Das sind die absurden Regeln gemäß dem OLG-Bamberg von denen die Richter Matthias Burghardt, Richter Leander Brößler, Richter Karl Schommartz, Richterin Claudia Kahnke ausdrücklich noch einmal erklärten, dass man sich als mittelloser Antragsteller einer Reiseentschädigung an diese zu halten hat und die gemäß ihnen für ganz Bayern gelten.
Man arbeitet stetig fleißig an neuen selbst gemachten Regeln, damit mittellose Menschen in deren Justiz keine Rechte geltend machen können:
Der Antragsteller hat in dem Verfahren einen PKH-Antrag gestellt. Er ist nur an die Regeln des Gesetzgebers gebunden, die zur Stellung eines PKH-Antrags in einem solchen Verfahren erforderlich sind. An die anderen genannten Regeln ist dann der Anwalt gebunden, der das Entschädigungsverfahren bearbeitet.
…Denn aus dem Vorbringen des Klägers, der mangels anwaltlicher Vertretung zu den Zulassungsgründen nur in laienhafter Sicht vortragen und seine Einwendungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil nur in groben Zügen aufzeigen muss, …“
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2009 – 1 S 1682/09
Die Richter fordern rechtswidrig und verfassungswidrig die Einhaltung der Regeln auch für einen PKH-Antrag einer mittellosen Person als Nichtjuristen, die auch noch in der Justiz dafür verspottet wird, als geisteskranke Person keine Rechte in der Justiz geltend machen zu können.
Dabei dürfen Rechtslaien hinzukommend das Recht und die Regeln gar nicht kennen “zum Schutz vor sich selbst”, welches unablässig festzustellen ist.
Wie man im folgenden feststellen kann, hält sich die mittellose Person aber an die gesetzlichen Regeln, während alle Justizmitarbeiter völlig willkürliche Regelungen festlegen und zwar immer zum Nachteil des mittellosen Antragstellers.
Man hat sich gemäß der Richter am OLG-Bam-Bamberg auch noch an alle folgenden Regeln zu halten!
a) Regel des Gesetzgebers an die sich der Antragsteller ua. hält:
Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
b) Deutscher Bundestag, Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, Pet 4-18-07-36-028633:
“…, auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung
umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch
kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder
Untersuchung geltend gemacht werden.“
c) Deutscher Bundestag, Kurzprotokoll 16. Sitzung vom 27.09.2018
“Nach den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Gewährung von Reiseentschädigungen können einem mittellosen Beschuldigten aber auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung gewährt werden. Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden”
Die Regel Nr. 1 in Bayern, Es gibt keine 3 Monatsfrist:
Gemäß der Richter und Justizangestellter in Coburg und Bamberg ist der Anspruch desjenigen auf die Reiseentschädigung aber bereits automatisch erloschen, der den Antrag innerhalb der 3 Monate nach dem Termin stellt, weil er den Antrag bis zum Termin stellen muß zB.:.
AG-Coburg: 3 Cs 111 Js 2087/18
„Zusatz: Ein Formular zur Reisekostenentschädigung existiert nicht. Reisekostenentschädigung kann vor dem Termin formlos unter Beigabe der entsprechenden Nachweise über die Leistungsfähigkeit beim Amtsgericht Coburg beantragt werden.“
Für das Verfahren gilt folgende Regel: Ein Gerichtsverfahren welches die Staatsanwaltschaft Coburg wahlweise am Wohnsitz des Beschuldigten führen kann und sogar an die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz des Beschuldigten abgeben kann ist im über 400km entfernten Coburg zu führen, weil dem zu Verurteilenden dadurch so hohe Reisekosten als mittellose Person entstehen, die er wahrscheinlich nicht aufbringen kann und er bei Nichterscheinen zum Termin automatisch verurteilt ist. Dabei ist die Erstattung von Reisekosten mit allen Mitteln zu verhindern auch durch die Kollegialjustizkollegen am OLG-Bamberg. Abgesehen davon, dass es sich in Coburg um die direkte familiäre Kollegialjustiz handelt, die über Eitelkeiten der familiären Kollegen entscheiden soll (“Systemfehler” in Bayern, Der Spiegel 51/2013).
Neue Regel Nr. 2, Die Auszahlung muß vor dem Termin stattfinden:
Dann stellt man den Antrag auf Reiseentschädigung eben Wochen vor dem Termin.
Dann hat man den Anspruch plötzlich auch verloren, weil einem die Reiseentschädigung bzw. ein Vorschuß von der dortigen Justiz nicht vor dem Termin ausgezahlt worden ist gemäß dem Sinn- und Zweck der Reiseentschädigungsverordnung zB.:
Der Anspruch wurde aufgrund der Reiseentschädigungsverordnung geltend gemacht und zwar im Jahr 2014. Die Reisekosten wurden bis heute nicht ausgezahlt, weil das Verfahren nun schon über 6 Jahre dauert. Abgewiesen wurde der Antrag dann, weil der Antragsteller nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört was er auch nie behauptet hat, sondern das er zu den Anspruchsberechtigen der Reiseentschädigungsverordnung gehört.
Außerdem kann der Anspruch noch bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend gemacht werden und somit ist natürlich auch eine nachträgliche Auszahlung möglich, die sogar die Regel darstellt (Einen Vorschuß gibt es nur auf Antrag unter bestimmten Bedingungen):
http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte
Des weiteren konnte ja keine Vorauszahlung vom Gericht getätigt werden, weil der Antrag ja abgewiesen wurde, weil man nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört. Hätte sich der Antragsteller kein Geld für die über 400km lange Reise (Man hätte das Verfahren auch am Wohnort des Antragstellers führen können aber das will man dort gerade nicht) leihen können, da wäre sein Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen worden und er wäre Endgültig automatisch verurteilt gewesen (Auf eine Wiedereinsetzung braucht man dort nicht hoffen).
Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18, Richterin Melanie Krapf:
“Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
… Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist.”
LG-Coburg 2 Qs 42/16 vom 18.05.2016, Richterin Ulrike Barausch:
„Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 12.03.2014 von seinem Wohnort xxxxxx nach Coburg angereist und hat an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Coburg teilgenommen, ohne dass ihm zuvor die Kosten der Reise verauslagt worden sind. …Ein Erstattungsanspruch ist somit nicht gegeben.“
Richterin Barausch hat dann noch 2 mal die Richtigkeit ihrer Entscheidung nach 2 weiteren Beschwerden bestätigt obwohl ihr die Regeln des Gesetzgebers von a) bis c) auch einmal auf einem Din A2 Blatt in Grossschrift plakativ verdeutlicht wurden ohne auf den Sach- und Rechtsvortrag des Beschwerdeführers auch nur im geringsten einzugehen.
Eine Auszahlung vor dem Termin findet dann einfach nicht statt, weil man nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört oder weil über einen entsprechenden Antrag gar nicht entschieden werden muss zB.:
Richterin Barausch, LG-Coburg: “Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!”. “Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muss!”.
Die Entscheidung von Richterin Melanie Krapf ist zudem inhaltlich rechtlich ohne Sinn, denn bezügl. der weiteren Reisekosten wurde gar kein Vorschuss beantragt (als Vorschuss gibt es grundsätzlich gemäß Nr. 1.1.3 der Reiseentschädigungsverordnung nur Fahrkarten der DB und alle anderen Kosten muss man grundsätzlich nachträglich geltend machen), da die Buskosten ja auch erst bei der Reise zusätzlich aufgetreten sind. Es wurde einfach gemäß Nr. 1.3 die Erstattung der weiteren Reisekosten einen Tag nach dem Termin beantragt, die man noch bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend machen kann.
Regel des Gesetzgebers (360-J Gewährung von Reiseentschädigungen):
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
Neue Regel Nr. 3, Es kann erst am Ende des Verfahrens in der Kostenfestsetzung über entsprechende Reisekosten entschieden werden:
Wenn man sich darüber beschwert, dass man so ja gar nicht zu seiner Reiseentschädigung gelangen kann, weil die Justiz in Coburg die Reiseentschädigung bzw. einen Vorschuss dann einfach absichtlich nicht vor dem Termin auszahlt erfolgt die folgende neue Regel, dass man erst am Ende des Verfahrens über einen Reiseentschädigungsantrag innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens darüber entscheiden könne und das es vorher gar nicht möglich sei. Man zahlt die Reisekosten also gar nicht absichtlich erst nach dem Termin nicht aus, sondern man muss es sogar und daher sei es völlig Rechtmäßig:
3 Cs 111 Js 2087/18 vom 11.01.2019
…mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden,…
Reichl, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019
…mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereitsmitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Bartsch JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Regel des Gesetzgebers, Pet 4-18-07-36-028633 Protokoll des Deutschen Bundestags Nr. 19/16:
“…Die Vorschrift (Anm. §464 StPO) findet im Vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt.”
360-J Gewährung von Reiseentschädigungen
1.1 …Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt:
1.1.1. Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.
Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens…
Gemäß der neuen Regel in Coburg muss die Entscheidung nun aber im Sinne des Kostenfestsetzungsverfahrens sogar erst am Ende des Verfahrens erfolgen, wenn gemäß Regel 2 die Ansprüche gemäß der dortigen Justiz bereits automatisch erloschen sind.
Auf die Frage wie man denn (vor dem Termin aufgrund eines Vorschusses) ausgezahlte Reisekosten in den Kostenfestsetzungsbeschluß aufnehmen will, wenn man erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss des Verfahrens darüber entscheidet ob diese auzuzahlen sind, gibt es natürlich keine Antwort.
Auf die Frage welchen Sinn es macht über einen Antrag auf Reisekostenvorschuss für einen Gerichtstermin erst am Ende des Verfahrens nach dem Termin zu entscheiden gibt es auch keine Antwort.
Neue Sonderregel Nr. 3a, Nach der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung in der ersten Instanz gibt es keinerlei Reisekosten mehr:
StA Coburg 110 Js 7243/19 vom 05.10.2019, Leitender Staatsanwalt Bernhard Lieb:
…Mit zutreffender Begründung wurden die ursprünglichen Anträge des Anzeigeerstatters vom 19.11.2018 und 04.12.2018 auf Gewährung von Tagegeld bzw. von Reisekosten abgelehnt, da die Hauptverhandlung bereits am 03.12.2018 stattgefunden hatte und ihm für die Anreise auf seinen Antrag vom 05.11.2018 hin mit Beschluss vom 09.11.2018 wegen dargelegter Mittellosigkeit Reiseentschädigung in Form eines Fahrkartengutscheins gewährt worden war. Die Entscheidung über die Bewilligung eines Tagesgeldes wurde von Ri’inAG Krapf zunächst zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 konnte dieser Antrag abgelehnt werden, weil zwischenzeitlich eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt war und dieser damit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, zu denen auch das Tagegeld und Reisekosten gehören. Der Beschluss vom 11.04.2019 entsprach der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.
Die vorstehende Entscheidung wurde von Oberstaatsanwalt Jan Köhler von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg bestätigt (140 Zs 883/19 vom 15.10.2019):
Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten sowie derjenigen des Verfahrens 111 Js 2087/18 überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Coburg, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, der Sach- und Rechtslage entspricht.
Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Coburg werden dadurch nicht entkräftet.
Beide bestätigen damit auch noch einmal die Richtigkeit der folgenden verfassungsfeindlichen Entscheidungen in einer kollegialen Familie und haben sich dazu also wieder neue Begründungen ausgedacht:
AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 11.01.2019, Reichl, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
…mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden,…
AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019, Bartsch JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
…mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereitsmitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18, Richterin Melanie Krapf:
“Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
… Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist.”
Nun gibt es keine Reisekosten mehr, wenn man bereits verurteilt ist.
Weil in dem Verfahren allerdings Berufung eingelegt worden ist, ist die ebenfalls verfassungsfeindliche Entscheidung noch gar nicht Rechtskräftig. Das interessiert aber ohnehin nicht, da die Erfolglosigkeit der Berufung von vornherein aufgrund der kollegialen familiären Kumpanei in einem Wohlfühlklima also schon feststeht. Was Richterin Krapf in der Hauptverhandlung ebenso konkludent erklärte.
Man erhält gemäß StA Bernhard Lieb also nun auch keine Reisekosten für eine Berufungsverhandlung mehr, weil man bereits verurteilt ist die Kosten zu tragen. Wenn man die Rückreisekosten vorher noch nicht erhalten hat, dann erhält man gemäß ihm also nach der Verurteilung auch keine Rückreisekosten mehr bzw. sind Rückreisekosten zurück zu verlangen.
Regel des Gesetzgebers:
1.1.2. Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt.
Das ist natürlich alles komplett Verfassungsfeindlich und entspricht gar nicht dem Willen des Gesetzgebers wie bereits ausgeführt wurde. Die Erstattung der Reisekosten soll mittellosen Menschen die Teilnahme an zB. Gerichtsverhandlungen ermöglichen und so mit auch an einer Berufungsverhandlung. Wer bei der Berufungsverhandlung nicht erscheint, dessen Berufung wird grundsätzlich gemäß §329 StPO automatisch verworfen.
Und die gesamten Reisekosten kann man nach dem Willen des Gesetzgebers auch noch bis 3 Monate nach der Verhandlung geltend machen und zwar völlig Unabhängig davon ob
man verurteilt worden ist oder nicht oder ob man die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Neue Sonderregel Nr. 3b, Pauschal auzuzahlende Reisekosten (Tagegeld) müssen ihrer Höhe nach nachgewiesen werden, damit sie nachträglich ausgezahlt werden können
Da gemäß dem Leitenden Staatsanwalt Bernhard Lieb und Richterin Melanie Krapf die Verurteilung zur Kostentragung des Angeklagten bereits erfolgt ist (auch wenn aufgrund der eingelegten Berufung die Entscheidung gar nicht Rechtskräftig ist), kann er keine Reisekosten mehr in dem Verfahren geltend machen. Das Ergebnis der Berufungsverhandlung, die keine Erfolg haben wird obwohl die Entscheidung von Richterin Krapf völlig Verfassungswidrig ist, steht in familiärer Kollegialität gemäß Richterin Krapf und Staatsanwalt Lieb bereits fest.
Wie es auch schon Richterin Barausch vom LG-Coburg erklärte: “Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!”
Beantragte und noch nicht ausgezahlte Reiseentschädigungen werden daher gestrichen und die Anträge sind abzuweisen.
StA Coburg 110 Js 7243/19 vom 05.10.2019, Leitender Staatsanwalt Bernhard Lieb:
…Die Entscheidung über die Bewilligung eines Tagesgeldes wurde von Ri’inAG Krapf zunächst zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 konnte dieser Antrag abgelehnt werden, weil zwischenzeitlich eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt war und dieser damit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, zu denen auch das Tagegeld und Reisekosten gehören. Der Beschluss vom 11.04.2019 entsprach der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.
Gemäß der Entscheidungen des OLG-Bamberg (OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019) kann man sich einen Antrag auf Reisekostenvorschuss oder Reiseentschädigung als mittellose Person auch sparen, da über diesen niemals Entschieden werden muß, da er vom Justizgewährsanspruch (§198 GVG bzw. Artikel 19 Abs. 4 GG) ausgenommen ist. An diese Regeln hat man sich gemäß der Richter am OLG-Bamberg zwingend zu halten.
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
Dabei muss man noch Bedenken, dass der Antragsteller der Reiseentschädigung kein Jurist ist und diesbezüglich anwaltlich nicht vertrteten ist. StA Lieb verwies auch schon auf die geistigen Krankheiten des Antragstellers aufgrund er nicht in der Lage wäre auch nur das geringste rechtlich zu verstehen oder Rechte bei Gericht geltend machen zu können.
Mittellose Personen sind generell in entsprechenden Fällen nicht anwaltlich vertreten, weil diese sich keinen Anwalt leisten können und diesen selbst bezahlen müssen.
Staatsanwalt Lieb hat nicht nur einen Amtseid auf die Verfassung abgelegt die Grundrechte der Bürger zu schützen, sondern er ist innerhalb eines Strafverfahrens auch verpflichtet die der Entlastung dienenden Umstände bei Gericht anzubringen:
§ 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Diese Vorschrift wurde in Coburg von der Staatsanwaltschaft ebenfalls stets vollständig missachtet. Stattdessen hat man sogar familiäre Richterkollegen wie zB. Richter Dr. Friedrich Krauß als Zeuge vorgeladen, die zum Nachteil des fest stehend zu verurteilenden vor Gericht als Zeuge gelogen haben und natürlich deswegen von den Kollegen nicht verfolgt werden, sondern im Gegenteil. Auf dem Foto unten in diesem Beitrag kann man sehen wie sie sich gemeinschaftlich für “Recht, Sicherheit und Vertrauen” in der Justiz feiern.
Es wurden für die Berufungsverhandlung in Coburg aber trotzdem Buskosten, Bahnfahrtkosten, Hotelkosten und Tagegeld beantragt und zwar alles als Vorschuss, weil gemäß der Regel 2-3b eine nachträgliche Erstattung von Reisekosten an mittellose Personen in Coburg und Bamberg nicht möglich ist (Der Gesetzgeber sieht sogar eine Antragstellung bis zu 3 Monaten nach dem Termin vor. Nr. 1.3 der Reiseentschädigungsverordnung), denn bei einer Nichtanreise erfolgt die automatisierte Verwerfung der Berufung gemäß §329 StPO. Dabei handelt es sich also um eine gemeinschaftliche Trickserei zusammen mit den Richtern am OLG-Bamberg.
Eine Entscheidung für die Bewilligung von Reisekosten für die Berufungsverhandlung, die es gemäß Richterin Krapf und StA Lieb gar nicht geben darf, weil der Antrag automatisiert abzuweisen wäre, denn der “Verurteilte” ist bereits zur Tragung der Kosten in dem Verfahren verurteilt worden:
LG-Coburg 2Ns 111 Js 2087/18 vom 18.09.2019
….für die Teilnahme des Termins vom 24.09.2019 wurde Ihnen ein Reisekostenvorschuss bewilligt. Hinsichtlich der Fahrtkosten erhalten Sie einen Fahrkartengutschein der Deutschen Bahn AG.
Hinsichtlich der Übernachtungskosten wurde für Sie ein Hotelzimmer für eine Übernachtung vom 23.09.2019 auf 24.09.2019 im Hotel Garni Haus 96450 Coburg gebucht. Die Kosten hierfür werden ebenfalls als Reisekostenvorschuss von der Staatskasse verauslagt. Weiter wurde Ihnen ein Tagegeld von insgesamt bis zu 24,– EUR bewilligt und gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
Keine Entscheidung ist dort bisher ohne Verfassungswidrigkeiten zum Nachteil des Bürgers möglich. Die Kosten für Busfahrten wurden gänzlich ignoriert. Auch notwendige Hotelkosten für die Rückreise wurden komplett ignoriert ohne jegliche Begründung.
Gemäß der Regel der Rechtssprechung handelt es sich bei dem Tagegeld um eine Pauschale:
Mit dem Tagegeld werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen.
Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 16.07.2012, Az.: L 15 SF 42/11), unabhängig davon,
ob die tatsächlichen Kosten die Pauschale nicht erreichen oder übersteigen.
LSG München, Beschluss v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14
Wie der Urkundsbeamte Bartsch JVI am 27.03.2019 bezügl. einer vorhergehenden Reiseentschädigung selbst entschieden hat, kommt eine nachträgliche Auszahlung nicht in Frage. Über diese wird erst nach Abschluss des Verfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (bestätigt von Richterin Krapf und von StA Lieb, letztlich dergestalt, dass dieser Antrag selbstverständlich abzuweisen wäre.):
AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019
…mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereits mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Bartsch JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Regel des Gesetzgebers, Pet 4-18-07-36-028633 Protokoll des Deutschen Bundestags Nr. 19/16: “…Die Vorschrift (Anm. §464 StPO) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt.”
Nach der Regel des Gesetzgebers kann man den Antrag auf eine entsprechende Kostenerstattung aber noch bis 3 Monate nach dem Termin stellen und die Reisekostenentschädigung ist dann auzuzahlen und danach ist die ausgezahlte Reiseentschädigung in die Kostenentscheidung aufzunehmen.
360-J Gewährung von Reiseentschädigungen
Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nr. 9008 Nr. 2 und Nr. 9015 KV-GKG, Nr. 2007 Nr. 2 KV-FamGKG, Nr. 31008 Nr. 2 KV-GNotKG).
1.1.1. Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.
Neue Regel Nr. 4, Reisekostenerstattungs- und Reisekostenvorschussanträge für mittellose Personen brauchen niemals bearbeitet werden, da sie vom Justizgewährsanspruch ausgenommen sind, Mittellose Personen müssen für eine Verfassungsbeschwerde 1000 EUR Vorschuss zahlen um sie vor der Inanspruchnahme ihrer Rechte zu schützen:
Wenn man sich nun darüber beschwert, weil das aber miese Regeln sind, mit denen man eigentlich gar keine Chance hat, eine Reisekostenentschädigung oder einen Vorschuss zu erhalten, um als mittellose Person zu einem Termin anzureisen, werden wieder neue Regeln erfunden:
Gemäß der Richter vom OLG-Bamberg (OLG-Bamberg 8EK2/19) ist der Anspruch dann vom Justizgewährsanspruch komplett ausgenommen und so mit braucht über einen solchen Antrag auf Reiseentschädigung oder Reisekostenvorschuss (Nr. 3. ReiBek) von vornherein gar nicht erst entschieden werden. Im folgenden Verfahren wurde eine Verfahrensdauer für eine Reiseentschädigung von über 5 Jahren nach dem Termin, für den diese beantragt war, einer mittellosen Person gerügt:
OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az.8EK51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert.Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ [Anm.: Diese Verordnung regelt die Reiseentschädigungen und deren Vorschußzahlungen Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek] nicht dem Anwendungsbereich des § 198GVG unterfällt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
Richter Matthias Burghardt, Richter Leander Brößler, Richter Karl Schommartz, Richterin Claudia Kahnke
Über Reiseentschädigungen mittelloser Personen braucht also niemals entschieden werden, da diese vom effektiven Justizgewährsanspruch ausgenommen ist. §198 GVG soll für eine effektive Verwirklichung des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährsanspruch sorgen oder den Bürger zumindest Entschädigen.
Mit dieser Vorgehensweise wird die An- und Abreise mittelloser Personen zu einem Gerichtstermin gemäß der Verfassung der BRD und der bayerischen Landesverfassung, gerade sichergestellt, gemäß der Richter am OLG-Bamberg und am BayerischenVerfGH (Wo die anderen OLG-Juristenkollegen und der Präsident des OLG-Bamberg dort als Richter nebenher lukrativ Nebentätigkeiten ausüben um sich selbst die verfassungsgemäße Richtigkeit ihrer Kollegialentscheidungen zu bestätigen.).
Bayerischer Landesjustizminister Prof. Bausback CSU: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799
CSU hetzt in Nazi-Jargon: „Hartz IV-Schmarotzer“, 18.11.2016
„Wer in Hartz-IV rutscht, für den gelten die Grundrechte nicht mehr… Die CSU zeigt, dass sie in Sachen Geschmacklosigkeit selbst die AFD noch überbieten kann. Sie bedient sich nämlich der Sprache der NSDAP und sorgt für die Stigmatisierung von Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.”
“…Wie die Nationalsozialisten gegen „arbeitsscheues Gesindel“ und „Untermenschen“ hetzten, bezeichnet die CSU in einem Videoclip Erwerbslose als „Schmarotzer“. Wörtlich heißt es in dem Clip: „Die Grünen wollen: Sanktionen für Hartz IV-Schmarotzer lockern!“
https://www.gegen-hartz.de/news/csu-hetzt-in-nazi-jargon-hartz-iv-schmarotzer
Eine (ausführliche) Begründung welchen Sinn es macht über einen Antrag auf Reisekostenvorschuss, für die Anreise zu einem Gerichtstermin, erst Jahre nach dem Termin oder gar nicht zu entscheiden, gibt es natürlich nie. Insbesondere wenn der Anspruch nach dem Termin auch noch automatisch erloschen ist. Statt einer ausführlichen Begründung gibt es nicht einmal eine klitze kleine Minibegründung. Was es aber gab sind ausführliche Begründungen mit den Verweis auf andere Verfahren mit anderen Sachverhalten, die mit dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht wirklich etwas zu tun haben.
Vorliegend beträgt die Verfahrensdauer für ein ganz einfaches Reiseentschädigungsverfahren über 5 Jahre für einen Termin, der vor über 5 Jahren stattgefunden hat, wobei der Anspruch auf die zustehende Reiseentschädigung ohnehin durch Rechtsbeugung “automatisiert” abzuweisen ist:
Richterin Barausch, LG-Coburg: “Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!”. “Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muss!”.
Eine englische Rechtsweisheit besagt: „Justice delayed is justice denied“ (verzögertes Recht ist verweigertes Recht).
Akzeptabel sind die Verfahrenslaufzeiten zurzeit nur bei den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten, wo sie zwischen drei und fünf Monaten dauern. In allen anderen Gerichtsbarkeiten hat sich die Dauer der Verfahren trotz sinkender Eingänge entweder verlängert, oder die Verfahren sind kürzer geworden, verharren aber auf einem rechtsstaatlich nicht hinnehmbar hohen Niveau.
Diesen Missstand sollte eigentlich das Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren beseitigen, das der Gesetzgeber 2011 erlassen hat, nachdem der Europäische Gerichtshof die Bundesrepublik in über 100 Fällen wegen zu langer Verfahrensdauer gerügt hatte. Das Gesetz hat jedoch keine beschleunigende Wirkung entfaltet.
…Die Folge: Gerichte dürfen die Akten zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bei den Finanzgerichten unbearbeitet liegen lassen, ohne dass Entschädigungen fällig werden. Diese Rechtsprechung ist skandalös und kann auf kein Verständnis in der Rechtsgemeinschaft rechnen.
Das Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren erweist sich bisher in der Praxis als ein reines Alibigesetz, um die Forderungen des Europäischen Gerichtshofes zu erfüllen.
Hinter dieser schlimmen Rechtsprechung steckt der Korpsgeist der Richterschaft und Kritik an der Politik.
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article164788013/Gerichtsverfahren-in-Deutschland-dauern-zu-lange.html
Es wurde also auch Verfassungsbeschwerde am bayerischen Verfassungsgerichtshof eingelegt, wegen des Verstoßes gegen zB. Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 19 Abs. 4GG:
OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen.
Nachträgliche Nichterstattung von Reisekosten des Anwalts, die der Verteidigung des Mandanten dienen, verstösst gegen das Willkürverbot:
Für Rechtsanwälte, die die Reisekosten zur Verteidigung ihres Mandanten nachträglich nicht erhalten besteht ein Grundrechtsverstoss aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 BV), weil auch mittelbar das Interesse des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung zu beachten ist (BVerfG 2 BvR 813/99 Rn 8).
Die bayerische Gerichtslogik in Coburg, Bamberg und München:
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verlangte 1000 EUR Vorschuß um den mittellosen Beschwerdeführer vor der Geltendmachung seiner “erfolglosen Verfassungsbeschwerde zu schützen”.
Die Gerichtsregel an die man sich diesbezüglich zu halten hat, wird sein, dass man als mittelloser Prolet ohne Anwalt ohnehin nicht in der Lage ist sich in einem Gerichtsverfahren zu Verteidigen und dass daher auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG bzw. Artikel 118 Bayerische Landesverfassung vorliegt, weil man es ohnehin als Nichtjurist nicht “kann”.
Deutsches Richtergesetz § 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen,…”
Vielleicht wäre es ratsam Entscheidungen, die Grundrechte betreffen nicht am 11.11.2015 um 11 Uhr 11 zu entscheiden (“Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az.8EK51/15”) sondern an den entsprechenden Tagen an denen eine Beachtung der Grundrechte möglich ist:
Der verstorbene Rechtspolitiker Dr. Adolf Arndt zur Beachtung grundgesetzlicher Vorschriften durch Richter in Betrifft JUSTIZ 2002, Seite 331:
„Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden.“
Närrisches Treiben?:
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
Karnevalsbeginn am 11.11. um 11.11 Uhr
Für die Narren und Jecken ist es die fünfte Jahreszeit: Karneval. Der 11.11. steht für den Beginn des Karnevals und hat für die Karnevalisten eine besondere Bedeutung.
Neue Regel Nr. 5, Wer als mittellose Person glaubt einen Reisekostenentschädigungsantrag stellen zu können und so glaubt als Nichtjurist etwas rechtlich verstehen zu können, hat geistige Krankheiten bzw. “rechtliche Wahrvorstellungen” aufgrund dessen er keine Rechte geltend machen kann.
Wieder neue Regeln für mittellose Menschen, die sich darüber beschweren, weil diese ja gemäß der Entscheidung des OLG-Bamberg von vorn herein keine Reiseentschädigung erhalten können und somit nicht zu Gerichtsterminen anreisen können und das Verfassungswidrig ist (OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999):
Wer sich darüber beschwert leidet gemäß der Coburger und Bamberger Justiz an “rechtlichen Wahnvorstellungen” und ist (schwer) Geisteskrank und kann dann aufgrund der Geisteskrankheit nun keine Rechte mehr geltend machen und zwar auch nicht auf eine Reiseentschädigung, weil er aufgrund der geistigen Krankheiten bereits unfähig ist einen solchen Antrag zu stellen obwohl er diesen vor dem Termin bereits mehrfach tatsächlich gestellt hat.
Richterin Ulrike Barausch, LG-Coburg (LG-Coburg 3 CS 123 JS 1067312):
„Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!“.„Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muß!“
Zur Feststellung der Geisteskrankheit werden auf Kosten des Beschwerdeführers auch psychologische Sachverständigenkollegen beauftragt.
Richterin Barausch 02.11.2015 (LG-Coburg 3 CS 123 JS 1067312): “Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”
Wenn man aber zu einem Gerichtstermin nicht erscheint, werden alle geltend gemachten Rechte des rechtlosen (geisteskranken) Untermenschen verworfen, weil er nicht zu dem Termin erschienen ist.
zB. 2Ns 111 Js 2087/18 vom 19.06.2019:
“Sind bei Beginn der Hauptverhandlung weder Sie noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht Ihre Berufung ohne Verhandlung zu Sache zu verwerfen (§329 Abs. 1 S. 1 StPO).”
Eine solvente Person, die sich einen Verteidiger leisten kann, kann sich so evt. erweiterte Rechte in der Justiz kaufen. Eine mittellose Person kann sich aber normalerweise keinen Verteidiger leisten. Daher ist zB. eine Berufung grundsätzlich immer zu verwerfen, wenn die mittellose Person nicht zum Termin erscheint.
Das ist gemäß der Richter dann der Beweis, dass der mittellose rechtlose Untermensch tatsächlich in deren Justiz keine Rechte geltend machen “kann” und das wird dem rechtlosen Untermenschen dann auch ausdrücklich erklärt, denn wenn er in deren Justiz Rechte geltend machen könnte, dann wären diese ja nicht immer abgewiesen oder nicht bearbeitet worden.
Er müsse doch einsehen, dass damit fest bewiesen ist, dass er dazu ganz persönlich gar nicht in der Lage ist aufgrund seiner geistigen Krankheiten und dass er aufgrund seiner geistigen Krankheiten auch keine Reisekostenerstattung erhalten könne, weil er einen entsprechenden Antrag gar nicht stellen “kann”.
Gemäß Richterin Barausch dürfen mittellose rechtlose Untermenschen auch durch Straftaten anderer Menschen, die eine Belohnung dafür erhalten müssen, schwer verletzt werden: “Was fällt Ihnen ein sich darüber zu beschweren!”
Neue Regel Nr. 6 mit weiteren neuen vom Gesetzgeber abweichenden Regeln innerhalb des Verfahrens:
Wer über die Entscheidungen der Gerichte in Coburg und Bamberg veröffentlicht und über die dortigen Regeln berichtet macht sich der Beleidigung strafbar, dabei sind die Grundrechte wie zB. Artikel 5GG und die Rechtssprechung des BGH und BVerfG wie üblich nicht zu berücksichtigen (Richterin Krapf: “Wir bestimmen wann eine Beleidigung vorliegt”), da mittellose rechtlose Untermenschen sich nicht darauf berufen können:
Richterin Krapf (AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019):
“Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme.
Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes,…”
Die MEINUNG, dass ihre Kollegen Unfähig zur Ausübung ihres ordnungsgemäßen Amtes sind und das zB. die zitierten Entscheidungen der Richter vom OLG-Bamberg als Bestandteil der Äußerungen keine Tatsachenerklärungen sind stammt bisher allein von ihr. Der zu Verurteilende hat das nie gesagt.
Das auch die hier veröffentlichten Vorgänge die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes von Richtern und Staatsanwälten darstellt wurde bisher immer wieder festgestellt auch vom Präsidenten des Landgericht Coburg, vom Präsidenten des OLG-Bamberg, von über 4 Richtern am OLG-Bamberg selbst und von der Staatsanwaltschaft Coburg und Bamberg. Wie kommt eine Richterin also genau nur in einem einzigen Gerichtsverfahren, ausgelegt zum Nachteil der mittellosen Person, zu so einer Meinung entgegen der Erklärungen aller ihrer Kollegen?
Tatsachen die ihre MEINUNG auch nur im Ansatz belegen oder beweisen wurden nicht dargelegt. Das ist in einer Entscheidung für eine Verurteilung aber erforderlich.
Der zu Verurteilende könne aufgrund seiner (schweren) geistigen Krankheiten natürlich gar nichts rechtlich verstehen und so mit nicht einmal einen Reisekostenvorschussantrag zur Anreise zum Termin stellen, der ohnehin “automatisiert” abgewiesen wird (Er ist ja gestellt worden).
Der zu Verurteilende kann aber ganz genau rechtlich verstehen wann eine Beleidigung vorliegt. Die zu seiner Verteidigung dienenden Entscheidungen dazu des BGH und BVerfG kann er aber wiederum gar nicht rechtlich und sachlich verstehen aufgrund seiner (schweren) geistigen Krankheiten und diese können daher auch nicht berücksichtigt werden.
Wie am AG-Coburg stets entschieden wurde, sei ihm aufgrund seiner (schweren) geistigen Krankheiten, die dafür sorgen, dass er sachlich und rechtlich nicht das geringste verstehen könne und das er wegen seiner geistigen Einschränkungen Prozessunfähig sei, auch kein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Richter Weyandt/Präsident des OLG-Hamm Keders in seinem Schreiben vom 15.03.2013:
…„ist von einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit – also von Geschäftsunfähigkeit – auszugehen. Infolgedessen kann der Kläger keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.“
…„Der Kläger ist Prozessunfähig“…
„…an einer chronifizierten wahnhaften Störung im Sinne eines Verfolgungswahns…“
Richter Dr. Pfab (später befördert zum Leitenden Staatsanwalt) erklärte als Zeuge bei Gericht in Coburg: “Eine strafbare Formalbeleidigung liegt immer dann vor, wenn man einer anderen Person geistige Krankheiten vorwirft.” Gemäß Richterin Barausch, StA Imhoff und der restlichen Justiz in Coburg handelt es sich dabei um eine wahrheitsgemäße Aussage. Die geistige Krankheit des zu Verurteilenden manifestiert sich auch deshalb, weil er meint, dass man das so pauschal nicht sagen könne und es so pauschal auch nicht der Wahrheit entspricht.
Abgesehen von den vielen Unerklärbarkeiten in der Entscheidung von Richterin Krapf und anderen Rechtsverstößen wurde in der Entscheidung die angebliche Beleidigung nicht spezifiziert.
Eine solche Entscheidung verstößt gegen das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10 uvam.).
Gemäß der Coburger und Bamberger- Justizregeln ist dort die Verfassung der BRD und die bayerische Landesverfassung allerdings ja ohnehin nicht anwendbar.
OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
…Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ nicht dem Anwendungsbereich des § 198GVG unterfällt.
Richterin Krapf (AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019:
“…,wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt. “
Der bayerische Landesjustizminister Prof. Bausback:
Der Richter ist an das Recht, das der Gesetzgeber setzt, gebunden. Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt unseres heutigen Rechtsstaats.
Bausback: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799
Gemäß Prof. Bausback stellt die nicht Gewährung des Justizgewährsanspruch (Anwendungsbereich des §198 GVG bzw. Artikel 19 Abs. 4 GG) mittelloser Menschen also die Tätigkeit eines NS-Unrechtsregimes dar. Wer über solche Vorgänge berichtet, die sich gemäß Prof. Bausback nicht wiederholen dürfen aber in Coburg und Bamberg eine selbstverständliche Rechtssprechung darstellt, die deren Regeln entspricht, macht sich in der Coburger und Bamberger Justiz der Beleidigung strafbar.
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
Gemäß der Aussage von Richterin Barausch und der kollegialen Entscheidungen, die dort stets kollegial in einer “großen Familie” (“Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013) für Verfassungsfeindlichkeiten, Willkür und Rechtsbeugung gedeckt werden, kann man sich vorstellen, dass es sich dabei noch um harmlose Vorgänge handelt bemessen an den anderen Tätigkeiten die dort verwirklicht werden. Das besonders wenn man berücksichtigt, dass es sich für die Richter bei der Rechtsbeugerei und den Verfassungsverletzungen (OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999) um ganz normale Vorgänge handelt, die gemäß ihnen nicht zu beanstanden sind und gemäß ihnen keine Verfassungsverletzungen darstellen und den völlig normalen Regeln entsprechen, die dort herrschen. Manche Richter nennen die Justiz in Bayern auch eine organisierte kriminelle Organisation in der Verbrechen und familiäre Korruption herrschen.
Alle vorstehenden Juristen haben einen Diensteid auf die Verfassung der BRD geschworen und tätigen völlig selbstverständlich Rechtsbeugungen als Verfassungsfeinde und bei allem handelt es sich um die ordnungsgemäße Ausübung ihres Amtes wie immer wieder festgestellt wurde auch von ihnen selbst.
Stetig zwischenzeitlich immer wieder angewendete Sonderregeln zur Rechtlosstellung
Man ist unablässig damit beschäftigt sich Regeln aus den Fingern zu saugen aufgrund derer mittellose Menschen keine Rechte in deren Justiz geltend machen können.
Verfahren mit beleidigenden Eingaben bei Gericht brauchen nicht bearbeitet zu werden oder sie brauchen gemäß §17 AGO-Bayern nicht bearbeitet werden. Auch an diese Regeln hat man sich zu halten.
Es konnte bisher keiner erklären wo denn diese Regeln gesetzlich festgelegt sind.
Es konnte jedoch bisher am Gericht in Coburg oder Bamberg keiner eine einzige angebliche Beleidigung konkret benennen.
Es konnte bisher auch keiner erklären wie denn diese Beleidigungen definiert sind?
Richter Dr. Pfab als Zeuge vor Gericht (befördert zum Leitenden Staatsanwalt): “Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn man sich durch die Aussage einer anderen Person beleidigt fühlt”. (Es wurde natürlich festgestellt, dass die Aussage der Wahrheit entspricht).
Handelt es sich also um gefühlte Beleidigungen oder handelt es sich um strafbare Beleidigungen im Sinne des §185 StGB, die von dem jeweiligem Sachbearbeiter, in einem imaginären Strafverfahren, selbst festgestellt werden?
Allerdings stellt die subjektiv gefühlte Beleidigung in Coburg im Ansehen der Person ja stets eine strafbare Beleidigung im Sinne des §185 StGB dar. Das ist natürlich nach den gesetzlichen Regeln völliger Quatsch aber dort ist das so. Dabei gilt die Ouatsch-Regel entgegen Artikel 3 Abs. 1 GG auch nur für bestimmte Personen im Ansehen der Person gemäß §38 DRiG.
Das Bundesverfassungsgericht und der BGH heben gerichtliche Entscheidungen stetig wieder auf, weil selbst Richter nicht in der Lage sind korrekt festzustellen wann eine Beleidigung vorliegt. Der Rechtslaie, der das Recht nicht kennen darf, zum Schutz vor sich selbst, soll sich aber an die Regeln halten.
OLG Bamberg 8EK4/19 07.05.2019:
Es wurde natürlich auch beim Präsidenten des OLG-Bamberg angefragt wo denn konkret eine Beleidigung etc. vorhanden wäre und wie die Beleidigung definiert ist.
Natürlich erfolgt keine Antwort.
Gemäß der Richter am OLG-Bamberg ist eine Klage wegen der Bearbeitungsdauer von über 5 Jahren für eine einfache Reiseentschädigung über mehr wie 200 EUR einer mittellosen Person also nur eine Klage mit der man seine Unzufriedenheit kund tut und die ansonsten keinen rechtlichen Bestand hat.
OLG-Bamberg 8EK2/19
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG keinen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, der bei jedweder Antragstellung eines Betroffenen, immer dann wenn es nicht zu seiner Zufriedenheit verbeschieden wird, greift.
Richter Matthias Burghardt, Richter Leander Brößler, Richter Karl Schommartz, Richterin Claudia Kahnke
§17 AGO-Bayern wurde häufig angewendet.
Desweiteren hat das Bundesjustizministerium (II A 2 zu AR-RB 248/2006 vom 10.11.2017) dazu folgend Stellung genommen:
“Bei §17 AGO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und -erklärungen in einem gerichtlichen Verfahren – insbesondere auf Befangenheitsanträge und Beschwerden – nicht anwendbar.”
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf
Die Anwendung verstößt aber unter anderem bereits gegen die Gewaltenteilung, denn es ist eine Vorschrift der Exekutive für die untergeordneten Exekutivbehörden und daher ist die Vorschrift in Gerichtsverfahren gar nicht anwendbar.
Auch bezüglich der unzulässig angewendeten Vorschrift war bisher keiner in der Lage zu erklären wie die darin stehende “Beleidigung” definiert ist und wie diese sich von einer “groben Beschimpfung” unterscheidet?
Es werden in Coburg und Bamberg also Vorschriften zur Rechtlosstellung von Bürgern angewendet deren Definition man gar nicht kennt und das dann auch noch verstoßend gegen die Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip und das mit Diensteid gemäß §38 DRiG.
Außerdem verstößt ein solches Vorgehen insgesamt natürlich gegen Artikel 19 Abs. 4 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG.
Winfried Bausback: Auch wenn gut sieben Jahrzehnte seit der Befreiung von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vergangen sind – die wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas “Justiz und NS-Vergangenheit” ist noch lange nicht abgeschlossen. Das Thema ist ein Dauerthema und muss es nach meiner Überzeugung auch sein.
Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ist – als Ausdruck der Gewaltenteilung – ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats und ist ein fundamentaler Unterschied zum NS-Unrechtsregime.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799
3. Die Unabhängigkeit der Richter als Pfeiler des Rechtsstaates dient in aller erster Linie dem Bürger und soll ihm Schutz vor Manipulation und Willkür garantieren.
Tatsächlich ist es genau umgekehrt; in der Rechtspraxis verhindert die Berufung auf die richterlicher Unabhängigkeit, daß der Bürger sich gegen richterliche Manipulation und Willkür effektiv zur Wehr setzen kann. Dr. jur. Lamprecht
Gemäß der Coburger und Bamberger Regeln ist die Gewaltenteilung unbeachtlich und einen effektiven Rechtsschutz gemäß §19 Abs. 4 GG gibt es auch nicht.
Es hat 8 Dienstaufsichtsbeschwerden benötigt, damit der Beschwerdeführer eine Kopie seines selbst gestellten Reiseentschädigungsantrags erhalten hat, weil der BayVerfGH diesen wünschte.
Eine entsprechende Verweigerung der zur Kenntnisbringung verstößt gegen Artikel 2 Abs. 1 GG.
Plötzlich kennt man die Verfassung um sich selbst darauf zu berufen:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg LBS 1-11/42.217 -749/2010 19.12.2016:
„…Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Bamberg ist es als Organ der Justizverwaltung wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder gerichtliche Entscheidungen abzuändern, aufzuheben oder auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
Schmitt Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Der Präsident des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren erklärt dazu in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (313 E-AG Minden 78 (3)) folgendes:
Der Dienstaufsicht über Richter sind wegen der in Artikel 97 des Grundgesetzes verbürgten Unabhängigkeit enge Grenzen gezogen. Es darf im Rahmen der Dienstaufsicht lediglich geprüft werden, ob Richter ihre Dienstgeschäfte äußerlich ordnungsgemäß und unverzögert erledigen.
Die Bearbeitungsdauer von Gerichtsverfahren unterliegt aber gerade der Dienstaufsicht.
Danach wurde natürlich nicht gefragt: “…abzuändern, aufzuheben oder auch nur zu bewerten…“, sondern nach einer schnelleren Bearbeitung des Verfahrens.
Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn Schulze-Fieutz (Dreier, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von “Leisetreterei” spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung.
„Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird “kollegialiter” unter den Teppich des “Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit” gekehrt. Dr. Egon Schneider Richter am OLG-Köln
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Man soll sich gemäß der Richter am OLG-Bamberg an “die Regeln” halten, die man aber gar nicht kennen darf.
Aus dem Grund wurde ja gerade PKH beantragt, damit das ein Anwalt bearbeitet der Rechte in der Justiz geltend machen “kann” und aus dem Grund, weil Anträge von mittellosen Personen bzw. Nichtjuristen “automatisiert” abzuweisen sind, da mittellosen Personen kein Justizgewährsanspruch gemäß §198 GVG bzw. §19 Abs. 4GG zusteht.
Wie sichert denn nun die Reiseentschädigung bzw. der Reisekostenvorschuss für mittellose Personen die An- und Abreise zu einem Gerichtstermin, wenn man sich gemäß dem OLG-Bamberg mehr als 5 Jahre für die Bearbeitung des Antrags nach dem Termin Zeit lassen darf und der Anspruch nach dem Termin automatisch erloschen ist?
Man darf die gesetzlichen und höchstrichterlich festgelegten Regeln zum stellen eines PKH-Antrags, damit ein Anwalt die Rechte geltend machen kann, gemäß der Juristen auch gar nicht kennen und diese auch keinen anderen mittellosen Personen zur Kenntnis bringen “zum Schutz der Bürger vor sich selbst”. (Glaube und Wahrheit: “Wer schützt die Bürger vor Richtern?”, Der Spiegel 22/2011) .
Man soll sich aber gemäß der Richter am OLG-Bamberg an die Regeln halten, die man als Laie zum Schutz vor sich selbst gar nicht kennen darf und die dann zusätzlich auch noch entgegen der gesetzlichen Regeln willkürlich immer zum Nachteil und zur Rechtlosstellung des mittellosen Bürgers festgelegt werden: http://blog.justizfreund.de/gericht-zahlt-nach-ueber-70-jahren-grundgesetz-das-erste-mal-reiseentschaedigung-in-einem-zivilverfahren-aus-11-05-2019
Bayerns Justizminister 24.10.15: „Was fehlt, ist das Unrechtsbewusstsein“
https://www.welt.de/regionales/bayern/article147968581/Was-fehlt-ist-das-Unrechtsbewusstsein.html
Staatsanwalt Bernhard Lieb: „Es wird Skrupel- und Hemmungslos eingeschlagen und getreten.
Dafür hat man ihn dahin gesetzt, damit er zusammen mit den familiären Kollegen ohne Unrechtsbewußtsein mithilft mittellose Menschen komplett zu entrechten, denen er erklärt wie geistig krank sie sind.
Dr. Friedrich Krauß: Er habe in Coburg „sechs wunderbare Jahre“ und eine funktionierende Rechtspflege erlebt, sagte Krauß.
https://www.coburg.ihk.de/files/uw_01-02_2016_internet.pdf
Auch der Präsident Dr. Friedrich Krauß des OLG-Bamberg wurde als Zeuge zum lügen vor Gericht vorgeladen und es wurde Hemmungslos- und Skrupellos alles praktiziert was er sich für seine familiären Kollegen in der Wohlfühlklimajustiz gewünscht hat.
Er erklärte zB. dass der zu Verurteilende Formalbeleidigungen in Schriftstücken getätigt habe wie zB. Idiot, was stets eine strafbare Formalbeleidigung darstellen würde. An die genauen Worte könne er sich nicht mehr errinnern.
Erstens wurde das Wort “Idiot” nie verwendet und selbst wenn wäre es nicht zwingend eine strafbare Beleidigung (EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy “Hau ab, Idiot!” sagen durfte). Des weiteren hat der Zeuge festgestellt, dass es strafbare Beleidigungen gegeben hat (Ist natürlich auch gleichermassen gelogen gewesen). Das spart dem entscheidenden Richter die Arbeit zu prüfen und zu bewerten ob dem wirklich so ist. Da merkt man schon, dass auch daran etwas falsch sein muß, wenn nicht der entscheidende Richter, sondern der Zeuge das Ergebnis bestimmt.
Auch in dem Fall haben sie es gleichermaßen gemacht:
Richter Dr. Pfab: Es ist „Pflichtwidrig“ auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014
Es wurden in 5 Entscheidungen immer wieder neue Regeln erfunden gemäß denen der PKH-Antrag abzulehen war nach dem immer wieder nach jeder Entscheidung dargelegt wurde, dass es frei erfundene Quatsch-Regeln sind mit denen man den Antrag nicht abweisen könne. Bei der letzten Entscheidung fiel der Richterin dann kein sachlicher Grund mehr ein und da waren es dann Beleidigungen warum nicht über die Beschwerde entschieden werden könne. So eine gesetzliche Regelung zur Abweisung von Beschwerden gibt es aber nicht und diese wäre auch wieder Verfassungswidrig. Richter Fischer würde es schiere Rechtsbeugung nennen.
Es ist CSU-Justiz gedeckt durch das politische Landesjustizministerium:
„Die CSU zeigt, dass sie in Sachen Geschmacklosigkeit selbst die AFD noch überbieten kann. Sie bedient sich nämlich der Sprache der NSDAP und sorgt für die Stigmatisierung von Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.”
https://www.gegen-hartz.de/news/csu-hetzt-in-nazi-jargon-hartz-iv-schmarotzer
Das sind zB. die Regeln in der deutschen Justiz mit denen man immer rechnen darf:
a) Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015
b) „Die deutsche Justiz ist korrumpiert bis ins Mark.“. Prof. em. Dr. Otmar Wassermann
c) Das Schweinehund-Prinzip in der Justiz:
Wie entscheiden deutsche RichterInnen einen Prozess? Sie blättern ein wenig in der Akte und finden heraus, welche der beiden Parteien die schwächere ist. Diese Partei heißt der Schweinehund. Dann suchen die RichterInnen noch ein wenig in der Akte nach Schein-Argumenten um den Schweinehund verurteilen zu können.
Eine mittellose Person ist halt schon für die meisten Richter und juristischen Staatsbediensteten “der rechtlose Schweinehund”, der auch mal als “Ochse”, “Rindvieh” oder “Kuh” bezeichnet wird worin keine Beleidigung zu sehen ist.
d) Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen.
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