “Beleidigung” oder “grobe Beschimfung” einer Behörde so definiert wie im Strafrecht?
(„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe, Pressemitteilung Nr. 36/2016 vom 24. Juni 2016
Beschlüsse vom 17. Mai 2016, 1 BvR 257/14, 1 BvR 2150/14 (Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, Vor § 185 Rn. 3).
14. Wie wird in Fällen verfahren bei dem Richter als Zeugen vor Gericht selbst aussagen, dass Eingaben von Bürgern nicht bearbeitet werden brauchen, weil in diesen eine Beleidung vorhanden ist und das gar nicht stimmt.
Zum Beispiel:
Richter Dr. Pfab (jetzt leitender StA in Coburg) erklärte im Verfahren bei Richterin Ulrike Barausch (LG-Coburg 2 Ns 123 Js 10673/12) als Zeuge, dass der Vorwurf der „Rechsbeugung eine stets strafbare Formalbeleidigung darstellt, weil man jemanden damit eine Straftat vorwirft. Eine strafbare Beleidigung ist immer dann gegeben, wenn sich jemand durch die Äusserung eines anderen Menschen beleidigt fühlt.
Der Präsident Dr. Friedrich Krauß bestätige, die stets strafbare Formalbeleidigung und erklärte, dass die Eingaben des zu Verurteilenden daher (gemäss §17 Abs. 1 AGO) nicht bearbeitet werden brauchen. (Mittlerweile hat auch das Bundesjustizministerium festgestellt, dass §17 Abs. 1 AGO in Gerichtsverfahren von vornherein gar nicht anwendbar ist. Der Bayerische Landtag hat festgestellt, dass es sich um eine Dienstanweisung der Executive handelt.)
Richterin Ulrike Barausch vom LG-Coburg als familiäre Kollegin („Systemfehler“, Der Spiegel 51/2013) bestätigte kollegial die wahrheitsgemässen Aussagen und verurteilte den zu Verurteilenden.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Vf. 85-VI-15) sorgte trotzdem dann erstmal für eine Bearbeitung eines Antrags wegen des darin liegenden Verstosses auch gegen das aus Artikel 1 GG folgende “Willkürverbot”, der gemäss Richterin Ulrike Barausch und Richter Dr. Friedrich Krauß nicht zu bearbeiten wäre. Eine Beschwerde über die willkürliche Abweisung des Anspruchs wird aber nun schon wieder nicht mehr bearbeitet.
Das ist auch nicht verwunderlich, denn erstens liegt in der Person eines Proleten, der selbst Rechte geltend macht schon eine richterliche Beleidigung vor und ein solcher Verstoss gegen das “Willkürverbot” von Verfassungsfeinden stellt nochmals eine Beleidigung der Juristen dar.
Gemäss der Zeugenaussage von Richter Dr. Pfab stellt der objektive Rechtsbeugungsvorwurf allerdings nicht zwingend den Vorwurf einer Straftat gemäss §339 StGB dar, weil dazu ja auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein müsste.
Wenn der Vorwurf einer Straftat stets eine Beleidigung darstellt, dann wurde auch der vorliegend zu Veruteilende mit einem solchen Vorwurf beleidigt wie alle anderen auch, die beginnend an von der Staatsanwalt einer Straftat beschuldigt werden.
Und ein sachbezogener „Rechtsbeugungsvorwurf“ stellt keine Beleidigung dar:
Verletzung des Willkürverbots (Artikel 3 Abs. 1 GG, Artikel 6 EMRK) und der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5GG, Artikel 10 EMRK): Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10; Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik keine Beleidigung: Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001; uvam.
Weil bei Gericht in Coburg auch kollegiale rechtliche Bewertungen dem Zeugenbeweis zugänglich sind wurden diesbezügl. auch mehere Richter vom BVerfG und BGH als Zeugen benannt, dass der zu Verurteilende keine einzige Aussage getätigt hat, die eine “stets strafbare Formalbeleidigung” darstellt.
Diese Zeugen wurden aber natürlich vollständig ignoriert, da es sich bei solchen Rechtsvorstellungen um “rechtliche Wahnvorstellungen” handelt wie Richterin Ulrike Barausch erklärte. Die Richter vom BGH, BVerfG und EuGH leiden gemäss ihr also an “rechtlichen Wahnvorstellungen”.
Die richterlichen familiär kollegialen Zeugenaussagen stellen vielmehr leicht nachvollziehbar eine Falschaussage dar (§153 StGB), die der weiteren zusätzlichen kollegialen Rechtsbeugung, Willkür und Verfassungsfeindlichkeit dienen.
Wie wird in solchen Fällen bezügl. §17 Abs. 1 AGO-Bayern verfahren in dem derjenige, der sich beleidigt „fühlt“ sozusagen mit den Kollegen zusammen („Systemfehler“, Der Spiegel 51/2013) selbst auch als Zeuge für eine kollegiale willkürliche Verurteilung sorgt obwohl der Tatbestand der Beleidigung gemäss §185 StGB gar nicht erfüllt ist?