Polizeihund beißt Frau 2 mal aber wer das von der Polizei wissen will?, 12.04.2019

Halli Galli in den Robert-Geritzmann-Höfe, BDF-Beamtendummförderverein, 12.04.2019

…Ich teilte ihm mit, dass ich nicht dazu gehöre, sondern der Frau, die von dem Hund gebissen wurde, nur mitteilen wollte, dass wir dies auf Handy aufgenommen haben. Dies gefiel dem Bärtigen gar nicht. Der wollte mir doch tatsächlich einreden, dass es angeblich nicht erlaubt wäre, dass wir diese missratene Polizeiaktion filmen würden.

… Und wieder einmal musste ich einen Polizisten über die Rechtslage aufklären. Ich fragte ihn, ob ihm denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht bekannt wäre? Und ich teilte ihm mit, dass das Aufnehmen sehr wohl erlaubt sei, lediglich das Veröffentlichen des Videos könnte eventuell unerlaubt sein. Da kam der Polizist mit dem nicht-öffentlich vertraulich gesprochenen Wort, und ich habe ihn dann gefragt, ob er denn wirklich behaupten möchte, dass das Geschrei in der Siedlung mit vielen Beteiligten für ihn wirklich ein vertraulich gesprochenes Wort wäre. Er meinte schon, denn ich sei ja nicht der Adressat der Worte.

…Ich ging bisher davon aus, dass die Frau in den Arm gebissen wurde. Das ist aber falsch. Die Polizeibestie hat die Frau in den Oberarm und die Brust gebissen. Ungefähr ein Zentimeter weiter, und er hätte die Brustwarze erwischt.

Was hat eigentlich der Polizist gemacht, als sein Köter die Frau angefallen hatte?

Zur Erinnerung, es ging nur um Ruhestörung, und es gab keinen bewaffneten Widerstand etc. Ich meine, er hätte seinen Weg in die Wohnung in diesem Fall abbrechen müssen, das Hundchen ins Körbchen, oder den Käfig stecken müssen, und sich sofort um die Verletzte Frau kümmern müssen. Das hat er aber nicht gemacht. Er ging lieber mit seinem tierischen Polizeikollegen zu der Polizeiparty im ersten Stock. Mehrere Personen berichten, dass die verletzte und geschockte Frau von dem Polizisten einfach so zurückgelassen wurde. Wer hat eigentlich den Rettungswagen für die Frau gerufen?

Die Polizei war das nicht, das war die Tochter dieser Frau. Muss man da nicht von unterlassener Hilfeleistung sprechen? Wäre es nicht Aufgabe der Polizei gewesen, bzw. dem Polizisten dessen Hund, die Frau angefallen hatte?

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1 Antwort zu Polizeihund beißt Frau 2 mal aber wer das von der Polizei wissen will?, 12.04.2019

  1. justizfreundadmin sagt:

    Das Verhalten dürfte auch dadurch zu stande kommen, weil das Filmen von Polizeimaßnahmen rechtswidrig ist und eine Menge Polizisten ihre eigenen Zeugen untereinander sind.

    Wenn die wissen würden, dass man ihre Massnahmen gerade zu Beweiszwecken filmen darf, dann würden diese sich evtl. auch gleich anders verhalten.

    Mit Beschluss vom 24.07.2015 (Az.: 1 BvR 2501/13) hat das BVerfG entschieden, dass das Filmen von Polizisten bei einer Versammlung die Polizei nicht ohne weiteres dazu berechtigt, die Identität des Filmenden festzustellen.

    Die Richter des BVerfG sahen in der Identitätsfeststellung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und hoben die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf.

    Voraussetzung für ein präventives Vorgehen der Polizei gegen Ton- und Bildaufnahmen ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Ob eine solche Gefahr vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

    Aus Sicht der Polizei lag eine solche konkrete Gefahr vor, da sie davon ausgingen, dass die Filmaufnahmen der Freundin des Beschwerdeführers zum Zwecke der späteren Verbreitung angefertigt wurden und daher eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 33 Abs. 1 KUrhG zu befürchten gewesen sei.

    Dieser Ansicht folgten die Verwaltungsgerichte und begründeten dies damit, dass ein anderer Grund für das Filmen für die Polizeibeamten nicht ersichtlich gewesen sei.

    Dieser Rechtsauffassung widersprach das BVerfG deutlich und führte als Begründung an, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen verkennen würden, dass der Anlass für die Aufnahmen darin lag, dass die Polizeibeamten selbst Ton- und Bildaufnahmen von den Versammlungsteilnehmern anfertigten. Liege eine solche Situation vor, könne nicht ohne nähere Begründung von einer konkreten Gefahr für das polizeiliche Schutzgut ausgegangen werden.

    Vielmehr müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine von § 33 Abs. 1 KUrhG sanktionierte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Aufnahmen zu erwarten sei oder ob es sich bei den Aufnahmen lediglich um eine Reaktion auf die von den Polizeibeamten angefertigten Aufnahmen, etwa zur Beweissicherung für mögliche Rechtsstreitigkeiten, handelt.

    Die Entscheidung des BVerfG ist in Zeiten massiv zunehmender Überwachung und zu häufig rechtswidrig handelnder Polizeibeamten wichtig. Sie schlägt einen Pflock für rechtsstaatskonformes Verhalten ein.

    Bilder von Polizeibeamten bei der Arbeit dürfen – vor allem zu Beweiszwecken – jederzeit angefertigt werden. Die immer wieder von Beamten zu hörende Aussage „Sie dürfen mich nicht filmen“ ist schlicht falsch.
    https://www.medienrechtsanwaelte.de/newsreader-38/filmen-von-polizisten-erlaubt-oder-verboten.html

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