Tödlicher polizeilicher Schusswaffengebrauch gegenüber Psychiatrie-Erfahrenen in selbst geschaffenen Notsituationen, 07.11.2011

Zum tödlichen polizeilichen Schusswaffengebrauch gegenüber einer Psychiatrie-Erfahrenen in Berlin

Vortrag vom 7. November 2011 bei der Tagung „Endlich selbstverständlich“, veranstaltet von Insel e.V. und dem Selbsthilfekreis Lichtblick, Darmstadt, 7.-9. November 2011

Wenn Sie nun der Meinung sind, der Berliner Fall wäre ein Einzelfall, dann täuschen Sie sich. Allein in den Jahren von 2007 bis 2011 wurden von mir weitere 12 Fälle im Internet recherchiert, bei denen die Länderpolizeien Psychiatrie-Erfahrene in vermeidbaren Notwehrsituationen erschossen haben. Dieser Entwicklung gilt es nachhaltig Einhalt zu gebieten. Es kann nicht angehen, dass psychisch kranke Menschen wie bewaffnete Gewaltverbrecher behandelt und in einer durch die Polizei selbst verursachten Notwehrsituation erschossen werden.
Nachdem die Todesschüsse der Polizei momentan Gegenstand der öffentlichen Diskussion sind, werde auch ich dieses Thema herausgreifen. Beispielhaft ist hier der Fall der geistig verwirrten Andrea H., die am 24. August 2011 in Berlin von einem Polizeibeamten in einer „Nothilfesituation“ erschossen worden ist. Sie wehrte sich gegen eine polizeiliche Vorführung vor Gericht zum Zweck der Zwangseinweisung in die Psychiatrie mit einem Küchenmesser und fuchtelte planlos mit dieser Waffe gegen die eingesetzten Polizisten, wobei sie einen Polizisten leicht am Unterarm verletzt hat. Staatsanwaltschaft wie Polizeigewerkschaft gingen von Nothilfe aus. Die Internationale Liga für Menschenrechte kritisiert diese Darstellung eines Tötungsdelikts. Sofort flogen mir Gedanken in den Kopf – konnte das nicht verhindert werden? Wo waren Psychologen, Psychiater, Betreuer bzw. auch ein Kriseninterventionsdienst – hatten die alle versagt oder was war da passiert?

Der Vorfall ereignete sich am 24. August diesen Jahres. Andrea H. lebte in einer betreuten Wohngemeinschaft im Märkischen Viertel. Der Todesschuss wird von der Polizei damit gerechtfertigt, dass die Frau mit einem Messer auf einen Polizisten losgegangen sei. Sie sollte in Amtshilfe für das Bezirksamt einem Weddinger Amtsgericht zu einer psychiatrischen Begutachtung vorgeführt werden, nachdem sie auf wiederholte Einladungen nicht reagiert hatte. So stürmten die Polizeibeamten gewaltsam die Wohnung und öffneten diese mit einer Ramme. Nach dem Einsatz von Pfefferspray und dem Anrücken von 20 Polizisten der 23. Hundertschaft, wussten diese sich nur noch mit einem Todesschuss gegen die schmächtige Frau (160 cm groß bei 40 kg) zu helfen. Sie war zuvor noch nicht polizeilich aufgefallen.

Bodo Pfalzgraf, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft sagte: “Wer mit einem Messer Polizisten angreift, muss damit rechnen, erschossen zu werden. Allein die Tatsache, dass es eine geistig verwirrte Person war, rechtfertigt nicht, dass sich der Polizist hätte erstechen lassen müssen.”

Diesem Zynismus widerspricht der Kriminologe Professor Thomas Feltes von der Ruhr-Uni Bochum: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Polizeibeamte eine Pflicht zum Ausweichen, wenn der Angeklagte offensichtlich im schuldausschließenden Zustand handelt.“

Wie Sie sehen lässt dieser Fall viele Fragen offen. Vor allem warum hier die Polizisten ohne zu Hilfenahme von Verhandlungsspezialisten oder Verwandten auf eigene Faust vorgegangen sind, bleibt unerklärlich und unverzeihlich. Zeit zur Benachrichtigung einer Person des Vertrauens oder eines Verhandlungsspezialisten wäre genügend vorhandengewesen. Außerdem lag weder Selbstgefährdung noch Allgemeingefährdung vor, die die gewaltsame Stürmung der Wohnung gerechtfertigt hätte. Außerdem sollte der Schusswaffengebrauch nur dazu dienen angriffs- und fluchtunfähig zu machen. Musste es wirklich ein Schusswaffengebrauch sein, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt? Ein Schuss auf die Brust mit diesem Kaliber ist meist tödlich.

Angesichts der nun bekannten Daten spricht der Bochumer Polizeiwissenschaftler Professor Thomas Feltes von Fehlern im Vorgehen der Polizei und sagt: „Die Frau hätte nicht sterben dürfen.“ Nach Einschätzung von Herrn Feltes wirft der Fall die grundsätzliche Frage auf, ob die Polizei auf derartige Fälle vorbereitet ist und die Ausbildung der Polizisten verbessert werden müsste. Nach Meinung des Professors hätte der Fall von einem Gericht geprüft werden müssen, ob hier tatsächlich einen Notwehrsituation vorgelegen hat.

Ich persönlich beurteile diesen Fall nun folgendermaßen: Nach der UN-Behindertenrechts-konvention ist eine freiheitsentziehende Maßnahme einer behinderten Person nicht statthaft. Her müssen sich die Länder andere Regelungen in Zukunft überlegen oder Ihren Kurs der Konfrontation und der Verheizung von Polizeikräften ändern, um dieser Vorschrift gerecht zu werden. Es kann nicht angehen, dass die Polizei weiterhin Handlanger der Gesundheitsbehörden ist und hier bei Zwangseinweisungen- und Vorführungen Amtshilfe leisten muss, die rechtswidrig sind. Die Sicherheitsbehörden können sich nicht länger dieser Aufgaben entziehen, mit der Angabe, dass kein Personal für diese Zwangsmaßnahmen vorhanden ist. Andernfalls sollte der in der Gesundheitsbehörde anordnende Beamte auch die Verantwortung für so einem rechts-zweifelhaften Polizeieinsatz übernehmen müssen. Im übrigen haben hier die Obersten Gerichte und die Politik endlich Ihre Hausaufgaben zu machen und die Ländergesetze, wie das Unterbringungsgesetz in Bayern, Baden Württemberg und Hessen, sowie die PsychKGs in den anderen Bundesländern zu novellieren und der heutigen internationalen Rechtslage anzupassen. Dies tat dieses Jahr übrigens das Bundes-Verfassungs-Gericht mit Teilen dieser Gesetze, hier speziell mit den Vorschriften über die Zwangsbehandlung und Zwangsmedikation.

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