EuGH: Deutsche Staatsanwälte dürfen aufgrund fehlender Gewaltenteilung keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen, 27.05.2019

EuGH: Deutsche Staatsanwälte dürfen keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen, DW-Akademie, 27.05.2019

Deutsche Staatsanwälte stellen immer wieder europäische Haftbefehle aus. Dagegen haben sich Angeklagte in Irland gewehrt. Die Begründung: Die Staatsanwälte sind nicht unabhängig. Der EuGH hat dem zugestimmt.

In Zukunft dürfen deutsche Staatsanwälte keinen europäischen Haftbefehl mehr ausstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Gericht bemängelte, deutsche Staatsanwaltschaften seien nicht unabhängig genug. Zu den Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gehört laut EuGH-Beschluss, dass sie von einer “Justizbehörde” ausgestellt werden.

Dabei muss es sich zwar nicht zwingend um einen Richter oder ein Gericht handeln. Allerdings müsse die zuständige Behörde unabhängig handeln. Das sei bei deutschen Staatsanwälten nicht der Fall, da es gesetzlich nicht ausgeschlossen sei, dass ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde. Somit seien deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig von der Exekutive. …

In Deutschland leitet der Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft. Er untersteht dem jeweiligen Justizminister des Bundeslandes. Die Staatsanwälte genießen nicht das Privileg sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit wie die Richter; sie haben den Anweisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten. Allerdings kennt dieses Weisungsrecht gewisse Grenzen. Die Nähe zur Exekutive sei aber zu groß, um deutsche Staatsanwälte laut EuGH als “ausstellende Justizbehörde” für europäische Haftbefehle einzustufen.

…Der EuGH sah in Litauen eine andere Situation gegeben als in Deutschland. Die dortige Generalstaatsanwaltschaft kann demnach als “ausstellende Justizbehörde” im Sinne des EU-Rahmenbeschlusses angesehen werden, weil die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive gewährleistet ist. …

Court of Justice of the European Union PRESS RELEASE No68/19Luxembourg, 27May 2019Judgmentsin Joined CasesC-508/18OG (Public Prosecutor’s office of Lübeck) and C-82/19PPU PI (Public Prosecutor’s office of Zwickau) and inCase C-509/18PF (Prosecutor General of Lithuania)
German public prosecutor’s offices do not provide a sufficient guarantee of independence from the executive for the purposes of issuing a European arrest warrant
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-05/cp190068en.pdf

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