Die Stadt Minden veranlaßt wegen knapp 1000 EUR rückständiger Grundsteuer die Zwangsversteigerung eines Gebäudes, das mindestens das 100 fache Wert ist (wobei die Stadt mit ihrem Anspruch von allen anderen Gläubigern bevorrechtigt ist also um ihr Geld in keister Weise fürchten muß).
Das ist der Stadt Minden auch mehr als bekannt, weil sich die Höhe der Grundsteuer am Wert des Objekts bemisst:
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (Objektsteuer), die auf das Eigentum an Grundstücken sowie deren Bebauung, das heißt auf dessen Beschaffenheit, Eigentum und dessen Wert, erhoben wird. [BVerfG, 18.02.2009, 1 BvR 1334/07].
Die Berechnung der Höhe der Grundsteuer erfolgt in verschiedenen Arbeitsgängen:
Ertragswertverfahren, mit dem der Wert anhand des Vielfachen einer Jahresmiete berechnet wird. Wie hoch der jeweilige Wert ist, wird anhand der Größe der Wohnfläche, der Nutzfläche, der baulichen Art sowie Baujahr und Bauart der Gebäude bestimmt. Somit erfolgt die Ermittlung des Grundstückswertes anhand der Werte des Gebäudes, des Bodens sowie der Außenanlagen und dem Sachwertverfahren, zu dessen Ermittlung selbst das Formular BG 30 ausfüllen muss, auf welchem Details bezüglich des Grundstücks angegeben sind. Anhand der so ermittelten Daten (Boden-, Gebäude- und Außenanlagenwert) wird der Einheitswert bestimmt.
Nach den beiden vorgenannten Verfahren ermittelt dann auch der Gutachter den Verkehrswert aber etwas individueller. Bei der individuelleren Verkehrswertermittlung weichen die ermittelten Werte allerdings auch gerne mal um mehr wie 100% individuell ab, wenn man unterschiedliche Gutachter beauftragt.
Sollte der Gutachter also nur einen Wert feststellen, der hundert mal so niedrig ist, wie der derzeitige Verkehrswert, dann war ja auch die Grundsteuer hundertfach überhöht.
Innerhalb der 2 wöchigen Einspruchsfrist werden 500 EUR Grundschulden abgetragen, so dass noch knapp 500 EUR geschuldet werden.
Der Rechtspfleger des AG Minden beauftragt am Ende aber noch innerhalb der 2 wöchigen möglichen Einspruchsfrist gegen die Zwangsversteigerung einen ortsfremden Sachverständigen mit der Feststellung des Wertes des Gebäudes wobei dem Sachverständigen aufgegeben wird für das Gutachten nicht mehr als 1250 EUR auszugeben (mit den Fahrtkosten wird er sicherlich ohne Probleme auf den Betrag kommen) und geht danach für 1 Woche in Urlaub.
Der Vertreter des Rechtspflegers entzieht dem Sachverständigen dann wieder den Auftrag allerdings mit der Anmerkung, daß er sich in keinster Weise genötigt sieht den Sachverständigen innerhalb der 2 Wochenfrist bzw. in der Zeit nicht tätig werden zu lassen in der ein Einspruch auf Einstellung möglich ist bzw. über den Antrag entschieden wird!
Dem Antrag auf einstweilige Einstellung für 6 Monate ist dann statt gegeben worden (Beschluß des AG Minden 011 K 190/06 vom 29.01.2007).
Die Zwangsversteigerung wurde auch nach den 6 Monaten nicht betrieben. Danach stellte man dem in Anspruch genommenen Schuldner 10 EUR Gerichtskosten in Rechnung und 209,75 EUR Gebührenauslagen für den Sachverständigen wobei die Auslagen des Sachverständigen aber gegenüber dem Schuldner in keinster Weise nachgewiesen oder belegt worden sind.
Danach hat der in Anspruch genommene gegen die Kosten Errinerrung (Beschwerde) eingelegt. Dabei wurden die Rechnungen des Sachverständigen dem Schuldner endlich zur Kenntnis gebracht. Darüber ob es notwendig ist innerhalb der 2 wöchigen Einspruchsfrist einen Sachverständigen entsprechend zu beauftragen wurde auch nach über einem Jahr bis heute nicht entschieden und bezügl. der Kosten die Zwangsvollstreckung mit weiteren Kosten betrieben.
Auch im Jahr 2017 nach 10 Jahren ist über die Beschwerde natürlich nicht entschieden worden.
Das man gemäss §33 Grundsteuergesetz bei fehlenden Mieteinahmen eine Grundsteuerminderung beantragen kann sagt einem natürlich auch keiner.
Im vorliegenden Fall wäre die Grundsteuer dann um 25% gemindert gewesen.