Gemäß der bajuwarischen Verfassungsfeinde aus Coburg und Bamberg haben Untermenschen keinen individuellen Justizgewährsanspruch:
Gemäß Prof. Bausback handelt es sich bei der Verletzung der Gewaltenteilung und bei der Verletzung von Artikel 19 Abs. 4 GG um die Tätigkeit eines NS-Unrechtsregimes:
Bausback: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.
Hehre Ansprüche und in der Praxis blamable Wirklichkeiten.
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