Die wichtigste juristische Feststellung in Coburg und Bamberg besteht darin, in einer familiären kollegialen Familie (“Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013) rechtlose (geisteskranke) Untermenschen festzustellen, die in deren Justiz keine Rechte geltend machen “können” und daher auch in Strafverfahren “automatisiert” zu verurteilen sind.
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
Anwältin Marianne Kunisch in Bayern: „Richter Körner behandelte mich einfach wie einen Untermenschen, weil ich es wagte meinen Mandanten zu vertreten. Ich war sozusagen auf demselben Niveau wie mein Mandant.“
Pfusch in der Justiz, NDR 2003, https://www.youtube.com/watch?v=iramjpMI5TQ
Roland Freisler in München: „Schämen Sie sich denn nicht, dass Sie Flugblätter hochverräterischen Inhalts in der Universität verbreitet haben?“
Sophie Scholl: „Wir kämpfen mit den Worten“
Roland Freisler: „Das schreiben Sie doch tatsächlich: Darum trennt euch von dem nazionalsozialistischen Untermenschentum. Schauen Sie sich doch selbst an, da sieht man den Untermenschen.“
Als Prolet steht man dort grundsätzlich schon auf dem Stand eines rechtlosen Untermenschen und je finanziell schlechter gestellt man ist um so mehr.
Noch schlimmer wird es wenn man dort gegen deren Willkür und Verfassungsfeindlichkeiten als deren justizgeschädigtes Opfer mit Worten oder Bildern kämpft, denn das macht einen zusätzlich noch einmal zu einem ganz besonderen rechtlosen (geisteskranken) Untermenschen, dem sie gemeinschaftlich willkürlich das Recht beugen müssen:
Richterin Barausch (LG-Coburg 3 CS 123 JS 1067312): „Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!“. „Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muss!“.
In der Regel und im vorliegenden Fall würde die Berufung des erstinstanzlich “automatisiert” Verurteilten gemäß § 329 StPO verworfen, wenn er nicht zu der Berufungsverhandlung erscheint. Damit man das so machen kann läd man ihn zum persönlichen erscheinen vor.
Da der Verurteilte mittellos ist, steht ihm für die Hin- und Rückreise eine Erstattung der Reisekosten oder ein Reisekostenvorschuss zu (360-J Gewährung von Reiseentschädigungen):
1.1.2. Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt
Diese Vorschrift dient der Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte (OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999).
Wie Richterin Melanie Krapf verfassungsfeindlich entschied, besteht auf Reisekostenentschädigungen für mittellose Menschen nach der Hauptverhandlung kein Anspruch mehr obwohl der Gesetzgeber die Möglichkeit der Antragstellung für die Erstattung bis zu 3 Monate (Nr. 1.3: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV153839-1) nach dem Termin vorsieht:
Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18, Richterin Melanie Krapf:
“Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
… Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist.”
Die Trickserei besteht darin, dass die Staatsanwaltschaft und die Richter das Verfahren einmal bei den familiären Kollegen durchführen zur erklärten “automatisierten” kollegialen Verurteilung und zwar im über 400 km entfernten Coburg obwohl man es auch an die Staatsanwaltschaft am Wohnort des Beschuldigten abgeben könnte.
Und nun versucht man mit allen Mitteln und allen Justizmitarbeitern wie stetig zu verhindern, dass der automatisiert zu verurteilende Mittellose seine ihm zustehende Reiseentschädigung erhält, obwohl jeder von ihnen einen Eid auf die Verfassung der BRD abgelegt hat.
Roland Freisler (Auch in Coburg und Bamberg sind sie auf das demütigen ausgerichtet und darauf den Menschen das Recht auf Verteidigung zu berauben und dazu sind ihnen alle (gemeinschaftlichen) Rechtsbeugungen und Verfassungsverstösse brauchbar):
Bedingt durch sein von Häme geprägtes, aggressives und befangenes Auftreten sowie seine unangemessene Prozessführung, welche darauf angelegt war, die Angeklagten zu demütigen und weitgehend ihres Rechts auf Verteidigung zu berauben, ist Freisler das personifizierte Beispiel für die Rechtsbeugung der Justiz im Dienst des Nationalsozialismus.
Für Richter und Staatsanwälte gilt interessanterweise genau das Gegenteil von dem was man straffälligen Jugendlichen abzugewöhnen versucht. In Coburg wird staatliche Gewalt ausgeübt im Namen der Ehre mit kollegialen familiären Heimvorteil:
In der Psychologiestunde im Jugendknast („Der Jugendknast“ RTL II):
Psychologin im Jugendknast: “Jeder der im Namen der Ehre Gewalt ausübt versucht dabei einen Heimvorteil zu nutzen um der Gewinner zu sein. Das ist aber das Gegenteil von Ehre”.
Gemäß Staatsanwalt Bernhard Lieb und Oberstaatsanwalt Jan Köhler, zur Bestätigung der Richtigkeit der Entscheidung von Richterin Melanie Krapf, besteht kein Anspruch mehr auf Reisekosten, wenn man erstinstanzlich “automatisiert” verurteilt wurde und daher die Kosten tragen muss. Dabei spielt es für die beiden Staatsanwälte auch keine Rolle ob die erstinstanzliche Entscheidung überhaupt Rechtskräftig ist, da ja Berufung eingelegt wurde, weil für diese die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits in einer kollegialen Familie feststeht (Tatsächlich spielt es auch keine Rolle ob eine Entscheidung Rechtskräftig wäre, weil auf die Reiseentschädigung unabhängig davon ein Anspruch, ähnlich wie auch bei der Prozesskostenhilfe (OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999), besteht).
Zulässige Rechtsmittel hindern den Eintritt der (formellen und materiellen) Rechtskraft (Suspensiveffekt). Zu den Rechtsmitteln zählen insbesondere Berufung und Revision.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft_(Deutschland)
Für die beiden Staatsanwälte macht die Anreise zu einem entsprechenden Berufungstermin auch gar keinen Sinn, da sowieso die “automatisierte” Bestätigung der Verurteilung von den familiären Kollegen erfolgt.
Gemäß der Erklärungen von Richterin Krapf und von den beiden Staatsanwälten steht also auch das Ergebnis der Berufung jetzt schon von vornherein fest in ihrer kollegialen Familie. Auch das Ergebnis der erstinstanzlichen Verurteilung hat schon von vornherein kollegial festgestanden obwohl ja die Unschuldsvermutung gilt.
Also gibt es gemäß den beiden Staatsanwälten keine Reisekosten mehr und zwar nach der Verurteilung für eine Rückreise nach Hause und auch nicht für die Anreise zu einem Berufungstermin. Dabei stellen sie die Richtigkeit der Entscheidung der familiären Kollegin fest, die aber besagt, dass auch die Abreisekosten zu erstatten sind unabhängig von der Entscheidung und der Kostentragungspflicht:
Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18, Richterin Melanie Krapf:
“… Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. …”
Mit dieser Trickserei versuchen sie mittellose Menschen von der Teilnahme an Berufungsterminen abzuhalten:
StA Coburg 110 Js 7243/19 vom 05.10.2019, Leitender Staatsanwalt Bernhard Lieb:
…Mit zutreffender Begründung wurden die ursprünglichen Anträge des Anzeigeerstatters vom 19.11.2018 und 04.12.2018 auf Gewährung von Tagegeld bzw. von Reisekosten abgelehnt, da die Hauptverhandlung bereits am 03.12.2018 stattgefunden hatte und ihm für die Anreise auf seinen Antrag vom 05.11.2018 hin mit Beschluss vom 09.11.2018 wegen dargelegter Mittellosigkeit Reiseentschädigung in Form eines Fahrkartengutscheins gewährt worden war. Die Entscheidung über die Bewilligung eines Tagesgeldes wurde von Ri’inAG Krapf zunächst zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 konnte dieser Antrag abgelehnt werden, weil zwischenzeitlich eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt war und dieser damit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, zu denen auch das Tagegeld und Reisekosten gehören. Der Beschluss vom 11.04.2019 entsprach der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Verurteilung erfolgte im übrigen am 03.12.2018 und nicht “zwischenzeitlich” und damit waren gemäß StA Lieb und OStA Köhler sämtliche Ansprüche auch auf die Rückreise bereits am 03.12.2018 entfallen. Aufgrund der eingelegten Berufung ist die Entscheidung aber auch gar nicht Rechtskräftig. Die Erstattung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen erfolgt aber tatsächlich ohnehin völlig unabhängig von einer Verurteilung.
Ungefähr alles was man in Coburg und Bamberg erhält ist rechtlich geistig inhaltslos, denn es geht stets immer nur darum dem Untermenschen seine Rechte und Grundrechte zu entziehen und dafür Begründungen zu erfinden.
Das Schweinehund-Prinzip in der Justiz
Wie entscheiden deutsche RichterInnen einen Prozess? Sie blättern ein wenig in der Akte und finden heraus, welche der beiden Parteien die schwächere ist. Diese Partei heißt der Schweinehund. Dann suchen die RichterInnen noch ein wenig in der Akte nach Schein-Argumenten um den Schweinehund verurteilen zu können.
…Die Schwein-Argumente zwecks Verurteilung desselben saugen sie sich aus den Fingern.
https://bloegi.wordpress.com/2010/10/14/das-schweinehund-prinzip-in-der-justiz
Die Richtigkeit der vorstehenden Entscheidung wurde von Oberstaatsanwalt Jan Köhler von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg bestätigt (140 Zs 883/19 vom 15.10.2019):
Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten sowie derjenigen des Verfahrens 111 Js 2087/18 überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Coburg, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, der Sach- und Rechtslage entspricht.
Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Coburg werden dadurch nicht entkräftet.
Richterin Barausch erklärte dem automatisiert zu Verurteilenden, dass über seinen damaligen vor über 5 Jahren gestellten Reiseentschädigungsantrag niemals entschieden werden müsse und das er nur glaubt entsprechende Ansprüche zu haben aufgrund seiner geistigen Krankheiten. Später nach einer Eingabe beim BayVerfGH hat sie doch 2 mal über den Antrag entschieden und den Antrag für die Reisekosten für die An- und Abreise Willkürlich “automatisiert” abgelehnt:
Richterin Barausch (LG-Coburg 3 CS 123 JS 1067312): „Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!“. „Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muss!“.
Die geistige Krankheit liess sie durch einen psychologischen Sachverständigenkollegen bestätigen:
Richterin Barausch 02.11.2015 (LG-Coburg 3 CS 123 JS 1067312): “Der Sachverständige Dr. B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”
Wer auch glaubt entsprechende Ansprüche, als mittellose Person auf eine Reiseentschädigung zu haben ist wissenschaftlich und forensisch, von einem psychologischen Sachverständigen festgestellt, geistig krank.
Der Leitende Staatsanwalt Bernhard Lieb bestätigte, dass geistige Krankheiten beim automatisiert Verurteilten nicht von der Hand zu weisen sind, weil er glaubt, als mittellose Person Anspruch auf eine Reiseentschädigung zu haben.
Die Richter vom OLG-Bamberg bestätigen die Richtigkeit der Entscheidungen der familiären Kollegen aufgrund einer Entscheidung von Ihnen vom 11.11 um 11 Uhr 11.
Auf dem Bild sieht man den bayerischen Justizminister Georg Eisenreich. Bei den närrischen Gestalten neben ihm dürfte es sich um entsprechend närrische Richter handeln.
Närrisches Treiben:
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
Reiseentschädigungen für mittellose Personen sind vom Justizgewährsanspruch angeblich komplett ausgenommen und auch über einen Reisekostenvorschuss brauche daher auch 5 Jahre nach dem Termin, für den man diesen beantragt hat, nicht entschieden worden zu sein (Man ist dann aber evtl. auch schon seit 5 Jahren automatisch verurteilt, aufgrund von zB. §329 StPO, weil man nicht zum Termin erschienen ist, wenn man sich eine entsprechende Anfahrt nicht leisten kann):
OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az.8EK51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert.Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ [Anm.: Diese Verordnung regelt die Reiseentschädigungen und deren Vorschußzahlungen Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek] nicht dem Anwendungsbereich des § 198GVG unterfällt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
Richter Matthias Burghardt, Richter Leander Brößler, Richter Karl Schommartz, Richterin Claudia Kahnke
§198 GVG soll der Verwirklichung des in Artikel 19 Abs. 4 GG definierten Justizgewährsanspruch dienen. Im Dritten Reich waren Untermenschen vom Justizgewährsanspruch ausgenommen und daher hat man den Justizgewährsanspruch in der Verfassung der BRD ausdrücklich verankert.
Die Ausnahme von Justizgewährsanspruch für Reisekosten gilt im übrigen nur für mittellose Personen als rechtlose Untermenschen, die dann aufgrund des Nichterscheinens bei Gericht automatisch zB. aufgrund von §329 StPO verurteilt sind und sich somit schon von vornherein gar nicht verteidigen können.
Ärmere Menschen haben häufig also gar nicht die finanziellen Möglichkeiten aber auch nicht das Rechtswissen um sich effektiv oder überhaupt verteidigen zu können. Das wird in der Justiz in Coburg und Bamberg also regelrecht ausgenutzt um maschinell aus der “schieren Freude am Strafen” aburteilen zu können und wieder einen Fall vom Tisch zu haben. Besonders die Erledigungsziffer ist Beförderungskriterium (Richter am BGH Wolfgang Neskovic: ZAPHeft 14/1990, S. 625).
Bundesrichter Thomas Fischer sagt: Ärmere Menschen zu bestrafen falle der Justiz leicht, bei Mächtigen versage sie, 13.10.2015
Wer sich keinen Anwalt leisten kann hat also nicht nur keinen Anspruch auf eine “effektive Verteidigung”, sondern auch keinen Anspruch auf überhaupt irgendeine Verteidigung.
Die Reisekosten von Juristenkollegen, die der Verteidigung des Mandanten dienen, sind selbstverständlich nicht vom Justizgewährsanspruch ausgenommen und in der Nichtgewährung ist selbstverständlich auch ein Grundrechtsverstoss gegen das Willkürverbot zu sehen und natürlich können dessen Reisekosten auch nachträglich bewilligt und ausgezahlt werden:
Nachträgliche Nichterstattung von Reisekosten des Anwalts, die der Verteidigung des Mandanten dienen, verstösst gegen das Willkürverbot:
Für Rechtsanwälte, die die Reisekosten zur Verteidigung ihres Mandanten nachträglich nicht erhalten besteht ein Grundrechtsverstoss aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 BV), weil auch mittelbar das Interesse des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung zu beachten ist (BVerfG 2 BvR 813/99 Rn 8).
Wer sich einen Anwalt leisten kann, kann sich also nicht nur das Recht auf Verteidigung in der Justiz kaufen, sondern sogar das Recht auf eine “effektive Verteidigung”. Und derjenige kann sich sogar das Recht auf einen Anwalt seines Vertrauens kaufen. Und die Teilnahme an Gerichtsterminen kann er sich auch kaufen um nicht automatisch bei Nichterscheinen verurteilt zu sein.
Zusätzlich besteht in machen Fällen für Leute mit viel Geld auch die Möglichkeit sich freizukaufen zB.:
Ecclestone-Prozess: Formel Frechheit, 04.08.2014
Geld stinkt nicht, heißt es. Doch das stimmt nicht: Die 100 Millionen, mit denen Ecclestone sich vom Strafgericht freikaufen kann, riechen. So sehr, dass die Beteiligten an diesem Deal rot werden müssten.
Der bayerische Landesjustizminister Prof. Bausback:
Der Richter ist an das Recht, das der Gesetzgeber setzt, gebunden. Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt unseres heutigen Rechtsstaats.
Bausback: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799
Der Präsident des LG-Coburg Anton Lohneis und der Präsident des OLG-Bamberg wiesen wegen der Nichtbearbeitung des vor 5 Jahren gestellten Reiseentschädigungsantrags zuvor sämtliche Beschwerden ab ua. auch aufgrund von §17 AGO-Bayern. §17 AGO-Bayern ist eine Vorschrift der obersten Exekutivbehörde für die für alle untergeordneten Exekutivbehörden gilt. Eine entsprechende Vorschrift in einer Verordnung ist zusätzlich ungültig, wenn sie Grundrechte einschränkt (vorliegend zB. Artikel 5 Abs. 1 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG), denn Grundrechte einschränken können nur Gesetze (Artikel 19 Abs. 1 GG).
Desweiteren hat das Bundesjustizministerium (II A 2 zu AR-RB 248/2006 vom 10.11.2017) dazu folgend Stellung genommen:
“Bei §17 AGO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und -erklärungen in einem gerichtlichen Verfahren – insbesondere auf Befangenheitsanträge und Beschwerden -nicht anwendbar.”
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf
Die Richter in Coburg stellen sich also selbst unter die abhängige Anwendung verfassungswidriger Vorschriften der Exekutive, die für sie aber tatsächlich gar keine Gültigkeit haben.
Es werden von den Staatsjuristen, die einen Amtseid auf die Verfassung abgelegt haben, also Grundrechte eingeschränkt mit einer ungültigen Vorschrift mit Verstoss gegen die Gewaltenteilung.
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf
Dabei handelt es sich also noch einmal um einen Verstoß gegen den Justizgewährsanspruch welches gemäß Prof. Bausback “NS-Unrecht” darstellt und zusätzlich noch einmal um einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung, welches gemäß Prof. Bausback ein “NS-Unrechtsregime” darstellt:
Winfried Bausback: Auch wenn gut sieben Jahrzehnte seit der Befreiung von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vergangen sind – die wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas “Justiz und NS-Vergangenheit” ist noch lange nicht abgeschlossen. Das Thema ist ein Dauerthema und muss es nach meiner Überzeugung auch sein. …
Nach dem Grundgesetz sind unsere Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ist – als Ausdruck der Gewaltenteilung – ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats und ist ein fundamentaler Unterschied zum NS-Unrechtsregime. Die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Standesprivileg für unsere Richter. Sie dient also weder der individuellen Selbstentfaltung der Richterin oder des Richters noch dazu, dass in der Richterrobe Politik gemacht wird. Vielmehr soll die Unabhängigkeit der Gerichte den Bürgern gewährleisten, dass jeder Rechtsstreit neutral und nur anhand von Recht und Gesetz entschieden wird.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799
3. Die Unabhängigkeit der Richter als Pfeiler des Rechtsstaates dient in aller erster Linie dem Bürger und soll ihm Schutz vor Manipulation und Willkür garantieren.
Tatsächlich ist es genau umgekehrt; in der Rechtspraxis verhindert die Berufung auf die richterlicher Unabhängigkeit, dass der Bürger sich gegen richterliche Manipulation und Willkür effektiv zur Wehr setzen kann. Verfassungspatriot Dr. jur. Lamprecht
EIN HOCH AUF DIE EHRE ROLAND FREISLER’S (Der in der bayerischen Justiz auch weiterhin ganz besonders ehrvolle Karriere gemacht hätte)
Es bleibt dabei: Die Kleinen werden gehängt. Doch für die Großen gibt es eine Neuerung: Man läßt sie nicht mehr einfach laufen. Nein, man geleitet sie neuerdings mit Musik zum Ausgang und verabschiedet sich unter Entschuldigungen und auf Kosten der Staatskasse von ihnen.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45876585.html; http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13512519.html
Der 1928 gegründete ehrvolle Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) zur Gleichschaltung aller Juristen war der erste nazionalsozialistische Verein überhaupt. Bereits vor 1933 wurden jüdische Anwälte in Coburg und Bamberg ausgesondert (BayHStA, MJu 9655: Jahresbericht der Rechtsanwaltskammer Bamberg 1933).
Die deutsche Richterschaft war in ihrer übergroßen Mehrheit von Anfang an eine loyale
Stütze des nationalsozialistischen Menschenvernichtungsstaats.
Weit verbreitet klagten Richter über ihren sozialen Abstieg, ihren Ansehensverlust und ihre Schutzlosigkeit gegen Justizkritik aus der demokratischen Öffentlichkeit, die sie als respektlos empfanden.
Als Reichspräsident Hindenburg und die hinter ihm stehenden Gruppen – adlige Großlandwirte, Industrie, Banken und Reichswehr – entschieden, die Weimarer Demokratie zu verlassen und Hitler mit der Ernennung zum Reichskanzler am 31. Januar 1933 den Weg zum autoritären Führerstaat und atemraubend schnell zur absoluten Diktatur ebneten, war von dieser Justiz weder ein widerständiges politisches Aufbegehren demokratisch gesinnter Staatsbürger zu erwarten noch – gleichsam von Richteramts wegen – die rechtliche Abwehr der scheinlegalen Konstrukte des Verfassungsbruchs, die den sogleich beginnenden staatlich gelenkten Terror von SA und SS stützen sollten.
Anlass zum Widerstand hätte es für “Rechtswahrer“ beinahe tagtäglich gegeben.
http://www.bo-alternativ.de/eberhard-greiff
Was in der Justiz eine strafbare Ehrverletzung darstellt wandelt sich stets willkürlich so wie man es gerade für die eigenen Zensurinteressen braucht. Heute ist es strafbar die heutige Justiz bei gleichen verfassungsfeindlichen Verhalten mit der damaligen hohen Ehre in Verbindung zu bringen eben auch aus Zensurinteressen:
Coburg durfte im Dritten Reich ab 1939 den Ehrentitel„Erste nationalsozialistische Stadt Deutschlands“ führen. Eine Stadt als Experimentier-Kammer für das Dritte Reich
Coburg war die erste Stadt in Deutschland, die nationalsozialistisch regiert wurde – und das schon vor 1933. Hier erprobten NSDAP und SA die Strategien, die später im Dritten Reich erfolgreich sein sollten:
Herrschaft durch Gewalt, Ausgrenzung der Juden, Übergriffe gegen Andersdenkende.
https://www.deutschlandfunkkultur.de/coburg-und-dernationalsozialismus-
eine-stadtals.3720.de.html?dram:article_id=436947
Es reicht in Coburg und Bamberg als mittellose Person bereits aus ein “geistig kranker” Andersdenkender und ein rechtloser Untermensch zu sein, weil man glaubt sich auf seine Grundrechte und auf die Verfassung berufen zu können.
Daher sollte man als geschädigtes Opfer der ehrvollen Verfassungsfeindlichkeiten das ehrbare Vorgehen dort besser nicht kritisieren, denn man bekommt von der Systematik genau das gleiche wofür auch die ehrvollen Staatsanwälte Lieb und Köhler sorgen. Auch im Dritten Reich durften besonders rechtlose Untermenschen das nicht kritisieren was heute Verfassungsverletzungen darstellen. Dabei stellen Untermenschen aufgrund ihres rechtlosen Status selbst eine Beleidigung der hohen Ehre dar.
„Auch die Einrichtung von Sondergerichten war eine Vorgabe des Justizministeriums, um der wachsenden nationalsozialistischen Kritik am Justizwesen zu begegnen.„ https://www.zukunftbraucht-erinnerung.de/recht-und-justiz-im-dritten-reich
Was bleibt dem rechtlosen Untermenschen anderes als mit den Worten gegen Verfassungfeindlichkeiten, Willkür und Rechtsbeugung zu kämpfen?:
Roland Freisler: „Schämen Sie sich denn nicht, dass Sie Flugblätter hochverräterischen Inhalts in der Universität verbreitet haben?“
Sophie Scholl: „Wir kämpfen mit den Worten“
Roland Freisler: „Das schreiben Sie doch tatsächlich: Darum trennt euch von dem nazionalsozialistischen Untermenschentum. Schauen Sie sich doch selbst an, da sieht man den Untermenschen.“
Das Bild: „Welche Geschichte soll erzählt werden? Das Versagen der Institutionen: das Ende von Rechtsstaat und Demokratie“
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/foto-fuer-nsdokuzentrum-symbol-fuer-den-terror-der-nazis-1.1441148-2
Richterin Melanie Krapf (AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019):
Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes, wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt. Das Schreiben des Angeklagten kann in seiner Gesamtheit einzig als Ausdruck seiner Missachtung gegenüber den Geschädigten bzw. deren Berufsausübung gesehen werden. Der Angeklagte hat sich daher der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 185,194 Abs. 1,52 StGB schuldig gemacht.
Ein Verstoss gegen die Gewaltenteilung und gegen den Justizgewährsanspruch stellt gemäß dem Verfassungsgerichtshof NRW das Ende von Demokratie und Rechtsstaat da.
Es wurde die Berufsausübung kritisiert. In Coburg und Bamberg stellt das kritisieren der verfassungsfeindlichen, willkürlichen und rechtsbeugerischen Berufsausübung aber gerade eine strafbare Beleidigung des Ehrentitels dar, besonders dann wenn es das geschädigte Opfer der ehrvollen Juristen selbst kritisiert und dafür muss es auch eine besonders hohe Strafe geben.
§193 StGB, Arikel 5GG, der Wille des Gesetzgebers, die Entscheidungen des BGH und des BVerfG sind dabei unbeachtlich, sondern insbesondere das Ansehen der Person als mittelloser rechtloser Untermensch:
Richterin Melanie Krapf (AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18): “Wir bestimmen wann eine Beleidigung vorliegt!”.
Aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (zB. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; uvam.) und des Verstoßes gegen Artikel 5 GG bei einer Verurteilung erklärte der zu Verurteilende, nach einer kurzen Verhandlungspause auch weiterhin, dass er keine Schmähkritik bzw. strafbare Beleidigung begangen hat.
Richterin Melanie Krapf und Staatsanwalt Martin Dippold grinsten kurz, wegen der Uneinsichtigkeit des rechtlosen Untermenschen und weil die Entscheidungen des BVerfG und die Grundrechte etc. in Coburg für mittellose Untermenschen ohnehin nicht anwendbar sind, denn sie bestimmen selbst willkürlich wann eine Beleidigung vorliegt.
Die Staatsanwälte und die Richter sind jedoch gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden.
Ein “Schreiben in seiner Gesamtheit” kann gar keine Beleidigung darstellen:
“Tathandlung ist eine Äußerung” Thomas Fischer StGB §185 Rn 5
Ein Schreiben in seiner Gesamtheit ist keine Äußerung. Äußerungen in einem Schreiben könnten in ihrer Gesamtheit vielleicht eine Beleidigung darstellen. Es fehlt jedoch diesbezüglich jegliche Begründung.
Daran wird deutlich, dass sie sich nicht nur Äußerungen willkürlich aus Schriftstücken verfassungsfeindlich isoliert herausziehen (Urteil 1 Ss 20/09 KG Berlin 08.10.2008; BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27), sondern sogar undefinierte und unbegründete Sachverhalte und diese einfach willkürlich in einer kollegialen Familie nach verfassungsfeindlichen Coburger Recht zu einer strafbaren Beleidigung “bestimmen” und §185 StGB für ihre gemeinschaftlichen persönlichen (Zensur-) Interessen missbrauchen.
Richterin Ulrike Barausch: „Warum machen Sie das?“. Sie wissen es nicht.
Anscheinend haben Richterin Barausch, Richterin Krapf, Richter Lohneis, Richter Krauß, Richter Bauer usw. , Staatsanwalt Lieb, Staatsanwalt Dippold, Staatsanwalt Imhoff usw. die Demokratie auch nicht verstanden was auch daran liegt, das alle ihre Tätigkeiten absolut immer Richtig sein müssen, weil sie Volljuristen sind und Nichtjuristen als Untermenschen ohnehin keine Rechte geltend machen “können”:
Deutsche Anwaltshotline: Wo die Meinungsfreiheit endet und Schmähkritik beginnt
…Die deutschen Gerichte müssen sich vorwerfen lassen, durch vorgeschobenen Schutz der Ehre in Wahrheit Zensur auszuüben. Europäische Vorgaben z.B. durch den OSZE Beauftragten und die Helsinki Kommission fordern die Entkriminalisierung von Ehrdelikten. Die individuelle Meinungsfreiheit und damit die Fähigkeit und Befugnis jedes Einzelnen, bestehende Missstände zu schildern, zu beanstanden und damit letztendlich eine Änderung zu erreichen, ist das Reinigungsmittel schlechthin in jeder modernen Demokratie.
Rechtsanwalt a.D. Claus Platinko: „Die Körperschaften sind grundrechtsverpflichtet. Dh. sie müssen dem Bürger die Meinungsfreiheit gewähren. Was hier geschieht ist genau das Gegenteil. Eine Perversion des Grundgesetzes in dem der Grundrechtsverpflichtete sich in die Rolle des Grundrechtsberechtigten versetzt, Rechtwidrig, Verfassungswidrig und dem Bürger, dem Grundrechtsberechtigten, aufoktroyiert was die richtige Meinung ist. Eine Perversion bis dort hinaus und alle machen mit.“
„….Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland…. verkündet….Der Rechtsstaat des Grundgesetzes vertraute die Rechtsprechung einem Richterstand an, der 12 lange Jahre bereit gewesen war, seinen Teil zum Machtmißbrauch unter dem Deckmantel der Rechtsanwendung beizutragen. Er vertraute auf die demokratische Gesinnung von Richtern, deren Beiträge zu antidemokratischem Denken und Handeln unstreitig und deren fehlende Neigung zur Selbstkritik so gerichtsnotorisch war wie ihre Unfähigkeit, ihr Denken neu auszurichten und die Demokratie für mehr zu halten als die Staatsform, die aufgrund der Zeitläufe nun einmal da war….
Senatsrat Dr. Hans Wrobel, 1989
Naumann – noch ein Schaufenster-Urteil (Dr. Brosa):
Naumann wurde wegen „durchgeknallt“ verurteilt. Doch Hans-Jürgen Papier und Co., die so genannte 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, haben Naumann jetzt freigesprochen, siehe unten.
Derartige Urteile sind bitter für Hunderttausende, die wegen Beleidigung verurteilt worden sind und deren Recht auf Meinungsfreiheit das Bundesverfassungsgericht nicht durchgesetzt hat. Sie verstehen nicht, weshalb Naumann, der erweislich Falsches sagte, letztlich freigesprochen wird, während sie bestraft worden sind, auch wenn sie die Richtigkeit ihrer Vorwürfe beweisen konnten. Der Widerspruch löst sich auf, sobald man die Funktion der Justiz verstanden hat: Sie ist immer dazu da, der jeweiligen Herrscher-Klicke den Rücken zu stärken. Die Justizangehörigen können das aber nur tun, solange sie das Ansehen quasi heiliger Männer und Frauen haben. Sie müssen so wie früher die Priesterschaft ihr Image pflegen.
Richterin Melanie Krapf lässt den Bezug zu den Tatsachenerklärungen, wie in der Justiz auch bei der Staatsanwaltschaft üblich, einfach weg. Auch die Erklärungen zu entsprechenden Vorgängen von Prof. Bausback werden einfach ignoriert.
Ein solches Vorgehen stellt also auch eine Trickserei der Staatsanwälte in Coburg und Bamberg da.
§ 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Egon Schneider berichtet in „Recht und Gesetz Die Welt der Juristen“ Goldmann-TB 1967, Seite 105:
„Als ich Referendar war, fragte ich einmal einen Staatsanwalt, ob er denn auch bemüht sei, die Entlastungstatsachen (Anmerkung: § 160 Abs. 2 StPO) zu ergründen, also auch der Unschuld des Täters nachzuforschen. Er erwiderte: mir: ‚Das tun wir nur in ganz seltenen Fällen.‘ Sicherlich war diese Einstellung nicht gesetzestreu; aber sie kennzeichnet die Situation!“
Die Staatsanwaltschaft Coburg hat aber auch noch ganz andere Trickserei-Mittel auf Lager. In dem damaligen Verfahren bei Richterin Barausch haben sie ihre familiären Richterkollegen zum Lügen als Zeuge vor Gericht vorgeladen, die natürlich zum Nachteil des zu Verurteilenden nach Herzenslust lügen durften. Sie machen also sogar das genaue Gegenteil was in §160 Abs. 2 StPO definiert ist um ihre verfassungswidrigen Verurteilungen durchzusetzen zur Beseitigung der Grundrechte und zum Schutz ihres Ehrbegriffs.
Seit dem das Veröffentlicht wurde laden sie ihre lügenden und daher besonders ehrvollen Richterkollegen zu einer solchen Trickserei nicht mehr vor.
Das nichtbeachten der Tatsachenerklärungen verstößt gemäß dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof (“Die Bautzener Rechtsbeugermafia”: Verletzung des Willkürverbots iSv Art 18 Abs 1 S 1 Verf SN und der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 20 Abs 1 Verf SN, Vf. 100-IV-10) gegen das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot uam.:
Bayerisches OLG, 15.02.2002, 1 St RR 173/01:
Die reine Schmähkritik erschöpft sich in der Herabsetzung einer Person ohne jeglichen Bezug zu Tatsachenbehauptungen. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit eine enge Auslegung geboten. Das Bayerische oberste Landesgericht, insbesondere auch dieser Senat, hat daher in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet. Dabei handelte es sich z.B. um Fälle, in denen ein Richter wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt worden war (BayObLGSt 2000, 69) oder ein konkretes polizeiliches Einschreiten als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben wurde (BayObLG Beschluss vom 19.12.2001 – 1 StRR 134/01). In diesen Fällen stellte die ehrverletzende Bezeichnung sich als unangemessene Beschreibung eines bestimmten tatsächlichen Geschehens dar. sie war eben gerade nicht losgelöst von jedem Tatsachenbezug. Dass der Text im vorliegenden Fall einen derartigen Tatsachenbezug zum Begriff „Zigeunerjude“ aufweist, ist für den Senat nicht zu erkennen und wäre näher zu begründen.
Der Gewährleistung des demokratischen Diskurses steht aber nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten gegenüber; vielmehr sind auch diejenigen Gefahren im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, die der Gesamtheit durch die Ausübung des Grundrechts drohen. Das ist hier die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts. Nicht unberücksichtigt bleiben kann daher im Rahmen der Abwägung das vom Gesetzgeber vielfach zum Ausdruck gebrachte Anliegen, dem Wiederaufleben nationalsozialistischen, insbesondere antisemitischen Gedankengutes zu begegnen (vgl. u.a. §§ 86, 86 a, 130, 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB).
Freispruch vor dem OLG München Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen.
“Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.
So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat:…”
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit
„Das ihre Amtsvorgänger die Rassegesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben.“ stellt gemäss dem OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – 2 RVs 29/14 keine Beleidigung dar.
„Das erinnert mich an SS-Methoden“ – noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das OLG geht im OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11 – zwar von einer Beleidigung aus, sieht diese aber über § 193 StGB gedeckt
Freispruch für: „Nebenbei bemerkt ist für mich jeder deutsche Soldat (Polizist, Jurist) aus der BRD ein potentieller Judenausrotter (sind nur leider keine mehr da) und Säuglinge-mit-dem-Kopf-an-die-Wand-Klatscher, wie es ja wohl auch neben dem Skatspielen eine der Lieblingsbeschäftigungen der deutschen Wehrmacht (Polizei, Justiz etc.) im 3. Reich war.“ OLG Frankfurt, 11.11.1983
Abschiebemaßnahmen mit „Gestapo-Methoden“ zu vergleichen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (NJW 1992, S.2815 f.).
Schmähkritik oder nicht? Ein Nazivergleich kann zulässig sein (Az.: 1 BvR 2973/14)
Beisicht hatte den Grünen-Politiker Volker Beck unter anderem als „Obergauleiter der SA-Horden“ beschimpft und war in Köln wegen Beleidigung verurteilt worden. Der Fall muss nun neu verhandelt werden
Das Münchner Amtsgericht hat Henryk M. Broder vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Der Journalist stand vor Gericht, weil er die deutsche Justiz als „Erben der Firma Freisler“ bezeichnet hatte. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/urteil-gericht-spricht-broder-im-beleidigungsprozess-frei-1436667.html
BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.
Und da fehlt es in der Entscheidung von Richterin Krapf schon wieder an der Abwägung in ihrer Begründung. Eine Abwägung ist nämlich gar nicht vorhanden. Es wird ohne Begründung einfach festgelegt, dass es eine Beleidigung darstellt über eine Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herzustellen. Warum das aus dem durch Artikel 5 GG oder §193 StGB geschützten Meinungsbereich herausfällt wird nicht begründet.
Sofern die Beleidigung im Rahmen der Dienstausübung des Geschädigten erfolgt sein sollte, sind regelmäßig weitere Mindestfeststellungen zum Vortatgeschehen und den Beweggründen und Zielen des Täters, etwa zur polizeilichen Maßnahmerichtung, ihrem Anlass und Ablauf sowie zu möglichen Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, gegen die sich der Angekl. verbal ‚zur Wehr gesetzt hat‘, unverzichtbar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2007 – 2 St OLG Ss 160/07 ).
Auch in der Hauptverhandlung war die ganze konkrete Begründung und Beschreibung der Tathandlung folgende:
Richterin Melanie Krapf (AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18): “Wir bestimmen wann eine Beleidigung vorliegt!”.
Und die Erklärung, dass es sich um Schmähkritik handeln würde.
Die Spezifikation der Beleidigung (zB. Kollektivbeleidigung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik) taucht aber im Urteil gar nicht mehr auf. Allein darin ist bereits ein Verfassungsverstoss zu sehen (1 BvR 2646/15; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2007 – 2 St OLG Ss 160/07).
“Wird eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf.”
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-048.html
Auch in der Vorgehensweise ist ein weiterer Grundrechtsverstoß zu sehen:
Bayerisches OLG, 15.02.2002, 1 St RR 173/01:
Will sich das Gericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausschalten, die nicht zur Bestrafung führen können.
Die Staatsanwaltschaft ignoriert natürlich auch sämtliche vorstehenden Entscheidungen, die sie gemäß §160 Abs. 2 StPO berücksichtigen muss.
Die Staatsanwaltschaft Coburg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg unterliegt trotz Eid derer Angestellten auf die Verfassung der BRD, der Weisungen des CSU-Landesjustizministeriums, welches auch über deren Beförderung und derer der Richter bestimmt:
Christlich soziale Union hetzt in Nazi-Jargon: „Hartz IV-Schmarotzer“, 18.11.2016
„Wer in Hartz-IV rutscht, für den gelten die Grundrechte nicht mehr… Die CSU zeigt, dass sie in Sachen Geschmacklosigkeit selbst die AFD noch überbieten kann. Sie bedient sich nämlich der Sprache der NSDAP und sorgt für die Stigmatisierung von Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.“
„…Wie die Nationalsozialisten gegen „arbeitsscheues Gesindel“ und „Untermenschen“ hetzten, bezeichnet die CSU in einem Videoclip Erwerbslose als „Schmarotzer“. Wörtlich heißt es in dem Clip: „Die Grünen wollen: Sanktionen für Hartz IV-Schmarotzer lockern!“
https://www.gegen-hartz.de/news/csu-hetzt-in-nazi-jargon-hartz-iv-schmarotzer
Alle haben sich an die Regeln zu halten, die sich die 4 Richter vom OLG-Bam-Bamberg einfach in verfassungswidriger Weise Willkürlich ausdenken. Solche abstrusen Regeln hat es zuvor nämlich noch nie gegeben.
Die von ihnen Willkürlich eben mal gerade so erfundenen bürgerschädigenden und verfassungsfeindlichen Regeln, mit denen sie die Richtigkeit der Entscheidungen der familiären verfassungsfeindlichen Kollegen loben, sind dann göttliche Eingaben von irgendwo ganz Oben, die so festgelegt sind:
20. Viele Richter sind entweder verlogen oder schizophren, weil sie sowohl den Anpassungsdruck des hierarchischen Systems als auch die eigene Anpassung leugnen. Sie begreifen sich als Teil eines übergeordneten Ganzen und auch als Vollstrecker eines übergeordneten Willens. Diese Überangepaßtheit empfinden sie nicht als schmerzliche Deformation ihrer Persönlichkeit, sondern ihr subalternes Verhalten wird zur staatstragenden Gesinnung hochstilisiert und als wertvolle Charaktereigenschaft erlebt.
Verfassungspatriot Dr. jur. Lamprecht
Auch zwischenzeitlich wurde von fast allen Justizmitarbeitern verfassungsfeindlich versucht das Grund- und Menschenrecht auf eine entsprechende Reiseentschädigung einzuschränken und abzuweisen auch mit immer wieder neu erfundenen Regeln an die sich der Antragsteller ausdrücklich zu halten hat:
Reiseentschädigung am OLG-Bam-Bamberg: Die Richter Burghardt, Brößler, Schommartz, Kahnke als Verfassungsfeinde mit eigenen völlig absurden Regeln, 15.04.2019
Der Antragsteller hat aber dennoch für die Berufungsverhandlung entgegen aller Regeln und ausdrücklichen Erklärungen und obwohl er wegen des stellens eines entsprechenden Antrags “wissentschaftlich forensisch” festgestellt geistig krank ist, einen Reisekostenvorschussantrag für die Berufungsverhandlung gestellt.
Gemäß dem Leitenden StA Lieb aus Coburg und OStA Köhler von der GStA Bamberg besteht ja keinerlei Anspruch auf eine Reiseentschädigung für den Berufungstermin, weil die erstinstanzliche Verurteilung bereits erfolgte. Beim Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung im über 400km entfernten Coburg wird die Berufung aber einfach verworfen.
Auch das man gemäß der 4 Richter vom OLG-Bamberg gar keinen Reiseentschädigungsantrag stellen braucht, weil dieser vom Justizgewährsanspruch ausgenommen ist und über Diesen niemals entschieden werden braucht, muss man einfach ignorieren, denn es sind einfach nur verfassungsfeindliche Entscheidungen um rechtlose Untermenschen festzustellen und die familiären Richterkollegen für ihre “richtigen” Entscheidungen zu loben.
Auch die Erklärungen von Richterin Barausch ua., dass man als geistig kranker Antragsteller gar nicht in der Lage ist einen entsprechenden Antrag zu stellen, weil man es aufgrund der vorliegenden geistigen Krankheiten gar nicht kann muss man einfach ignorieren.
Es ist alles nur eine verfassungsfeindliche Trickserei der dortigen Staatsanwaltschaft und Justiz um gerade mittellose rechtlose Untermenschen von der Teilnahme an entsprechenden Gerichtsterminen abzuhalten und in “schierer Freude” automatisiert verurteilen zu können. Um damit selbst wieder festzustellen, dass der rechtlose Untermensch tatsächlich keine Rechte in deren Justiz geltend machen kann, weil er nicht zum Gerichtstermin erschienen ist und das ist dann der Beweis dafür, dass der rechtlose Untermensch in ihrer Justiz tatsächlich keine Rechte geltend machen kann.
Alle Richter, Staatsanwälte und Justizmitarbeiter haben dort einen Eid auf die Verfassung (§38 DRiG, § 38 BeamtStG, § 64 BBG) abgelegt. Sie sollen für den Bürger die Garanten sein, dass er seine Grundrechte erhält und damit auch die ihm zustehende Reiseentschädigung erhält gemäß der Verfassung der BRD.
Stellt man entgegen der Regeln fast aller dortigen Richter und Staatsanwälte auch vom OLG-Bamberg einen entsprechenden Antrag, dann stellen psychologische Sachverständige fest, die von den Justizkollegen fürstlich alimentiert werden, dass man forensisch festgestellt geistig krank ist. Aber auch davon darf man sich bei der Inanspruchnahme seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte als “Querulant” nicht abhalten lassen.
Natürlich und selbstverständlich ist eine Reiseentschädigung zu bewilligen völlig unabhängig von einer erstinstanzlichen Verurteilung und Kostentragungspflicht auch wenn es StA Lieb und OStA Köhler immer wieder ausdrücklich Verfassungsfeindlich feststellen und erklären mit ihren familiären Kollegen insbesondere vom OLG-Bamberg:
2 Ns 111 Js 2087/18 Landgericht Coburg 18.9.2019
Sehr geehrter Herr xxx,
für die Teilnahme des Termins vom 24.09.2019 wurde Ihnen ein Reisekostenvorschuss bewilligt.
Hinsichtlich der Fahrtkosten erhalten Sie einen Fahrkartengutschein der Deutschen Bahn AG. Sie erhalten an den Fahrkartenautomaten bzw. am Schalter Ihres Bahnhofs gegen Vorlage der Auftragsnummer xxx Ihre Fahrkarte.
Über die Modalitäten zur Abholung der Fahrkarte am Fahrkartenautomaten (Bahn-Tix-Verfahren) liegt ein Formblatt bei.
Hinsichtlich der Übernachtungskosten wurde für Sie ein Hotelzimmer für eine Übernachtung vom 23.09.2019 auf 24.09.2019 im Hotel Garni Haus Gemmer, Rosenauer Str. 10, 96450 Coburg, Tel.: 09561-55510 gebucht. Die Kosten hierfür werden ebenfalls als Reisekostenvorschuss von der Staatskasse verauslagt. Weiter wurde Ihnen ein Tagegeld von insgesamt bis zu 24,- EUR bewilligt und gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
Bartsch JVI
Im vorliegenden Fall wissen sie mittlerweile, dass sie die Anträge einer mittellosen Person nicht immer einfach wegbügeln können aber teilweise auch nur, weil es immer wieder Veröffentlicht wird wie “Verfassungskriminell” sie handeln.
Wenn sich die öffentliche Gewalt nicht grundgesetzkonform verhält, handelt sie nicht nur grundgesetzwidrig, sondern verfassungskriminell und zwar ausnahmslos
http://grundrechte-netzwerk.de/?p=393
Natürlich geht keine Entscheidung für einen rechtlosen Untermenschen ohne verfassungsfeindliche Einschränkungen. Das muss immer so sein um festzustellen, dass der rechtlose Untermensch keine Rechte in deren hochelitären Justiz geltend machen “kann”, denn das können wenn überhaupt nur hochelitäre Juristen.
Die Kosten für Busfahrten wurden gänzlich ignoriert. Auch notwendige Hotelkosten für die Rückreise wurden in der Reiseentschädigungsentscheidung komplett ignoriert.
Gemäß der Regel der Rechtssprechung handelt es sich bei dem Tagegeld um eine Pauschale:
Mit dem Tagegeld werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen.
Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 16.07.2012, Az.: L 15 SF 42/11), unabhängig davon,
ob die tatsächlichen Kosten die Pauschale nicht erreichen oder übersteigen.
LSG München, Beschluss v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14
Wie der Urkundsbeamte Bartsch JVI, der ebenfalls einen Eid auf die Verfassung abgelegt hat, am 27.03.2019 bezügl. einer vorhergehenden Reiseentschädigung selbst entschieden hat, kommt eine nachträgliche Auszahlung nicht in Frage. Über diese wird erst nach Abschluss des Verfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Bestätigt wurde das ja mittlerweile von Richterin Krapf, StA Lieb und OStA Köhler, letztlich dergestalt, dass dieser Antrag selbstverständlich abzuweisen wäre, weil die nicht rechtskräftige Verurteilung bereits erfolgt ist, die aber in der Berufung selbstverständlich bestätigt werden wird, was sie 3 jetzt schon trotz Unschuldsvermutung zu 100% wissen:
AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019
…mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereits mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Bartsch JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Regel des Gesetzgebers, Pet 4-18-07-36-028633 Protokoll des Deutschen Bundestags Nr. 19/16: „…Die Vorschrift findet im Vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt.“
Jetzt kann das zur Reiseentschädigung gehörende Tagegeld plötzlich doch nachträglich ausgezahlt werden und zwar gegen entsprechende Nachweise und zwar auch nach der Verurteilung. Nun muss es sogar nachträglich ausgezahlt werden, denn es wurde darauf ein Kostenvorschuss beantragt, weil ja eine nachträgliche Auszahlung nicht möglich wäre.
Dabei wird die Pauschale plötzlich zur Höchstgrenze, die mit Nachweisen belegt werden muss.
Gemäß Richterin Brausch, Richterin Krapf, StA Lieb und OStA Köhler und ehemals gemäß dem Urkundsbeamten Bartsch selbst ist das aber gar nicht möglich.
Das die Entscheidung vom Urkundsbeamten Bartsch richtig ist und eine nachträgliche Auszahlung nicht möglich ist haben familiär kollegial Richterin Krapf, StA Lieb und OStA Köhler bestätigt.
Jetzt würden sie dem Urkundsbeamten Bartsch natürlich kollegial bestätigen, dass seine Entscheidung richtig ist und das Tagegeld nachträglich ausgezahlt werden muss. Alle hintereinander wie die Lemminge. Obwohl in der Entscheidung vom Urkundsbeamten Bartsch gar nicht drin steht, dass es die Reiseentschädigung im Falle einer Verurteilung gar nicht gewährt werden “kann”. Natürlich ist rechtlich die Reiseentschädigung auch völlig unabhängig von einer Verurteilung zu gewähren:
StA Lieb und OStA Köhler sind die vorstehende Entscheidung und auch die folgende (2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg vom 12.1.2015) bereis bekannt. Aber was macht man nicht alles für die Willkür in kollegialer Kumpanei zur Feststellung rechtloser Untermenschen und um die familiären Kollegen für ihre “richtigen” Entscheidungen zu loben. Im übrigen stellen sie auch alle fest, dass keiner von ihnen auch nur im geringsten Befangen wäre. Das nennt man Verzerrungsblindheit:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bias_Blind_Spot, die oft auch noch mit dem Dunnig-Kruger-Effekt ua. einhergeht. Wenn man sie fragt, gibt es das in der Justiz natürlich alles nicht, vielleicht selten mal irgendwo in der Justiz aber niemals im Einzelfall. Das bestimmt schließlich auch das Gesetz aus dem Jahr 1880 so als man die ganzen psychologischen Vorgänge allerdings noch gar nicht kannte.
Richter am BGH Wolfgang Neskovic: ZAPHeft 14/1990, S. 625: “Insbesondere sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift statt dessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück.”
Wenn zum Nachteil eines Richterkollegen entschieden werden muss, dann haben sich schon alle Richter eines Gerichts wegen Befangenheit abgelehnt. Wenn nach den Wünschen von Richterkollegen oder des Dienstvorgesetzten zum Vorteil eines Richterkollegen gegen einen Bürger entschieden wird, dann sind alle völlig unbefangen und das Verfahren muss daher bei den Kollegen durchgeführt werden auch wenn man es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Staatsanwaltschaft abgeben kann.
Im vorliegenden Fall hat der verfassungsfeindliche familiäre vorgesetzte Präsident des LG-Coburg, Richterkollege Lohnheis, die Verurteilung wegen Beleidigung bei seinen familiären Kollegen “angeordnet” (Eine “grosse Familie”: “Systemfehler in Bayern”, Der Spiegel 51/2013).
Wer der Anordnung des familiären vorgesetzten Präsidenten, egal mit welcher Willkür und Rechtsbeugung, nicht bereits aus kollegialer Befangenheit oder aus Eigeninitiative zur Imagepflege der Justiz Folge leistet riskiert alle Karrierechancen:
dVb: „Wer beurteilt Sie?“
Dr. Patrick Burow: „Der Landgerichtspräsident. Alle fünf Jahre wird man beurteilt und die Beurteilung steht auch jetzt an und ich hatte wegen dem Buch auch schon mal ein Personalgespräch und er war nicht amüsiert. Er fand das überhaupt nicht gut, se sei viel zu reisserisch und es würde insbesondere dem Ansehen der Justiz schaden. Er erwägt neben einer schlechteren Beurteilung an mich ein Schreibverbot zu verhängen. …Ja, meine Karriere hat sich damit erledigt.“
http://blog.justizfreund.de/offenbarungseid-der-strafjustiz-ein-dessauer-richter-packt-aus-meine-karriere-hat-sich-damit-erledigt-11-11-2018
Für die Beurteilung der Beförderungen ist es grundsätzlich völlig unerheblich welche Willkür, Rechtsbeugung und Verfassungsverletzungen ein Richter oder ein Staatsanwalt begeht. Entscheidend ist allein die Erledigungsziffer und die Angepasstheit auch verfassungsfeindlich gewollten Verurteilungen zu entsprechen um eigene persönliche Zensurinteressen unter Verletzung der Meinungsfreiheit durchzusetzen.
Bereits seit 1961 ist aber bekannt, dass Menschen den autoritären Anweisungen des Vorgesetzten (in Befangenheit) folgen auch wenn sie zB. Verfassungsfeindlich im Widerspruch zu ihrer eigenen Tätigkeit stehen und seit dem Jahr 1929 weiß man, dass die angebliche Unbefangenheit auch Missbraucht wird um befangenes Verhalten durchzusetzen:
Das Milgram-Experiment ist ein erstmals 1961 in New Haven durchgeführtes psychologisches Experiment, das von dem Psychologen Stanley Milgram entwickelt wurde, um die Bereitschaft durchschnittlicher Personen zu testen, autoritären Anweisungen auch dann Folge zu leisten, wenn sie in direktem Widerspruch zu ihrem Gewissen stehen.
Die StPO, die eine Unbefangenheit vorsieht, wenn sie von oben vom Kaiser und somit von Gottes Gnaden gesetzlich angeordnet wurde, stammt allerdings vom 01.02.1877, weil man damals glaubte, dass Menschen unbefangen sind, wenn es von “Gottes Gnaden” angeordnet wird, weil es sich damit um eine göttliche Anordnung handelt.
Das ist natürlich völliger Quatsch wie man mittlerweile aus psychologischen Gründen und aufgrund der Vorgänge in der Justiz weiß.
Die Feststellung der kollegialen Unbefangenheit auch in Coburg ist also Mittel zum Zweck für den man zB. den Bestätigungsfehler mit einem Bias Blind Spot nutzt:
Ein Bestätigungsfehler (auch Bestätigungstendenz oder Bestätigungsverzerrung, engl. confirmation bias) ist in der Kognitionspsychologie die Neigung, Informationen so auszuwählen, zu ermitteln und zu interpretieren, dass diese die eigenen Erwartungen erfüllen (bestätigen).
Der Bias blind spot (deutsch etwa: „Verzerrungsblindheit“) bezeichnet eine kognitive Verzerrung(cognitive bias), die Tendenz, sich für unbeeinflusst zu halten.
Das wesentliche Merkmal dieser Verzerrung ist das eigene Wahrnehmen der Objektivität aufseiten des Betroffenen, also zu glauben, dass man selbst völlig frei oder zumindest freier von Beeinflussungen ist und solche Phänomene nur auf andere zutreffen.
“…und STAUB/ALEXANDER, Der Verbrecher und seine Richter, Wien 1929 (Ndr. Unter dem Titel Psychoanalyse und Justiz, Frankfurt 1974 mit einer Einleitung von T. MOSER), unterstrichen die Funktion der Justiz, die delegierten privaten Rachegelüste im Staatsauftrag zu befriedigen.“
Dieter Simon in „Die Unabhängigkeit des Richters“, 1975, Seite 161f
Aus dem Grund wird das Verfahren eben auch bei den familiären Kollegen in Coburg durchgeführt und nicht am Wohnsitz des bereits vorher feststehend zu Verurteilenden.
Die Verurteilung steht also auch gemäß Richterin Krapf, OStA Lieb und OStA Köhler in der Berufung schon vorher fest wie sie es konkludent oder direkt erklären. Die in ihren Urteilen stehenden Begründungen, die gar keine Beleidigung ergeben, saugen sie sich dann wie Richterin Krapf aus den Fingern.
Niemand ist da Befangen (“Systemfehler” in bayerischer Justiz, Der Spiegel 51/2013):
Richterin Barausch, (LG-Coburg 3 CS 123 JS 1067312): „Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!“.
Richter am BGH Thomas Fischer: Die Bürger vertrauen der Justiz (mit GVG von 1877) aber nur weil sie sie nicht kennen, gewünschte Gutachten und kollegiale Korruption mit schockierenden skandalösen Absprachen, 22.02.2017
Der befangene Richter ist nicht der gesetzlich vorgesehene Richter und daher kann man auch in der Vorgehensweise zusätzlich einen Verfassungsverstoß sehen:
Art. 101 GG
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Die nachträglich auszuzahlende Reiseentschädigung im Jahr 2015:
Gemäß der Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg vom 12.1.2015 kommt sogar nur eine nachträgliche Auszahlung in Betracht und zwar erfolgte auch diese sogar ebenfalls nach der Verurteilung:
“…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.”
Rechtspflegerin
Gemäß Richterin Barausch, Richterin Krapf, Staatsanwalt Lieb und Oberstaatsanwalt Köhler ist das aber gar nicht möglich und gemäß derer Richterkollegen vom OLG-Bamberg braucht über einen solchen Antrag gar nicht entschieden werden und daher sind sie von den Kollegen (vom OLG-Bamberg) alle für ihre “richtigen” Entscheidungen zu loben.
Nach der Regel des Gesetzgebers kann man den Antrag auf eine entsprechende Kostenerstattung aber tatsächlich sogar noch bis 3 Monate nach dem Termin stellen und die Reisekostenentschädigung ist dann auszuzahlen und danach sind die ausgezahlten Kosten in die Kostenentscheidung aufzunehmen.
360-J Gewährung von Reiseentschädigungen
Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nr. 9008 Nr. 2 und Nr. 9015 KV-GKG, Nr. 2007 Nr. 2 KV-FamGKG, Nr. 31008 Nr. 2 KV-GNotKG).
1.1.1. Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
Wenn sich die öffentliche Gewalt nicht grundgesetzkonform verhält, handelt sie nicht nur grundgesetzwidrig, sondern verfassungskriminell und zwar ausnahmslos
Das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz verpflichtet die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ausnahmslos zum grundgesetzkonformen Handeln. Einschlägig sind insbesondere die Art. 1 GG; Art. 20 GG; Art. 82 GG und Art. 97 GG.
http://grundrechte-netzwerk.de/?p=393
„Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. …Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor „meinesgleichen“ „. Richter Frank Fasel
Richter sollen aufgrund ihrer Unabhängigkeit die Garanten für den Bürger sein, dass er seine Grundrechte erhält und das diese geschützt werden.
Die Grundrechte hat man absichtlich am Anfang des Grundgesetzes verankert um ihre Wichtigkeit zu betonen.
Daher stellen Grundrechtsverstöße grundsätzlich eine schwerwiegende Entfernung von Gesetz und Recht dar. Natürlich nicht in Coburg und Bamberg (und Bayern), denn dort ist die “Verfassungskriminalität” eine lobenswerte familiäre gemeinschaftliche Tätigkeit.
Den Widerstand der Staatsjuristen im Dritten Reich dagegen gab es auch nicht, weil die meisten Juristen von einer solchen Willkürmöglichkeit zB. der “schieren Freude am Strafen” begeistert waren und es eben heute noch sind. Heute brauchen viele Staatsanwälte und Richter gar keine Vorgaben von oben, sondern diese machen es aus eigener schierer Freude.
Heute gibt der Gesetzgeber eine zB. Reiseentschädigungsverordnung zur Gewährleistung der Grund- und Menschenrechte für mittellose Personen vor und die Richter und Staatsanwälte versuchen mit allen möglichen Mitteln das vorgegebene Recht zu einer diskrimitierende Rechtssetzung umzugestalten , dass mittellose Untermenschen bzw. “Sozialschmarotzer” ihre garantierten Grundrechte nicht erhalten.
„In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt:
Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.”
Dr. Ronald Faber, LL.M. (Yale), Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien im Jahr 2006
Wenn es um die belange bei Tieren geht, dann wird auch schon mal wegen Rechtsbeugung ermittelt:
Staatsanwältin nimmt Pensionärin Hunde weg und verkauft die Tiere gegen richterlichen Willen, 05.10.2019
Wer als rechtloser Untermensch in der Justiz festzustellen ist, der auch keine Grundrechte hat, der ist ein NICHTS und der hat zu wissen wo er gemäß dem Ehr- und Qualifikationsbegriff der Juristen in deren Hierarchie steht:
Gauleiter Koch..: “Im vorchristlichem Rom waren die Sklaven den Haustieren untergeordnet. Das NICHTS ist selbst noch dem Sklaven untergeordnet.”
OSTA Köhler von der GStA-Bamberg 140 Zs 883/19::
Es ist nicht jeder Rechtsverstoß als Beugung des Rechts i. s. d.
Straftatbestands anzusehen. Vielmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element und soll nur Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (BGH, NStZ 2010, 92). Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Wenn Richter “Gaspedal” aus Herford jemanden freispricht, der einfach nur 20 oder 30km/h zu schnell gefahren ist und so nicht dem Willen der Staatsanwalt folgt, ist darin gemäß der Staatsanwaltschaft ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtspflege zu sehen bei der er sich in bewusst schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt.
Das liegt allerdings daran, weil OStA Köhler die BGH-Entscheidung (Urteil vom 22.02.2014 – 2 StR 479/13), die nicht mehr ganz der alten Nazirechtssprechung des BGH folgt, selbstverständlich im Sinne seiner kollegialen Familie ignoiert:
2. Der Täter des § 339 I StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. MüKo-StGB/Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich.
3. Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, „gerecht“ zu handeln oder „das Richtige“ zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGHSt 32, 357 = NJW 1984, 2711; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 339 Rn 11 d, 17; Matt/Renzikowski/ Sinner, StGB, 2013, § 339 Rn 30; SK-StGB/Stein/Rudolphi, 2011, § 339 Rn 19 a).
Ob sich Staatsanwalt Lieb und Oberstaatsanwalt Köhler ihrer verfassungsfeindlichen Rechtsverstösse bewußt sind?:
Nachträgliche Nichterstattung von Reisekosten des Anwalts, die der Verteidigung des Mandanten dienen, verstösst gegen das Willkürverbot:
Für Rechtsanwälte, die die Reisekosten zur Verteidigung ihres Mandanten nachträglich nicht erhalten besteht ein Grundrechtsverstoss aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 BV), weil auch mittelbar das Interesse des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung zu beachten ist (BVerfG 2 BvR 813/99 Rn 8).
Natürlich sind sie das, denn wer glaubt, dass diese sich nicht dessen bewußt sind begeht eine strafbare Beleidigung, weil er sonst glaubt, dass diese nicht zur ordnungsgemässen Ausübung ihres Amtes in der Lage wären:
Richterin Melanie Krapf (AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019):
“Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes,…”
Wenn jemand durch eine 60km/h zu schnell auffahrende Fahrerin schwer verletzt wird, dann haftet in Coburg die auffahrende Fahrerin zu Null % (gemäß dem AG-Münster haftet sie auch bei umgekehrter nachteiliger Darlegungs- und Beweislast bereits zu 100% wie es sich auch aus allen BGH und OLG-Entscheidungen ergibt ) und muß berechtigterweise auch keinen cent Strafe oder Schaden zahlen.
Das dadurch geschädigte schwer verletzte Unfallopfer haftet aufgrund der “konkreten Betriebsgefahren” (konkrete Unfallursachen) zu 100%, weil ein am Unfall nicht beteiligter PKW-Anhänger für andere Verkehrsteilnehmer ein gefährliches Hindernis dargestellt habe usw. (Richter Dr. Pfab: Es ist „Pflichtwidrig“ auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014)
Auch darin ist in Coburg auch kein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtspflege zu sehen, sondern korrektes rechtliches Handeln, wie 5 Richter es sich nacheinander kollegial familiär wie die Lemminge immer wieder mit neuen erfundenen Begründungen bestätigten und man kann sich natürlich auch noch zusätzlich familiär kollegial durch die Kollegen bei der Staatsanwaltschaft noch einmal automatisch bestätigen lassen, wenn man will, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Rechtsverstoß gegeben sind, sondern dass die familiären Kollegen also konkludent völlig rechtmäßig korrekt gehandelt haben.
Auch diese Vorgehensweisen haben demgemäß bis heute Gültigkeit:
Jörg Bergstedt: “…Das ist ja ein schwieriger Paragraf dieser Rechtsbeugungsparagraf. …Der Rechtsbeugungsparagraf ist ja nach 1945 gebeugt worden von den ganzen Naziarschlöchern, die sich im Bundesgerichtshof und in den hohen Gerichtsstellen alle gehalten haben nach 1945. Die haben alle weitergemacht. In der Justiz gab es überhaupt keine Entnazifizierung und das lag daran, dass die damals beschlossen haben, dass Rechtsbeugung einem Richter nur nachgewiesen werden kann, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er genau gewußt hat, dass er was falsches macht.
Die Leute, die sich eigentlich mit dem Recht auskennen sollten dürfen sagen, oh das habe ich doch nicht gewußt. “Ach die Juden durfte man nicht vergasen. Ach wie, das habe ich nicht gewußt.” https://youtu.be/TcaOgW1l-qE?t=8174
Wer aber kritisiert, dass sie so etwas nicht gewußt haben begeht in Coburg und Bamberg eine strafbare Beleidigung.
Und in der kollegialen familiären Befangenheit ist natürlich auch kein Rechtsverstoß oder korruptes Handeln zu sehen, sondern völlig unbefangene Rechtssprechung. Dabei beruft man sich zur Durchführung der willkürlichen Korruption auf gesetzliche Vorschriften aus dem Jahr 1880, die die damaligen psychologischen Erkenntnisse wiederspiegeln und von “Gottes Gnaden” kamen.
Jörg Bergstedt: “Richter sind ja als Götter in dieser Gesellschaft auch gerne mal eine wahrheitsschaffende Instanz. Das ist eine göttliche Funktion.” https://youtu.be/TcaOgW1l-qE?t=8011
Kreisoberinsprektorin Marion Dellnitz, Epenwöhrden:
„Ich habe in Schleswig-Holstein, in einem ganzen Bundesland, noch keinen nichtkorrupten Anwalt, Richter oder Staatsanwalt kennengelernt, bis heute!“
„Die deutsche Justiz ist korrumpiert bis ins Mark.“.
Prof. em. Dr. Otmar Wassermann
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