Mordparagraf von Roland Freisler, “braune Schleimspur” bis heute ohne Verbesserungen, die es mal wieder seit über 30 Jahren nicht geben darf, 12.12.2013

Im Zentrum unseres Strafgesetzes findet sich noch immer, was der Staatssekretär und spätere NS-Richter Roland Freisler im Jahr 1941 so formulierte: “Der Mörder wird … bestraft” (Paragraf 211 Absatz 1 Strafgesetzbuch). Was ein “Mörder” ist, sagt uns Absatz 2: “Mörder ist, wer …” – und dann folgen zehn Definitionen dessen, was angeblich einen Mörder ausmacht. Sie beschreiben die Form der Tat (“gemeingefährliche Mittel”) oder die Motive des Täters (“aus niedrigen Beweggründen” oder “zur Verdeckung einer Straftat”). Nicht zu vergessen das Motiv der “Heimtücke”! Auf diese und die “niedrigen Beweggründe” – von den NS-Juristen neu erfunden – stützt sich der größte Teil aller Taten, die “Mord” heißen.

Wer nicht “Mörder” ist, aber vorsätzlich einen Menschen getötet hat, heißt laut Gesetz “Totschläger”. Er wird nicht mit der Höchststrafe bestraft (seit 1953: lebenslange Freiheitsstrafe, vorher: Todesstrafe), sondern mit auf 15 Jahre begrenzter Freiheitsstrafe; wenn der sogenannte Totschlag “besonders schwer” ist, kann ausnahmsweise eine lebenslange Strafe verhängt werden. Was mag der Unterschied sein zwischen einem (vorsätzlichen) Totschlag im besonders schweren Fall und einem (vorsätzlichen) Mord? Die Justiz weiß es nicht: Der “Totschlag im besonders schweren Fall” kommt in der Praxis so häufig vor wie eine vollständige Sonnenfinsternis. Wer an einer Tötung etwas “besonders Schweres” finden möchte, wendet und prüft die Mordmerkmale, bis ihm eines passend erscheint.

…Als 1949 der neue deutsche Rechtsstaat begann, waren Roland Freisler und die Justizminister Franz Gürtner und Otto Georg Thierack verschwunden – und niemand wollte sie je gekannt haben. Ihre Fachleute aus den Bürokratien aber waren noch da: Gesetzesformulierer, Oberstaatsanwälte und Richter, Psychiater. Sie wurden Ministerialdirigenten oder Bundesrichter oder Kommentatoren. Professoren, die eben noch die “Tätertypenlehre” gepriesen hatten, lehrten die von der Welteroberung heimgekehrten Hitlerjungen nun das Strafrecht des neuen Staats, das gern auch einmal das des alten war. So sind der Mörder und der Totschläger auf uns gekommen, mitsamt dem Plünderer, dem Vergewaltiger und dem Kinderschänder: auf einer braunen Schleimspur.

Obacht! Kennen wir “das Subjekt” nicht noch immer? Den “typischen Betrüger”, den “Vergewaltiger”, den “Raser”, den “Sozialschmarotzer”? Hören oder lesen wir nicht allenthalben, dass “der Kinderschänder” einer sei, der “mindestens lebenslang” verdient? Im Jahr 2013 mag eine Mehrheit für diese Weltsicht nicht mehr so sicher sein wie 1953 oder 1978 – aber die Zahl ihrer Anhänger ist immer noch bedrückend hoch. Sie übersehen, dass die “Subjekte” Freislers in Wahrheit nur Insekten sind unter der selektierenden Lupe seiner Käfersammlung.

…Es gibt kein kulturübergreifendes Tötungsverbot. Tötung anderer Menschen kann erlaubt sein (Notwehr), sie kann erwünscht sein (Todesstrafe), sie galt – und gilt – in manchen Kulturen als sozialadäquat (Tötung von Kranken und Alten); sie wird mit höchsten Ehren bedacht: Der Krieg – der uns so unerklärlich und allgegenwärtig geworden ist wie Winston Smith, dem “Subjekt” in Orwells Roman 1984 – ist die Widerlegung aller Reden vom Triumph des Rechts über die Gewalt.

…Auf Mord steht lebenslang – ohne Wenn und Aber. Da mag der Richter vor dem Elend die Hände ringen, wie er will: Roland Freisler steht hinter ihm und schaut es an, das Subjekt. Ein Witz der Geschichte: Selbst die Nazis hielten den minder schweren Fall des Mordes für möglich. Die Bundesrepublik hat das 1953 gestrichen.

 

Seit der Nazi-Zeit belastet Reform des Mordparagrafen: Geringere Strafen möglich?, Leipziger Volkszeitung, 05.06.2015

Eine spezielle Fallkonstellation beschäftigt die Justiz schon seit mehr als drei Jahrzehnten: Ein gewalttätiger Ehemann verprügelt regelmäßig seine Frau. Einmal gerät die Situation vollends außer Kontrolle und der Schläger bringt seine Partnerin um. Später in der Verhandlung vor Gericht wird er wegen Totschlags verurteilt, weil er kein Mordmerkmal erfüllt hat. Die Strafe liegt bei mindestens fünf Jahren Gefängnis.

Der Fall wäre aber auch andersherum möglich: Die gepeinigte Ehefrau, die in ihrer Not keinen Ausweg findet, tötet nun ihrerseits den schlagenden Mann. Weil sie ihm körperlich unterlegen ist, bringt sie ihn im Schlaf um. Damit hat die Frau heimtückisch gehandelt und wird wegen Mordes bestraft. Das Urteil lautet lebenslang und damit deutlich länger als bei ihrem Mann.

Diese Unterscheidung im sogenannten “Haustyrannenfall” finden Rechtswissenschaftler ungerecht. Bereits seit dem Juristentag 1980 grübeln sie darüber nach und suchen nach einer Lösung. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat im vergangenen Jahr eine 13-köpfige Kommission aus Hochschullehrern, Anwälten, Kriminalisten und Beamten zur Überarbeitung der Tötungsdelikte eingesetzt. Zu ihren Mitgliedern gehören der Leipziger Bundesanwalt Hartmut Schneider, der regelmäßig vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Karl-Heine-Straße auftritt und der Strafrechtsprofessor Hans Lilie aus Halle/Saale.

…Den noch heute geltenden Mord-Paragrafen 211 im Strafgesetzbuch hatten 1941 die Nationalsozialisten eingeführt. Autor des Textes war der berüchtigte Jurist Roland Freisler. Er führte die Schauprozesse gegen die Geschwister Scholl oder die Verschwörer des Hitler-Attentats vom 20. Juli 1944. Historiker schreiben Freisler mehr als 2400 Todesurteile zu. Die von ihm geschaffenen Mordmerkmale waren damals ein willkommenes Einfallstor für seine Bluturteile. Besonders die “Heimtücke” oder die noch schwammiger formulierten “niedrigen Beweggründe” erlaubten Freisler und seinen Kollegen, unerwünschte Personen mit dem Tode zu bestrafen. Diese Höchststrafe wurde zwar nach dem Krieg abgeschafft, die Lücken bei der gerechten Bewertung eines Tötungsverbrechens sind aber bis heute geblieben.

…Zustimmung erhält er dabei aus der Praxis. “Wir haben eine ausgefeilte Systematik geschaffen”, ergänzte Ursula Schneider, Richterin am 5. BGH-Senat in Leipzig, während der Diskussion am Landgericht mit einer Wortmeldung. Und sie schickte gleich noch eine Warnung an den Gesetzgeber hinterher: “Fundamentale Änderungen würden den Gerichten den Boden unter Füßen wegziehen.”

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