Es wurde beim Präsidenten des LG-Coburg und beim Präsidenten des OLG-Bamberg wegen der Nichtbearbeitung eines Amtsvorgangs Dienstaufsichtsbeschwerden eingereicht. Diese Beschwerden wurden wie immer vollständig ignoriert oder wie bei Proleten üblich selbstverständlich weggebügelt.
Aufgrund dessen wurde bei Prof. Bausback beim Landesjustizministerium Beschwerde eingereicht.
Richterin Barausch vom LG-Coburg (LG-Coburg 3cs123js1067312) erklärte dem Beschwerdeführer, dass alle seine Eingaben entweder nicht bearbeitet werden oder ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage automatisiert abgewiesen werden: “…wie es meine Kollegen auch alle machen!”
Ausserdem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage etwas rechtlich zu verstehen und er würde an “rechtlichen Wahnvorstellungen” leiden und daher brauchen seine Eingaben erst gar nicht bearbeitet werden.
Der ehemalige Präsident des LG-Coburg Dr. Friedrich Krauß sagte als Zeuge “wahrheitsgemäss” bei Richterin Barausch vor Gericht als Zeuge aus, dass alle haltlosen Eingaben des Beschwerdeführers nicht bearbeitet werden brauchen und zu ignorieren sind. (Was aber gemäss dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof allerdings gleich doppelt gelogen gewesen ist, denn der hat auch schon bisher einmal für die Bearbeitung gesorgt (BayVerfGH Vf. 85-VI-15). Die Richter vom BayVerfGH leiden also gemäss Richterin Ulrike Barausch auch an rechtlichen Wahnvorstellungen. Richter dürfen als Zeuge allerdings nach Herzenslust lügen, denn es wird dann einfach in kollegialer Abdeckerei festgestellt, dass es trotzdem die Wahrheit ist und der Geschädigte wird zur weiteren Schädigung möglichst zur psychologischen Untersuchung geschickt um ihm geistige Krankheiten anzudichten.).
Im vorliegenden Fall wurde um folgendes gebeten:
1. Am AG-Coburg um die Zusendung der Kopie eines Reisekostenentschädigungsantrags, den der Bayerische Verfassungsgerichtshof bezügl. einer Verfassungsbeschwerde wünscht. Eine Kopie hat der Beschwerdeführer nicht, da der Antrag direkt am AG-Coburg ausgefüllt und dort abgegeben worden ist.
2. Um die Zusendung einer Kopie des Protokolls der Gerichtsverhandlung bei Richterin Barausch am LG-Coburg für eine Verfassungsbeschwerde.
3. Um die Zusendung einer Kopie einer Nichtabhilfeentscheidung von Richterin Barausch in der vorliegenden Sache. (Ein Verpflichtung auf zur Kenntnisbringung liegt hier ohnehin gemäss Artikel 103 Abs. 1 GG vor).
Nun hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz geantwortet und die Beschwerde wie üblich natürlich auch weggebügelt:
———–
Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Sachbearbeiter Herr Preuß, Peter.Preuss@stmj.bayem.de
E3 1402 E-II-636/13 12. Dezember 2016
Sehr geehrter Herr,
in Ihrer Eingabe setzen Sie sich erneut kritisch mit einem gerichtlichen Verfahren auseinander.
Wie Sie wissen ist es dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder gerichtliche Entscheidungen abzuändern, aufzuheben oder auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Entscheidungen können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden.
Die Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Soweit danach eine Dienstaufsicht überhaupt noch in Betracht kommt, habe ich Ihre Eingabe an den Herrn Präsidenten des Landgerichts Coburg weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Preuß
Regierungsdirektor
—
Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg LBS 1-11/42.217 -749/2010 19.12.2016:
„…Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Bamberg ist es als Organ der Justizverwaltung wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder gerichtliche Entscheidungen abzuändern, aufzuheben oder auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
Schmitt
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Die Erklärungen sind natürlich ohnehin in kollegialer Kumpanei gelogen:
„Ausnahmsweise dürfe die Dienstaufsicht aber einschreiten, wo dem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen; in einem solchen Fall dürfe auch dem Richter vorgehalten werden, dass er sich nicht gesetzestreu verhalten habe“ (DRiZ 1991, S. 410-411)
„Die Dienstaufsicht trägt zur Sicherung des Justizgewährungsanspruchs des Bürgers bei. Sie soll eine den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechende, geordnete Rechtspflege gewährleisten und sicherstellen, dass die richterlichen Dienstpflichten eingehalten werden. Dazu ist auch bei Richtern ungeachtet der verfassungsrechtlichen Garantie ihrer Unabhängigkeit eine Dienstaufsicht zulässig (vgl. BGHZ 112, 189, 193; Senat, Urteil vom 24.11. 1994 – RiZ[R] 4/94 –, NJW 1995, 731, 732). Die Dienstaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BVerfGE 38, 139, 151 f.).
Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn Schulze-Fieutz (Dreier, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von “Leisetreterei” spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung.
„Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird “kollegialiter” unter den Teppich des “Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit” gekehrt.
Dr. Egon Schneider Richter am OLG-Köln
Wegen der Problem, die aus der Praxis bei Untätigkeit bekannt sind wollte man zum Grundrechtsschutz der Bürger §198 GVG einführen, der auch eingeführt wurde.
Viele Juristen sind der Meinung gewesen, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde völlig ausreichend ist, die aber zu 99% oder mehr “kollegiater” in familärer Abdeckerei unter den Teppich gekehrt werden und dem Beschwerdefürher erklärt wird, dass man angeblich gar nichts machen kann wegen der richterlichen Freiheit/Willkür:
Zur Bekämpfung richterlicher Untätigkeit „ohne zureichenden Grund“ – so lautet der Gesetzesentwurf – stehen nach Ansicht der Kritiker bereits ausreichende dienstaufsichtsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen zur Verfügung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsbeschwerde
Der Präsident des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren erklärt dazu in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (313 E-AG Minden 78 (3)) folgendes:
Der Dienstaufsicht über Richter sind wegen der in Artikel 97 des Grundgesetzes verbürgten Unabhängigkeit enge Grenzen gezogen. Es darf im Rahmen der Dienstaufsicht lediglich geprüft werden, ob Richter ihre Dienstgeschäfte äußerlich ordnungsgemäß und unverzögert erledigen.
Genau darüber wurde sich stetig beschwert, dass die Dienstgeschäfte äusserlich nicht ordnungsgemäss und unverzögert erledigt werden. Aber wenn man das macht, dann geht das aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit/Willkür eben gerade auch nicht mehr und das noch nicht einmal, wenn jeder der Beschwerdeempfänger einem die Kopien mit oder ohne richterlicher Freiheit/Willkür auch selbst zusenden kann.
So mancher wird jetzt denken: “Puh, was sind die Juristen mit Amtseid aber verlogen!”.
Die bayerische Justiz ist eine ganz besonders kollegiale familiäre Abdeckerei und Kumpanei:
Von einem – bewussten oder unbewussten – “Schulterschluss” sprechen auch kritische Richter. Er ist auf das einzigartige Personalsystem des Landes zurückzuführen, die sogenannte Pflichtrotation: Auch Richter beginnen in Bayern ihre Laufbahn als Staatsanwalt. In der Regel müssen sie später immer wieder zur Staatsanwaltschaft zurück. Das schafft vielerorts Verständnis, Nähe und persönliche Verbundenheit.
Gelegentlich, sagt Leitner, “müssen die Richter aufpassen, dass sie nicht die Fälle entscheiden, an denen sie als Staatsanwalt selbst mitgewirkt haben”. Der Münchner Anwalt Ziegert spricht von der bayerischen Strafjustiz als einer “großen Familie”.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html
Vorliegend geht es um Grund- und Menschenrechtsverletzungen.
Es geht aber auch nicht darum ein gerichtliches Verfahren zu überprüfen , es abzuändern, aufzuheben oder zu bewerten. Es geht um die Nichtzusendung der entsprechenden Schriftstücke als Dienstpflicht des Gerichts, die nicht erfolgt.
Eine entsprechende Untätigkeit des Gerichts unterliegt gerade der Dienstaufsicht. Die Dienstaufsichtsbewerde ist der Rechtsmittelweg für die Nichtbearbeitung.
Wenn eine entsprechende Zusendung die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigt, dann kann die Zusendung doch auch ein Staatsanwalt, Rechtspfleger oder eine sonstige Person des Gerichts vornehmen oder Prof. Bausback bzw. Regierungsdirektor Peter Preuß selbst.
Prof. Bausback hat selbst gesagt, dass er, wenn es erforderlich ist, sein Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ausüben wird (http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bayerns-justizminister-bausback-keine-extrawuerste-fuer-prominente-12937841.html. Selbstverständliche Extrawürste für Prominente mit viel Geld: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/ecclestone-prozess-formel-frechheit-1.2072767 )
Desweiteren soll die richterliche Unabhängigkeit den Bürger seit 1949 vor der Verletzung seiner Grund- und Menschenrechte schützen und der Staat soll nicht die Gerichte bei der Verletzung von Grund- und Menschenrechten unterstützen.
Das Staatsministerium der Justiz stellt mal wieder bürgerschädigende kollegiale staatliche Willkür wie seit 1933 auch über die 1949 eingeführten Grundrechte obwohl die richterliche Unabhängigkeit jetzt im Grundgesetz weiter hinten steht. Ausserdem ist doch wohl bekannt zu was die richterliche staatliche Unabhängigkeit gegenüber dem Bürger im Dritten Reich geführt hat und weswegen man die Grundrechte vor die richterliche Unabhängigkeit gesetzt hat:
Am 1. Juli 1948 hatten die alliierten Besatzungsmächte in den »Frankfurter Dokumenten« die Ministerpräsidenten aufgefordert, eine verfassunggebende Versammlung einzuberufen.
…Was war die wichtigste Forderung an das Grundgesetz?
Das Grundgesetz sollte die Fehler der Weimarer Verfassung, die der Machtergreifung der Nationalsozialisten Vorschub geleistet hatten, nicht wiederholen. Deshalb wurden die Grundrechte an herausragender Stelle verankert: Sie stehen gleich zu Beginn als unverbrüchliche (und einklagbare) Rechte aller Menschen. In der Weimarer Verfassung waren sie erst ab Artikel 109 zu finden gewesen.
http://www.wissen.de/bildwb/das-grundgesetz-verfassung-der-bundesrepublik-deutschland
Grundrechte, die gerade für Staatsministerien unbedeutend und häufig auch nicht existent sind und die in Coburg anscheinend als deren bürgerfreundliche Aufgabe vorsätzlich verletzt werden sollen hinzukommend zu der völligen fachlichen Inkompetenz:
Artikel 19 Abs. 4 GG
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 20 Abs. 3 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Artikel 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Was die Menschenrechte anbelangt sind die Staatsministerien in Deutschland seit 1933 vollständig vergesslich:
“An sich könnte man untätige oder nicht auf verzögernde Parteien einwirkende Gerichte mit einem bloßen Verweis auf das geltende Recht zum schnelleren Betreiben eines Verfahrens bewegen. Denn das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert insbesondere einen „zeitgerechten″ Rechtsschutz. Zusätzlich unterwirft die Zivilprozessordnung die Gerichte einer allgemeinen Pflicht zur zügigen Verfahrensförderung.”
http://www.cmshs-bloggt.de/dispute-resolution/wenns-mal-wieder-laenger-dauert-198-gvg-bei-verfahrensverzoegerungen-im-zivilprozess/
Prof. Bausbacks Stellvertreter Peter Preuss mit Amtseid:
“Wie Sie wissen ist es dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz…”
Wie kann der Beschwerdeführer, der wie stetig von Richtern festgestellt wurde rechtlich gar nichts verstehen kann und gemäss Richterin Ulrike Barausch an “rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet, etwas rechtlich wissen?
Es wird den richterlichen Feststellungen insbesondere von Richterin Ulrike Barausch und vom ehemaligen Präsidenten Dr. Friedrich Krauß des LG-Coburg widersprochen. Sollte gerade so etwas gemäss ihm nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen?
Wenn es um die eigenen kollegialen Staatsinteressen geht, dann ändert sich das mit der angeblichen richterlichen Unabhängigkeit auch ganz schnell automatisch.
Wie man sieht weiss der Beschwerdeführer, dass es die richterliche Willkür (Unabhängigkeit) gegenüber dem Bürger gibt aber er weiss im Gegensatz zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz auch, dass es die Grund- und Menschenrechte der Bürger gibt, die dessen Rechte gegenüber der staatlichen Willkür garantieren sollen und auch dass es ein Beschwerderecht aus Artikel 17GG gibt, welches es dem Staatsministerium selbst erlaubt ihm die entsprechenden Kopien zuzusenden.
Nur im bayerischen Staatsministerium weiss man natürlich mal wieder gar nichts.
Prof. Bausbacks Stellvertreter Peter Preuss:
“…in Ihrer Eingabe setzen Sie sich erneut kritisch mit einem gerichtlichen Verfahren auseinander.”
Zuvor wurde Beschwerde wegen der Nichtbearbeitung eines Reiskostenentschädigungsantrags eingereicht, der über Jahre entgegen aller richterlichen Dienstpflichten nicht bearbeitet wurde.
Richterin Barausch erklärte dem Beschwerdeführer, dass es nur an seinen “rechtlichen Wahnvorstellungen liegt”, dass er glaubt, dass über seinen Antrag überhaupt jemals entschieden werden müsse. Ich glaube eher der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner Eingabe kritisch mit kollegialer Rechtsbeugung und Willür in kollegialer “Unabhängigkeit” auseinander ( http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte ).
Es ist gerade die richterliche Dienstpflicht Beschwerden und Klagen zu bearbeiten, denn wenn Richter ihrer Dienstpflicht nicht nachkommen, dann gibt es gar keinen Rechtsmittelweg:
Prof. Bausbacks Stellvertreter Peter Preuss:
“Ihre Entscheidungen können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden.”
Auch in dem Fall ist Prof. Bausback untätig geblieben. Erst der Verfassungsgerichtshof hat dafür gesorgt, dass über den Reisekostentschädigungsantrag überhaupt entschieden wird und damit gab es in der Sache auch erst wieder einen “ordentlichen Rechtmittelweg”.
Richterin Barausch hat als sogenannte Profirichterin über den “auf rechtlichen Wahnvorstellungen basierenden Antrag” 2 mal selbst entschieden und diesen selbstverständlich dafür rechtsbeugend abgewiesen mit rechtlichem Schwachsinn in richterlicher Unabhängigkeit zur Verletzung der Grund- und Menschenrechte ( http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte ).
Von manchen Juristen wird einem also stetig die Hucke unverschämterweise vollgelogen und das wichtigste ist dort also, dass der Bürger in seinen Grund- und Menschenrechten möglichst schwer verletzt wird, weil damit der Unterschied zwischen einem niederen Proleten und hochelitären Juristen festgestellt wird.
Es gab damals also gar keinen “ordentlichen Rechtsmittelweg”, weil der auf angeblichen “geistigen Wahnvorstellungen” basierende Antrag gar nicht bearbeitet und ignoriert wurde.
Und vorliegend wünscht der Bayerische Verfassungsgerichtshof zB. eine Kopie des Reisekostenentschädigungsantrags ebenfalls für den “ordentlichen Rechtsmittelweg”, den es auch nicht gibt, wenn man die Kopie nicht erhält.
Die Kosten für die Beschwerden gegen entsprechende kollegiale Staatswillkür darf man als geschädigter Bürger übrigens natürlich zu dem ganzen anderen Schaden, der Bürgern mutwillig zugeführt wird, alle selbst tragen und die juristischen Täter feiern sich hochelitär dafür.
Abgesehen davon ist die fachliche Qualifikation von Richtern und Staatsanwälten gerade in Coburg und Bamberg teils erschreckend niedrig. Auch daran will man im Bayerischen Staatsministerium nichts ändern, denn es geht rein um die gemütliche kollegiale Willkür gegenüber Proleten, die sich dagegen ja gerade nicht wehren können sollen und da sind fachlich qualifizierte Richter und Staatsanwälte eher störend.
Auch möchte man zur Verwirklichung des Grundrechts aus Artikel 3 Abs. 1 GG kein einheitliches Formular für die Gerichte entwerfen mit denen mittellose Personen einfach, die ihnen zustehende Reisekostenentschädigung beantragen können, welches nach Möglichkeit so einfach gestaltet sein soll, dass es auch alle Richter in Coburg und Bamberg verstehen können. Obwohl letzteres kaum zu verwirklichen sein wird.
Auch diesbezüglich stellt das Landesjustizministerium das richterliche individuelle Willkürrecht (Unabhängigkeit) über den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG, damit die richterliche Unabhängigkeit bezüglich eigener Interessen den Grund- und Menschenrechten übergeordnet ist, denn gegenüber ihrem Dienstherrn verhalten sich die meisten Richter und Staatsanwälte in richterlicher Unabhängigkeit äusserst Befehlsgehorsam und die darausfolgende Schädigung gegenüber dem Bürger soll legitimiert werden.
3. Die Unabhängigkeit der Richter als Pfeiler des Rechtsstaates dient in aller erster Linie dem Bürger und soll ihm Schutz vor Manipulation und Willkür garantieren.
Tatsächlich ist es genau umgekehrt; in der Rechtspraxis verhindert die Berufung auf die richterlicher Unabhängigkeit, daß der Bürger sich gegen richterliche Manipulation und Willkür effektiv zur Wehr setzen kann.
Dr. jur. Lamprecht
Gemäss dem Bayerrischen Staatsministerium der Justiz ist Fortbildung und ein einheitliches Antragsformular zur Verwirklichung von Artikel 3 Abs. 1 GG, für Richter also ein Verstoss gegen die richterliche Unabhängigkeit.
Damit sind ja alle Formulare oder gesetzliche Vorschriften mit denen Richtern Vorschriften gemacht werden ein Verstoss gegen die richterliche Unabhängigkeit.
Daher erspart man sich wahrscheinlich jegliche Fortbildung der Richter und schickt diese, wenn überhaupt, nur zum Beiprogramm bei dem man sich untereinander für die elitäre “Fachkunde” an willkürlicher Bürgerschädigung feiert und selbstbeweihräuchert:
… Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein .anständiges‘ Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt. Insbesondere sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift statt dessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägt im Wege des vorauseilenden Gehorsams die Inhalte der Entscheidungspraxis.
Richter am BGH Wolfgang Neskovic: ZAPHeft 14/1990, S. 625.
Spott und Hohn für die Bürger aus der Justiz und dem Landesjustizministerium:
Prof. Dr. Winfried Bausback: „Die Justiz ist für die Menschen da. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen.“
Landesjustizministeriums Dr. Beate Merk (CSU):
Justiz soll nicht abschrecken. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen.
Verbraucherschutz schafft Lebensqualität. Im Mittelpunkt steht der mündige Verbraucher mit seinen berechtigten Ansprüchen und Erwartungen.
http://www.justiz.bayern.de/ministerium
Vorstehendes ist schlicht gelogen, denn gemäss der eigenen Aussage des Landesjustizministers sind diese “Anliegen” und “berechtigten Ansprüche und Erwartungen” usw. des Bürgers von dem Landesjustizminister gegenüber dem Bürger gar nicht erfüllbar, denn es gibt nur die richterliche Willkür gemäss Artikel 97 Abs. 1 GG und gerade keine 1949 eingeführten Grund- und Menschenrechte.
Das Landgericht Coburg mit dem Präsidenten Dr. Friedrich Krauss und den vorsätzlichen Grund- und Menschenrechtsverletzungen ist der Innovationsstandort der bayrischen Justiz:
“In seiner Rede hob Ministerialdirektor Klotz die Bedeutung des Justizstandorts Coburg als Innovationsstandort der bayerischen Justiz hervor:“
http://www.justiz.bayern.de/ministerium/presse/archiv/2010/detail/27.php
Gemäss Hermann Gröhe ist der Einsatz für Menschenrechte ein Kernanliegen der CSU/CDU obwohl das gegen die richterliche Freiheit bzw. Willkür und Artikel 97 abs. 1 GG verstösst:
Vor 64 Jahren haben die Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. Dies war ein historischer Meilenstein. Denn zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit verständigten sich die damaligen Mitgliedsstaaten der UNO darauf, grundlegende Rechte aller Menschen als universelle Menschenrechte zu achten. Diese gelten über alle politischen, religiösen und kulturellen Grenzen hinweg.
http://www.cdu.de/archiv/2370_35266.htm
Mittlerweile ist auch das Schreiben des OLG-Bamberg über die Beschwerde eingetroffen.
Nachdem ich mich nun schon häufiger darauf berufen habe ist der Text verschwunden, weil man nämlich genau das Gegenteil macht:
Der Präsident des OLG-Bamberg:
„Trotz immer komplexer und umfangreicher werdender Verfahren und Aufgaben ist es Anspruch und Ziel des Oberlandesgerichts Bamberg, den rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern eine sichere, schnelle und effiziente Erledigung ihrer rechtlichen Anliegen zu ermöglichen. …somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.“
Dem Gesetz unterworfen oder den Artikel 1 bis 19 GG unterworfen sind die Gerichte dort aber gerade nicht wie man sieht. Auch das ist also gelogen.
Die Kopie des Reisekostenentschädigungsantrags, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof wünscht, könnte einem auch der Präsident des OLG-Bamberg natürlich selbst zusenden womit die Angelegenheit erledigt wäre.
Es ist klar, dass das gerade gleichermassen wie von Prof. Bausback abgeblockt werden muss, damit man als Bürger seine Grund- und Menschenrechte nicht geltend machen kann und durch die Schikanen am besten aufgibt.
Wenn Richter und Justizmitarbeiter einem Dinge versprechen von denen die selbst Wissen, dass die diese aufgrund von Artikel 97 abs. 1 GG gar nicht einhalten können, weil die Willkür dem Richter als Gratifikation um die Person verliehen worden ist und man dem nicht abhelfen kann:
„20. Viele Richter sind entweder verlogen oder schizophren, …“ Dr. jur. Lamprecht
Nein, wenn dann hat der Bürger, der glaubt, dass ihm Grundrechte zustehen geistige Krankheiten und dazu schicken die dann rechtsuchende Menschen, die die Gesetze einfordern, denen die Gerichte angeblich unterworfen sind auch noch zu psychologischen Untersuchungen um diese dann so Mundtod zu machen.
Es wird richtig viel Zeit und Geld investiert um den Bürgern ihre Grund- und Menschenrechte zu entziehen.
Bei vielen Richtern und Justizmitarbeitern gibt es völlig unglaubliche und unfassbare Wirklichkeiten, die so dermassen weit von der Realität entfernt sind, dass man das selbst erleben muss, weil man es sich sonst gar nicht vorstellen kann.
Zum Beispiel:
Bei Richterin Barausch vom LG-Coburg kann man zB. auch einen unbeleuchteten PKW nachts viel viel besser sehen wie einen mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtenden PKW, den man im Grunde gemäss ihr gar nicht sehen kann und ein Unfall mit einem solchen PKW daher unvermeidbar ist im Gegensatz zu einem unbeleuchteten PKW, den man viel besser sehen kann.
Das wurde zB. von ihr tatsächlich absurderweise festgestellt und das auch noch obwohl erklärt wurde, dass auch beim AG-Münster festgestellt wurde, dass es genau umgekehrt ist. Beim AG-Münster wurde das allerdings nicht extra festgestellt, sondern es war eine vollkommene Selbstverständlichkeit, denn das Abblendlicht dient ja gerade dazu von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen zu werden und das Warnblinklicht hat sogar eine Warnfunktion.
Desweiteren erklärte Richterin Barausch und auch Richter Dr. Friedrich Krauss “wahrheitsgemäss” als Zeuge, dass die Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere ein Reisekostenentschädigungsantrag, nur auf “rechtlichen Wahnvorstellungen” basieren und daher niemals bearbeitet werden brauchen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner “rechtlichen Wahnvorstellungen und geistigen Krankheiten” nur glaubt, dass diese bearbeitet werden müssen.
Richterin Ulrike Barausch: “Es liegt nur an Ihren geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen, dass sie glauben, dass über den Antrag zu entscheiden wäre!”.
Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH Vf. 85-VI-15) dafür gesorgt hat, dass über den Antrag entschieden wird hat Richterin Barausch in der Folge bisher 2 mal selbst über den Antrag entschieden. Wer glaubt, dass darüber zu entscheiden ist leidet aber gemäss ihr an “geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen”, wie der Beschwerdeführer und der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Und was ist mit einer Richterin los, die dann doch Anträge bearbeitet, die gar nicht bearbeitet müssen, weil derjenige der glaubt, dass diese zu bearbeiten sind an “geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet bestätigt als Zeuge wahrheitsgemäss vom Präsidenten des LG Dr. Friedrich Krauß?
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015
Die Richter scheinen dort gerne das sogenannte “Schweinehundprinzip” anzuwenden:
https://bloegi.wordpress.com/2010/10/14/das-schweinehund-prinzip-in-der-justiz
Das schafft eine zügige Bearbeitung der Rechtsfälle welches ein Beförderungskriterium darstellt.
Bei Richterin Barausch wurde auch im Strafverfahren nicht festgestellt ob der zu Verurteilende schuldig ist, sondern es wurde in kollegialer Kumpanei festgestellt, dass er zwingend schuldig ist auch mit absurdesten rechtlichen und sachlichen Erfindungen.
Der Dienstvorgesetzte Dr. Friedrich Krauß hat die Verurteilung beauftragt und auf einmal ist man nicht mehr Unabhängig, sondern die Veruteilung ist zwingend durchzuführen wie es der Dienstvorgesetzte vorgibt, wenn es darum geht Bürger zu schädigen.
Richterin Ulrike Barausch und Dr. Friedrich Krauß sind natürlich von Prof. Bausback befördert worden:
https://www.facebook.com/justizfreund/posts/1834618356863056
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26.12.2016
Nun, nach nur 8 Beschwerden gab es endlich die Schriftstücke und man weiss in Coburg und Bamberg ständig nicht was man vor fachlicher Inkompetenz eigentlich noch sagen soll. Obwohl das folgende ja noch völlig harmlos ist im Gegensatz zu der sonstigen angerichteten Schädigung mit vollständiger unglaublicher Inkompetenz:
Der Antragsteller möchte eine Kopie seines eigenen Reisekostenentschädigungsantrags:
Der Präsident des LG-Coburg Anton Lohneis, LBSI 15/2010 vom 18.12.2016:
„Abschließend verweise ich auf die gesetzliche Regelung des § 475 StPO, wonach Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen grundsätzlich nur einem Rechtsanwalt gewährt werden können.“
StPO §474ff.: „Achtes Buch. Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke,…“
StPO Lutz Meyer-Goßner vor §474 Rn 1:
Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informelle Selbstbestimmung schützt den einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung und Verwendung seiner persönlichen Daten….
§475 Rn 1: …Die Vorschrift gilt nicht für Verfahrensbeteiligte (Rn 1 vor §474 StPO)
Da er selbst Verfahrensbeteiligter ist, ist es natürlich kein verfahrensübergreifender Zweck, denn er muss nicht vor der Verbreitung seiner Daten (Kopie eines von ihm selbst gestellten Reisekostenentschädigungsantrags) vor ihm selbst geschützt werden.
Wenn Grundrechte, die eigentlich den Bürger vor der Justiz schützen sollen, mal gelten, dann werden diese auch noch in das Gegenteil zur weiteren Bürgerschädigung umgewandelt.
Und selbst wenn dem nicht so wäre und die Daten zur Bürgerschädigung frei in der Welt verfahrensübergreifend und bürgerschädigend von einem Richter verteilt werden, dann macht das auch gar nichts, weil man dem Proleten dann beim Gericht erklärt, dass das unter die richterliche Freiheit/Willkür gemäss Artikel 97 Abs. 1 GG fällt, der Artikel 2 Abs. 1 GG weit übergeordnet ist, denn ein Richter ist rein unabhängig und keinem Gesetz und somit auch keinem Grundgesetz oder Menschenrechtsgesetz unterworfen seit 1933.
Ausserdem erzählen einem 3 Gerichtdirektoren, die selbst Richter sind, dass diese dem Beschwerdeführer eine Kopie der Schriftstücke nicht zusenden können aufgrund der richterlichen Freiheit/Willkür, die diese als Richter ja auch selbst haben und von der diese keinen Gebrauch machen können aufgrund der richterlichen Freiheit/Willkür.
Ein Landesjustizminister erzählt ebenfalls, dass er dem Beschwerdeführer eine Kopie nicht zusenden könne aufgrund der richterlichen Freiheit/Willkür. Da er aber gar kein Richter ist, gilt doch die richterliche Freiheit für ihn gar nicht aber wie man sieht immer noch die möglichst bürgerschädigende kollegiale Willkür.
7 mal wird dem Beschwerdeführer erzählt, dass man ihm Kopien aufgrund der richterlichen Freiheit/Willkür nicht zusenden könnte. Beim 8ten mal geht es doch allerdings soll es eigentlich doch nicht gehen aufgrund von Datenschutzvorschriften, die den Bürger vor Staatswillkür schützen sollen.
Wer allerdings “glaubt”, dass die sich untereinander kollegial abdecken hat geistige Krankheiten, was auch möglichst bürgerschädigend stetig festzustellen ist.
Zuvor brauchte eine Reisekostenentschädigungsantrag nicht bearbeitet werden.
Das alles ist aber noch nichts zu der Unfallregulierung, die zuvor noch bürgerschädigender Weise durchzuführen war und bei der sich auch alle stetig kollegial abdecken. Das alles geht über jegliche Vorstellungskraft hinaus. Wenn man das einem psychologischen Gutachter erzählt, der keine Ahnung von Justiz hat, dann muss der denken, dass man nicht richtig tickt, weil es so etwas gar nicht geben kann und das dann auch noch in einer hochelitären Justiz die Recht- und Gerechtigkeit mit Amtseiden proklamiert und die sich dafür feiert.
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015
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29.03.2017
Was den Reisekostenentschädigungsantrag anbelangt sind es nun über 25 Beschwerden/Rechtsmittel in über 3 Jahren.
Es wird um die Gewährung der Reisekostenentschädigung, folgend aus den Grund- und Menschenrechten, zu verhindern bestimmt weit mehr als 10 mal so viel Zeit und Kosten aufgewendet als wenn man dem Antrag korrekterweise stattgeben würde.
Alles aus kollegialer Abdeckerei und zur Verletzung der Grund- und Menschrechte, die gemäss der dortigen Juristen nicht vorhanden sein sollen und dürfen.
Verstösse gegen das “Willkürverbot” (BVerfG 2 BvR 813/99) und die Verletzung der Grund- und Menschenrechte werden dort gegenüber Proleten als ein juristisches Erfordernis angesehen auch um damit die Untermenschenpostion des Proleten zu zementieren und hochelitär zu zelebrieren.
Anwältin Kunisch: „Richter K. behandelte mich einfach wie einen Untermenschen, weil ich es wagte meinen Mandanten zu vertreten. Ich war sozusagen auf demselben Niveau wie mein Mandant.“ Pfusch in der Justiz, NDR 2003
Das natürlich ganz besonders, wenn es für die familiäre kollegiale Abdeckerei erforderlich ist.
Forensiker Mark Benecke: “Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen”
http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte
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06.06.2013
Insgesamt wurden mittlerweile in über 3 Jahren 32 Beschwerden eingereicht und nach der Zusendung der Kopie am 26.12.2016 jeweils 3 weitere Beschwerden wegen der bereits wieder nicht erfolgenden Nichtbearbeitung in der Sache beim Präsidenten des LG-Coburg Anton Lohneis, beim Präsidenten des OLG-Bamberg Clemens Lückeman und beim Landesjustizminister Prof. Winfried Bausback.
Es wird natürlich in kollegialer Kumpanei alles ignoriert.
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Das ist beim BGH auch so.
Die dienstliche Stellungnahme der im Befangenheitsgesuch benannten Richter gehen dem antragstellenden Untertan nichts an!
Können Sie das denn nicht begreifen?
Artikel 103 Abs. 1 GG will das einfach nicht begreifen und wenn man ein Schaufensterurteil erhält, will es das BVerfG auch nicht begreifen.
Gerade bei Befangenheitsverfahren ist es aber häufig üblich dem Beschwerdeführer die Dienstliche Stellungnahme nicht zur Kenntnis zu bringen.
Die scheint auch ohnehin nicht so wertvoll zu sein, denn Dienstliche Stellungnahmen aus Befangenheitsverfahren, die abgelehnt worden sind, sind nicht als Beweismittel über die Aussage des Richters verwertbar (Staatsanwältin Sandra Veit StA Bielefeld (62 Js 273/03, Schreiben vom 13.08.2003) und Oberstaatsanwältin Dr. Barbara Vogelsang GStA Hamm (2 Zs 2277/03, Schreiben vom 01.09.2003), zB. http://blog.justizfreund.de/belaestigende-werbung-von-dritten-und-rechtsanwaelten-belaestigt-niemanden-selten-dummes-kontaktverbot-lg-bielefeldolg-hamm-2004 ).
Anscheinend geht man davon aus, dass die Dienstliche Stellungnahme (als Zeugenaussage) eines Richters bei einem abgelehnten Befangenheitsantrag aufgrund des richterlichen Amtseides ohnehin gelogen ist.
Manchmal begreift es ein Gericht zuvor auch schon nicht:
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen erheblichen Verfahrensverstoß dar, der grundsätzlich geeignet ist, einen Ablehnungsgrund zu begründen. Es handelt sich auch um einen erheblichen Verfahrensverstoß, der über das übliche Maß hinausgeht. Denn in gerichtlichen Verfahren wird von Ausnahmen (z.B. einstweiliger Rechtsschutz oder Vollstreckung) abgesehen, die hier nicht vorliegen, grundsätzlich nicht über Anträge entschieden, ehe sie nicht den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden sind und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
https://openjur.de/u/762101.html