StA Michael Imhof (und Richterin Ulrike Barausch) aus Coburg: “Heftige” Willkür und Rechtsbeugung?, 2015

Strafverfahren bei Richterin Ulrike Barausch am LG-Coburg wegen angeblicher Richterbeleidigung ihrer lieben familiären Kollegen.
Der sozial schwache Prolet muss lernen sich nie wieder bei der Justiz über eine Falschregulierung der Versicherung oder der darausfolgenden Willkür und Rechtsbeugung gemäss dem “Schweinhundprinzip” der Kollegen zu beschweren.
Das einem dabei in der dortigen Willkürjustiz das Recht vollkommen selbstverständlich mit dem kollegialen familiären Staatsanwalt zu beugen ist dürfte jedem klar sein. (“Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013).

Der lügende Staatsanwalt Michael Imhof wörtlich (LG-Coburg 2Ns 123 Js 1067312):
Die Vergleiche mit dem Dritten Reich sind schon heftige Beleidigungen. …Die Richter haben einfach nur ihren Job gemacht. …Schliesslich denke ich muss man hier auch berücksichtigen, dass er hier nicht irgendwen beleidigt hat, sondern das er Richter beleidigt hat aufgrund Ihrer Dienstausübung. (3:03:10)

Das ist die von zB. StA Michael Imhof, Richterin Ulrike Barausch, Richter Friedrich Krauß und Richter Dr. Christian Pfab praktizierte Rechtssprechung des Dritten Reichs, die auch bei Roland Freisler anzuwenden war und für die man gemäss StA Imhof eine besonders hohe Strafe erhalten muss.
Heute möchte man aber gesetzlich eine solche ekelhafte Justiz nicht mehr haben.

„Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. …Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor „meinesgleichen“ „.
Frank Fasel ehemaliger Richter am LG Stuttgart, Süddeutsche Zeitung, 9. April 2008

Daher ist eine entsprechende Kritik wie diese von StA Imhof genau beschrieben wurde gerade gegenüber staatlichen Gewalttätern wie Richtern und Staatsanwälten ausdrücklich erlaubt.
Die Richter wurden nur bezüglich ihrer bürgerschädigenden und kollegial korrupten Dienstausübung und dabei getätigten  Willkür und Rechtsbeugung (wie zB. das angewendete Schweinehundprinzip) kritisiert, wie es StA Imhof in diesem Punkt mal wahrheitsgemäss erklärte.

Jetzt ist das nicht mehr strafbar schon aufgrund der Meinungsfreiheit gegenüber staatlichen Gewalttätern gerade bezogen auf ihre “Dienstausübung”. (Es wurde aber auch die Wahrheit erklärt wie hier auch):
BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden
(Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen. (Siehe auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10; BVerfG in 1 BvR 232/97 vom 12.11.2002; BVerfG 1 BvR 2844/13; BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13; EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006; Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001OLG München, Beschluss v. 11.07.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16  uvam.)

Der Richter muß den Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen… Wahre Aussagen sind … hinzunehmen.“ (BVerfG in 1 BvR 232/97 vom 12.11.2002)

Ein Staatsanwalt fordert also in seinem Plädoyer jemanden für etwas möglichst hoch zu bestrafen was gerade gar nicht strafbar ist und die familiäre Richterkollegin macht das dann natürlich auch noch.
Die Verurteilung erfolgte dann aber gar nicht wegen irgendwelcher Vergleiche mit dem Dritten Reich, sondern weil beleidigende Schriftsätze an das Gericht geschickt wurden.
Worin denn konkret eine Beleidigung liegen soll war bis zum Ende der mündlichen Berufungsverhandlung nicht  herauszubekommen (Verstoß gegen Artikel 1203 Abs. 1 GG).
In den Urteilsgründen stand dann, dass es 4 Formalbeleidigungen gegeben hätte, die aber mit dem Dritten Reich gar nichts zu tun haben.
Diese beanstandeten 4 Worte stellen jedoch auch gar keine Formalbeleidigung dar.

Auch StA Imhof hat nie erklärt, dass es Formalbeleidigungen gäbe, die dem Schutz des Artikel 5GG nicht unterliegen.
Er fordert eine möglichst hohe Strafe für Äusserungen, die der Meinungsfreiheit gemäss Artikel 5GG unterliegen und damit gerade nicht strafbar sind.

Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

Da die Verurteilung bei Richterin Barausch schon von vornherein familiär kollegial zwanghaft festgestanden hat und unabänderlich durchgeführt werden mußte, hat StA Imhof ggfls. sein Plädoyer entsprechend für die gewollte Verurteilung aus familiär kollegialen Gründen angepasst und somit einfach nur den Job gemacht, der von ihm familiär korrupt von den ganzen Kollegen kollegial verlangt wird.

Der folgende Richter nennt das Vorgehen seiner Kollegen sogar „Nazimethoden“ und es ist natürlich und selbstverständlich keine Beleidigung. Das wichtigste Verurteilungskriterium ist das Ansehen der Person wie im Dritten Reich wo genau die „Nazimethoden“ angewandt wurden, wenn man diese so nennen will, wie auch in Coburg und Bamberg:
Dass Polizei und Justiz aus politischen Gründen bis an die Grenzen des rechtlich Zulässigen gehen, kommt vor. Dass ein Oberlandesgericht (OLG-Frankfurt 20W221/06) ihnen Nazimethoden unterstellt, ist eher ungewöhnlich.
https://www.linksnet.de/artikel/21193

Im Dritten Reich wäre man wegen der Kritik also zu Recht auch von Roland Freisler zu verurteilen gewesen. Dieses gleiche Recht wenden aber StA Imhof, Richterin Barausch, Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Krauß aus Coburg und 3 Richter am OLG-Bamberg bei Gericht an und ignorieren die Meinungsfreiheit und damit das Grundgesetz und die Menschenrechte.
Dazu haben die 2 lügende Richterkollegen (Dr. Friedrich Krauß und Richter Dr. Christian Pfab) als Zeugen vorgeladen, die “wahrheitsgemäss” ausgesagt haben, dass es sich um stets strafbare Formalbeleidigungen handelt. Was also im Dritten Reich nach der damaligen Gesetzgebung eben so war aber heute anders ist.

Und je übler, ekelhafter und verfassungsfeindlicher die Taten der Juristen bzw. des Staates sind, die man kritisiert um so grösser ist die Beleidigung wegen derer man zu verfolgen und zu verurteilen ist. Also auch alles genau so wie im Dritten Reich.

Dieser Vergleich, das diese also gemeinschaftlich das praktizieren was diese praktizieren, stellt gemäss StA Imhof “heftige” Beleidigungen dar, damit diese das Recht aus dem Dritten Reich, ihre Willkür und Rechtsbeugungen auch aufgrund der kollegialen Korruption auch weiterhin gemütlich praktizieren können und sich dafür loben und belohnen können. Wenn das Berichten über deren praktizierte Tätigkeit “heftige” Beleidigungen sind, sind die “Beleidigungen”, die diese selbst praktizieren dann auch “heftige” Willkür und “heftige” Rechtsbeugung?

München soll ungefähr die einzige Justiz in Bayern sein, die einigermaßen die Verfassung achtet was sich auch aus folgendem ergibt:

Anwalt darf Gericht „schlimmer als Roland Freisler“ nennen (OLG-München).
http://justillon.de/2017/06/gericht-schlimmer-roland-freisler

“Erben der Firma Freisler”, Henryk M. Broder über deutsche Gerichte
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/rechtsstreit-um-antisemitismus-die-erben-der-firma-freisler-1.739204
Er wurde wegen angeblicher Richterbeleidigung am AG-München freigesprochen.

Jetzt kann man sich so ungefähr vorstellen warum es so ist. Man wird genau so systematisch verurteilt wie im Dritten Reich und gleichzeitig loben sich solche Juristen für die Verfassung und lügen den Bürgern vor, dass man heute Recht und Gerechtigkeit in der Justiz erhält und keine solchen Ekelhaftigkeiten mehr wie im Dritten Reich.
Das Recht des Dritten Reichs wird aber vollkommen selbstverständlich praktiziert und ist gemäss StA Imhof der normale “Job” der Richter und Staatsanwälte, den diese einfach nur machen.

Ob kollegiale Korruption, Willkür und Rechtsbeugung gesetzlich zu deren Job gehören (den diese einfach nur machen) möchte ich aber bereits bezweifeln.

Pure verfassungsfeindliche Rechtsbeugung:
Dazu erklärte Richterin Barausch dem zwanghaft zu Verurteilenden auch noch ausdrücklich, dass alle seine Eingaben bei Gericht nicht zu bearbeiten sind (“wie es meine Kollegen auch alle machen!”) und ansonsten automatisiert abzuweisen sind.
Im Dritten Reich galt bezügl. der Meinungsfreiheit gegenüber dem Staat folgendes:
Richter: “Wir wissen doch alle wie das Verfahren am Ende ausgehen wird.”
Auch die vom zu Verurteilenden eingereichten Urteile, Zeugen und Beweismittel sind zu ignorieren gewesen. Der Wahrheitsgehalt wurde auch ignoriert und es wurden nur Schriftstücke vorgelesen und dann einfach bestimmt, dass sich darin Beleidigungen befinden würden ohne zu erklären was genau eine Beleidigung darstellt und es zu begründen. Das verstösst ebenfalls gegen das Willkürverbot:
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10,Verletzung des Willkürverbots iSv Art 18 Abs 1 S 1 Verf SN und der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 20 Abs 1 Verf SN
Nur eine Entscheidung wurde berücksichtigt. Dazu erklärte Richterin Barausch, das der zu Verurteilende die falsch verstehen würde allerdings erst bei der Verurteilung als feststehende Tatsache. Innerhalb der Berufungsverhandlung war davon gar nicht die Rede, weil dann hätte man sich ja evtl. gegen eine solche Behauptung wehren können und Richterin Barausch hätte vielleicht erklären müssen warum das so ist, was sie natürlich nicht hätte erklären können, sondern auch nur willkürlich bestimmen können, so wie sie es gemacht hat:

14.10.2014 | Serie Vor Gericht und auf hoher See …
Partei darf Richter beim “Kampf ums Recht” auch mal beleidigen
Das BVerfG hob die Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht. Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer nach Ansicht der Karlsruher Richter in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
BVerfG sah in der Richterschelte keine Schmähkritik
Fälschlicherweise habe das Landgericht die Mandantenäußerung als Schmähkritik eingeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert.

+Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
+Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/partei-darf-richter-beim-kampf-ums-recht-beleidigen_206_277364.html

Richterin Barausch erklärte dem zu Verurteilenden auch, dass er aufgrund von “forensisch festgestellten geistig kranken Wahnvorstellungen” rechtlich nicht verstehen könne, dass über seinen Reisekostenentschädigungsantrag nicht entschieden werden müsse und dieser ohnehin abzuweisen wäre. Mittlerweile leiden der Deutsche Bundestag, der Bayerische Verfassungsgerichtshof, das Bundesjustizministerium, Der Direktor des AG-Coburg uvam. auch unter den gleichen “geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen”:
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf

Eine Meinungsäußerung ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt, indem sie den ethischen oder sozialen Wert des anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist.
Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 25, Rn. 4.

Richter Dr. Christian Pfab erklärte als Zeuge vor Gericht: “Eine stets strafbare Formalbeleidigung liegt immer dann vor, wenn man einer anderen Person eine geistige Krankheit vorwirft”

Das gilt natürlich nicht für Richter wie Richterin Barausch wie man sieht und auch wenn die geistigen Krankheiten gar nicht vorhanden sind und so mit dürfte auch diese Aussage von Richter Dr. Pfab (war zwischenzeitlich Leitender Staatsanwalt in Coburg) als Zeuge gelogen sein.

Hinzu kommend wenden die Richter und Staatsanwälte in Coburg auch eine StPO und ein StGB aus dem Deutschen Reich an in dem auch noch der von Roland Freisler formulierte Mordparagraf enthalten ist.
Das Grundgesetz bzw. die Verfassung und die Menschenrechte der Bundesrepublik Deutschland werden von diesen missachtet. Allerdings hat Bayern auch als einziges Bundesland bis heute das Grundgesetz nicht unterschrieben.

Und nun kommt noch der absolute Knüller. Sogar die aus dem Deutschen Reich stammenden gesetzlichen Regelungen wenden diese auch noch maximal Bürgerfeindlich an in dem nur nach Sachverhalten gesucht wird mit denen man den zu Verurteilenden verurteilen kann. Alles was einer Entlastung dient wird ignoriert, weggebügelt oder versucht in das Gegenteil zu verdrehen:

§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Egon Schneider berichtet in „Recht und Gesetz Die Welt der Juristen“ Goldmann-TB 1967, Seite 105:
„Als ich Referendar war, fragte ich einmal einen Staatsanwalt, ob er denn auch bemüht sei, die Entlastungstatsachen (Anmerkung: § 160 Abs. 2 StPO) zu ergründen, also auch der Unschuld des Täters nachzuforschen. Er erwiderte: mir: ‚Das tun wir nur in ganz seltenen Fällen.‘ Sicherlich war diese Einstellung nicht gesetzestreu; aber sie kennzeichnet die Situation!“

„Ich halte das Wort von der Staatsanwaltschaft als der objektivsten Behörde der Welt für eine maßlose Übertreibung…“
Professor Dr. Heribert Ostendorf – Generalstaatsanwalt a.D.

Wie will man denn eine menschenfeindliche Rechtsprechung des Dritten Reichs beseitigen, die gemäss StA Imhof der richterliche Job ist, wenn man diese nicht kritisieren darf, weil das strafbar ist, so wie im Dritten Reich?
Und weil das seit damals so bei entsprechenden Staatsanwälten und Richtern fortlaufend praktiziert wird und die einfach seitdem nur ihren Job machen, hat sich auch die letzten 70 Jahre daran, wie man sieht, bei vielen Richter und Staatsanwälten nichts geändert, trotz eingeführtem Grundgesetz von 1949.

Strafrechtsverteidiger Dr. U. Sommer:
Die Rechtswirklichkeit in deutschen Gerichtssälen änderte sich 1933, ohne dass wesentliche Korsettstangen aus dem System herausgebrochen werden mussten.
http://www.strafverteidigerbuero.de/Ich_habe_den_Glauben_an_die_Justiz_verloren_-_aktuell.pdf

Abgesehen also davon, dass es gerade diese Juristen aus Coburg und Bamberg gar nicht wollen das sich etwas ändert, weil es gemäss StA Imhof deren normaler Job ist und der ist so wesentlich gemütlicher, wenn jede Willkür erlaubt ist.
Zuvor gab es natürlich auch kollegiale Korruption, Rechtsbeugung und Willkür der Kollegen von StA Imhof, was also ebenfalls deren normaler Job ist.
Eine Klage gegen die eigene Versicherung wegen einer Falschregulierung wurde von 4 Richtern zuvor mit dem sogenannten Schweinehundprinzip der Justiz abgewiesen.
Das Schweinehund-Prinzip in der Justiz
Der Schweinehund ist schwach. In der deutschen Justiz ist er obendrein verurteilenswert.

http://blog.justizfreund.de/richter-dr-pfab-es-ist-pflichtwidrig-auch-unter-lebensgefahr-kein-warndreieck-aufzustellen-das-zahlen-einer-ordnungsstrafe-ist-unfallursaechlich-12-03-2014

Wenn Richter das nacheinander öfter machen und derjenige, dem das Recht gebeugt werden muss es merkt, hat man gemäss StA Imhof einen “manifestierten Verfolgungswahn”. Wir erinnern uns. Sein familiärer Richterkollege Dr. Christian Pfab, der auch gemäss ihm als Zeuge die Wahrheit gesagt hat: “Eine stets strafbare Formalbeleidigung liegt immer dann vor, wenn man jemanden eine geistige Krankheit vorwirft”.

Das alles steht aber auch nicht auf deren Internetseite, damit der Bürger weiss was er zu erwarten hat und sich vielleicht vor deren Willkür, Korruption und Rechtsbeugung (Richter Rudolf Heinrich: “organisierte Kriminalität”) etwas schützen kann, was natürlich ja gerade in deren Justiz nicht gewollt ist.

Man muss jetzt nicht denken, dass die Justiz wirklich für die Bürger da ist.
Bürger sind generell rechtlose “Untermenschen”, die ihre Rechte nur über Juristen, die Menschen sind, geltend machen können.
Die Aussage bedeutet nichts anderes als das die Coburger Justiz nur für Juristenkollegen da ist aber eben gerade nicht für die Rechte, Grundrechte und Menschenrechte des Bürgers, sondern im Gegenteil.

Richterin Barausch erklärte dem zu Verurteilenden, dass er durch Straftaten anderer Personen auch schwer verletzt werden darf und der Straftäterin zur Belohnung sogar die Tatwaffe ersetzen muss, die dabei kaputt gegangen ist. Wie es ihre familiären Kollegen auch entschieden haben.
Richterin Barausch: “Was fällt Ihnen ein sich darüber zu beschweren!?”

Eine Meinungsäußerung ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt, indem sie den ethischen oder sozialen Wert des anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist.
Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 25, Rn. 4.

Es wird einem zuvor von 5 Richtern willkürlich gemäss dem Schweinehundprinzip schädigenst das Recht gebeugt und dann darf man sich noch solche Sprüche anhören, dass es unter Strafe steht sich darüber zu beschweren.

“Ich werde mich nie wieder bei der Polizei beschweren”

Welche Geschichte soll erzählt werden?
“Das Versagen der Institutionen: das Ende von Rechtsstaat und Demokratie”

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/foto-fuer-ns-dokuzentrum-symbol-fuer-den-terror-der-nazis-1.1441148-2

Man sollte sich also auch niemals als sozial schwache Person bei der Justiz “beschweren”, dass die HUK24, als grösster Arbeitgeber dort vor Ort, die Falschregulierung eines Unfalls vorgenommen hat oder das 5 ihrer Richterkollegen einem deswegen das Recht gebeugt haben. Gemäss Richterin Barausch, Richter Bauer, Richter Dr. Pfab, Richterin Kolk, Richter Dr. Krauß, Staatsanwalt Imhof usw. steht das unter Strafe, damit man das besonders als sozial schwache Person lernt (Richter Bauer und Richter Dr. Krauß: http://www.kirchenlehre.com/coburg02.htm ).

Die Systematik ist genau die gleiche nur dass sie zur Zeit in der Gewalthöhe “glücklicherweise” eingeschränkt sind. StA Imhof: Die Staatsmacht hat einfach nur ihren Job gemacht. Eine Kritik daran sind schon heftige Beleidigungen.
Richterin Barausch zum Opfer: “Was fällt Ihnen ein, sich darüber zu beschweren!?”
Richterin Barausch zum unfallgeschädigen Opfer: “Jetzt können Sie die Straftat ja ruhig zugeben!?”

Ein Schild zum umhängen gab es aber nicht:
“Ich bin sozial schwacher Prolet und Nichtjurist und werde mich nie wieder über reiche Konzerne oder Juristen beschweren”

In Münster war es genau umgekehrt. Es gab Schadenersatz und Schmerzensgeld für seine lebenslangen Verletzungen. Aber dem nicht anwaltlich vertretenen Nichtjuristen musste auch mehrfach erklärt werden, dass er sich vor Gericht nicht äussern kann, weil er im Ansehen seiner Person kein Rechtsanwalt ist.
Das es am AG-Münster Schmerzensgeld gab wurde auch bei Gericht in Coburg vorgetragen aber von Richterin Barausch komplett ignoriert und dem zu Verurteildenden dann eine Straftat angedichtet warum er selbst schuld daran hat durch die Straftäterin, die mit ihrem PKW 60km/h zu schnell gefahren ist, als Hindernis schwer verletzt worden zu sein.
Immer alles nur willkürlich und rechtsbeugend gegen den zu Verurteilenden, weil sonst könnte sich ja am Ende herausstellen, dass er gar nicht zu verurteilen ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften.

Und wie man durch diese Richter als Bürger geschädigt wird interessiert diese gar nicht und überhaupt nicht. Diesbezüglich sind die komplett skrupellos und gewissenlos ( The 10 jobs that attract the most psychopaths; Justiz an zweiter Stelle, 14.10.2015 ).
Das wichtigste sind deren elitäre Gefühle ( als “Narzisten”: Postbote Dr. Dr. Gert Postel ) für die diese eben auch sinngemäss über Bürgerleichen gehen, da es sich im Ansehen ihrer Person nur um “Untermenschen” ( auch zB. “DAS NICHTS”, “Rindviecher”, “Ochsen”, “Kühe”, “Jud der brennen muss”, “Neger” ) handelt, die keine elitären Juristen bzw. Menschen sind.

Rechtsanwalt Rolf Bossi: Teils bis heute geistig vergiftete Justiz durch die Hitlerdiktatur mit dem Baustein der Aushöhlung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung

Bild: Juristen schlimmer als die Führer des Nazilnalsozialismus

Seite 9: …Insgesamt wurden bis 1945 von der zivilen Justiz mindestens 16.000 Todesurteile verhängt, wovon mehr als 15.000 auf die Zeit ab 1941 entfielen. Nach jedem Todesurteil war ein Gnadenverfahren von Amts wegen vorgesehen, doch blieben Gnadenerweise eine seltene Ausnahme.
http://www.jak.nrw.de/behoerde/Dofo/Dauerausstellung/JAK-Ausstellung.pdf

Das liegt auch daran, weil man später die Urteile sofort vollstreckt hat, damit Heinrich Himmler den Richtern, die sich auch damals als gerechte Menschenfreunde rühmten, mit einer Begnadigung nicht noch in ihr hochelitäres Handwerk pfuschen konnte.
Auch hatte Adolf Hitler eine Todesstrafe für Minderjährige nicht vorgesehen. Die Richter haben aber auch Minderjährige wegen kritischer Worte gegenüber dem Staat und gegenüber zB. Richtern und Staatsanwälten zum Tode verurteilt. Der einzige Unterschied ist also, dass die Gewalthöhe damals höher gewesen ist, die aber in der Justiz für die Verurteilung grundsätzlich keine Rolle spielt was man ja daran selbst feststellen kann.

Auch der Dienstvorgesetzte von StA Imhof, Landesjustizminister Prof. Winfried Bausback (CSU), hat nichts gegen einen von Roland Freisler formulierten Mordparagrafen nach völkischem Recht im StGB aus dem Dritten Reich, der der reinen Willkür diente, weil auch Willkür heute ihr Job ist für den die staatlichen Täter zu belohnen sind:
https://www.focus.de/politik/deutschland/streitfall-mordparagraf-contra-mord-muss-mord-bleiben_id_3900643.html
http://blog.justizfreund.de/gestapo-mitarbeiter-oswald-gundelach-von-den-alleierten-als-morder-zum-tode-verurteilt-dann-vom-freistaat-bayern-dank-und-annerkennung-fur-40-jahre-dienst

Als Bürger, der sich über Grundrechtsverletzungen in der Justiz beschwert wird man gefragt ob man auch auf Reichsbürgerseiten liest.
Man kann sich ja demgegenüber auch mal die Frage stellen wo eigentlich die “Reichsbürger” sitzen?

Das Grundgesetz der BRD von 1949 (zB. Artikel 3 Abs. 1, 5 und 103 Abs. 1 GG) und die Menschenrechte des EMRK (Artikel 6 + 10 EMRK) von 1950 werden vollständig ignoriert. Das sind zu beachtende Rechte der Bundesrepublik Deutschland.

Innerhalb des Strafverfahrens werden an einem Gericht mit einem Gerichtsverfassungsgesetz aus dem Deutschen Reich von 1877 die Strafvorschriften des Deutschen Reichs StGB (Ausfertigungsdatum: 15.05.1871) + StPO von 1871 angewandt und zwar bezügl. der §§185 inhaltlich bis heute auf Basis des Reichsstrafgesetzbuches (Hendrik Schneider: § 185, Rn. 5. In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5 ).
Weil man das StGB in der BRD damals in der Form des Jahres 1945 übernommen hat, befindet sich im StGB auch noch ein von Roland Freisler formulierter Mordparagraf (für Willkür) von 1941 nach völkischen Recht (Einige rechtsstaatswidrige Teile wie das Analogiegebot hat man aber entfernt: Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945).
(Roland Freisler hätte man nach dem Krieg übrigens auch wieder hochelitär in die Justiz der BRD übernommen und ihm vielleicht sogar noch hoch belohnt, so wie viele seiner Richterkollegen vom Volksgerichtshofs auch. Rechtsbeugung war auch ihm nicht nachzuweisen.)
Gesetze des Dritten Deutschen Reichs 1933-1945:
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S. 40) Strafprozeßordnung vom 22. März 1924 (RGBl. S. 322)
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943

Auch am 17.08.2017 verodnete man in §3 StPOEG die StPO des Deutschen Reichs im Namen des Deutschen Reichs in der BRD:
StPOEG Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.8.2017

Wir verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:…

Die Strafvorschriften des Deutschen Reichs von 1871 werden unter Ignoranz von §160 Abs. 2 StPO auch noch möglichst bürgerfeindlich angewendet und eine Rechtssprechung bezügl. der Meinungsfreiheit angewendet, die im Dritten Reich gegolten hat.
Und es ist unter Strafe in Coburg und Bamberg (heute entgegen Artikel 5 GG) verboten genau diese praktizierte Vorgehensweise zu kritisieren damals so wie heute.

Seite 8: Die Rechte des Angeklagten wurden beschnitten. Extreme Formen nahm dies z.B. in Verfahren gegen Polen und Juden an, denen ab 1943 sogar der gesetzliche Pflichtverteidiger verwehrt wurde.
http://www.jak.nrw.de/behoerde/Dofo/Dauerausstellung/JAK-Ausstellung.pdf

Bei Richterin Barausch und StA Imhof gibt es auch nicht den vom Angeklagten gewünschten Pflichtverteidiger, sondern einen familiären kollegialen “Urteilsbegleiter”, den Richterin Bararausch für den zu Verurteilenden bestimmt hat.
Abgedeckt wird das ganze natürlich wie immer möglichst bürgerschädigend unter Missachtung des Grundgesetzes von 1949 von den Richterkollegen in Bamberg:
Pflichtverteidigung ohne Anwalt des Vertrauens:
Prof. Dr. Bausback’s Willkürjustiz in Bayern am Beispiel der Richter Schepping, Markus Räth und Dr. Johannes Berg vom OLG-Bamberg.
https://www.facebook.com/justizfreund/posts/1455853141406248

Der Bundesgerichtshof bedauerte in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1995 selbst, dass auf Grund „folgenschweren Versagens der bundesdeutschen Justiz“ NS-Richter nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind.
BGH 5 StR 747/94 – Urteil vom 16. November 1995 (LG Berlin)

StA Michael Imhof: “…Die Richter haben einfach nur ihren Job gemacht.”

Ja, alle haben einfach nur ihren Job gemacht und mehr nicht.

Richter Nescovik, BGH: “…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”

In der Revision haben die familiären Kollegen aus Bamberg das Strafverfahren wegen angeblichen Beleidigungen natürlich auch familiär kollegial abgedeckt und mehrere isolierte angebliche Formalbeleidigungen aufgeführt als eine Art neue Tatsacheninstanz. Wenn es um das korrupte familiäre abdecken der Kollegen geht, die niemals Fehler machen und um die Einschränkungen von Rechtsmitteln, wird also auch ein Revisionsgericht sozusagen zur neuen Tatsacheninstanz.
Das ganze funktioniert von Anfang an folgendermassen:
Beginnend bei der Polizei soll man sich zu Schriftstücken äussern in denen man Beleidigungen getätigt hat. Das es Beleidigungen gibt, die auch noch wie selbstverständlich strafbar sind, ist bereits selbstverständlich festgestellt ohne Unschuldsvermutung, weil ein Dienstvorgesetzter familiärer Richterkollege den Strafantrag gestellt hat und das somit sozusagen bereits geurteilt hat, denn er ist Richter. Von da an muss man seine Unschuld beweisen. Später stellt es der familiäre Kollege (“Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013) bei der Staatsanwaltschaft auch noch einmal fest, weil er ja auch die Richtigkeit der Feststellungen des Kollegen noch einmal bestätigt.
Gemäss Richterin Barausch ist es zudem eine Unverschämtheit die Richtigkeit der richterlichen Feststellungen ihres Kollegen als Bürger anzuzweifeln. Das ist im Grunde schon eine Beleidigung.
Da es aber unter dem Gesichtspunkt von Artikel 5GG und §193 StGB (Unter Nichtberücksichtigung dieser Schutzregelungen kann es Beleidigungen geben) keine strafbaren Beleidigungen gibt möchte man wissen, was denn genau beanstandet wird.
Das erfährt man nicht einmal in der mündlichen Berufungsverhandlung. Es werden Schriftstücke vorgelesen aufgrund dessen man wegen Beleidigung zu verurteilen ist, weil in diesen Beleidigungen enthalten sind.
Dann werden die Richterkollegen als Zeugen vorgeladen, die erklären, dass es strafbare Beleidigungen gibt und dabei in jeder Hinsicht lügen. Die vom Angeklagten Richter und Zeugen und Urteilskopien (bis auf eine) mit höchstrichterlichen Entscheidungen werden vollständig ignoriert.
Was denn genau konkret beanstandet wird darauf gibt es keine Antwort.
Dann erfolgt die Verurteilung, weil man mit Schriftstücken in denen Beleidigungen enthalten sind Richter beleidigt hätte.
Dann kommt die Urteilsüberraschungsbegründung und nun stehen darin auf einmal ein paar Worte, die man aus den Schriftstücken herausgepickt hat und die Formalbeleidigungen darstellen sollen.
Keine der Worte stellt jedoch eine Formalbeleidigung dar.
Jetzt kann man sich aber gegen die Vorwürfe nicht mehr wehren.
Die Vergleiche mit dem Dritten Reich als schwere Beleidigungen sind verschwunden. Wenn man also glaubt sich auf diese Beleidigungen, die man auch nicht finden kann, sich zu verteidigen zu müssen, dann geht das vollständig in das Leere.

Zwischenzeitlich wird einem von Richterin Barausch dann auch noch erklärt, dass sämtliche Eingaben, die man bei Gericht tätigt nicht bearbeitet werden oder automatisiert abgewiesen werden, “wie es meine Kollegen auch alle machen”.
Man wird also komplett rechtlos gestellt als eine Art Gesetzloser.

Eine Meinungsäußerung ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt, indem sie den ethischen oder sozialen Wert des anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist.
Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 25, Rn. 4.

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen.

Es geht also auch am OLG in Bamberg nicht darum die Entscheidung der Kollegen zu überprüfen, sondern nur darum die Entscheidung der Kollegen als richtig zu bestätigen. Also eine komplette Einschränkung von Rechtsmitteln aber um nach aussen den Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

Rechtsanwalt Heinrich Senfft in „Richter und andere Bürger”, 1988, Seiten 53ff:
Überhaupt hat man den Eindruck, dass die ganze Beweisaufnahme mehr dazu dient, die Meinung des Richters zu bestätigen als die Wahrheit zu ermitteln, weil der Richter ohnehin auf ein bestimmtes Ergebnis fixiert ist.

Seite 8: Das Strafverfahrensrecht im NS-Staat zielte darauf ab, auf eine Tat möglichst rasch mit einem rechtskräftigen Urteil zu reagieren. Dazu wurden Verfahren gestrafft und Rechtsmittel gegen Entscheidungen eingeschränkt.
http://www.jak.nrw.de/behoerde/Dofo/Dauerausstellung/JAK-Ausstellung.pdf

Von “Formalbeleidigungen” war in der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung gar nicht die Rede. (Nur die kollegialen Zeugen hatten entsprechendes gelogenerweise erklärt.).  Wenn es welche gegeben hätte, dann hätten diese in den beiden Verhandlungen verhandelt werden müssen. Man hätte diese also benennen müssen und genau begründen müssen warum es Formalbeleidigungen sind und auch untersuchen müssen inwieweit die Aussagen der Wahrheit entsprechen (Was man also gerade nicht möchte!), denn der Staat ist in der Beweispflicht, dass es eine Straftat gegeben hat .
Dann gibt es plötzlich ein Überraschungsurteil von Richterin Barausch, dass es “Formalbeleidigungen” gegeben hätte. Auch dieses Vorgehen verstösst heute im Gegensatz zu der Rechtssprechung des Dritten Reichs gegen das Willkürverbot:
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10,Verletzung des Willkürverbots iSv Art 18 Abs 1 S 1 Verf SN und der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 20 Abs 1 Verf SN
Und dann kommt das OLG-Bamberg und sucht sich weitere isolierte Äusserungen heraus und bestimmt diese als neue Tatsacheninstanz zu weiteren angeblichen “Formalbeleidigungen” ohne auch nur im Ansatz den Wahrheitsgehalt usw. zu untersuchen.
Es wird also genau gleich gegen das Willkürverbot verstossen anstatt die Verstösse zu monieren und die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Von den Äusserungen ist aber natürlich keine einzige eine “Formalbeleidigung”.
Zu jeder Äusserung gibt es sogar ein höchstrichterliches Urteil in dem das festgestellt wurde. Aber die zur Verteidigung eingereichten Urteile und die anderen Beweismittel des Angeklagten sind aber natürlich zu ignorieren und das auch vom OLG-Bamberg.
Die ganzen Verstösse gegen das Willkürverbot etc. wurden natürlich einfach kollegial ignoriert.
Mit kollegialer Korruption, Rechtsbeugung und Grundrechtsverletzungen muss man dort also stets rechnen, da es deren normaler Job ist, den diese einfach nur machen, wie es auch StA Imhof erklärt.

“Unfähigkeit ist kein Dienstvergehen” besonders auch nicht in Bayern, wenn man einfach nur seinen Job macht.
https://twitter.com/DieterMai8/status/961680773907668992

Hier die Mahnung für das ganze kollegiale Willkürverfahren, weil sich hochelitäre Juristen durch Kritik an ihrer Willkür durch Worte in ihren elitären Gefühlen beeinträchtigt “fühlen”.
Wie Richter Dr. Pfab als Zeuge erklärte: “Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn sich jemand durch die Aussage eines anderen Menschen beleidigt fühlt”.

Die Rechnung in Höhe von 5450 EUR mit der sich Juristen und deren Helfer für ihre Rechtsbeugerei, Willkür, fachliche Inkompetenz und Bürgerschädigung üppig alimentieren und bereichern bezahlt nicht StA Imhof, Richterin Barausch oder einer ihrer lügenden Richterzeugen, sondern letztlich der Steuerzahler (auf eine genaue Auflistung wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt hat man “bürgerfreundlicherweise” keinen Anspruch, wie sollte es auch anders sein, sonst könnte man ja evtl. auch noch Ungereimtheiten darin erkennen.):

20180221rechnungstacoburg
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3 Antworten zu StA Michael Imhof (und Richterin Ulrike Barausch) aus Coburg: “Heftige” Willkür und Rechtsbeugung?, 2015

  1. Der Lord sagt:

    Hier mal die Seite eines Volljuristen, welcher sich von den Politjuristen in Berlin/Brandenburg rechtlich vergewaltigen lassen darf. Auch stellt er die Frage warum er denn in eigenen Sachen vor dem LG nicht postulationsfähig sein soll. Das Vorgehen der Politjuristen gegen die von Arbeit ausgeschlossenen Volljuristen in Berlin/Brandeburg erinnert mittlerweile stark an die Geschehnisse der damaligen NS-Juristen gegen jüdische Anwälte.
    http://justizpickel.de/pickels-strafsachen/index.html

  2. Der Lord sagt:

    Im Münchener Fall war es ein Rechtsanwalt. Bereits einem Voljuristen ohne Anwaltszulassung (wie war es noch mit Vereinigungsfreiheit und Kammerzwang…) hätte man dort wegen Beleidigung verurteilt und enteignet.

    • justizfreundadmin sagt:

      Daran habe ich schon gar nicht mehr gedacht obwohl mir ja mehr als bekannt ist, dass das Ansehen der Person eines der wichtigsten Entscheidungskriterien darstellt. Was ja auch StA Imhof und Richterin Baurausch ausdrücklich erklärten.

      Auch diesbezüglich werden die Grund- und Menschenrechte gerne wieder komplett gegen den Bürger verdreht, denn auch einem Rechtsanwalt steht die gleiche Meinungsfreiheit vor Gericht zu wie seinem Mandanten und nicht umgekehrt, denn der Bürger selbst ist Grundrechtsträger.

      “Wenn es um eine Meinungsäußerung vor Gericht geht, darf „im Kampf ums Recht“ ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um polarisierend seine Meinung zu Gehör zu bringen; selbst personenbezogene starke Formulierungen können gestattet sein (BVerfG NJW 2000, 199).
      … In Übereinstimmung mit dem LG geht daher auch der Senat davon aus, dass eine großzügige Auslegung am Platze ist, wenn es um die Frage geht, was ein Rechtsanwalt in Verfolgung der Interessen seines Mandanten vortragen darf.
      Allerdings müssen die Äußerungen stets ein angemessenes Mittel sein. Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegen, können den Schutz des § 193 StGB nicht in Anspruch nehmen.
      Dabei ist nach Ansicht des Senats auch von ganz besonderer Bedeutung, in welchem Zusammenhag die ehrverletzende Meinungsäußerung gefallen ist. Hat der von der Äußerung Betroffene seinerseits Anlass zur scharfen Kritik geboten, kann der Umfang dessen, was noch im Hinblick auf § 193 StGB gerechtfertigt sein kann, erheblich größer sein als in dem Falle, in dem ohne jegliche Veranlassung zur erheblichen Ehrverletzung geschritten worden ist …”

      Das wird dann wie bei Richterin Ulrike Barausch und StA Imhof gerne willkürlich so verdreht, dass dem Bürger selbst keinerlei Meinungsfreiheit zusteht, weil ihm auch schon von den Kollegen beliebig das Recht gebeugt werden durfte und er damit selbst keinerlei Rechte in der Justiz geltend machen konnte.
      Wenn er Rechte geltend machen kann, dann nur über einen Anwalt, weil nur dem eine gewissen Meinungsfreiheit zusteht.
      In Wirklichkeit ist es aber dem Recht der BRD-Deutschland und den Menschenrechten eben genau umgekehrt.
      Wie gross muss aber die Meinungsfreiheit des Bürgers selbst sein, gemäss der Entscheidung, wenn man als Opfer solcher Juristen durch deren Willkür, Rechtsbeugung, komplette Entrechtungen und Spott zu vor massiv geschädigt worden ist?
      Auch das wird bei StA Imhof und Richterin Barausch genau in das Gegenteil verdreht. Gerade wer Opfer solcher Richter geworden ist, darf sogar durch Straftaten (Fahren über mit über 60km/h überhöhter Geschwindigkeit) anderer Menschen schwerst verletzt werden und muss der Straftäterin auch noch zur Belohnung die Tatwaffe (PKW) ersetzen, die dabei kaputt gegangen ist. Für solche rechtlosen Untermenschen ist das genau richtig und unverschämt wenn diese sich darüber beschweren.

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