Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation Taschenbuch – 1998

Buch: Freispruch für die NazijustizFriedrich hat sich in seinen Veröffentlichungen:
‘Die Kalte Amnestie.
NS-Täter in der Bundesrepublik’ und ‘Das Gesetz des Krieges.
Das deutsche Heer in Rußland 1941-1945.
Der Prozeß gegen das Oberkommando der Wehrmacht’ vielfach mit brisanten Themen der Zeitgeschichte überzeugend und klar auseinandergesetzt.
Die Dokumentation über den teilweise mißlungenen juristischen Umgang mit der NS-Vergangenheit präsentiert der Autor gewohnt kritisch und mit fundierten Argumenten.
Daß die deutschen Gerichte große Schwierigkeiten hatten, Vertreter der eigenen Zunft für Verbrechen zu belangen, für die sie den Grundsatz ‘nullum crimen sine lege’ hätten anwenden wollen, gehört zu den Grundtatsachen, die Friedrich anhand der zitierten Urteile ausleuchten kann. Teilweise wurden die angeklagten Juristen rehabilitiert.

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1 Antwort zu Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation Taschenbuch – 1998

  1. Markus Wolf sagt:

    Ich hoffe, beweisen zu können, dass der Neofaschismus in ein noch schlimmeres Stadium getreten ist.
    Nach 1945 wurden viele Naziverbrecher laufen gelassen oder im Schonwaschgang bestraft, weil sie auf “Befehl” handelten.
    Heute gehen Deutsche Polizisten straffrei aus, wenn sie die “Bitte” eines Nazis ausführen, selbst wenn der Nazi einem “Irrtum unterlegen” sein soll.
    Aber der Reihe nach:
    Am Samstag, 13. April 2019, veranstaltete, nach hiesiger Denkart ver”un”staltete die “Alternative für Deutschland”(AfD) in der Kölner VHS einen sog. “Bürgerdialog”.
    Damit man weiss, wie´s auf dem “Bürgerdialog” zuging, bitte ich darum, den Artikel anzuklicken:

    “Nachbetrachtung der gestrigen Ereignisse in Köln”

    auf der website der ANTIFASCHISTISCHEN AKTION SÜDPFALZ

    Wenn Ihr den Artikel angeklickt habt, seht Ihr einen Clip, auf dem zu sehen ist, wie eine Person im knallroten Pullover und schwarzer, in den Nacken gedrehter Schirmmütze von zwei Polizisten gewaltsam aus dem Saal geschafft wird.

    Diese “knallrote” Person bin ich, Markus Wolf.

    Ich erhielt ein Ermittlungsverfahren wg. “Hausfriedensbruch” und “Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte”, ich erstattete im gegenzug Anzeige aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
    Der Kölner Oberstaatsanwalt ULF WILLUHN stellte sowohl das Ermittlungsverfahren gegen mich als auch die von mir angestrengten Ermittlungsverfahren gegen die Polizisten und den AfD-Versammlungsleiter ein.
    Der Einstellungsbescheid zu Az. 121 Js 606/19 StA Köln ist zwar ein bißchen lang, aber ich schreibe ihn ab, damit Sie ein vollständiges Bild erhalten.
    Der Text des Einstellungsbescheides lautet:

    “Sehr geehrter Herr Wolf,
    das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
    Hinsichtlich der Beschuldigten Ricardo Rutzka, Lars Mirbach, Bernd Walter Rummler und Christer Cremer sind folgende Gründe maßgeblich:
    Eine Straftat liegt nicht vor.
    Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere nach Auswertung der in dem gegen Sie selbst wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs geführten und inzwischen mangels hinreichenden tatverdachts eingestellten Verfahren 121 Js 587/19 als Beweismittel erhobenen Videographien ist nicht belegbar, dass Sie am fraglichen Tage im Rahmen der AfD-Veranstaltung “Bürgerdialog” aktiv gestört und dadurch Ihr Anwesenheitsrecht auf der Versammlung verwirkt haben. Vielmehr dürfte nach Lage der Dinge, da jedenfalls ab Beginn der Störungen der Veranstaltung eine lückenlose Videographierung der Situation erfolgt ist, sogar positiv davon auszugehen sein, dass Sie sich an dem Versuch der Versammlungssprengung weder durch lautes Rufen, fortdauerndes Klatschen noch auf sonstige Art und Weise beteiligt haben. Damit dürfte zugleich festzustellen sein, dass die gegen Sie ergriffenen Maßnahmen, insbesondere Ihre gewaltsame Entfernung aus den Räumlichkeiten durch die vom Veranstaltungsleiter, dem Beschuldigten Rummler, herbeigerufenen Polizeibeamten, die Beschuldigten Rutzka und Mirbach, nicht rechtmäßig erfolgt ist.
    Dies bedeutet jedoch nicht umgekehrt automatisch, dass sich die diese als rechtswidrig anzusehenden Maßnahmen durchsetzenden Polizeibeamten Rutzka und Mirbach auch strafbar gemacht haben. Für eine Strafbarkeit wäre es vielmehr erforderlich, dass beide vorsätzlich, namentlich in Kenntnis der die Rechtswidrigkeit der Maßnahme herbeiführenden Umstände gehandelt hätten, also insbesondere gewusst oder doch zumindest billigend in Kauf genommen hätten, dass von Ihrer Person vor Ergreifen der Maßnahmen tatsächlich gar keine Störung ausgegangen war. Dies kann indes nicht, jedenfalls nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da beide ersichtlich allein auf Veranlassung des Beschuldigten Rummler gehandelt haben, der zuvor signalisiert hatte, dass es sich bei Ihnen und Ihren Sitznachbarn um Störer der Veranstaltung gehandelt hat. Nach Lage der Dinge durften beide insoweit auch auf diese Angaben vertrauen bzw. hatten jedenfalls keinen Grund, an der Richtigkeit der durch den Beschuldigten Rummler gemachten Angaben zu zweifeln. Dabei kann nämlich insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Situation insgesamt als sehr unübersichtlich, tumulthaft und dynamisch dargestellt hat, es unzweifelhaft zu massiven Störungen des Versammlungsablaufes durch eine Vielzahl von Störern gekommen ist und Raum für den Sachverhalt unmittelbar vor Ort erhellende Ermittlungs- oder Rückfragemaßnahmen der Beamten ersichtlich nicht vorhanden war.
    Ähnliches gilt aber auch für den Beschuldigten Rummler selbst, der wie dargestellt, als Versammlungsleiter auch Ihre Person den Polizeibeamten als Störer benannt und daher um Entfernung aus dem Versammlungssaal gebeten hatte. Dieser hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in dem gegen Sie gerichteten Verfahren 121 Js 587/19 eingeräumt, Sie seinerzeit als einen maßgeblichen Versammlungsstörer gegenüber den Polizeibeamten benannt und um Ihre Entfernung aus dem Versammlungssaal gebeten zu haben. Dabei hat er bekundet, Sie seien “die ganze Zeit sehr auffällig und sehr laut” gewesen. Auch wenn dies in Ansehung der ausgewerteten Videographien so nicht den Tatsachen entspricht, ist doch nicht nur nicht auszuschließen, sondern umgekehrt mit einiger Sicherheit sogar davon auszugehen, dass der Beschuldigte Rummler insoweit einem Irrtum unterlegen ist, der zu einer Verwechslung geführt hat, zumal kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er einen von ihm als die Versammlung überhaupt nicht störend erkannten Versammlungsteilnehmer von der weiteren teilnahme hätte ausschließen sollen. Auch hier kann die insgesamt tumultartige Gesamtsituation mit einer Vielzahl von fortdauernd und sehr massiv störenden Versammlungsteilnehmern nicht unberücksichtigt bleiben, die eben genau dies, nämlich eine Verwechslung bzw. einen Irrtum des Beschuldigten Rummler geradezu nahelegt, jedenfalls aber als nicht ausschließbar erscheinen lässt.
    Soweit Sie schließlich auch Strafanzeige gegen den Christer Cremer erstattet haben, haben die Ermittlungen von vornherein keinen Hinweis ergeben, dass dieser in die Geschehnisse um Ihre Entfernung aus dem Versammlungssaal in einer Art und Weise beteiligt war, die eine Verantwortungszuweisung im strafrechtlichen Sinne bedingen könnte.
    Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
    Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.
    Hochachtungvoll
    Willuhn
    Oberstaatsanwalt”
    (Ende der Rezitation aus dem Bescheid des Oberstaatsanwaltes Ulf Willuhn zu Az. 121 Js 606/19 vom 20.03.2020)
    Und nun kommt mein Kommentar:
    Zunächst versichere ich hiermit in Kenntnis der Rechtsfolgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt, dass ich Herrn Oberstaatsanwalt Willuhn wortwörtlich zitiert habe.
    Wer ein ungläubiger Thomas ist, möge vertrauensvoll Herrn Oberstaatsanwalt Willuhn, c/o StA Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, Tel-Durchwahl 0221-477-4550 fragen.
    1.
    Ich habe irrtümlich angenommen, der AfD-Versammlungsleiter heisse Christer Cremer, er heisst aber Bernd Walter RUMMLER.
    2,
    So, So, die Polizisten Mirbach/Rutzka haben zwar gewaltsam eine rechtswidrige Maßnahme durchgeführt, die beiden Polizeiasse hätten dies aber nicht vorsätzlich getan, hätten keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, hätten nicht ml billigend in Kauf genommen, dass die Maßnahme rechtswidrig ist.
    Mirbach/Rutzka haben also allein auf die “Bitte” des AfD-Funktionärs Rummler gehandelt und konnten auf die “Richtigkeit” der Angaben Rummlers vertrauen.
    Das ist es, was ich eingangs feststellte: Viele Naziverbrecher wurden gar nicht oder milder als ein Ladendieb bestraft, weil sie auf “Befehl” handelten. Und die beiden Polizisten gehen straffrei aus, weil sie auf die “Bitte” eines Nazis handelten.
    Früher hieß es, “Führer befiehl, wir folgen!”, heute heisst es, “Die Bitte eines Nazis ist einem Deutschen Polizisten ein Befehl!”
    Führer, wir danken Dir!
    3.
    Oberstaatsanwalt Willuhn behauptet, es sei “unzweifelhaft zu massiven Störungen gekommen, die Situation sei “sehr unübersichtlich”, “tumulthafte” Gesamtsituation usw.
    Bitte laden Sie sich die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu § 21 Versammlungsgesetz(VersG) vom 02.08.2010, Az. WD3-3000-322/10 herunter.
    Da heisst es auf Seite 7, ab Zeile 7 sinngehaltlich, dass Beifallklatschen und Buhrufen, also Beifalls- und Missfallenskundgebungen durch die Meinungsfreiheit geschützt seien; als “grobe” ode “massive” Störung wird angesehen das Werfen von Stink- und Rauchbomben, das Betätigen von Trillerpfeifen und Lärmsirenen.
    Der “strengst objektive” Oberstaatsanwalt Willuhn hat nicht einmal dargelegt(behauptet), geschweige denn bewiesen, dass derartiges vorgekommen sein soll, also gabs auch keine “groben” bzw. “massiven” Störungen, auch keine “tumulthaften” Zustände und auch nichts “sehr unübersichliches”. Wenn den Polizisten Mirbach und Rutzka sowie dem AfD-Mann Rummler die Situation als zu “unübersichtlich” vorkommt, dann sei ihnen gesagt: Erstens wird niemand gezwungen, Polizist zu sein, zweitens wird die AfD nicht gezwungen, eine solche Ver”un”staltung abzuziehen.
    4.
    Siehe Nr. 3!
    Da es “strengst objktiv” gesehen KEINE “massiven Störungen” usw. gemäß § 21 VersG gegeben hat, ist den Ausreden des Oberstaatsanwaltes Willuhn die Grundlage entzogen.
    Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass AfD-Mann Bernd Rummler einem “Irrtum unterlegen” gewesen sein soll, ich setze dagegen, dass Rummler vorsätzlich, wider besseres Wissen und aus niederen Beweggründn heraus den Markus Wolf als “Störer” denunziert hat und damit den Straftatbestand “Falsche Verdächtigung” gem. § 164 StGB sowie weitere Straftaten begangen hat. Dies wird bewiesen durch

    1. Psychiatrisch/Psychologische Begutachtung des Herrn Rummle
    2. Lügendetektortest, den Rummler abzulegen hat.

    Sollte diese Beweiserhebung vereitelt werden, dann ist die damit zu beweisende Tatsache als erwiesen anzusehen, wie es im geschraubten Justizjargon heisst, auf Proletendeutsch heisst das, wenn die Beweiserhebung nicht vorgenommen wird, ist es als erwiesen anzusehen, dass Rummler sich NICHT “geirrt” hat, sondern vorsätzlich, wider besseres Wissen, aus niederen Beweggründen heraus den Markus Wolf bei der Polizei angeschwärzt hat.
    5.
    Siehe Punkt 4!
    Der “strengst objektive” Oberstaatsanwalt Willuhn behauptet,

    “…zumal kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er (Rummler, M.W.) einen von ihm als die Versammlung überhaupt nicht störend erkannten Versammlungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme ausschließen sollen.”

    Da müssen wir Herrn Oberstaatsanwalt Willuhn mal Licht ans Rad machen.
    Wer in den Veranstaltungssaal reinwollte, musste sich vorher auf Waffen absuchen lassen. An dieser “Sperre” stand Rummler und als ich in den Saal gehen wollt, schnodderte Rummler mich folgendemaßen an:

    “Ich kenne Sie doch, Sie waren doch letzten Sonntag dabei!”

    Das ist richtig, am Sonntag, 07. April 2019, war im Kölner Stadtteil Kalk auch so ein “Bürgerdialog”.
    Rummler wollte mich erst gar nicht am 13. April 2019 in den Saal lassen, da ich aber keine Waffen dabei hatte, musste er mich reinlassen, weil die Stadt Köln de AfD die Auflage erteilte, die Veranstaltung müsse “öffentlich” sein.
    Will der “strengst objektive” Oberstaatsanwalt Willuhn immer noch behauptetn, “es sei kein Grund ersichtlich, warum Rummler mich nicht ausschließen wollte”?
    6.
    Siehe Punkte 3-5!
    Oberstaatsanwalt Willuhn schreibt u.a.:

    “..und Raum für den Sachverhalt unmittelbar noch vor Ort ehellende Ermittlungs- oder Rückfragemaßnahmen der Beamten ersichtlich nicht vorhanden war”

    Beinahe, um ein Haar hätte Oberstaatsanwalt Willuhn uns alle überzeugt, da ist nur ein Haar in der Suppe:
    Sehen Sie sich bitte nochmal den Clip an, der im Artikel: “Nachbetrachtung der gestrigen Ereignisse in Köln” auf der website der ANTIFASCHISTISCHEN AKTION SÜDPFALZ zu sehen ist.
    Da versuchte ich dem Polizisten klarzumachen, dass ich nicht “gestört” habe, ich sagte dabei wörtlich:

    “Ich habe nicht ein Wort gesagt, das kann der Herr bezeugen!”

    Mit “der Herr” war AfD-Mann Rummler GEMEINT.
    Die Polizisten scherten sich nicht an meiner Klarstellung, sondern räumten mich gewaltsam ab, hängten mir noch ein rechtlich bodenloses Ermittlungsverfahren an, hielten mich etwa eine Stunde lang in einem Nebenraum gefangen.
    Dafür war “Raum”, also Zeit und Gelegenheit vorhanden, es wäre aber angeblich kein “Raum”, keine Zeit, keine Gelegenheit da gewesen, Rummler zu fragen, ob ich tatsächlich “gestört” habe.

    Um zum – vorläufigen – Schluss zu kommen:
    Selbst wenn ich durch Beifallklatschen, Buhrufen “gestört” hätte, dann ist das wie dargelegt KEINE “massive”(grobe) Störung, die dazu berechtigt hätten, mich noch dazu gewaltsam aus dem Saal zu schaffen.
    Es wurden etwa 25 Menschen aus dem Saal “gebeten” und mit einem Ermittlungsverfahren wg. “Hausfriedensbruch” überzogen, bei mir zusätzlich noch wegen “Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte”.
    Alle diese “Saalverweise” und die 25 Ermittlungsverfahren waren von Anfang an Rechtswidrig, erfüllen den Tatbestand der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB u.a.
    Dass Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn nicht gegen die Polizisten Mirbach/Rutzka und gegen AfD-Mann Rummler Anklage erhoben hat, erfüllt den Tatbestand “Strafvereitelung im Amt” gem. § 258a StGB.

    Dennoch bin ich der AfD dankbar, dass sie diese Shownummer abgezogen hat.
    Wir alle haben einen Vorgeschmack dessen bekommen, was uns blüht, wenn diese AfD an die Macht käme.

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