StGB § 339 – Rechtsbeugung durch notorische Verletzung des § 275 StPO

StGB § 339 – Rechtsbeugung durch notorische Verletzung des § 275 StPO, BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 – BeckRS 2013, 14345

BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 – BeckRS 2013, 14345
1. Unter “Rechtssache” im Sinne des § 339 StGB ist das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen, über das der Richter zu “entscheiden” hat, die “Leitung” der Rechtssache ist der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache abzielen. Ob die Leitung der Rechtssache mit dem Erlass einer Entscheidung, also der Anordnung einer Rechtsfolge, beendet ist, hängt von der Art des Verfahrens und dem Gegenstand der Entscheidung ab.

2. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe ist originäre Aufgabe des erkennenden Richters und gehört zur Leitung und Entscheidung der Rechtssache. Dies gilt erst recht, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt ist. Die Tätigkeit des Richters kann in diesem Fall die künftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen, das Verfahren hat mithin auch nach Erlass des mündlichen Urteils weiterhin die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache zum Gegenstand.

3. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt nur dann einen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar, wenn darin allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters ein elementarer Rechtsverstoß gesehen werden kann.

4. Die Verletzung des § 275 StPO kann als elementarer Rechtsverstoß anzusehen sein.

5. Für § 339 StGB genügt bedingter Vorsatz; der Täter muss für möglich halten, dass seine fehler-hafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird und sich damit abfinden. 6. Für den objektiven Tatbestand des § 339 StGB reicht der bewusste Rechtsverstoß (der sich bei formell ordnungsgemäßen Handlungen aus dem Motiv des Täters ergeben kann), eine darüber hin-ausgehende absichtliche Begünstigung oder Benachteiligung der Prozessparteien ist nicht erforderlich. War sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit seines Handelns zum Nachteil der Revisionsführer im Klaren, dann hat er auch, und zwar mit direktem Vorsatz, das Recht gebeugt.) Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.  Von Rechts wegen  

Gründe: 

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Vorsitzenden Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Re-vision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.  I. Die Anklage legt dem Angeklagten Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe, zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers zu handeln. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil ein „schwerer Rechtsbruch“ nicht angenommen werden könne. Die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Vollstreckungsvereitelung unterfielen der Sperrwirkung des § 339 StGB. Das Oberlandesgericht ließ die Anklage mit Beschluss vom 23. April 2012 (OLGSt StGB § 339 Nr. 3) zu und eröffnete das Verfahren vor dem Landgericht, weil der Angeklagte der Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, hinreichend verdächtig sei.  1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte am 1. Oktober 1996 zum Vorsitzenden Richter befördert, wo er zunächst eine große Strafkammer leitete und später den Vorsitz in einer kleinen Strafkammer innehatte. Wegen verspäteter Zustellung von Urteilen kam es zu mehreren Disziplinarverfahren: Am 12. August 1999 erteilte ihm der Präsident des Landgerichts einen Vorhalt, mit Schreiben vom 1. Juli 2002 erteilte er dem An-geklagten einen Verweis, weil er in sieben Fällen ohne erkennbaren Grund die Zustellung von Urteilen erst dreieinhalb bis neun Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht verhängte gegen den Angeklagten mit rechtskräftigem Disziplinarbescheid vom 27. Juli 2006 eine Geldbuße von 1.500 €, weil er in elf Fällen wiederum die Zustellung von Urteilen erst viereinhalb bis zwölfeinhalb Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Im August 2007 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Strafvereitelung ein. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wurde der Angeklagte wegen der hier festgestellten fünf Sachverhalte und siebzehn weiterer Fälle, in denen unvollständig abgefasste Urteile zur Geschäftsstelle gelangt waren, durch das Dienstgericht für Rich-ter bei dem Landgericht vorläufig des Dienstes enthoben.  2. Das Landgericht hat zu den fünf angeklagten Fällen im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen:  …

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1 Antwort zu StGB § 339 – Rechtsbeugung durch notorische Verletzung des § 275 StPO

  1. Manfred Rösler sagt:

    Informationen zum Thema Rechtsbeugung, habe ich in meinen Kommentaren, hier beim justizfreund . de , zu dem Artikel “Fall Hermani: Staatsanwalt und Richterschaft eine kriminelle Vereinigung und Bürger ohne Chance”, geschrieben.

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