Richter: “Frau Zschäpe hat ein teigiges Mondgesicht und eine grauenhafte Frisur”, Herabwürdigung von Kritikern und Vertretern abweichender Auffassungen, 25.07.2016

Richterliches Mäßigungsgebot und moderne Medien Face­book-“She­riff” und Online-Kolum­nist: moderne Richter, Legal Tribune Online, 25.07.2016

Öffentliche Äußerungen von Richtern zu laufenden Verfahren sind besonders problematisch, insbesondere, wenn der Richter selbst später mit dem Verfahren dienstlich befasst werden kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der abstrakt-generellen Möglichkeit, nicht nach aktuell gegebenen Zuständigkeiten. Kein Richter weiß schließlich, ob ihn das Präsidium des Gerichts, dem er angehört, nicht später in einen anderen Spruchkörper versetzt oder ihm (im Fall des “Doppelvorsitzes”) gar einen zusätzlichen Spruchkörper zuweist (zweifelhaft daher ZON 5.1.2016).

Die Kritik an der Berichterstattung über laufende Straf- und Ermittlungsverfahren ist nicht unbedenklich, wenn sie Aussagen über die Prozessbeteiligten selbst enthält: “Frau Zschäpe hat ein etwas teigiges Mondgesicht, das erkennbar auf der Suche nach Peeling und Entspannung ist, sowie eine grauenhafte Frisur aus dem Bilderbuch des sachsen-anhaltinischen Weltniveaus.” Was soll eine Angeklagte von einem Bundesrichter denken, der sie während eines laufenden Strafverfahrens so in der Öffentlichkeit darstellt und – möglicherweise – einmal für ihren Fall zuständig werden kann?

Erstaunt waren bestimmt auch diejenigen Staatsanwälte und Richter, die für die Durchsuchung bei dem Bundestagsabgeordneten Edathy zuständig waren. “Bitte entschuldigen Sie, Herr Edathy“, meldet sich hierzu während des laufenden Ermittlungsverfahrens öffentlich ein Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof zu Wort und empfiehlt in einer großen Wochenzeitung, der Rechtsstaat möge sich bei dem Betroffenen ausdrücklich für dieses Vorgehen entschuldigen. Die anschließende Verfassungsbeschwerde von Herrn Edathy wurde übrigens verworfen, weil aus Sicht des Bundesverfassungsgericht am Vorgehen der Ermittlungsbehörden nichts auszusetzen war (BVerfG v. 15.08.2014, Az. 2 BvR 969/14).

…Dass sich ein Richter bei öffentlichen Auftritten auch in der Wortwahl zurückhalten sollte, ist dem Mäßigungsgebot immanent. Es gilt nicht nur für Inhalte, sondern auch für die Art und Weise, wie diese geäußert werden. Hier ein paar Beispiele:

Herabwürdigung von Kritikern und Vertretern abweichender Auffassungen

Von einem Richter erwartet man unvoreingenommene Entscheidungen, die möglichst wenig von Emotionen beeinflusst sind. Deshalb sollte sich ein Richter bei öffentlichen Äußerungen gerade auch dann zurückhaltend äußern, wenn er das Verhalten anderer kritisch kommentiert (besonders bei Kritik an staatlichen Institutionen oder Repräsentanten). Agiert ein Richter unmäßig beleidigt auf Kritik seiner Person oder Ansichten, dürfte bei Verfahrensbeteiligten leicht die Besorgnis aufkommen, dass auch sie bei abweichenden Auffassungen nicht mit einer ausgewogenen Behandlung rechnen dürfen. Hierzu folgende Beispiele:

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