Krumme Deals in Strafverfahren: “Richter können sich strafbar machen”, Richter treten dabei das Prozessrecht mit Füssen, 24.03.2013

Justiz, “Richter können sich strafbar machen”, spiegel, 24.03.2013

…spiegel: Wer waren denn nun eigentlich die Bösen? Die Richter, die Staatsanwälte oder die Verteidiger?
Strafrechtsverteidiger RA Leitner: Ein krummer Deal hat nur funktioniert, wenn alle mitmachten. Aber bei den Richtern ist es natürlich am pikantesten: weil sie ja den Angeklagten dafür verurteilten, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat – und sie selbst treten dabei das Prozessrecht mit Füssen. Und wer sich dann als Angeklagter gegen die Vorwürfe wehren wollte, der wurde in die Querulanten-Ecke gestellt und bekam signalisiert, dass er schon allein dafür, dass er eine Beweisaufnahme will, eine härtere Strafe zu erwarten habe.
spiegel: Genügt der Appell der Verfassungsrichter, damit sich nun alle an das Gesetz halten?
Leitner: Die Verfassungsrichter haben ja nicht nur appeliert. Sie verlangen, dass die Staatsanwälte in Zweifelsfällen Revision einlegen – und dass darüber die Generalstaatsanwälte wachen müssen.
Sie haben den BGH verpflichtet, fragwürdige Vorgänge strenger zu prüfen, und klar gesagt: Wer als Richter am Gesetz vorbei dealt, kann sich strafbar machen. Weil der Richter attestieren muss, ob es eine Verständigung gab, ist man mit einem verschwiegenen Deal schnell bei der Falschbeurkundung im Amt. …

Als wenn sich irgendetwas ändern würde. Und die Staatsanwaltschaften sollen Revision einlegen und die Generalstaatsanwälte sollen das auch noch überwachen. Wie lächerlich!
Die Richter haben sich bereits Reihenweise zu hunderten strafbar gemacht und Rechtsbeugung begangen, zig Unschuldige in den Knast gesteckt und keiner ist dafür auch nur im geringsten zur Rechenschaft gezogen worden.
Im Gegenteil, gegen wieviele Bürger bzw. Angeklagte, die deswegen als juristisch sogenannte “Querulanten” bezeichnet werden, wird mit Strafverfahren (mit kriminellen Deals) zum mundtot machen oder mit psychologischen Untersuchungen vorgegangen worden sein, wenn diese sich darüber beschwert haben?
Justizgeschädigte Menschen sind gemäss Staatsjuristen auch schwer zu beleidigen und zu verspotten. Die Geschädigten und von Staatsjuristen rechtlich vergewaltigten Opfer müssen die Juristen, die diese geschädigt haben, auch noch ehren. Fast jede Verfassungsbeschwerde diesbezüglich wird nicht angenommen. Das schon aus dem Grund, weil der rechtlich Vergewaltigte nichts beweisen kann, denn der Richter führt das Protokoll in mündlichen Verhandlungen und Hauptverhandlungen willkürlich nach seinem belieben und es darf im nachhinein auch noch gefälscht werden.

Das sich auch zukünftig Richter strafbar machen “können”, heisst ja nicht, dass auch nur ein einziger verfolgt werden wird. Und wie soll das bei einem für jede Rechtsbeugung geltenden Rechtsbeugungsprivileg und einer Sperrwirkung für Straftatbestände überhaupt funktionieren aufgrunddessen auch die Staatsanwaltschaften die Kollegen abdecken, die wiederum Revision einlegen sollen?
Als wenn es nicht gerade die Staatsanwaltschaften sind, die die Richterkollegen abdecken und stattdessen lieber mit der Richterschaft zusammen gegen sogenannte minderwertige niedere Proleten und ganz besonders gegen sogenannte  Querulantenproleten aus der Querulanten-“Ecke” vorgehen?
In was für realitätsfremden schizophrenen Fantasywelten leben die deutschen Verfassungsrichter?

Und die Generalstaatsanwälte sollen das überwachen, das ist doch noch lächerlicher!:
Der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Marco Wibbe von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erklären: Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger dürfen innerhalb ihrer Tätigkeit in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde Bürger anlügen, nötigen, bedrohen, erpressen und betrügen usw. (Sperrwirkung für Straftatbestände), wenn dann komme in der gesamten Rechtspflege nur der Straftatbestand der Rechtsbeugung mit dem Rechtsbeugungsprivileg in Betracht (2 Zs 1952/2011), 08.08.2011

Was für ein realitätsfremdes Fantasyverfassungsgericht?
Auch in den folgenden Fällen wo nicht immer vorsätzlich Recht gebeugt wird obwohl die beschriebene Tätigkeit, aus Zeitmangel die Beschlüsse nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen, ja auch eine  Rechtsbeugung darstellt:
… dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.
http://blog.justizkacke.de/?p=1388

Und das alles in einer extrem rechtsextremistischen Justiz mit bis zu 80% rechtsextremen Richtern, die als Herrschafts- oder Herrenrasse gegen sogenannte niedere minderwertige Proleten vorgehen. Das Ansehen der Person ist in der Justiz das wichtigste Entscheidungskriterium. Da kann auch kein Amtseid helfen und die zusätzliche Bezahlung von Geld für etwas anderes auch nicht, weil der rechtsextreme Wahn entsprechend gross ist. Über 50 Jahre Rechtsextremismus in der Justiz auch mit einem Rechtsbeugungsprivileg und einer Sperrwirkung für Straftatbestände von Juristen wie im Dritten Reich und was hat das Bundesverfassungsgericht bisher dagegen gemacht?

Rolf Bossis Bekenntnis, bis zum letzten Atemzug gegen das illegale Fortbestehen des Dritten Reichs in der Justiz kämpfen zu wollen und “Die Rechtsbeugermafia”.

Aufgrund des Rechtsbeugungsprivilegs erfolgen auch die kriminellen Deals. Da die Verfassungsrichter wissen, dass das Rechtsbeugungsprivileg auch weiterhin unter deren Schutz gilt wissen diese auch, dass sich die Richter über deren Entscheidung kaputtlachen und ihre (kriminellen) Deals weiterhin tätigen.
Mit dem Bundesverfassungsgericht als schützendes Organ der entsprechenden (kriminellen) richterlichen Unabhängigkeit:

3. Die Unabhängigkeit der Richter als Pfeiler des Rechtsstaates dient in aller erster Linie dem Bürger und soll ihm Schutz vor Manipulation und Willkür garantieren.
Tatsächlich ist es genau umgekehrt; in der Rechtspraxis verhindert die Berufung auf die richterlicher Unabhängigkeit, daß der Bürger sich gegen richterliche Manipulation und Willkür effektiv zur Wehr setzen kann.

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