Gericht zahlt nach über 70 Jahren Grundgesetz das erste mal Reiseentschädigung in einem Zivilverfahren an mittellose Person aus und in Coburg/Bamberg hätte es nichts gegeben, 11.05.2019

Das gab es am Amtsgericht Gelsenkirchen noch nie, http://beamtendumm.wordpress.com, 11.05.2019

…Nach dem Termin, wo es noch keine Entscheidung gab, wollte ich meine Fahrtkosten erstatte haben. Das war mal wieder nicht so einfach. Die Erstattung der  Fahrtkosten dauerte länger als der Termin.

Gemeinsam gingen wir zur Geschäftsstelle. Auch dort kannte man das nicht. Man war der Meinung, dass es Fahrtkosten nur für Zeugen etc. gäbe. Fahrtkosten für eine Prozesspartei wurden an diesem Gericht noch niemals erstattet. Das meinte zumindest die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle. Nun bin ich, und meine Hartnäckigkeit bei diesem Gericht schon bekannt, und man war nun endlich bereit mal bei der Zahlstelle anzurufen, die mich ja nach oben geschickt hatte. Nach einiger Zeit schaffte sie es sogar ihre Kollegin zu erreichen, und ich wurde später wieder zur Zahlstelle geschickt, nachdem der Richter das Formular unterzeichnet hatte.

…Und wieder habe ich dem Gericht etwas beigebracht. Fahrgeld für eine Prozesspartei im Zivilverfahren gab es ja angeblich noch nie beim Amtsgericht Gelsenkirchen, das kannte kein Richter und auch kein Tennisspieler, und natürlich auch nicht die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Da habe ich ja, nach mehr als 100 Jahren Amtsgerichtsgeschichte den Leuten dort mal wieder was beigebracht.

KORREKTUR: Es scheint ja so zu sein, dass es doch mindestens eine Mitarbeiterin dort gab, der das nicht ganz unbekannt war. Der Mitarbeiterin der Zahlstelle war das ja nicht völlig unbekannt. Ein echter Lichtblick, der auch mal erwähnt werden sollte. …

Die Reisekosten für mittellose Personen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend aus den Grund- und Menschenrechten:

OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen.

In Coburg und Bamberg hätte es allerdings keine Kostenerstattung gegeben:

Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue” und „Tricks” die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…

2 Justizmitarbeiterinnen würden einem erstmal mitteilen, dass man erst die Kostenentscheidung in der Sache abwarten muss, wer die Kosten trägt.
Jegliche Erklärungen und Vorschriften, die man denen vor Augen hält sind völlig sinnlos und nutzlos.

Dann kommt Richterin Krapf vom AG-Coburg und entscheidet, dass man die Reisekosten nicht erhält, weil einem die nicht vor dem Termin ausgezahlt worden sind.
http://blog.justizfreund.de/esoterisches-coburger-recht-reiseentschaedigung-fuer-mittellose-personen-muss-wieder-grundrechtswidrig-automatisiert-abgewiesen-werden-27-03-2019
Gemäß Richterin Krapf ist der Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten und der entspricht nicht bajuwarischer Gerechtigkeit und daher muß ein neuer “Sinn und Zweck” natürlich zum Nachteil des Untermenschen erfunden werden.
Der “Sinn und Zweck” gemäß Richterin Krapf vom AG-Coburg und auch gemäß Richterin Barausch vom LG-Coburg ist aber plötzlich ein ganz anderer wie der, der in der Reiseentschädigungsverordnung und durch die Rechtssprechung aller OLGs festgelegt ist. Auf jeden Fall steht die Abwehr dieser Grund- und Menschenrechte schon fest und es müssen nur noch irgendwelche Gründe aufgeführt werden, damit bajuwarische Gerechtigkeit einkehrt.

Bajuwarische Gerechtigkeit: CSU hetzt in Nazi-Jargon: „Hartz IV-Schmarotzer“ 18.11.2016
Wer in Hartz-IV rutscht, für den gelten die Grundrechte nicht mehr…

Unerträgliche ungerechte Ansprüche zum Schutz der unerträglichen Grundrechte, die auch der Gleichheit aller Menschen dienen (OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999) und gegen die man sich somit in Coburg und Bamberg entscheiden muß, weil die Grundrechte bzw. die Verfassung der BRD den Kern der bajuwarischen “Gerechtigkeit” bewußt verleugnen:

Reiseentschädigungsverordnung (360-J)
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

In Coburg muß man gemäß Richterin Krapf, Richterin Barausch uvam. den Antrag aber nicht nur vor dem Termin stellen, sondern die Reisekosten müssen einem auch vor dem Termin ausgezahlt worden sein, sonst verliert man seinen Anspruch automatisch.
Außerdem sind entsprechende Anträge gemäß Richterin Barausch uam. überhaupt erst gar nicht zu bearbeiten.
Entsprechend hat das OLG-Bamberg hochelitär festgestellt, dass sich die Gerichte mit der Bearbeitung eines Reiseentschädigungsantrags auch mehr als 5 Jahre Zeit lassen dürfen nach dem der Termin stattgefunden hat (OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 und am 07.05.2019), weil entsprechende Ansprüche vom Justizgewährsanspruch ausgenommen sind und daher niemals bearbeitet werden brauchen. Wie die 4 Bamberger Richter vom OLG erklärten müße sich der Antragsteller an die Regeln halten.
Es sind aber nicht die gesetzlichen Regeln an die er sich halten muß, sondern irgendwelche gerade mal so frei erfundene willkürliche und auch verfassungsfeindliche Regeln, die immer wieder nur eines zum Gegenstand haben, dass mittellose Untermenschen keine Rechte in deren Justiz geltend machen können, weil das zu unerträglichem bajuwarischen Recht führen würde.

Justizminister Prof. Bausback: Klar ist: Der Richter ist an das Recht, das der Gesetzgeber setzt, gebunden. Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt unseres heutigen Rechtsstaats.
Was aber gilt in Fällen, in denen die Anwendung des gesetzten Rechts – wie während der NS-Zeit – zu unerträglichem Unrecht führt?
Hier helfen sich Juristen seit 1946 mit einer These, die der große Jurist und Rechtsphilosoph Gustav Radbruch entwickelt hat. Danach hat sich ein Richter bei einem Konflikt zwischen dem Gesetzesrecht und der Gerechtigkeit immer dann – aber auch nur dann – gegen das Gesetz und für die materielle Gerechtigkeit zu entscheiden, wenn das anzuwendende Gesetz unerträglich ungerecht ist oder es die Gleichheit aller Menschen als Kern der Gerechtigkeit bewusst verleugnet. Diese sogenannte “Radbruch’sche Formel” lebt auch noch in der heutigen Rechtsprechung fort.

Richter Nescovik, BGH: „…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”

Von Links nach rechts: Richter Dr. Friedrich Krauß, Landesjustizminister Prof. Winfried Bausback, Leitender Oberstaatsanwalt Bernhard Lieb, Richter Anton Lohneis

“Das “Wohlfühlklima”, das zuvor schon Lohneis und Krauß gelobt hatten, durfte auch der neue Chef der Coburger Staatsanwaltschaft, Bernhard Lieb, bereits kennenlernen.”
(Wohlfühlklima: “Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013; „Die deutsche Justiz ist korrumpiert bis ins Mark.“. Prof. em. Dr. Otmar Wassermann)

Im Hintergrund ist der Schriftzug zu lesen: “Justiz ist für die Menschen da. Recht, Sicherheit, Vertrauen”

Im Wohlfühlklima bajuwarischer Gerechtigkeit mit den  gesetzlich gesetzten Grundrechten, die gemäß bayerischer Richter und Staatsanwälte zu unerträglichen Unrecht führen und die daher in Coburg und Bamberg keine Gültigkeit haben können:
Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Dieses „System“ ist undemokratisch und korrupt, es betrügt die Bürger skrupellos.
Prof. Dr. jur. Verfassungsrechtler Hans Herbert von Armin

„Deutsche Juristen sind immer die Funktionäre des Staats gewesen und nicht die des Bürgers.“ Prof. Richter Vultejus

Reichsbürgerbewegung ist ein Sammelbegriff für eine organisatorisch und ideologisch sehr heterogene Szene aus meist Einzelpersonen, seltener teilweise sektenartigen Klein- und Kleinstgruppen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveränerStaat bestreiten und deren Rechtsordnung ablehnen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsb%C3%BCrgerbewegung

Jedenfalls lehen die genannten Richter aus Coburg und Bamberg die Rechtsordnung der Bundesrepblik und die Verfassung strickt ab, so weit mittllose Untermenschen Rechte geltend machen.

Das was Richter erzählen und für was diese sich feiern muß also gar nichts mit der praktizierten Realität zu tun haben, sondern ganz im Gegenteil:
Und der Strafprozess ist seinerseits das Aushängeschild der Justiz,…
Der Satz „Strafprozessrecht ist angewandtes Verfassungsrecht“ zeigt das sehr eindrücklich.
Richterin BGH Bettina Limperg
https://kripoz.de/wp-content/uploads/2018/05/Abschluss-Dokumentation-2.-Strafkammertag-2017-in-Wurzburg.pdf

ODER

Man nimmt das Formular für Zeugen und Sachverständige, streicht es durch und schreibt „Reiseentschädigung für mittellose Person“ darüber.

Dann wird das ganze erstmal abgewehrt, weil man nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört. Sämtliche Eingaben sind sinnlos und nutzlos.

Richter Dr. Friedrich Krauß (rechts im Bild) als Zeuge vor Gericht erklärt, dass die Eingaben des zu Verurteilenden, wie auch die Beschwerde über die nicht erfolgte Bewilligung der Reiseentschädigung, nicht bearbeitet werden brauchen.

Richterin Ulrike Barausch, LG-Coburg (links im Bild) stimmt dem voll zu: „Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!“
„Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muß!“

Richter Dr. Pfab als Zeuge vor Gericht (später befördert zum Leitenden StA): “Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn sich jemand durch die Aussage einer anderen Person beleidigt fühlt. Eine stets strafbare Formalbeleidigung liegt immer dann vor, wenn man jemanden eine geistige Krankheit vorwirft.”
Gemäss OStA Huber von der GStA-Bamberg sind geistige Krankheiten einer Person nicht von der Hand zu weisen, die meint, dss es sich dabei um Falschaussagen handelt. Das Ansehen der Person ist bei Gericht eines der wichtigsten Entscheidungskriterien.

Richter Dr. Friedrich Krauß erklärte als Zeuge vor Gericht, dass der zu Verurteilende Richter zB. als “Idiot” bezeichnet hätte und das es sich dabei um stets strafbare Formalbeleidigungen handelt (Es wurde niemand als Idiot bezeichnet oder mit einer Formalbeleidigung betitelt.).
Frankreich: Mann beleidigt Sarkozy mit dessen eigenen Worten
Weil er Staatschef Nicolas Sarkozy mit dem Spruch “Hau’ ab, Du Idiot” empfing, ist ein französischer Arbeitsloser zu 30 Euro Geldstrafe …
BVerfG: Enge Grenzen für Schmähkritik – Legal Tribune Online
EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy „Hau ab, Idiot!“ sagen durfte ….
(AFFAIRE EON c. FRANCE, Requête no 26118/10)
Bei der Bezeichnung eines Menschen als “Idiot” (was auch nie gesagt wurde) handelt es sich also noch nicht einmal um eine stets strafbare Formalbeleidigung.
Weil die Entscheidungen des BVerfG, des EuGH und des BGH gemäß Richterin Barausch, Richter Dr. Krauß und Richter Dr. Pfab natürlich unerträgliches Unrecht darstellen konnten die Entscheidungen und die Beweismittel des zu Verurteilenden nicht berücksichtigt werden. Wie im Ansehen der Personen festgestellt wurde entsprechen die Zeugenaussagen der Juristenkollegen der Wahrheit.
Statt 30 EUR mußten also über tausend EUR Geldstrafe gezahlt werden für eine Beispielhafte Aussage, die man nicht getätigt hat und die auch im vorliegenden Fall nicht strafbar gewesen wäre, wenn sie gesagt worden wäre.
Wie die ganzen Kollegen im Wohlfühlklima unter anderem auch OStA Bernhard Lieb feststellten handelt es sich bei den Erklärungen von Richter Pfab und Richter Dr. Krauß nicht um Falschaussagen.

Die Wahrheitsfindung wurde also wie gewollt für die Kollegen praxisgerecht verbessert und erheblich erleichtert:
„Wir werden das Strafverfahren weiter praxisgerecht verbessern und die Wahrheitsfindung im Strafprozess erleichtern.“
Clemens Lückemann, Dr. Bernd Pickel, Klaus-Christoph Clavée, Wolfgang Scheibel, Margarete Gräfin von Schwerin, Anke van Hove, Uta Fölster, Dr. Franz Steinle
https://kripoz.de/wp-content/uploads/2018/05/Abschluss-Dokumentation-2.-Strafkammertag-2017-in-Wurzburg.pdf

Richterin Ulrike Barausch 02.11.2015 (LG-Coburg 3cs123js1067312) erklärte gemäss Richter Dr. Pfab folgende Beleidigung: “Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”

Für den Aufwand des vorstehenden Gutachterkollegen hat man dem zu Verurteilenden bestimmt 1500 EUR in Rechtnung gestellt. Es wird immer wieder vergessen und verleugnet, dass bei der Rechtsfindung in Coburg und Bamberg das Ansehen der Person eines der wichtigsten Entscheidungskriterien gemäß §38 DRiG darstellt, denn alles andere wäre unterträgliches Unrecht.

„…Mich beunruhigt, dass wir heute also Verfassungsverstösse haben von Leuten, die auf die Verfassung vereidigt sind.“ Gerhart Baum Bundesinnenminister a.D.

Man legt Verfassungsbeschwerde ein und es wird dann doch über den Reiseentschädigungsantrag entschieden und er wird abgelehnt, weil einem die Reisekosten nicht vor dem Termin erstattet worden sind. Das ganze dann 2 mal gleichermassen auch noch in 2 Beschwerden von Richterin Barausch selbst. Die aber nun im Ansehen ihrer Person auch nicht an Wahnvorstellungen leidet, weil sie 2 mal über die Beschwerde entscheidet. Alles Parteivorbringen dazu wird vollständig ignoriert. Weil das so ist wollte der Verfassungsgerichtshof noch eine Beschwerde gemäss §33a StPO, weil das rechtliche Gehör deswegen in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

Und da hat jetzt das OLG-Bamberg entschieden, dass entsprechende Anträge für mittellose Personen vom Justizgewährsanspruch ausgenommen sind und somit niemals bearbeitet werden brauchen und somit die Beschwerde gemäss §33a StPO auch nicht:

OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015,Az.8EK51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert.Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ nicht dem Anwendungsbereich des §198GVG unterfällt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
Richter Matthias Burghardt, Richter Leander Brößler, Richter Karl Schommartz, Richterin Claudia Kahnke

.

Dienstaufsichtsbeschwerden wurden vom Präsidenten des LG-Coburg und des OLG-Bamberg (Clemens Lückemann, rechts im Bild) mit der Massgabe abgewehrt, dass das Verfahren aufgrund von §17 AGO-Bayern zur Erfüllung bajuwarischer Gerechtigkeit gegenüber den unerträglichen Grund- und Menschenrechten nicht bearbeitet wird. (Die bajuwarische Staatsregierung, der bajuwarische Landtag und auch das Bundesjustizministerium sind nicht in der Lage zu erklären wie sich eine “grobe Beschimpfung” von der genannten “Beleidigung” in §17 AGO-Bayernunterscheiden bzw. ob die in der Vorschrift genannte “Beleidigung” die gleiche unter den gleichen Vorraussetzungen ist, wie diejenige, die in §185 StGB definiert ist bzw. ob es sich nur um strafbare “gefühlte” Beleidigungen/Eitelkeiten gemäß Richter Dr. Pfab handelt.)
Des Weiteren erklärte der Präsident des LG-Coburg (Richter Lohneis, links im Bild), dass prozessbeteiligte mittellose Bürger keine Kopien von Schriftstücken (Reiseentschädigungsantrag/Protokolle) erhalten können, weil das nur kollegialen Anwälten vorbehalten ist. Dieses Vorgehen stellt jedoch ebenfalls eine Verfassungsverletzung dar. Er ist auch derjenige, der die Beleidigungsverfahren ohne Berücksichtigung von Artikel 5 GG etc. bei seinen familiären Kollegen in Auftrag gibt (Eine grosse Familie: “Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013 im kollegialen “Wohlfühlklima”), weil auch alle diese Grundrechte in Coburg unerträglisches Recht darstellen.

Bei §17 AGO-Bayern handelt es sich jedoch um eine Vorschrift der Bayerischen Staatskanzlei als oberste Exekutivbehörde für die untergeordneten Exekutivbehörden.
Eine Anwendung der Vorschrift verstößt gegen die Gewaltenteilung und den Justizgewährsanspruch und außerdem wird ohnehin ständig gegen Artikel 19 Abs. 4 GG und andere Grundrechte verstossen und immer zum Nachteil mittelloser Personen, die keine Rechte in deren Justiz geltend machen können.

Unterträgliche Grund- und Menschenrechte und eine unerträgliche Gewaltenteilung als bajuwarische Ungerechtigkeit für die Richter in Coburg und Bamberg:

Desweiteren hat das Bundesjustizministerium (II A 2 zu AR-RB 248/2006 vom 10.11.2017) dazu folgend Stellung genommen:
“Bei §17 AGO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und -erklärungen in einem gerichtlichen Verfahren – insbesondere auf Befangenheitsanträge und Beschwerden – nicht anwendbar.”
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf

Justizminister Prof. Bausback: Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ist – als Ausdruck der Gewaltenteilung – ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats und ist ein fundamentaler Unterschied zum NS-Unrechtsregime. …Vielmehr soll die Unabhängigkeit der Gerichte den Bürgern gewährleisten, dass jeder Rechtsstreit neutral und nur anhand von Recht und Gesetz entschieden wird. 
…Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt. 
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Staatsanwalt Imhoff erklärte in einem Gerichtsverfahren bei Richterin Barausch, dass sich der zu Verurteilende strafbar gemacht habe, weil er die Justiz beleidigt habe.
Das ist heute und es war damals gemäß §185 StGB so pauschal nicht strafbar. Es war strafbar von 1934-1945 aufgrund §2 Abs. 2 des Heimtückegesetzes.

Da gemäß bajuwarischer Gerechtigkeit die Grund- und Menschenrechte unerträgliches Recht darstellen, wurde dieses auch mit einem modifizierten Foto verdeutlicht, welches gemäß dem NS-Dokumentationszentrum in München für das Ende von Rechtsstaat und Demokratie steht. Die Beseitigung der Gewaltenteilung und die Befreiung vom effektivem Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) liegt außerhalb der Grenzen eines Rechtsstaats wie die Präsidentin des NRW-Verfassungsgerichtshofs erklärt.

Richterin Krapf vom AG-Coburg (Urteil des AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019):
Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen AusÜbung ihres Amtes, wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt. Das Schreiben des Angeklagten kann in seiner Gesamtheit einzig als Ausdruck seiner Missachtung gegenüber den Geschädigten bzw. deren Berufsausübung gesehen werden. Der Angeklagte hat sich daher der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 185,194 Abs. 1,52 StGB schuldig gemacht.

Je schlimmer die Rechtsverletzungen und das Unrecht der Justiz um so weniger sollte man es also kritisieren, besonders wenn Prof. Bausback sagt, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die sich in einem NS-Unrechtsregime zugetragen haben und die gemäß der Präsidentin des NRW-Verfassungsgerichtshofs ausserhalb einer rechtsstaatlichen Tätigkeit liegen.

Damals war das ktitisierte Unrecht so schlimm, dass die Kritiker sogar zum Tode verurteilt werden mußten:
Roland Freisler: „Schämen Sie sich denn nicht, dass Sie Flugblätter hochverräterischen Inhalts in der Universität verbreitet haben?“
Sophie Scholl: „Wir kämpfen mit den Worten“
Roland Freisler: „Das schreiben Sie doch tatsächlich: Darum trennt euch von dem nazionalsozialistischen Untermenschentum. Schauen Sie sich doch selbst an, da sieht man den Untermenschen.“

Bilder wären damals allerdings genau wie heute (als unerträgliches Unrecht) auch strafbar gewesen.

Artikel 5GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten…

Ausserdem erklärte Richterin Krapf, dass die Beschwerde gemäss §33a StPO des zu Verurteilenden erst 2 Wochen zuvor beim Gericht eingegangen wäre. Das ist aber natürlich gelogen. Artikelt 5 GG, §193 StGB und die Rechtssprechung des BVerfG/BGH sind in seinem Verfahren unanwendbar. Das war in einem Verfahren bei Richterin Barausch vom LG-Coburg ebenso und es darf ebenso nicht kritisiert werden.
Auch Richterkollegen werden in Coburg in Strafverfahren zum Lügen als Zeuge vorgeladen, wie zB. Richter Dr. Krauß oder Richter Dr. Pfab zum Nachteil von zu Verurteilenden, die die Grund- und Menschenrechtsverletzungen kritisieren, wie bereits beschrieben.

Die Entscheidung von Richterin Krapf verstößt allerdings schon rein rechtlich gegen das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot und gegen Artikel 5 GG, denn in ihrer Entscheidung wurde die “Beleidigung” überhaupt gar nicht qualifiziert.
Geschieht das nicht liegt allein darin bereits eine Verfassungsverletzung vor gemäß dem BVerfG. Allerdings erklärte Richterin Krapf: “Wir bestimmen wann eine Beleidigung vorliegt!”
Eine Beleidigung ist halt einfach eine gefühlt festegellte Beleidigung im Ansehen der Person. Daher braucht eine Einordnung der Beleidigung rechtlich in Coburg auch gar nicht erfolgen. Außerdem wünschten sich die Richterkollegen und der über Richterin Krapf dienstaufsichtshabende Präsident des LG-Coburg eine Verurteilung im selbst erklärten familiären “Wohlfühlklima”.

Zurück zu den Reisekosten:
Auf die entsprechenden Reisekosten besteht gar kein Anspruch auf Vorauszahlung und eine solche ist auch gar nicht vorgesehen. Man kann einen Vorschuss nur unter den folgenden Voraussetzungen erhalten, wenn man möchte und dann gibt es als Vorschuss grundsätzlich auch nur Fahrkarten der DB und weitere Kosten muss man dann auch nach dem Termin geltend machen:

Reiseentschädigungsverordnung (360-J)
Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist nach § 3 JVEG auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden.

Ansonsten gilt:
Reiseentschädigungsverordnung (360-J)
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Und nicht nur in Gelsenkirchen werden einem entsprechende Reisekosten, die der Verwirklichung der Grundrechte von mittellosen Prozssbeteiligten dienen und die man nach dem Termin beantragt hat direkt danach ohne grössere Proleme einfach ausbezahlt.
In Coburg und Bamberg stellt die Verwirklichung entsprechender Grundrechte für mittellose Personen unerträgliches Unrecht für die Richter dar, da mittellose Menschen keine Rechte in deren Justiz geltend machen “können”. Das es Grund- und Menschenrechte gibt ist für die Richter schon schlimm genug aber die Grund- und Menschenrechte mittelloser Menschen sind in der bajuwarischen Justiz besonders unerträgliches Unrecht:
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue” und „Tricks” die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…

Was nutzen dem rechtlosen Untermenschen in der Justiz entsprechende Gesetze und Vorschriften, wenn diese nicht anwendbar sind, weil sie unerträgliches Unrecht für die Richter darstellen und daher deren Anwendung vom Justizgewährsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG/§198 GVG) ausgenommen sind und nur dazu dienen, dass man sich für die “guten Gesetze” hochelitär gemeinschaftlich feiern kann?

1) Das Motto des zweiten Strafkammertages „Gerechter Strafprozeß braucht gute Gesetze“ ist absolut zutreffend, Richterin BGH Bettina Limperg
https://kripoz.de/wp-content/uploads/2018/05/Abschluss-Dokumentation-2.-Strafkammertag-2017-in-Wurzburg.pdf

OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ nicht dem Anwendungsbereich des §198GVG unterfällt.
Richter Matthias Burghardt, Richter Leander Brößler, Richter Karl Schommartz, Richterin Claudia Kahnke

Es wurde im übrigen eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht (Pet 4-18-07-36-028633) eine einfache gesetzliche Regelung zu schaffen, damit mittellose Personen ihre Reisekosten einfacher geltend machen können und rechtssicherer erhalten und zwar am besten so einfach, daß diese gesetzliche Regelung auch von Juristen verstanden werden kann. (Was am AG/LG-Coburg und OLG-Bamberg aber wohl kaum möglich sein wird.)
Außerdem sollte festgelegt werden, dass entsprechende Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind und das ein entsprechendes Formular geschaffen wird.
Alle 3 Anträge wurden, weil keine ensprechende gesetzliche Regelung benötigt wird und alles ganz einfach ist und bereits eindeutig geregelt ist, abgelehnt.
Auch der Justizgewährsanspruch auf die Reisekostenentschädigung in einem Strafverfahren ist bereits aus folgendem Grund eindeutig geregelt:

Pet 4-18-07-36-028633, Protokoll 19/16:
“Die Regelung über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren findet im Übrigen auch im Anwendungsbereich der StPO Anwendung (§ 199 Abs. 1 GVG)”

Das Reiseentschädigungsverfahren dauert nun schon über 5 Jahre und ist gemäß der Richter vom AG-Coburg, LG-Coburg und OLG-Bamberg von §198 ff. GVG ausgenommen.

Pet 4-18-07-36-028633, Protokoll 19/16:
“Die Auffassung des Petenten, für die Berechnung der Fristen im vorliegenden Fall seien Vorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar, geht fehl. Er zitiert dazu mit §464b StPO eine Regelung, die im Kostensetzungsverfahren Vorschriften der ZPO für anwendbar erklärt. Die Vorschrift findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Beschuldigten auf Reiseerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt.”

Es handelt sich nicht um die Auffassung des Petenten, sondern um die Rechtsauffassung zB. des VG-Bayreuth.

Entscheidung des VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014:
“… Soweit es um Zivilverfahren geht, erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Diese Regelungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen auch für Kostenfestsetzungen im Sinn des § 464 b StPO, vgl. § 464 b Satz 2 letzter Halbsatz StPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPOi.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Die Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder beim Ausgangs- bzw. beim Beschwerdegericht einzulegen. Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das Ausgangsgericht in jedem Fall eine Abhilfeüberprüfung vorzunehmen.”

Das AG-Coburg erklärt aber nun am 11.01.2019, dass erst bis zum Abschluß des Verfahrens abgewartet werden muß, da man im Falle einer Verurteilung die Kosten des Verfahrens ohnehin tragen muß.
http://blog.justizfreund.de/esoterisches-coburger-recht-reiseentschaedigung-fuer-mittellose-personen-muss-wieder-grundrechtswidrig-automatisiert-abgewiesen-werden-27-03-2019
Das wird dann in der Kostenfestsetzung festgelegt. Damit gelten für die Reisekosten als Bestandteil der Kostenentscheidung nun also die Vorschriften des Kostenfestsetzungsverfahrens (§464b StPO) und für die Beschwerde eine andere Frist.

Pet 4-18-07-36-028633, Protokoll 19/16:
“Auch die Ansicht des Petenten, in der ihm vom AG-Coburg übersandten Rechtsmittelbelehrung fehle die Angabe einer Frist für die Beschwerde, ist nicht zutreffend. Die Strafprozessordnung sieht für die einfache Beschwerde nach §§304 ff. StPO keine Frist vor.”

Es wurde beantragt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtmittelbelehrung erteilt werden soll. Welche Frist ist denn nun anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Reiseentschädigung vom Gericht zur Kostenfestsetzungsentscheidung gemacht wird?
Außerdem bedingt eine Rechtsbehelfsbelehrung, dass eben auch darüber belehrt wird, dass eine Beschwerde eben an keine Frist gebunden ist und das eine “Beschwerde” gemäß §304 StPO einzulegen ist. Aber mittellose rechtlose Untermenschen brauchen das alles nicht obwohl die Erklärungen des Deutschen Bundestags gemäß den Gerichten in Coburg und Bamberg völlig falsch sind. Letztlich geht es auch den Juristen beim Deutschen Bundestag auch nur darum den rechtlosen Untermenschen festzustellen.

Entsprechende Rechtsbehelfe insbesondere für mittellose Personen, die sich keinen Anwalt leisten können, sind aber ohnhin nicht notwendig um den Verbraucher vor sich selbst zu schützen was von 84 Personen (wahrscheinlich alles Juristen) sinngemäß für gut bewertet wurde.
In Wirklichkeit soll jegliches Rechtswissen vom Bürger als Geheimwissen ferngehalten werden, damit er sich gegen den Juristenpfusch nicht wehren kann und diesen als solchen auch möglichst gar nicht identifizieren kann.
Umgekehrt erklären die 4 Richter vom OLG-Bamberg, dass sich der nicht anwaltlich vertretene Bürger, der einen PKH-Antrag stellt, damit er sich von einem Anwalt vertreten lassen kann, an die “Regeln” halten muß (wobei es dabei auch noch um völlig willkürliche von den 4 Richterin frei erfundene subjektive eigene verfassungsfeindliche Regeln ging). Die gesetzlichen und rechtlichen “Regeln” darf er aber zu seinem Schutz gar nicht kennen.

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