Strafgefangener hilft seinen Mithäftlingen bei Schriftstücken und muss daher Diszipliniert werden

Strafgefangener hilft seinen Mithäftlingen bei Schriftstücken.
Entscheidung der folgenden Gerichte in einstimmiger Weise, der Strafgefangene verstößt damit gegen den Anstaltsfrieden und muß mit Disziplinarstrafen versehen werden:
a) Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 – 3 Ws 743, 744/05 R -,
b) Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 15. September 2005 – 2 NöStVK 416/05 -,
c) Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 25. Juli 2005 – 2 NöStVK 416/05 -,
d) Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 14. Juli 2005 – 31 33 – 10 d – 401/04 –
Entscheidung des BVerfG 2 BvR 30/06:
Der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 15. September 2005 – 2 NöStVK 416/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 – 3 Ws 743, 744/05 R – ist damit gegenstandslos. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

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