Nicht unterschriebene (mit Paraphen) Schriftsätze der Staatsanwaltschaft haben für Vorstände der Sachsen LB keine fristwahrende Wirkung, 13.02.2014

Proleten die erklären das nicht unterschriebene Schriftstücke oder mit Paraphen unterschriebene Schriftstücke der Justiz keine fristwahrende Wirkung haben werden dort gerne auch als “Reichsbürger” bezeichnet oder haben geistige Krankheiten aufgrunddessen entsprechende Beschwerden nicht bearbeitet werden brauchen.
Wobei Beschwerden, die von Proleten stammen zB. gemäss Richterin Ulrike Barausch vom AG-Lichtenfels, Richter Dr. Friedrich Krauß vom LG-Bamberg, Richter Anton Lohneis vom LG-Coburg, Richter Clemens Lückemann vom OLG-Bamberg, Richter Schaffer vom LG-Bückeburg, Richter Ulmer vom OLG-Celle und dem Landesjustizminister Prof. Winfried Bausback uvam. ohnehin nicht bearbeitet werden brauchen, weil diese von niederen Proleten stammen oder Diese sind “automatisiert abzuweisen”.

Für die elitären Vorstände der Sachsen LB gelten jedoch die gesetzlichen Regelungen.

Hinzukommend werden in der Justiz Schriftstücke auch gelegentlich mal mit Paraphen unterschrieben. Solche Dokumente sind nicht Wirksam.

Eine Unterschrift erfordert dreierlei:
– Es liegt ein individueller Schriftzug vor.
– Der Schriftzug stellt sich als Wiedergabe eines Namens dar.
– Die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung lässt sich erkennen, auch wenn der Schriftzug nicht lesbar ist.

In den 80er-Jahren verlangte der BGH für die Annahme einer „Schrift“ noch, dass Schriftzeichen erkennbar sind. Ob dieses Urteil heute noch so ergehen würde, ist fraglich.

Ob eine Unterschrift oder eine Paraphe vorliegt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftzugs sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit Unterschriften auf anderen Schriftstücken.

Im Gegensatz zur Unterschrift ist die Paraphe eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Die Paraphe stellt keine formgültige Unterschrift dar (BGH, NJW 1997, 3380, 3381).

Eine bloße Welle, bei der nicht ansatzweise ein Buchstabe zu erkennen ist, reicht als Unterschrift nicht aus (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 V ZB 96/07).

Brandenburgisches OLG, 3 U 87/06: Anfangsbuchstabe des Namens eines Richters, wenn dieser sonst mit „voll ausgeführter Unterschrift“ unterzeichnet.

Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe?:
https://www.urteilsbesprechungen.de/2016/11/11/urteilssammlung-unterschrift-oder-paraphe

Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen die ehemaligen Vorstände der Sachsen LB verworfen

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat gegen drei Vorstände der Landesbank Sachsen Girozentrale (Sachsen LB) Anklage wegen »unrichtiger Darstellung und Untreue« bzw. wegen Beihilfe dazu gem. §§ 331 Nr. 1, 2, 340m HGB, §§ 266 Abs.1 und 2, 263 Abs. 3 StGB vor dem Landgericht Leipzig – Wirtschaftsstrafkammer – erhoben. Ihnen wird im wesentlichen vorgeworfen, als Mitglieder des Vorstands der Landesbank Sachsen Girozentrale in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 und 2004 jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe unrichtig als Forderungen eingestellt zu haben, um dadurch einen Verlust der Bank mit der Folge zu vermeiden, weiterhin in den Genuss der erfolgsabhängigen Vergütung zu gelangen. Ein Teil der Vorwürfe wurde in ein getrenntes Verfahren überführt.

Mit Beschluss vom 26. November 2013 hat die Wirtschaftskammer des Landgerichts Leipzig die Eröffnung des Hauptverfahrens für die abgetrennten Vorwürfe aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Gegen diesen Nichteröffnungsbeschluss legte die Staatsanwaltschaft Leipzig sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdeschriftsatz endet mit den maschinenschriftlich erstellten Worten: »gez. … Staatsanwältin Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift … .«.

Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die sofortige Beschwerde als unzulässig angesehen und deshalb verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nach Ansicht des Senats mangels Unterschrift nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Der Senat stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, wonach ein »bestimmender Schriftsatz« seine fristwahrende Funktion nur erfüllen kann, wenn er dem Schriftformerfordernis entspricht, d.h. er entweder handschriftlich von dem Bestimmenden unterzeichnet ist oder durch einen Beglaubigungsvermerk sichergestellt ist, dass das Schriftstück dem Sinn des Verantwortlichen entspricht und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Dem entspreche die sowohl per Telefax als auch mit normaler Post übermittelte Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig hier nicht.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

OLG Dresden, Beschluss vom 13. Februar 2014, Az: 2 Ws 658/14

Strafbefehl, fehlende Unterschrift, fehlender Eröffnungsbeschluss, Einstellung
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Arnsberg, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22
Leitsatz des Gerichts: Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte (hier: Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Unkategorisiert veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert