Der leitende Oberstaatsanwalt Ralph Klom in Bielefeld: “Wir pfeifen auf das Objektivitätsprinzip” und von Richtern auch in Zusammenarbeit mit der Staatsanwalschaft in deren Sinne beschönigte (gefälschte) Protokolle, 06.08.2012

Da es sich bei der Staatsanwaltschaft in Bielefeld und der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm um überaus kriminelle Staatsanwaltschaften handelt würde es nicht verwundern, wenn auch auf das Objektivitätsprizip auch bei anwaltlich nicht vertretenen Bürgern vollkommen gepfiffen wird. Das ganz besonders wenn damit strafvereitelnde Staatsanwältinnenkollegen (Staatsanwältin Sandra Veit StA-Bielefeld und Oberstaatsanwältin Barbara Vogelsang GStA-Hamm) abgedeckt werden, die das Legalitätsprizip für elitäre Juristenkollegen verlezten und Strafvereitelung betreiben.

Die kriminellen Staatsanwaltschaften Bielefeld und Hamm:

Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)
Eine Geheimstaatsanwaltschaft mit vorsätzlichen kriminellen Methoden und vorsätzlichen schuldhaften Amtspflichtverletzungen ist gemäss dem Justizministerium des Landes NRW (Landesjustizminister NRW Thomas Kutschaty (SPD) und Oberstaatsanwältin Dr. Christina Wehner) auch dienstaufsichtsrechlich nicht im geringsten zu beanstanden, 11.05.2012

Die Staatsanwaltskollegin Oberstaatsanwältin Dr. Christina Wehner (ehemals GStA Düsseldorf) vom Landesjustizministerium NRW erklärt mit Schreiben vom 11.05.2012 (3133E – III 17/12), dass die vorhergehenden Entscheidungen richtig seien und vorsätzlich kriminelles Handeln wie Beleidigung, Strafvereitelung, Nötigung, Bedrohung, Erpressung, Betrug oder schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Staatsanwälten innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit auch dienstaufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden sind aus den gleichen Gründen wie es der leitende Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und alle anderen feststellten. Wer der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin war, die die kriminellen Handlungen beauftragt bzw. durchgeführt hat, hat man dem Beschwerdeführer bis heute nicht mitgeteilt und das Begehren wird einfach ignoriert und es wird auch schon angekündigt, dass der Name nicht herausgegeben wird: “…vermag ich auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit, die neues Sachvorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht mehr in Aussicht zu stellen.”

Der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Marco Wibbe von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erklärten zuvor: Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger dürfen innerhalb ihrer Tätigkeit in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde Bürger anlügen, nötigen, bedrohen, erpressen und betrügen und schuldhafte Amtspflichtverletzungen begehen usw. (Sperrwirkung für Straftatbestände), wenn dann komme in der gesamten Rechtspflege nur der Straftatbestand der Rechtsbeugung mit dem Rechtsbeugungsprivileg in Betracht (2 Zs 1952/2011), 08.08.2011

Das Rechtsbeugungsprivileg wird aus der Rechtsprechung von Alt-Nazis in der BRD hergeleitet, die damit ihre Mordjuristenkollegen wieder in Amt und Würden gebracht haben (vgl., BGHSt 10, 294; BGH NJW 1968, 1339, 1340; vgl. dazu LG Berlin DRiZ 1967, 390, 393, r. Sp.) . Zu dieser Nazivergangenheit, die benutzt wird um perverseste Taten ihrerseits abzudecken und diese als hochelitäre Rechtssprechung zu publizieren bekennen sich diese Juristen aber nicht, sondern im Gegenteil wird dieses Nazi-Rechtsbeugungsprivileg von diesen hochelitär bis heute gefeiert und hochelitär benutzt.

Die Verletzung des Objektivitätsprinzip von Oberamtsanwältin Rita Bohrenkämper:

…Denn die Staatsanwaltschaft ist nach deutschem Strafverfahrensrecht nicht “Partei”, sondern ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege, das wie auch das Gericht nicht einseitig nur das Belastende, sondern ebenso das die Beschuldigten Entlastende zu berücksichtigen hat. Diese Verpflichtung zur Objektivität hat die Staatsanwaltschaft nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon in dem vorhergehenden Verfahrensabschnitt, dem sogenannten Ermittlungsverfahren.
Hierfür bestimmt die Strafprozessordnung (StPO) in §160 Abs. 2 ausdrücklich:
“Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln…”
Justiz NRW, Die Stellung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/Staatsanwaltschaften/Ermittlungsverfahren_Ablauf/Ermittlungsverfahren/index.php

Weil Oberamtsanwältin Bohrenkämper vorstehenden Objektivitätsprinzip uvam. nicht nachgekommen ist, sondern mit dem Richter gezielt zum Nachteil eines Angeklagten gemeinschaftlich zusammengearbeitet hat wurde wegen der Missachtung des Objektivitiätsprinzips bezüglich eines in einem Strafverfahren nicht anwaltlich vertretenen Bürgers bezügl. Oberamtsanwältin Bohrenkämper eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Auch hat Oberamtsanwältin Bohrenkämper die vom Angeklagten vorgebrachten Beweismittel einfach ignoriert und in der Hauptverhandlung sogar nachdrücklich und ausdrücklich sinngemäss erklärt, dass diese es absichtlich so gemacht hat.

Richter Dr. Eisberg hat erklärt, dass Eingaben und Beweismittel vom zu Verurteilenden nicht berücksichtigt werden “können”, weil dieser an einer schweren abartigen Schizophrenie leidet und daher rechtlich nicht das allergeringste verstehen kann.

Die nun in der Beschwerde dargelegten Tatsachen und Nachweise sind wie üblich nichts weiter als Beleidigungen, da diese von der Staatsanwaltschaft durchgeführten menschenverachtenden Tätigkeiten eine Beleidigung für diese selbst darstellen. Aufgrunddessen sind jedem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (Artikel 103 GG), sein Beschwerderecht aus Artikel 17 GG und damit auch alle seine Menschenrechte zu versagen.

Schreiben (313 E 1 – 4349) von dem leitenden Oberstaatsanwalt Ralph Klom von der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 06.08.2012 bei dem natürlich und selbstverständlich auf keinen der genannten Beschwerdegründe eingegangen wird:

Ihre an die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberamtsanwältin Bohrenkämper vom 14.05.2011
Mit Ihrer vorbezeichneten Dienstaufsichtsbeschwerde beanstanden Sie die Sachbehandlung durch Oberamtsanwältin Bohrenkämper in dem gegen Sie gerichteten Strafverfahren 43 Js 2218/10 StA Bielefeld. Ich habe Ihr Vorbringen anhand der Akten des vorgenannten Verfahrens geprüft, zu Beanstandungen jedoch keine Veranlassung gesehen. Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde weise ich zurück.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass Sie in Zukunft von mir auf Schreiben mit ähnlich beleidigendem Inhalt keine Antwort mehr erhalten werden.

Auch gegen bewusst unschuldig Verurteilte und zu tiefst geschädigte Menschen wird eine Beleidigungsgewaltkeule von Ralph Klom herausgeholt um noch mehr gegen diese durch eine kriminelle Staatsanwaltschaft übelst geschädigten Menschen vorzugehen.
An niemanden lässt sich besser auch übelster Sadismus ausleben als an möglichst übelst bestraften Unschuldig verurteilten Menschen, die man dann zusätzlich noch mit Verlogenheiten eindeckt, dass die Justiz Recht und Gerecht sei und niemand unschuldig verurteilt wird, weil das gar nicht möglich ist, denn die Juristen haben einen Amtseid geschworen, der das vollständig unmöglich macht. So ein geistig ekelhaft gelogener Schmarrn in allen Varianten wird Bürgern tatsächlich auch mit der Macht- und Gewaltkeule in Hauptverhandlungen aufgedrückt.

Oberstaatsanwalt Ralph Klom will also an den Zuständen nicht das geringste Ändern, sondern es ist gemäss ihm die vordringliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft auch bei unschuldigen Menschen mit allen Mitteln eine Bestrafung herbeizuführen und weiterhin gewaltätig gegen entsprechend geschädigte Menschen vorzugehen.
Umkgekehrt ist es natürlich so, dass kriminelle Juristenkollegen, die Bürger auf das übelste geschädigt haben, mit allen Mitteln abzudecken sind und die Staatsanwaltschaft, dann alles belastende Material wegfallen lässt und nur noch als reiner Strafverteidiger für die Kollegen fungiert.

Im oben genannten Verfahren aufgrund dessen die Beschwerde erfolgte hat der Beschwerdeführer nun nach 4 Monaten und mehr als 7 Beschwerden endlich eine Kopie des Protokolls des Strafverfahrens erhalten (Im folgenden wird klar warum).
Es wurde in der mündlichen Hauptverhandlung Wortprotokoll geführt. Dieses Wortprotokoll ist von Richter Dr. Jörg Eisberg stark gekürzt (gefälscht) worden und zwar so, dass alles an für diesen und die Oberamtsanwältin Bohrenkämper (Staatsanwaltschaft) unangenehmen Sachen weggelassen worden ist auch um damit Rechtsbeugung zu begehen. Eine Seite war komplett leer und enthielt rechts oben nur noch die Seitennummer der Akte.
Daher sind einige Beweise durch Akteneinsicht bzw. das Protokoll nicht mehr zu erbringen. Dieses könnte nur durch eine Vernehmung der Prozessbeteiligten und Zuschauer geschehen.
Keine Angst darum wird sich keiner Bemühen, da das Objektivitätsprizip und das Legalitätsprinzip in einer kriminellen Behörde auch bei anwaltich nicht vertretenen Angeklagten sowieso vollkommen egal ist.

Wenn im OLG-Bezirk Hamm also in einer Verhandlung Wortprotokoll geführt wird, dann muss man also dennoch die Dinge, die man in das Protokoll aufgenommen wünscht, zur Aufnahme in das Protokoll beantragen.
Das Wortprotokoll dient dem Richter (evtl. in gemeinsamer Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft) allein als Waffe gegen Angeklagte um Äusserungen von diesen damit beweisen (Der Richter kann sich ja eine Kopie des Wortprotokolls aufheben) und auch später nachlesen und analysieren zu können, denn danach wird vom Richter ein willkürliches eigenständiges Protokoll gefertigt welches allein Beweiskraft hat.

Es sei also jedem im OLG Bezirk Hamm angeraten, der angeklagt ist und zu einer Hauptverhandlung geladen ist, möglichst viele Zuschauer und Prozessbeobachter mitzunehmen, die nach Möglichkeit Wortprotokoll führen.
An den beschönigten (gefälschten) Protokollen kann man auch mit egal wieviel Zeugen nichts ändern. Eine Protokollberichtigung wird selbstverständlich abgewiesen egal wie gelogen das Protokoll ist, denn wenn es gefälscht ist, soll es ja gerade unbedingt gefälscht sein. (Strafrechtlich ist gegen solche gefälschten Protokolle von Richtern auch nichts zu machen, da dafür ja wieder die Kollegen von der Staatsanwaltschaft zuständig sind, die das vollkommen selbstverständlich alles abdecken und stattdessen dann eher noch mit einer Gewaltkeule gegen die geschädigten Bürger vorgehen.).
Für die Behauptung, das das Protokoll allerdings nicht richtig (gelogen oder für hoch elitäre Juristen beschönigt) sei kommt allerdings wie man auch bei Oberstaatsanwalt Ralph Klom sieht die Macht- und Gewalt Beleidigungskeule raus mit der dann zusätzlich gegen den geschädigten Bürger vorgegangen wird, weil dieser sich gegen Protokollfälschungen und elitären Protokollbeschönigungen zu wehren versucht.
Dann ist es rein rechtlich gut wenn man viele Zeugen hat, damit man in einem zusätzlich geführten Beleidigungsverfahren zum Mundtot machen des geschädigten Bürgers die Protokollfälschung(en) nachweisen kann.
Aber das muss auch nicht helfen, da die Richterkollegen, die gerne mal wie im vorliegenden Fall mit der Staatsanwaltschaft gemeinschaftlich zusammenarbeiten (Aussage von Oberstaatsanwältin Bohrenkämper, dass diese zusammen mit dem Richter gegen den Angeklagten arbeitet), dann alle entlastenden Beweismittel evtl. nicht zulassen und zwar ua. mit der Begründung, dass das nichts zur Sache tut (Eine übliche Abwehr von Beweis- und Verteidigungsmitteln).
Diese geäusserten Tatsachen, dass man gemeinschaftlich zusammenarbeitet oder das entprechende Beweismittel nichts zur Sache tun werden dann in einem Beleidigungsstrafverfahren auch nicht im (beschönigten) Protokoll auftauchen, da der Richter evtl. auch wieder in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft gegen den Bürger die Macht- und Gewalt über das willkürlich geführte Protokoll als Waffe gegen Angeklagte haben.

Das Protokoll in einer Gerichtsverhandlung ist die vermeintlich legitime Methode für die deutsche Justiz ein Gerichtsverfahren in die politisch-gewünschten Bahnen zu lenken Zu diesem Zweck werden durch Richter bestimme Sachverhalte in Protokollen oftmals herausgelassen. Rechtsanwälte, die eigentlich die Interessen des Mandanten zu vertreten haben, vermeiden es die für den Mandanten wohl möglich entlastenden Sachverhalte in Gerichtsprotokollen eintragen zu lassen, vor dem Hintergrund, daß der Richter nicht für zukünftige Gerichtsverfahren durch allzu penetranten Nachharken vergrault wird. Erst nach Jahren erkennt man als Mandant, welche zum Teil kriminelle Allianz zwischen Rechtsanwälten und Richtern in Deutschland herrscht.
http://www.onlinezeitung24.de/article/274

Heinrich Senfft in „Richter und andere Bürger”, 1988, Seiten 53ff:
„Der Vorsitzende ist Herr des Protokolls, der Zeuge erst in zweiter Linie. Selten diktiert der Richter etwas ins Protokoll, das der Zeuge gar nicht gesagt hat, oft aber, was er so nicht gesagt hat. Die feinen, aber immer deutlichen Nuancen lassen erkennen, wie dieser Satz des Zeugen später im Urteil auftauchen wird: Er wird passen. Überhaupt hat man den Eindruck, dass die ganze Beweisaufnahme mehr dazu dient, die Meinung des Richters zu bestätigen als die Wahrheit zu ermitteln, weil der Richter ohnehin auf ein bestimmtes Ergebnis fixiert ist. Und da sie ohnehin nicht in sozialen Rollen, sondern in juristischen zu denken gelernt haben, lindern ihre Urteile nicht soziale Konflikte, sondern schaffen bloß Ordnung mit Hilfe staatlicher Herrschaftsgewalt.

Rechtsanwalt Strafrechtsverteidiger Rolf Bossi:
Jeder kann heute zum Opfer einer Justiz werden, die sich einer wirksamen Kontrolle entzieht. Es gibt in der Justiz den Gleichheitsgrundsatz und wir haben heute einen Zustand erreicht in dem dieser Gleichheitsgrundsatz in elementarster schwerwiegenster Weise verletzt ist.
…Heute wäre eine solche Urteilskorrektur gar nicht mehr möglich, denn bei Schwurgerichten gibt es keine Berufung mehr und nicht einmal ein wörtliches Protokoll der Verhandlung an dem man ein Urteil überprüfen kann.
“Für Strafkammern vor Landgerichten und noch viel schlimmer für Schwurgerichte gibt es keine Wortprotokollierungspflicht. Da kann der Richter machen was er will. Ich habe als Verteidiger keine Möglichkeit den Widerspruch zwischen dem Ergebnis der Wahrheitssuche in der Beweisaufnahme dagegen zu stellen was er in sein Urteil reinschreibt.”

Strafrechtsverteidiger Dr. Dr. Homann, die übliche selbstverständliche Missachtung des  Objektivitätsprinzips bei Staatsanwaltschaften und den Gerichten:
Aus dem Gespäch mit Mandanten und insbesondere auch im Gespräch mit Beschuldigten, die am Anfang jedes Verfahrens jedesmal der Auffassung sind wie sie es wahrscheilich auch aus dem Fernsehen oder aus traktierten Mustern erkennen, das sie völlig objektiv behandelt werden, wenn sie vor Gericht stehen und das auch schon die Ermittlungen objektiv stattfinden. Es gibt dann aber, und da kann ich sagen in fast jedem der Verfahren egal wie es nachher ausgeht aber auch im Wege dieses Verfahrens die Erfahrung für diese betreffenden Personen, die Anfangs diese Auffassung vertraten, das sie diese Meinung revidieren müssen.

“Ich halte das Wort von der Staatsanwaltschaft als der objektivsten Behörde der Welt für eine maßlose Übertreibung…”
Professor Dr. Heribert Ostendorf – Generalstaatsanwalt a.D.

Friedrich Schmidt, Rechtsanwalt aD.: Das wir in Deutschland einen Rechtsstaat von Weltgeltung haben ist so übertrieben und gelogen, dass man es nur als Witz bezeichnen kann, 2010

Dr. Brosa:
Ich hatte geschrieben: „Die gefährlichste kriminelle Vereinigung. Das ist die Justiz, besonders die Staatsanwaltschaft. “
und das mit zwei Beispielen (1, 2) aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Marburg und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main belegt:
http://www.althand.de/orden.html

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